Entscheidungsdatum
21.12.2017Index
L92105 Behindertenhilfe Rehabilitation SalzburgNorm
BehindertenG Slbg 1981 §17Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Michaela Slama über die Beschwerde des AB AA, geb. XY, wohnhaft in LL, EE-Straße, vertreten durch die Mutter FF AA als vertretungsbefugte nächste Angehörige, wohnhaft ebendort, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AK AJ, AL-Straße, LL, als im Verfahren beigegebener Verfahrenshelfer, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 29.9.2017, Zahl 3/01-BEH/XY104/7-2017, wegen Vorschreibung eines laufenden Kostenbeitrags nach dem Salzburger Behindertengesetz 1981 (SBG) ab Oktober 2017
zu Recht e r k a n n t :
1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 17 Salzburger Behindertengesetz 1981 (SBG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gewährte dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom 17.9.2015, Zahlen 30304-BEH/XY301/12-2015 und 30304-BEH/XY301/13-2015, Hilfe zur sozialen Eingliederung gemäß § 10 SBG in Form der Übernahme der Kosten für die Aufnahme des Beschwerdeführers im Wohnhaus der Lebenshilfe LL und in der Werkstätte ET der Lebenshilfe LL.
2. Mit Bescheiden vom 30.10.2015, 4.12.2015 und 28.9.2016, Zahlen 30304-BEH/XY301/15-2015, 30304-BEH/XY301/20-2015 und 30304-BEH/XY301/10-2016, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Beschwerdeführer gemäß § 17 SBG zu einem laufenden Kostenbeitrag aus seinem Pflegegeld für die gewährte Hilfe.
3. Mit Bescheid vom 28.9.2016, Zahl 30304-BEH/XY301/9-2016, stellte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die mit Bescheid vom 17.9.2015, Zahl 30304-BEH/XY301/12-2015, bewilligte Hilfe zur sozialen Eingliederung in Form der Übernahme der Kosten für die Aufnahme im Wohnhaus der Lebenshilfe LL per 30.9.2016 ein, da der Beschwerdeführer die Betreuung im Wohnheim beendet habe und nun wieder bei seiner Familie wohne.
Mit Bescheid vom selben Tag, Zahl 30304-BEH/XY301/10-2016, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Beschwerdeführer gemäß § 17 SBG zu einem laufenden Kostenbeitrag ab 1.10.2016 für die dem Beschwerdeführer gemäß § 10 SBG gewährten Hilfeleistung Wohnhaus Bayernstraße (gemeint wohl: Werkstätte ET der Lebenshilfe LL) in Höhe von 40 % des Pflegegeldes zu zahlen.
4. In einem Aktenvermerk vom 3.11.2016 hielt der zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung fest, dass in einem Gespräch mit der Mutter des Beschwerdeführers erstmals klar geworden sei, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater einen Unterhaltsbeitrag von monatlich € 600,00 erhalte.
Mit Bescheid vom selben Tag, Zahl 30304-BEH/XY301/19-2016, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Beschwerdeführer gemäß § 17 SBG zu einem laufenden Kostenbeitrag ab 1.11.2016 von monatlich € 324,28 (davon € 156,72 aus dem Pflegegeld der Stufe 3 und € 167,76 aus dem Einkommen (Unterhalt des Vaters) für die ihm gemäß § 10 SBG gewährte Hilfeleistung in Form der Kostentragung für die Betreuung im Wohnhaus Bayernstraße (laut Begründung wohl gemeint: in der Werkstätte der Lebenshilfe LL). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg.
5. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 10.7.2017, Zahl 405-9/194/1/18-2017, wurde dieser Bescheid in Folge Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Salzburg aufgehoben. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter im November 2015 aus der Wohnung im Bezirk Salzburg-Umgebung ausgezogen seien und seither in der Stadt Salzburg wohnten. Da das SBG keine Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit enthalte, sei die örtliche Zuständigkeit nach § 3 AVG zu prüfen. Da weder § 3 Z 1 noch § 3 Z 2 AVG einschlägig seien, richte sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 3 Z 3 AVG nach dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers. Dieser sei seit November 2015 in der Stadt Salzburg gelegen, weshalb der Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung aufzuheben gewesen sei.
Die durch die Rechtsanwältin Dr. MM NN gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.11.2017, Ra 2017/10/0129-5, zurück.
6. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg stellte mit Bescheid vom 29.8.2017, Zahl 30204-BEH/XY301/18-2017, die mit Bescheid vom 17.9.2015, Zahl 30304-BEH/XY301/ 13-2015, für den Beschwerdeführer bewilligte Maßnahme der Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Werkstätte ET der Lebenshilfe mit 31.8.2017 ein und übermittelte den Akt am 30.8.2017 an die belangte Behörde, den Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg.
Verfahrensgang bei der belangten Behörde und beim Landesverwaltungsgericht Salzburg:
1. Mit Bescheid vom 1.9.2017, Zahl 3/01-BEH/XY104/2-2017, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Hilfe zur sozialen Eingliederung gemäß § 10 SBG in Form der Übernahme der aus dem Verbleib des Beschwerdeführers in der Lebenshilfe-Werkstätte ET ab 1.9.2017 entstehenden Kosten.
2. Mit Bescheiden vom 29.9.2017, Zahlen 3/01-BEH/XY104/4-2017 und 3/01-BEH/XY104/5-2017, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer für die gewährte Hilfeleistung für den Zeitraum November 2016 bis September 2017 aus dem Pflegegeld einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von € 1.723,70 und ab 1.10.2017 einen laufenden Kostenbeitrag von monatlich € 156,70 zu leisten. Diese beiden Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
3. Mit Bescheid vom 29.9.2017, Zahl 3/01-BEH/XY104/6-2017, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer für die gemäß § 10 SBG gewährte Hilfeleistung in Form der Kostenübernahme für die Tagesbetreuung in der Werkstätte ET der Lebenshilfe LL einen einmaligen Kostenbeitrag für den Zeitraum von November 2016 bis September 2017 in Höhe von € 1.811,60 (2016: monatlich € 167,80 / 2017: monatlich € 164,00 Kostenbeitrag aus der Unterhaltszahlung) zu leisten. Davon seien bis 29.9.2017 bereits €386,60 bezahlt worden und sei der Restbetrag von € 1.425,00 bis vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zu leisten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.9.2017, Zahl 3/01-BEH/XY104/7-2017, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer für die gemäß § 10 SBG gewährte Hilfeleistung in Form der Kostenübernahme für die Tagesbetreuung in der Werkstätte ET der Lebenshilfe LL einen laufenden Kostenbeitrag ab 1.10.2017 für die Dauer der Gewährung der angeführten Hilfeleistung in Höhe von monatlich € 164,00 (Kostenbeitrag aus der Unterhaltszahlung) bis zum 10. eines jeden Monats im Vorhin zu leisten.
Begründend führte die Behörde jeweils im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Feststellung eines Hauptwohnsitzes in LL durch den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 10.7.2017 die örtliche Zuständigkeit für die belangte Behörde bestehe. Der Kostenbeitragsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ab 11/2016 vom 3.11.2016 sei durch den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10.7.2017 aufgehoben worden und sei daher neu zu erstellen. Der Beschwerdeführer sei in der Lebenshilfe Werkstätte zur Tagesbetreuung. Die Kostenübernahme erfolge im Rahmen einer Maßnahme nach dem Salzburger Behindertengesetz durch das Land Salzburg. Die Maßnahme der Behindertenhilfe seien gemäß § 17 SBG kostenbeitragspflichtig und so habe der Beschwerdeführer aus seinen Einkünften einen Kostenbeitrag zu leisten. Dabei habe ihm aus dem eigenen Einkommen (Unterhalt) aber jedenfalls der anteilige Mindeststandard für die Verpflegung und die Bedeckung seiner sonstigen Bedürfnisse zu verbleiben. Dieser Mindeststandard betrage für das Jahr 2016 € 432,24 (Mindeststandard für Mitbewohner € 471,24, monatliche Verpflegungskosten € 39,00 in der Einrichtung) und für das Jahr 2017 € 436,01 (Mindeststandard für Mitbewohner € 475,01, monatliche Verpflegungskosten € 39,00 in der Einrichtung).
In einem Gespräch am 3.11.2016 mit dem Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung habe die Mutter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einen Unterhalt vom Vater in Höhe von monatlich € 600,00 erhalte. Dieser Unterhalt laufe laut ihrer Aussage bereits das ganze Jahr. Somit habe der Beschwerdeführer neben seinem Einkommen aus dem Pflegegeld der Stufe 3 auch eine Unterhaltsleistung des Vaters in der Höhe von € 600,00 monatlich. Der Beschwerdeführer habe daher aus dem Einkommen (Unterhalt) einen Kostenbeitrag zu leisten:
für 11/2016 und 12/2016: jeweils € 167,80
für 01/2017 bis 09/2017: jeweils € 164,00
ab 01/2017 bis 09/2017: jeweils € 164,00.
Der Beschwerdeführer beziehe auch Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe von insgesamt € 373,30. Zusätzlich verblieben ihm im Jahr 2016 vom Unterhalt monatlich € 432,20 und vom Pflegegeld € 235,10 (in Summe € 1.040,60). Im Jahr 2017 verblieben vom Unterhalt monatlich € 436,00 und vom Pflegegeld € 235,10 (in Summe € 1.044,40). Zusätzlich erhalte der Beschwerdeführer auch eine Erfolgsprämie von unterschiedlicher Höhe aufgrund seiner Beschäftigung in der Lebenshilfe-Werkstätte.
4. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter als vertretungsbefugte nächste Angehörige, rechtzeitig Beschwerden und führte im Wesentlichen aus, dass es ihm unerklärlich sei, warum ein alleinstehender Elternteil vom Unterhalt etwas bezahlen müsse und im Gegensatz dazu eine Familie nicht und empfinde er das als Diskriminierung. Weiters verstehe er nicht, dass der Unterhaltsbeitrag als Einkommen gerechnet werde. Zudem werde ohnehin vom Pflegegeld etwas einbehalten, mit dem er einverstanden sei.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.9.2017, Zahl 3/01-BEH/XY104/6-2017, ist beim Landesverwaltungsgericht Salzburg unter der Zahl 405-9/411 noch anhängig.
5. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt sowie Auszüge aus dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Salzburg mit Schreiben vom 30.10.2017 zur weiteren Entscheidung.
6. Der mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 27.11.2017, Zahlen 405-9/410/2/1-2017 und 405-9/411/2/1-2017, im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt ergänzte die Beschwerde mit Schriftsatz vom 4.12.2017 dahingehend, dass hinsichtlich der Nachzahlung für den Zeitraum von 11/2016 bis 9/2017 gemäß § 17 Abs 4 SBG die beitragspflichtigen Personen zu einem nachträglichen Kostenbeitrag nur dann verpflichtet werden dürften, wenn nachträglich bekannt werde, dass sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können. Im gegenständlichen Fall sei dieser Umstand jedoch nicht nachträglich bekannt geworden. Hinsichtlich der Höhe der Beiträge würden diese in der Höhe ausdrücklich bestritten und seien nicht nachvollziehbar. Da der vom Vater des Beschwerdeführers bezahlte Unterhalt von € 600,00 unter dem Mindeststandardwert gemäß Mindestsicherungsgesetz für 2017 von € 633,35 liege, hätte ein laufender Kostenbeitrag nicht vorgeschrieben werden dürfen. Insbesondere seien für den Mindeststandard das Pflegegeld und die Familienbeihilfe nicht einzurechnen.
7. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg führte am 20.12.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher die Parteienvertreter gehört wurden und die Mutter und vertretungsbefugte nächste Angehörige des Beschwerdeführers einvernommen wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der am XY geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er leidet an einer leichten Intelligenzminderung, Skoliose und einer phobischen Störung. Aufgrund der genannten Beeinträchtigungen gilt er als Mensch mit Behinderung im Sinne des SBG und wird seit 27.8.2015 in einer Werkstätte der Lebenshilfe tagesbetreut. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme nach dem SBG, nämlich um eine Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur sozialen Eingliederung gemäß § 10 SBG, und werden die durch die so gewährte Hilfeleistung entstehenden Kosten vom Behindertenhilfeträger Land Salzburg getragen.
Der Beschwerdeführer, der zuvor im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern in einer in TH gelegenen Wohnung wohnhaft war, ist im November 2015 mit seiner Mutter aus der ehemaligen Familienwohnung in TH ausgezogen und in eine in der Stadt Salzburg gelegene Mietwohnung übersiedelt, in welcher er seither gemeinsam mit seiner Mutter, welche den nicht geschäftsfähigen Beschwerdeführer auch als vertretungsbefugte nächste Angehörige vertritt und betreut, wohnhaft ist. Seit 29.3.2017 sind er und seine Mutter unter der Anschrift dieser Wohnung in LL auch mit Nebenwohnsitz gemeldet. Von dort aus besucht er an den Werktagen die Tageswerkstätte der Lebenshilfe.
Die Eltern des Beschwerdeführers haben sich bereits 2013 getrennt und sind nunmehr seit Juni 2017 auch geschieden. Weil es sich bei der seinerzeitigen Ehewohnung in TH um eine Dienstwohnung des Vaters des Beschwerdeführers handelt, ist die Mutter des Beschwerdeführers mit diesem im November 2015 aus der Wohnung in TH ausgezogen. Die Aufrechterhaltung der Hauptwohnsitzmeldungen in TH erfolgte im Einvernehmen mit dem Vater des Beschwerdeführers, damit die Chancen der Mutter des Beschwerdeführers auf Zuweisung einer neuen Gemeindewohnung in TH gewahrt bleiben.
Die Betreuung in der Werkstätte der Lebenshilfe erfolgt so, dass der Beschwerdeführer mit dem Samariterbus um 8:00 Uhr von zuhause abgeholt und in die Werkstätte gebracht wird. Gegen 15:45 Uhr wird er mit dem Samariterbus wieder abgeholt und zurück in die Wohnung gebracht. In der Werkstätte der Lebenshilfe wird der Beschwerdeführer soweit als möglich beschäftigt und betreut. Der Beschwerdeführer wird in der Werkstätte mit einem Mittagessen verpflegt, eine Jause nimmt er sich von zuhause mit. Für die Verpflegung in Form des Mittagessens sind keine gesonderten Kosten an die Lebenshilfe oder an die Behindertenhilfe zu bezahlen. Die übrige Verpflegung und Betreuung des Beschwerdeführers erfolgt durch die Mutter des Beschwerdeführers.
Wenn die Mutter des Beschwerdeführers länger in der Arbeit bleiben muss, kümmert sich der Bruder des Beschwerdeführers, welcher dann zur Wohnung fährt, um den Beschwerdeführer. Als Gegenleistung dafür zahlt ihm die Mutter des Beschwerdeführers rund € 10,00 pro Stunde. Die Mutter des Beschwerdeführers arbeitet als Krankenschwester in Teilzeit (75%) und verdient rund € 1.800 netto im Monat.
Der Beschwerdeführer hat zu seinem Vater anlassbezogene Kontakte. Der Vater leistet aufgrund einer gerichtlichen Unterhaltsvereinbarung einen monatlichen Unterhalt von € 600,-.
Der Beschwerdeführer hat folgende weitere monatliche Einkünfte:
- Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe: € 314,90 (€ 162 plus € 152,90)
- Pflegegeld der Stufe 3: € 391,80.
Davon sind gemäß dem Kostenbeitragsbescheid der belangten Behörde vom 29.9.2017 40% als Kostenbeitrag zu leisten, sodass davon € 235,10 verbleiben
- Erfolgsprämie der Lebenshilfe-Werkstätte: € 42,00, wobei im Urlaubsmonat nur € 11,00 ausbezahlt werden, sodass sich ein durchschnittlicher monatlicher Betrag von rund € 39,00 ergibt.
Zusätzlich erhält die Mutter des Beschwerdeführers den Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Zum Verfahrensgang wird auf die obige Darstellung verwiesen.
Zur Beweiswürdigung ist auszuführen, dass sich die obigen Feststellungen widerspruchsfrei aus dem abgeführten Beweisverfahren ergeben haben. Die Mutter des Beschwerdeführers hat im Rahmen ihrer Einvernahme anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die bisherigen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen verwiesen, dass sie und der Beschwerdeführer bereits seit November 2015 nicht mehr in der Wohnung in TH wohnhaft seien, die Aufrechterhaltung der Hauptwohnsitze unter dieser Anschrift im Einvernehmen mit dem Vater des Beschwerdeführers erfolgt sei und dem Zweck diene, dass sie bei der künftigen Vergabe einer Gemeindewohnung in TH, für welche sie sich angemeldet bzw beworben habe, "keine Punkte verliere".
Die Feststellungen zu den Einkünften und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den im Verwaltungsakt der belangten Behörde und der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erliegenden Unterlagen sowie den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers und sind weitgehend unstrittig. Der Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus den vorliegenden Akten.
2. Rechtsgrundlagen:
2.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Behindertengesetzes 1981 (SBG) lauten:
Maßnahmen der Eingliederungshilfe§ 5Im Rahmen der Eingliederungshilfe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:
a)
Heilbehandlung (§ 6);
b)
Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 7);
c)
Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 8);
d)
Hilfe zur beruflichen Eingliederung (§ 9);
e)
Hilfe zur sozialen Eingliederung (§ 10);
f)
Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a);
g)
Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 11).
Hilfe zur sozialen Eingliederung§ 10(1) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung umfaßt alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, in der Gesellschaft ein selbständiges Leben zu führen einschließlich der Betreuung des Menschen mit Behinderungen in seiner Umwelt, um seine psychischen und sozialen Schwierigkeiten zu beseitigen.
(2) Hilfe zur sozialen Eingliederung ist nur so lange zu gewähren, als eine Verbesserung der Eingliederung des Menschen mit Behinderungen zu erwarten ist.
(3) Während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der sozialen Eingliederung ist Menschen mit Behinderungen ein Taschengeld in der Höhe zu gewähren, dass ihnen unter Anrechnung ihres Einkommens (zuzüglich der Familienbeihilfe und abzüglich des Kostenbeitrags gemäß § 17 Abs 2 Z 1) ein Betrag von 20 % des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 Salzburger Mindestsicherungsgesetz zur Verfügung steht.
Kostenbeiträge§ 17(1) Menschen mit Behinderungen sowie die für sie gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben zu den Kosten der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Hilfe durch geschützte Arbeit entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht beizutragen. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Gesetzes haben nur der Ehegatte oder eingetragene Partner (frühere Ehegatte bzw eingetragene Partner) sowie die im ersten Grad Verwandten des Menschen mit Behinderungen zu gelten. Erreichte das Ausmaß des Kostenbeitrages die Gesamtkosten der Hilfeleistung, kommt eine solche nicht in Betracht. Von einem Kostenbeitrag kann insoweit abgesehen werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde.
(2) Menschen mit Behinderungen haben zu den Kosten der ihnen gewährten Eingliederungshilfe beizutragen:
1.
aus ihrem Einkommen;
2.
aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen, soweit diese nicht gesetzlich auf den Träger der Behindertenhilfe übergehen oder als Taschengeld gebühren. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, in welcher Höhe der Beitrag unter Zugrundelegung des zeitlichen Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme zu leisten ist; und
3.
aus ihrem verwertbaren Vermögen bei der Hilfe zur sozialen Betreuung.
Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten dieser Hilfe geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Menschen mit Behinderungen über. Erben haften dabei jedoch stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Mensch mit Behinderungen zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder Ehegatten oder eingetragene Partner des Menschen mit Behinderungen, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.
(3) Bei Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a) entfällt der Kostenersatz:
a)
für Kinder gegenüber Eltern,
b)
für Eltern gegenüber volljährigen Kindern.
(4) Die gemäß Abs 1 beitragspflichtigen Personen sind zu einem nachträglichen Kostenbeitrag nur verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, daß sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können.
(5) Für diese Kostenbeiträge und den Ersatz der Kosten der Eingliederungshilfe durch Dritte gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Sozialhilfegesetzes.
Verfahren§ 18(1) Eingliederungshilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, auf Antrag des Anspruchsberechtigten oder von Amts wegen zu leisten. Als Anspruchsberechtigter gilt der Mensch mit Behinderungen, bei der Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 9 Abs. 1 lit. b) sowie der geschützten Arbeit (§ 11) der Betriebsinhaber. Gegen den Willen eines Menschen mit Behinderungen oder des gesetzlichen Vertreters kommt eine Hilfeleistung nicht in Betracht. Die Zuerkennung, Änderung und Einstellung der Eingliederungshilfe erfolgt, ausgenommen im Fall des Zustandekommens einer Vereinbarung gemäß § 11 Abs 4, durch Bescheid. Für bereits gesetzte Maßnahmen und vergangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung nicht in Betracht; dies gilt nicht für Leistungen, die nach der Antragstellung durch den Sozialhilfeträger auf Grund eines Bescheides erbracht wurden. Ändern sich die Voraussetzungen für die Hilfeleistung, so ist diese, sofern nicht besonderes bestimmt ist, den geänderten Gegebenheiten entsprechend neu festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für die Hilfeleistung nicht in der ihr zugrundegelegten Weise gegeben waren.
(2) Leistungen der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen können nur auf Antrag gewährt werden.
(3) Für die Besorgung der Aufgaben der Eingliederungshilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, für die der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen und für die Aufgaben nach § 4b Abs 2 die Landesregierung sachlich zuständig. Die Landesregierung kann nichtbehördliche Aufgaben zur Besorgung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient.
