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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Fr 2017/22/0019Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Fristsetzungssache der antragstellenden Parteien 1. R G, 2. mj. M G, beide vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Visaangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Fristsetzungsantrag vom 4. Dezember 2017 begehrten die antragstellenden Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht die Nachholung der Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
2 Das Bundesverwaltungsgericht fällte am 4. Dezember 2017 den Beschluss W144 2148752--1/3E, W144 2148751-1/3E und legte dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieser Entscheidung samt Zustellnachweis über die am 5. Dezember 2017 erfolgte Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr vor.
3 Durch die Zustellung des Beschlusses wurde die Säumnis beendet.
4 Gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. VwGH 21.9.2017, Fr 2017/22/0012).
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017220018.F00Im RIS seit
12.01.2018Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018