Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes, AZ ***** des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer, über die Ausgeschlossenheit der Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie der Anwaltsrichter Univ.-Prof. Dr. Harrer und Dr. Pressl gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie die Anwaltsrichter Univ.-Prof. Dr. Harrer und Dr. Pressl sind von der Entscheidung über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten *****, Rechtsanwalt in *****, gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 7. Juni 2017, GZ *****, ausgeschlossen.
An ihre Stelle treten die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Dr. Vogel sowie die Anwaltsrichter Dr. Rothner und Dr. Grassner
Text
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 21 Ds 1/17k über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Mit diesem bekämpft der Disziplinarbeschuldigte die teilweise Abweisung seines Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens AZ ***** des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer.
Die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie der Anwaltsrichter Univ.-Prof. Dr. Harrer und Dr. Pressl sind Mitglieder des zuständigen 21. Senats.
Die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie der Anwaltsrichter Dr. Pressl haben in dem dem Wiederaufnahmeantrag zugrundeliegenden Verfahren bereits zu AZ 21 Os 5/15s die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 10. Juni 2015, GZ *****, zurückgewiesen.
Damit sind die Letztgenannten von der im Tenor angeführten Entscheidung gemäß § 43 Abs 4 StPO (iVm § 64 DSt) ausgeschlossen. Denn diese Bestimmung normiert die generelle Ausschließung von Richtern, die in dem Verfahren, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, als solche tätig gewesen sind. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt, also unabhängig davon, ob sie die Tat- oder die Schuldfrage unmittelbar selbst entschieden haben (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 32).
Der Anwaltsrichter Univ.-Prof. Dr. Harrer zeigte an, dass es zwischen ihm und dem Disziplinarbeschuldigten, gegen den er mehrfach als Vorsitzender eines Disziplinarsenats Verfahren zu leiten hatte, wegen tiefgreifender und unüberbrückbarer Meinungsdifferenzen betreffend den Beruf eines Rechtsanwalts und die damit verbundenen Rechte und Pflichten wiederholt zu heftigen verbalen Auseinandersetzungen gekommen war.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Entscheidend ist insoweit nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an einer unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 9 ff, 31a). Dies ist bei der vom Anwaltsrichter Univ.-Prof. Dr. Harrer angezeigten Konstellation der Fall.
An die Stelle der Ausgeschlossenen treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Dr. Vogel sowie die Anwaltsrichter Dr. Rothner und Dr. Grassner (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).
Schlagworte
Strafrecht;Textnummer
E120310European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00088.17P.1201.000Im RIS seit
13.01.2018Zuletzt aktualisiert am
13.01.2018