…
2.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) lauten:
Kindesunterhalt§ 231. (1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
(2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger(1) Vermag eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens nicht selbst zu besorgen und hat sie dafür keinen Sachwalter und auch sonst keinen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter, so kann sie bei diesen Rechtsgeschäften, soweit sie ihren Lebensverhältnissen entsprechen, von einem nächsten Angehörigen vertreten werden. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs sowie die Geltendmachung von Ansprüchen, die aus Anlass von Alter, Krankheit, Behinderung oder Armut zustehen, insbesondere von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen, Ansprüchen auf Pflegegeld und Sozialhilfe sowie Gebührenbefreiungen und anderen Begünstigungen.
(2) Der nächste Angehörige ist befugt, über laufende Einkünfte der vertretenen Person und pflegebezogene Leistungen an diese insoweit zu verfügen, als dies zur Besorgung der Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und zur Deckung des Pflegebedarfs erforderlich ist.
(3) Die Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen umfasst auch die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung, sofern diese nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist und der vertretenen Person die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt.
2.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten:
Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese
1.
in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
2.
in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.
2.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lauten:
…
(3) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
…
2.5 Die maßgeblichen Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG) lauten:
Begriffsbestimmungen(1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
…
(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
…
2.5 Die maßgeblichen Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung lauten:
Wert der vollen freien Station
§ 1. (1) Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten:
…
- das Mittagessen mit drei Zehntel,
…
3. Erwägungen:
3.1 Zur örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde:
Gemäß § 1 AVG ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde nach den Vorschriften über den Wirkungsbereich der Behörden und den Verwaltungsvorschriften zu prüfen. Soweit diese Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 3 AVG.
Selbst wenn man mit einem Teil der Lehre davon ausginge, dass § 3 AVG in verfassungskonformer Interpretation dahin gehend einschränkend auszulegen sei, dass er für in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallenden Angelegenheiten keine Geltung beanspruche, wäre diese offenkundig planwidrige Regelungslücke durch die analoge Anwendung des § 3 AVG zu schließen, sodass wiederum § 3 AVG anzuwenden wäre (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, Rz 60 und Hengstschläger/Leeb, AVG, § 1 Rz 11 und § 3 Rz 1, Stand 1.1.2014, rdb.at).
§ 18 Abs 3 Salzburger Behindertengesetz 1981 (SBG) bestimmt zur sachlichen Zuständigkeit, dass die Bezirksverwaltungsbehörden für die Besorgung der Aufgaben der Eingliederungshilfe zuständig sind. Zur örtlichen Zuständigkeit finden sich im SBG (anders als beispielsweise in § 30 Abs 1 zweiter Satz Salzburger Sozialhilfegesetz) keine Bestimmungen. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde ist daher subsidiär nach § 3 AVG zu prüfen.
Da im vorliegenden Fall weder § 3 Z 1 noch § 3 Z 2 AVG einschlägig sind, ist die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten, somit nach dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers, zu prüfen. Der Begriff des Hauptwohnsitzes wird in Art 6 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wie folgt definiert:
Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
Im Wesentlichen gleichlautend sieht § 1 Abs 7 Meldegesetz 1991 (MeldeG) vor, dass der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet ist, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit § 3 AVG vergleich-baren Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in § 48 Abs 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) ist für den Hauptwohnsitz die Meldung nach dem MeldeG nicht (allein) entscheidend. Maßgebend ist der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu bestimmende Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person; die Meldung nach dem MeldeG ist hierbei nicht von entscheidender Bedeutung und es kann die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz allein gegründet noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort allein widerlegt werden (VwGH 23.3.2010, 2009/03/0039, und die in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 3 Rz 6, vorletzter und letzter Satz, Stand 1.1.2014, rdb.at, zitierte Judikatur).
Die polizeiliche Meldung ist damit ein wichtiges Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes, aber keine notwendige Voraussetzung. Für die Begründung des Haupt-wohnsitzes ist daher einerseits der faktische Aufenthalt und andererseits der Wille ("… in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht …") erforderlich, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen (vgl VwGH 28.2.2013, 2010/10/0004, 18.4.2012, 2009/10/0079, 15.12.2008, 2007/10/0272 und 21.6.2007, 2004/10/0109, für den Bereich des Sozialrechts und 23.9.2009, 2006/01/0026 bezüglich dem Hauptwohnsitz als materielle Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft).
