Entscheidungsdatum
20.12.2017Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §15 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.10.2017, Zl ****,
zu Recht:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde AA spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, hat es zu verantworten, dass zu einem nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 05.04.2016, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG Z, auf einer Fläche von etwa 11.700 m2 Bodenaushubmaterial im Ausmaß von etwa 4.500 m³, welches Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 darstellt, abgelagert wurde, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen abfallrechtlichen Bewilligung zu sein und obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen und obgenannte Grundstücke keinesfalls eine derartige Anlage darstellen;“
Dadurch habe er gegen § 15 Abs 3 AWG 2002 verstoßen und sei gemäß § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 2.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) zu bestrafen.
Gegen dieses am 06.11.2017 zugestellte Straferkenntnis hat AA mit Eingang vom 22.11.2017 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und das Strafausmaß angefochten. Er hat beantragt, bloß eine Ermahnung auszusprechen oder die verhängte Geldstrafen herabzusetzen. Die Behörde habe nämlich nicht berücksichtigt, dass er ein reumütiges Geständnis abgelegt habe und zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, dass er unbescholten sei und einen ordentlichen Lebenswandel führe, dass die Aufschüttung nur zu unbedeutenden und kurzfristigen nachteiligen Auswirkungen geführt habe, dass das geschüttete Material zur Bodenkultivierung geeignet sei und daher aus objektiver Sicht gar kein Abfall vorliege und schließlich, dass er sich vor Beginn der Schüttungen bei der Landwirtschaftskammer über die prinzipielle Zulässigkeit von Kultivierungsmaßnahmen erkundigt habe. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausdrücklich verzichtet.
II. Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel den Tatvorwurf nicht bestritten und lediglich die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes ist somit lediglich über die Frage der Strafbemessung, nicht aber auch über die Frage der Schuld abzusprechen.
Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst der für die Übertretung vorgesehene Strafrahmen von Bedeutung. Nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 begeht, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 3 AWG 2002 lagert bzw behandelt, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 450,- bis € 8.400,- zu bestrafen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde hat bei ihrer Strafbemessung weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe ins Treffen geführt und den vorgesehenen Strafrahmen zu ca 25% ausgeschöpft.
Der Beschwerdeführer bringt nunmehr vor, dass er ein reumütiges Geständnis abgelegt habe und durch seine Aussage zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Allerdings hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung vor der Behörde am 20.07.2016 noch bestritten, die inkriminierte Abfallablagerung im Ausmaß von 4.500 m³ begangen zu haben und hat gegenüber der Behörde angekündigt, den diesbezüglichen Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 vom 11.07.2016 zu bekämpfen. Außerdem ist die Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit aufgrund einer anonymen Anzeige tätig geworden und hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt mittels Gutachten der naturkunde- und forstfachlichen Amtssachverständigen sowie durch Erhebungen beim Zollamt X, bei der Gemeinde Z und bei dem durchführenden Bauunternehmen ermittelt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tat in seinem Rechtsmittel nicht mehr in Abrede stellt, vermag somit angesichts der vorliegenden eindeutigen Beweisergebnisse keinen Milderungsgrund darzustellen. Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist nämlich nicht schon als ein mildernder Umstand zu werten (VwGH 23.02.2017, 2015/09/0013). Auch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung kann nicht erkannt werden.
Mit dem Behandlungsauftrag vom 11.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das gegenständliche Bodenaushubmaterial bis spätestens 15.10.2016 ordnungsgemäß zu entsorgen. Dem Bericht des Zollamtes X vom 16.11.2016, Zl ****, lässt sich jedoch entnehmen, dass das Bodenaushubmaterial zumindest bis zum 16.11.2016 nicht entfernt wurde. Auch aus diesem Grund kommt dem Geständnis des Beschwerdeführers nur untergeordnete Bedeutung zu, da es nicht als reumütig angesehen werden kann. Einem solchen Verständnis steht nämlich entgegen, dass der Beschwerdeführer offenkundig keine Schritte unternommen hat, um den ihm zur Last gelegten rechtswidrigen Zustand zu beenden (vgl VwGH 14.11.2013, 2013/21/0187).
