Norm
StPO §473 Abs2Rechtssatz
§ 473 Abs 2 StPO verpflichtet zu nochmaliger Vernehmung von Zeugen nur für den Fall, dass das Berufungsgericht gegen die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bedenken hegt, nicht aber wenn es die Feststellungen samt den korrespondierenden beweiswürdigenden Erwägungen als zutreffend übernimmt. Aus der Rechtsprechung des EGMR (5. 7. 2016, 46182/08, Lazu/Moldau) ergibt sich nichts anderes. Eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK erblickt der EGMR nur dann, wenn das Berufungsgericht (bei voller Kognitionsbefugnis in der Schuldfrage) von der Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Nachteil des Angeklagten ohne unmittelbare Beweisaufnahme abweicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131763Im RIS seit
12.01.2018Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022