In dem oben zitierten Erkenntnis vom 23.3.2010 hat der Verwaltungsgerichtshof weiter erkannt, dass die Aufrechterhaltung eines Hauptwohnsitzes bei (vorübergehender) Orts-abwesenheit davon abhänge, ob der Lebensmittelpunkt am (behaupteten) Hauptwohnsitz auch während dieser Zeit erhalten bleibe. Ob Letzteres der Fall sei, lasse sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen. In subjektiver Hinsicht erfordere die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes am bisheri-gen Hauptwohnsitz die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht, den Lebensmittelpunkt weiterhin an diesem Ort zu haben. Werde ein solcher Wille aufgegeben, vermöge auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zum bisherigen Wohnort einen dortigen Hauptwohnsitz nicht aufrecht zu erhalten. Umgekehrt reiche der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt an einem Ort zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) dorthin zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen nicht (mehr) gegeben seien. In objektiver Hinsicht setze das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes nämlich voraus, dass zu diesem Ort Beziehungen aufrecht erhalten würden, die bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigten, eine Person habe an diesem Ort weiterhin ihren Lebensmittelpunkt.
Für den vorliegenden Fall ist im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nun aufzuzeigen, dass die Aufrechterhaltung der Hauptwohnsitzmeldung in TH lediglich dem Zweck dient, die Chancen auf Zuweisung einer neuen Gemeindewohnung zu wahren. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen seit Ende November 2015, als er aus der ehemaligen gemeinsamen Wohnung der Eltern in TH ausgezogen ist, in der neuen, in der Stadt gelegenen Mietwohnung, welche er seither gemeinsam mit seiner Mutter bewohnt. Von dort aus besucht er an den Werktagen die Lebenshilfe-Tageswerkstätte und hält sich ansonsten überwiegend in dieser Wohnung auf, wo er von seiner Mutter betreut wird. In die ehemalige Wohnung in TH ist er seither nur an wenigen Tagen und nur unregelmäßig zurückgekehrt, um Besuchskontakte mit seinem Vater, welcher nach wie vor dort wohnhaft ist, zu pflegen. Der Beschwerdeführer wird auch in der Zukunft lediglich aus Anlass von Besuchskontakten zum Vater in diese Wohnung zurückkehren, dies selbst dann, wenn er im Falle der tatsächlichen Zuweisung einer neuen Gemeindewohnung nach TH zurück übersiedeln würde. Der Beschwerdeführer ist somit nicht bloß vorübergehend von der bisherigen hauptwohnsitzlichen Meldeadresse in TH im Sinne des Erkenntnisses 2009/03/0039 abwesend.
Im Verfahren hat sich somit ergeben, dass der Beschwerdeführer seit November 2015 seinen Hauptwohnsitz in der Stadt hatte und die belangte Behörde daher für die Erlassung des angefochtenen Bescheides örtlich zuständig war.
3.2 Zur Vorschreibung des laufenden Kostenbeitrags nach dem Salzburger Behindertengesetz 1981 (SBG):
Gemäß § 17 Abs 2 Z 1 SBG hat der Beschwerdeführer als Mensch mit Behinderung aus seinem Einkommen zu den Kosten der ihm gewährten Eingliederungshilfe entsprechend seiner finanziellen Leistungskraft beizutragen, wobei gemäß § 17 Abs 1 letzter Satz SBG von einem Kostenbeitrag (nur) insoweit abgesehen werden kann, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder der Zielsetzung der Hilfeleistung widersprochen würde. Gemäß § 17 Abs 5 SBG gelten für die Kostenbeiträge, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 9. Abschnitts des Salzburger Sozialhilfegesetzes.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bei dem Unterhaltsbeitrag, den der Beschwerdeführer von seinem Vater erhält, um ein Einkommen im Sinne des § 17 Abs 2 Z 1 SBG handle, begegnet keinen Bedenken: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den sozialhilferechtlichen Bestimmungen der Länder ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen. Auch ein Unterhaltsbeitrag eines Elternteils stellt damit ein Einkommen dar (zum Einkommen aus Unterhalt jüngst VwGH 23.5.2017, Ra 2017/10/0060).
Ebenso ist die von der Lebenshilfe an den Beschwerdeführer ausbezahlte Erfolgsprämie von durchschnittlich rund € 39,00 im Monat als Einkommen des Beschwerdeführers zu werten (VwGH 20.5.2015, 2013/10/0181, 29.9.2017, Ra 2017/10/0017).
