TE Vwgh Beschluss 2017/12/18 Ra 2017/15/0101

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2017
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des U B in S, vertreten durch die Wirtschaftstreuhand Kufstein Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 6330 Kufstein, Oberer Stadtplatz 15, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. September 2017, Zl. RV/3101107/2016, betreffend Wiederaufnahme (Einkommensteuer 2009 bis 2012), Einkommensteuer 2013 bis 2015 und 2014, Vorauszahlung Einkommensteuer 2016 und 2017, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist italienischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien; sein Lebensmittelpunkt liegt in Italien. Er besitzt gemeinsam mit seiner Schwester in Österreich ein Mehrparteienwohnhaus mit insgesamt acht Wohnungen. Sieben dieser Wohnungen werden seit dem Jahr 1983 vermietet; die daraus erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden in Verfahren gemäß § 188 BAO festgestellt. Sowohl der Revisionswerber als auch seine Schwester wurden in Österreich für die Jahre bis 2013 erklärungsgemäß als beschränkt steuerpflichtig zur Einkommensteuer veranlagt.

2 Mit Eingabe vom 18.12.2014 beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2012. Er brachte vor, im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen 2013 sei bekannt geworden, dass der Revisionswerber (und seine Schwester) im vermieteten Gebäude über eine eigene Wohnung im Ausmaß von 28 m2 verfügten. Aufgrund dieser Wohnung seien der Revisionswerber und seine Schwester als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Es werde daher ersucht, die genannten Verfahren wiederaufzunehmen und sie als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich und somit ohne Hinzurechnungsbetrag nach § 102 Abs. 3 EStG 1988 neu zu veranlagen.

3 Mit Bescheid vom 23.8.2016 gab das Finanzamt dem Antrag auf Wiederaufnahme nicht statt.

4 Mit weiteren Bescheiden setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015 fest. Es berücksichtigte dabei jeweils einen Hinzurechnungsbetrag nach § 102 Abs. 3 EStG 1988. Weiters setzte das Finanzamt ausgehend von diesen Bescheiden Vorauszahlungen an Einkommensteuer für die Jahre 2016 und 2017 (und Folgejahre) fest.

5 Der Revisionswerber erhob gegen diese Bescheide Beschwerden. 6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7 Da das im Streitfall maßgebliche Kriterium für das Vorliegen eines Wohnsitzes (Dauer der Aufenthalte) durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorgegeben sei (Hinweis auf VwGH 20.6.1990, 89/16/0020; und 17.9.1992, 91/16/0138), sei die Revision nicht zulässig.

8 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. 9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Zur Zulässigkeit wird in der Revision geltend gemacht:

"Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH gem Art 133 Abs 4 B-VG abweicht und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die außerordentliche Revision zulässig."

13 In den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. z.B. VwGH 2.11.2016, Ra 2014/06/0010; 10.2.2017, Ra 2016/03/0100; 30.6.2017, Ra 2015/17/0100; 21.8.2017, Ra 2017/16/0109; 13.9.2017, Ra 2017/13/0058, je mwN).

14 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision, die nur pauschal ein Abweichen von nicht näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs behauptet und damit lediglich den Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG wiedergibt, nicht gerecht.

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017150101.L00

Im RIS seit

12.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten