Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des J, (geboren am 10. September 1978), in Wien, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 3. Oktober 1997, Zl. FR 840/97, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 3. Oktober 1997 wurde gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Liberia, in diesem Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Seine Abschiebung dorthin sei somit zulässig.
Nach Hinweis auf die Berufungsschrift des Beschwerdeführers vom 3. Juni 1997 und Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Vernehmung vor dem Bundesasylamt am 21. Oktober 1996 als Gründe für seine angebliche Flucht aus Liberia Folgendes angegeben habe:
Er wäre aus dem Heimatland geflüchtet, weil er nicht im Bürgerkrieg hätte kämpfen wollen. Im Jänner oder Februar 1996 wären Angehörige der NPFL in Uniform zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn für den Kampf mitnehmen wollen. Er hätte angegeben, dass er Christ wäre und aus diesem Grund nicht in den Kampf ziehen könnte. Er wäre deshalb zwei Wochen lang in einem Militärgefängnis in Monrovia inhaftiert gewesen und dann daraus entlassen worden, worauf er nach Hause zurückgekehrt wäre. Im März 1996 wäre er von zu Hause geflüchtet und in den Busch gelaufen, weil einige uniformierte und einige nicht uniformierte Personen auf sein Haus zugegangen wären. Seine Eltern und sein Bruder wären nicht geflüchtet. Als der Beschwerdeführer am nächsten Tag wieder nach Hause zurückgekehrt wäre, hätte er erfahren, dass sein Vater und sein Bruder getötet worden wären. Von welchen Personen sie umgebracht worden wären, könnte er nicht angeben. Er hätte sich danach bis zum Juni oder Juli 1996 zu Hause aufgehalten. Über Vorhalt der Unglaubwürdigkeit dieser Angaben habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich drei bis vier Tage im Busch aufgehalten hätte, danach wieder nach Hause zurückgekehrt wäre, um zu sehen, wie es zu Hause aussähe, im Juni oder Juli 1996 wieder verhaftet worden wäre und drei Wochen lang inhaftiert gewesen wäre. Danach wäre er nach Hause entlassen worden und hätte sich dort aufgehalten. Er hätte für die NPFL kämpfen sollen. Im September 1996 wäre er aus dem Heimatland geflüchtet. Über Vorhalt der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben, dass er trotz seiner zweimaligen Inhaftierung sich (jeweils) wieder danach zu Hause aufgehalten hätte, habe er angegeben, dass ihm Gott geholfen hätte. Er wäre ein zweites Mal verhaftet worden, weil er "wieder" hätte kämpfen sollen und dies nicht gewollt hätte. Über weiteren Vorhalt, dass die Angehörigen der NPFL ihn zu Hause leicht hätten erreichen können, habe er angegeben, dass er seiner Mutter zu Hause hätte helfen müssen. Weitere Gründe für seine Flucht habe er nicht angeben können.
Bei seiner fremdenpolizeilichen Vernehmung am 30. Mai 1997 habe der Beschwerdeführer sinngemäß angegeben, dass in seiner Heimat immer wieder versucht worden wäre, ihn für die Partei (NPFL) zu rekrutieren, und es auch zu Drohungen gekommen wäre. Da er sich immer wieder geweigert hätte, für diese Partei zu kämpfen, wäre er geschlagen bzw. sein Vater getötet worden. Auch wäre der Beschwerdeführer deshalb zweimal, zuletzt im Juni oder Juli 1996 für ca. zwei Wochen, inhaftiert gewesen. Nach seiner Freilassung hätte er beschlossen, Liberia zu verlassen, und wäre er illegal in das Nachbarland Sierra Leone geflüchtet, wo er in einem ihm unbekannten Hafen ein Schiff bestiegen hätte. Er könnte nicht nach Hause zurückkehren, weil er dort zu viele Probleme hätte und ihm das Gleiche passieren würde wie seinem Vater, der deshalb getötet worden wäre, weil er versucht hätte, die Rekrutierung des Beschwerdeführers zu verhindern.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen "auf bloßen Behauptungen beruhenden" Angaben das Bestehen einer aktuellen, subjektiv gegen ihn gerichteten, von den staatlichen Behörden seines Heimatstaates zumindest gebilligten Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG für den Fall seiner Rückkehr dorthin nicht habe glaubhaft machen können. Auch seien seine Angaben insoweit widersprüchlich, als er bei seiner Vernehmung am 30. Mai 1997 behauptet habe, dass sein Vater wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, für diese Partei (NPFL) zu kämpfen, und wegen des Versuchs, dessen Rekrutierung zu verhindern, getötet worden wäre. In den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers (bei seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt am 21. Oktober 1996) sei jedoch von diesen Gründen keine Rede gewesen und habe er bloß angegeben, dass er, nachdem er in den Busch gelaufen wäre, am nächsten Tag nach Hause zurückgekehrt wäre und erfahren hätte, dass sein Vater und sein Bruder getötet worden wären, wobei er nicht einmal habe angeben können, von welchen Personen diese getötet worden wären. Es sei somit für die belangte Behörde keinesfalls nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung am 30. Mai 1997 zu dem Schluss gekommen sei, dass sein Vater aus den zuvor angeführten Gründen getötet worden wäre, und wie dieser überhaupt hätte versucht haben sollen, die besagte Rekrutierung zu verhindern. Auch sei in den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung im Asylverfahren - anders als bei seiner Vernehmung am 30. Mai 1997 - noch keine Rede davon gewesen, dass es im Zusammenhang mit dem angeblichen Versuch, ihn für die NPFL zu rekrutieren, immer wieder auch zu Drohungen gekommen und er geschlagen worden wäre. Darüber hinaus handle es sich bei seinen Angaben zu dem seinem Vater und seinem Bruder angeblich Widerfahrenen um ein "auf bloßen Behauptungen beruhendes" Vorbringen, das für die belangte Behörde kaum nachprüfbar sei. Aber selbst wenn man seinen Angaben Glauben schenken wollte, könnte aus diesen bloßen Vermutungen keine Gefährdung/Bedrohung seiner Person im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG abgeleitet werden. Eine sich im Zug der seinerzeitigen Bürgerkriegshandlungen ergebende Bedrohung durch Rebellengruppen könne nicht als eine vom Staat ausgehende oder von diesem zumindest gebilligte Bedrohung angesehen werden.
Darüber hinaus sei es auch nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer Angst davor gehabt hätte, einer Gefahr bzw. Verfolgung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG ausgesetzt zu sein, zumal er sich laut seinen Angaben nach seiner angeblich erstmaligen Festnahme im Jänner oder Februar 1996 und der darauf folgenden Entlassung bis zu seiner neuerlichen Festnahme im Juni oder Juli 1996 mehrere Monate lang zu Hause aufgehalten hätte, wodurch er für die Angehörigen der NPFL leicht erreichbar gewesen wäre. Auch nach seiner angeblich zweiten Inhaftierung und Entlassung wäre er nicht sofort aus seinem Heimatland geflüchtet, sondern hätte er sich danach noch mindestens einen Monat zu Hause aufgehalten. Mit diesen Angaben habe er keinesfalls für die belangte Behörde konkret und logisch nachvollziehbare stichhaltige Gründe für die Annahme im Sinn der vorgenannten Gesetzesbestimmung glaubhaft machen können, wobei von einer Aktualität dieser Gefahren im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat auf Grund der sich dort geänderten politischen Situation nicht mehr gesprochen werden könne. Seine Angaben seien kaum nachprüfbar und hätten mangels Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nicht glaubhaft gemacht werden können. Darüber hinaus sei er nicht im Besitz eines gültigen nationalen Reisedokumentes seines Heimatstaates, sodass hinsichtlich seiner Identität nicht unberechtigte Zweifel bestünden. Ein Glaubhaftmachen der bezeichneten Gefahren bzw. Verfolgungen setze das Feststehen der Identität voraus, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Dieser habe im Asylverfahren angegeben, keinen Reisepass besessen zu haben und auch kein sonstiges Dokument vorweisen zu können. Dass er während seiner angeblichen Haft misshandelt oder gar gefoltert worden wäre, habe er bei seiner ersten Vernehmung im Asylverfahren nicht behauptet, sondern bei seiner fremdenpolizeilichen Vernehmung am 30. Mai 1997 bloß allgemein angeführt, dass er angeblich geschlagen worden wäre. Man könne davon ausgehen, dass die ursprünglichen Angaben, die ein Asylwerber mache, der Wahrheit am nächsten kämen, und nicht jene, die erst sehr spät im Laufe des Verfahrens gemacht würden.