Zu prüfen ist, ob der Kostenbeitrag in der von der belangten Behörde festgesetzten Höhe gerechtfertigt ist. Das Ausmaß der Kostenbeitragspflicht aus Einkommen eines Menschen mit Behinderung ist ganz allgemein an den Grundsätzen des § 17 SBG zu bemessen und orientiert sich somit letztlich an der finanziellen Leistungskraft und darf den Erfolg der Hilfeleistung nicht gefährden oder der Zielsetzung der Hilfeleistung widersprechen.
Die finanzielle Leistungskraft ist auf Grundlage des Einkommens des Menschen mit Behinderung und so zu bestimmen, dass diesem die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verbleiben (vgl VwGH 20.9.2012, 2012/10/0050 zur vergleichbaren Bestimmung nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz "entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen").
Im vorliegenden Fall ist dazu Folgendes auszuführen:
Gemäß § 231 Abs 2 ABGB leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag zum Kindesunterhalt. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
Die Mutter des Beschwerdeführers führt den Haushalt, in dem der Beschwerdeführer betreut wird und leistet sie dadurch ihren Beitrag zum Unterhalt des Beschwerdeführers im Sinne des § 231 Abs 2 ABGB. Unter "Betreuung" im eigenen Haushalt ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die übliche Versorgung in einem geordneten und funktionierenden Haushalt zu verstehen. Dazu gehören insbesondere Unterkunft, Beaufsichtigung, Erziehung, elterliche Zuwendung, Körperpflege, Verpflegung, Reinigung und Instandhaltung von Kleidung und Wäsche sowie Pflege im Krankheitsfall. Bei chronisch kranken oder behinderten Kindern können noch weitere Pflegeleistungen hinzukommen (vgl die in Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 8. Auflage, Seite 108 zitierte Judikatur). Der Unterkunftsbedarf und die Verpflegung des Beschwerdeführers sind damit bereits durch die Unterhaltspflicht seiner Mutter abgedeckt.
Die Behörde hat den Kostenbeitrag nun so bemessen, dass dem Beschwerdeführer aus dem Unterhaltsbeitrag des Vaters jener Betrag verbleibt, der dem monatlichen Mindeststandard nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) zur Sicherung des Lebensbedarfs für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, von € 475,01 im Jahr 2017 entspricht (§ 10 Abs 1 Z 2 und Abs 3 MSG iVm der Kundmachung der Salzburger Landesregierung LGBl 99/2016). Davon wurde nur noch der Wert des bei der Lebenshilfe an den Werktagen bereitgestellten Mittagessens von rund € 39,00 abgezogen (vgl § 1 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung und VwGH 20.5.2015, 2013/10/0181).
Unter Berücksichtigung dessen, dass der Wohnbedarf und auch Teile des Lebensbedarfs, wie insbesondere die Verpflegung, bereits durch die Unterhaltspflicht der betreuenden Mutter abgedeckt ist, kann nicht erkannt werden, dass die dem Beschwerdeführer aus dem Unterhaltsbeitrag des Vaters nach Abzug des Kostenbeitrags und des Wertes des Mittagessens verbleibenden Mittel in Höhe des genannten Mindeststandards zur Bestreitung des sonstigen Lebensunterhalts des Beschwerdeführers nicht ausreichen würden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer auch ein Wohngrundbetrag im Sinne des § 10 Abs 3 MSG verbleiben müsste, kann nicht gefolgt werden, da der Wohnbedarf bereits durch die Unterhaltspflicht der Mutter gedeckt ist. Zu berücksichtigen ist weiters, dass dem Beschwerdeführer zusätzlich die Erfolgsprämie der Lebenshilfe von monatlich durchschnittlich € 39,00 zur Verfügung steht.
Hinweise darauf, dass die aus der Behinderung des Beschwerdeführers erwachsenden besonderen Bedürfnisse aus den pflegebezogenen Leistungen des verbleibenden Pflegegeld der Stufe 3 und der erhöhten Familienbeihilfe von monatlich insgesamt € 544,70 nicht abgedeckt werden könnten, sind nicht hervorgekommen. Weiters steht dem Beschwerdeführer auch noch die Familienbeihilfe zur Verfügung. Ebenso wenig ist hervorgekommen, dass die Vorschreibung des Kostenbeitrags den Erfolg der Hilfeleistung in Form der Tagesbetreuung in der Werkstätte der Lebenshilfe gefährden würde oder die Vorschreibung des Kostenbeitrags der Zielsetzung dieser Hilfeleistung widersprechen würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse wird verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Kostenbeitrag, Unterhalt, Einkommen, Mindeststandard, Wohnbedarf, Unterhaltspflicht, örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.9.410.1.11.2017Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018