Einen Milderungsgrund sieht der Beschwerdeführer auch darin, dass er sich vor Beginn der Schüttungen bei der Landwirtschaftskammer über die prinzipielle Zulässigkeit von Kultivierungsmaßnahmen erkundigt habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zur Fahrlässigkeit nach § 5 Abs 1 VStG kann aber nur eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen anerkannt werden (VwGH 26.04.2016, 2015/09/0014). Gegenüber der Behörde hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung am 20.07.2016 erklärt, dass ihm die Landwirtschaftskammer die Auskunft erteilt habe, dass Schüttungen im Ausmaß von bis zu 1.500 m3 erlaubt seien. Abgesehen davon, dass Abfallablagerungen außerhalb hiefür genehmigter Deponien auch in Mengen unter 1.500 m3 unzulässig sind (§ 15 Abs 3 AWG 2002), basiert die gegenständliche Rechtsauskunft offenkundig auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage (verfahrensgegenständlich ist eine Schüttung im Ausmaß von 4.500 m3) und stammt nicht von der zuständigen Behörde. Dem Beschwerdeführer wurde bezüglich der vorliegend maßgeblichen Schüttung im Ausmaß von 4.500 m³ nicht die Rechtsauskunft erteilt, es läge kein Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften vor. Daher ist diesbezüglich weder ein Entschuldigungsgrund noch ein Milderungsgrund gegeben (vgl VwGH 06.03.2003, 2001/05/1085).
Dem Beschwerdeführer verhilft auch nicht zum Erfolg, dass er seine Unbescholtenheit ins Treffen führt. Die sogenannte relative Unbescholtenheit – nämlich, dass keine einschlägige Vorstrafe besteht – stellt nämlich keinen Milderungsgrund dar (vgl VwGH 24.04.2006, 2002/09/0136). Die Unbescholtenheit darf nach der Rechtsprechung nur insoweit in die Strafbemessung einfließen, als der Beschwerdeführer nicht nur in Ansehung der im gegenständlichen Fall verletzten Verwaltungsstrafbestimmung unbescholten ist, sondern auch darüber hinaus nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (vgl VwGH 22.12.2016, 2015/17/0126). Nur eine solche absolute Unbescholtenheit stellt einen Milderungsgrund dar (vgl VwGH 14.11.2001, 2001/03/0218). Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen aber im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft Y zwei Übertretungen nach verkehrsrechtlichen Bestimmungen auf, sodass keine absolute Unbescholtenheit vorliegt.
Soweit der Beschwerdeführer den Standpunkt einnimmt, die illegale Abfallablagerung habe nur zu unbedeutenden und kurzfristigen nachteiligen Auswirkungen geführt, ist klarzustellen, dass der naturkundefachliche Amtssachverständige ausgesagt hat, dass die Auswirkungen auf den Naturhaushalt und Lebensraum aufgrund der bereits abgeschlossenen Schüttung nicht mehr festgestellt werden können. Davon abgesehen ist aber bei Delikten, bei deren Vollendung ein Schadenseintritt nicht erforderlich ist, der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht mildernd zu werten (vgl VwGH 23.02.2017, 2015/09/0013).
Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist. Anzumerken ist jedoch, dass die gegenständlich betroffenen Grundflächen zur ca 16 ha großen Liegenschaft EZ ****, KG Z, gehören, die sich aufgrund des Schenkungs-, Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 20.01.2014 im Alleineigentum des Beschwerdeführers befindet.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen keine Milderungsgründe vor. Auf der anderen Seite ist als erschwerend zu werten, dass es sich bei 4.500 m3 um eine relativ große Abfallmenge handelt und, dass vom Beschwerdeführer zumindest bis zum 16.11.2016 keine Schritte unternommen wurden, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb der Beschwerde keine Berechtigung zukommt. Der Kostenspruch beruht auf den dort angeführten Gesetzesbestimmungen.
Abschließend wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung einbringen kann, sofern er die Strafe auf Grund seiner finanziellen Situation nicht sofort zur Gänze bezahlen kann.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Alexander Spielmann
(Richter)
Schlagworte
Bodenaushub; Ablagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.44.2802.1Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018