Dem Berufungsvorbringen, dass Zwangsrekrutierungen als konkrete Verfolgungshandlungen im Sinn der Genfer Konvention angesehen werden könnten, sei entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer jegliche Glaubhaftmachung durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel dafür schuldig geblieben sei, dass sein Heimatstaat nicht willens bzw. nicht in der Lage wäre, die Verfolgung des Beschwerdeführers durch andere (im vorliegenden Fall angeblich durch Rebellengruppen) zu verhindern. Mittlerweile habe sich die politische Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers in folgender Weise geändert: Nachdem der auf der Grundlage des am 10. August 1995 in Abuja (Nigeria) unterzeichneten Abkommens in Kraft getretene Waffenstillstand von den Bürgerkriegsparteien vorerst nur teilweise eingehalten worden sei, sei auf Druck der UNO am 20. August 1995 ein neuerliches Abkommen zur Beendigung des Bürgerkrieges unterzeichnet worden, das die Einstellung aller Feindseligkeiten bis 28. August 1995 vorgesehen habe. Am 1. September 1995 sei ein sechsköpfiger Staatsrat und am 2. September 1995 von diesem Staatsrat eine Übergangsregierung aus 16 Ministern gebildet worden. Weiters sei eine Überwachungsgruppe der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS in Liberia stationiert worden, die mittlerweile auf 18.000 Mann aufgestockt worden sei und sowohl die Hauptstadt Monrovia als auch die wichtigsten öffentlichen Einrichtungen und Hauptstraßen der Stadt kontrolliere sowie die Demobilisierung und Entwaffnung der seinerzeitigen bewaffneten Bürgerkriegsparteien, zu denen auch die seinerzeitige NPFL gehört habe, vorantreibe (Fischer-Weltalmanach Jahrgang 1996 und 1997). Bei den Ende Mai/Anfang Juni 1997 stattgefundenen, nach Meinung von UNO-Wahlbeobachtern als ausgesprochen fair beurteilten Wahlen sei Charles Taylor zum neuen Staatspräsidenten gewählt worden, womit dieser seinen Kampf um die Macht im Land beendet habe. Es könne daher von einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat keinesfalls mehr gesprochen werden, und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er von Seiten der NPFL, deren seinerzeitiger Führer Charles Taylor gewesen sei, einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sein würde. Nach Abschluss des Friedensabkommens und der demokratischen Wahl des Staatspräsidenten habe sich die Situation in Liberia weitgehend beruhigt. Wenn auch die derzeitige politische Situation dort zugegebenermaßen noch immer als schwierig zu bezeichnen sei, sei jedoch einigermaßen sichergestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Liberia die Möglichkeit haben würde, sich unter den Schutz der im Wesentlichen dennoch existierenden und funktionierenden staatlichen Autorität zu stellen, sodass nicht davon gesprochen werden könne, dass sein Heimatstaat nicht in der Lage wäre, ihn vor (allfälligen) Übergriffen bewaffneter Rebellengruppen, sollten diese noch in dieser Form existieren, insbesondere auch vor der NPFL, zu schützen. Ferner gehe aus dem Amnesty International - Jahresbericht 1997 (für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996) eindeutig hervor, dass im Berichtszeitraum vereinzelt noch erfolgte Übergriffe von Mitgliedern bewaffneter Rebellengruppen (u.a. auch von der LPC und NPFL) von staatlicher Seite mit rigorosen Strafen geahndet würden, wobei ein seinerzeitiger Offizier der NPFL von einem Kriegsgericht zum Tod verurteilt und auch hingerichtet worden sei. Ebenso sei öffentlich in diesem Zusammenhang erklärt worden, dass für die Tötung dreier Zivilisten verantwortliche LPC-Kommandanten hingerichtet würden. Der Anführer der ULIMO-K habe diesem Bericht zufolge öffentlich bekannt gegeben, er würde jeden seiner Männer, der Zivilpersonen schikaniere, im Schnellverfahren hinrichten lassen. Dies zeige recht deutlich, dass der Heimatstaat des Beschwerdeführers willens und auch in der Lage sei, allfällige Übergriffe Angehöriger bewaffneter ehemaliger Bürgerkriegsparteien durch rigorose Verfolgungshandlungen hintanzuhalten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0911, mwN.)
2. Die Beschwerde verweist auf die Angaben des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 1996 im Asylverfahren und vertritt die Ansicht, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer lediglich angelastet, dass er sein Vorbringen mangels Vorlage von entsprechenden Bescheinigungsmitteln nicht hätte glaubhaft machen können. Er verfüge über keine Bescheinigungsmittel, und es sei ihm nicht möglich, seine Angaben durch Zeugen oder Urkunden zu belegen. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher ausschließlich von seinen Angaben ausgehen müssen.
3. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die belangte Behörde hat die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seiner Identität und seinen Fluchtgründen nicht nur mit dem Hinweis auf die mangelnde Vorlage von Bescheinigungsmitteln in Zweifel gezogen, sondern ihnen u.a. auch mit der Begründung die Glaubwürdigkeit versagt, es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, folgte man seinen Angaben, nach seiner erstmaligen Inhaftierung im Jänner/Februar 1996 und vor allem, nachdem im März 1996 sein Vater wegen seiner Weigerung, für die NPFL zu kämpfen, und auch sein Bruder getötet worden seien, dennoch mehrere Monate bis zum Juni oder Juli 1996 noch zu Hause aufgehalten habe und erst nach einer weiteren Inhaftierung im September 1996 geflohen sei. Ferner wies die belangte Behörde auf die Divergenz zwischen den beiden Aussagen des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 1996 und 30. Mai 1997 hin, wonach von ihm bei seiner ersten Vernehmung noch keine Rede gewesen sei, aus welchen Gründen sein Vater getötet worden wäre, zumal es auch nicht nachvollziehbar sei, wie sein Vater, wie der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Vernehmung behauptet habe, versucht haben sollte, dessen Rekrutierung während dessen Abwesenheit zu verhindern.
Auf diese Überlegungen geht die Beschwerde im Einzelnen nicht ein. Der Gerichtshof vermag im Rahmen der ihm insoweit zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) diese Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu erkennen.
4. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, die Behörde habe gegen die Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG verstoßen, ist zu entgegnen, dass es im Rahmen der dem Fremden obliegenden Glaubhaftmachung einer Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG dessen Aufgabe ist, von sich aus die insoweit relevanten Fakten mitzuteilen. Die Belehrungspflicht des § 13a AVG bezieht sich nur auf Verfahrensschritte, nicht jedoch auf die Beratung in materiell-rechtlicher Hinsicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 98/21/0431, mwN). Abgesehen davon führt die Beschwerde nicht aus, welches Vorbringen zu erstatten der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unterlassen habe. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
5. Schon unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen geht das weitere Beschwerdevorbringen ins Leere, dass der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass er sich geweigert habe, für die NPFL zu kämpfen, und der im August 1995 geschlossene Waffenstillstand kaum zu einer Beruhigung der Lage geführt habe, in seinem Heimatland stets der Gefahr der Tötung ausgesetzt sei. Im Übrigen geht die Beschwerde mit diesem nicht weiter konkretisierten Vorbringen auf die u.a. auf den Fischer Weltalmanach Jahrgang 1997 und den Amnesty International - Jahresbericht 1997 gestützten Ausführungen der belangten Behörde zur allgemeinen Situation in Liberia, wonach sich nach demokratischer Wahl und Angelobung des neuen Staatspräsidenten Charles Taylor im August 1997 die Situation in diesem Staat weitgehend beruhigt habe und vereinzelt noch erfolgte Übergriffe von Mitgliedern bewaffneter Rebellengruppen von staatlicher Seite mit drastischen Strafen geahndet würden, was deutlich mache, dass Liberia willens und auch in der Lage sei, allfällige Übergriffe von Angehörigen ehemaliger bewaffneter Bürgerkriegsparteien durch rigorose Verfolgungshandlungen hintanzuhalten, im Einzelnen nicht ein.
6. Insgesamt kann somit die Ansicht der belangten Behörde, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG für den Fall seiner Abschiebung nach Liberia glaubhaft zu machen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Juni 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998210111.X00Im RIS seit
27.02.2003