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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des M in Guntramsdorf, geboren am 1. Dezember 1969, vertreten durch Dr. Erwin Dick, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Hilschergasse 25/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 30. Jänner 1997, Zl. Fr- 3794/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet aus.
Diese Maßnahme begründete sie im Wesentlichen wie folgt: Dem Beschwerdeführer sei von der österreichischen Botschaft in Ankara ein bis zum 10. Oktober 1995 gültiger Touristensichtvermerk erteilt worden. Er verfüge über keine andere Aufenthaltsberechtigung. Seit 11. Oktober 1995 halte er sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nach der zwingenden Bestimmung des § 17 Abs. 1 FrG sei bei einem rechtswidrigen Aufenthalt die Ausweisung zu verfügen.
Die beabsichtigte Maßnahme stelle einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar, weil seine Ehegattin in Österreich aufhältig und beschäftigt sei und der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der M KEG tätig sei. Dennoch sei die Ausweisung in Bezug auf § 19 FrG gerechtfertigt, weil sie im Interesse der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Ordnung, insbesondere eines geordneten Fremdenwesens, dringend geboten sei. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um einen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid nach den wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen kein Bescheid zu Grunde liegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde. Die Übergangsbestimmung des § 114 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, kommt vorliegend daher nicht zum Tragen.
Die Beschwerde bringt konkret gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer seit Ablauf des ihm erteilten Touristensichtvermerks nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, nichts vor. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hegt der Gerichtshof gegen die darauf gestützte Ansicht der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG gegeben sei, keinen Einwand.
Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grund des § 19 FrG, indem sie darauf hinweist, dass die Ausweisung einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstelle. Der Beschwerdeführer sei am 10. September 1995 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo seine Gattin bereits aufhältig gewesen sei. Diese sei in einem aufrechten Dienstverhältnis beschäftigt. Grund des Wunsches, hier in Österreich zu bleiben, sei auch der Anschluss an die Familie der Eltern seiner Ehegattin. Der Beschwerdeführer sei sozialversichert und mit einem ausreichenden Einkommen als Geschäftsführer einer KEG finanziell abgesichert.
Gemäß § 19 FrG ist, würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Zu Recht nahm die belangte Behörde angesichts des Aufenthalts der Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Familienleben an. Dennoch kann ihre Ansicht, dass die Ausweisung im Grund des § 19 FrG gerechtfertigt sei, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Einerseits hielt sich nämlich der nach den Beschwerdebehauptungen am 10. September 1995 in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weniger als eineinhalb Jahre im Bundesgebiet auf, weshalb von einer nennenswerten Integration im Inland noch keine Rede sein kann. Andererseits kommt den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 97/21/0438). Gegen dieses öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer dadurch massiv verstoßen, dass er sich - nachdem (nach Ausweis der Verwaltungsakten) sein auf die Eheschließung mit einer in Österreich aufhältigen türkischen Staatsangehörigen gestützter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Bescheid vom 14. Februar 1995 abgewiesen worden war - mit Hilfe eines Touristensichtvermerks die Einreise in das Bundesgebiet verschafft hat und nach Ablauf dieses Touristensichtvermerkes nicht ausgereist ist. Die Ausweisung ist somit im öffentlichen Interesse, nämlich zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, im Grund des § 19 FrG dringend geboten.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Juni 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997210178.X00Im RIS seit
13.12.2001