Entscheidungsdatum
21.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W156 2005608-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des GXXXX PXXXX, vertreten durch Mag. Günther BILLES, Rechtsanwalt, Universitätsring 12, 1010 Wien als Verfahrenshelfer, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien vom 07.03.2014, VersNr XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 07.03.2014 erließ die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in dem sie feststellte, dass Herr GXXXX PXXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer):
1.) für den Zeitraum von 04.01.2000 bis 28.02.2001 monatliche Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung wie folgt zu leisten habe:
a. ) Krankenversicherung: 04.01.2000 - 31.01.2000: € 14,99
01.02.2000 - 31.12.2000: € 149,93
01.01.2001 -28.02.2001: € 162,12
b. ) Pensionsversicherung: 04.01.2000 - 31.07.2000: € 263,61
01.08.2000 - 31.12.2000: € 238,89
01.01.2001 -28.02.2001: €273,23
2.) Der Rückstand an Versicherungsbeiträgen für den Zeitraum 04.01.2000 bis 28.02.2001 betrage unter Berücksichtigung der zuletzt am 06.07.2001 eingelangten Zahlung von € 268,26 zum 20.07.2013 €
4.492,61. (inklusive des Beitrages zur Unfallversicherung für 2001 in Höhe von € 77,91 Vorzuschreiben gem. § 250 GSVG iVm § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG). Dieser Rückstand zuzüglich Verzugszinsen bis 19.07.2013 in Höhe von € 3.253,29 und Nebengebühren in Höhe von €
195,21, sohin der Gesamtbetrag von € 7.941,11 hafte zum 20.07.2013 unberichtigt aus und sei der Beschwerdeführer verpflichtet zu zahlen.
Weiters sei er verpflichtet ab 20.07.2013 gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 8,38% und ab 01.01.2014 in Höhe von 7,88% aus dem Betrag von € 4.492,61 zu zahlen.
Mit Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.12.2013, XXXX sei das Gerichtsverfahren zur rechtskräftigen Feststellung der zum Zeitpunkt der Aufrechnung am 30.08.2013 offenen Beitragsschuld im Verwaltungsverfahren unterbrochen und die Sozialversicherungsanstalt um Durchführung desselben und auch um Übermittlung der rechtskräftigen Entscheidung ersucht worden. Demgemäß werde gegenständlicher Bescheid erlassen, worin die offene Gesamtschuld wie im genannten Rückstandsausweis zum 20.07.2013 ausgewiesen, festgestellt werde.
Bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.07.2003 sei die Höhe der im Zeitraum 04.01.2000 bis 28.02.2001 der Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter resultierenden endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen festgestellt worden.
Festgestellt worden sei dort die monatliche Beitragsgrundlage vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 mit 1.647,54 Euro und von 01.01.2001 bis 28.02.2001 mit 1.821,52 Euro.
Für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen im Jahr 2000 seien dem Beschwerdeführer gem. § 86 GSVG gesamt Kostenanteile in Höhe von €
15,59 und für die Inanspruchnahme im Jahr 2001 in Höhe von gesamt €
61,28 vorgeschrieben worden.
Nachstehende Zahlungen seien bis zur Erlassung des Rückstandsausweises auf dem Beitragskonto verbucht worden:
01.06.2000: € 491,42
01.09.2000: € 1.109,73
13.03.2001: € 78,07
06.07.2001: € 268,26
Während dem Bestand der Pflichtversicherung seien die (vorläufigen) Beiträge quartalsweise vorgeschrieben worden. Die endgültige Vorschreibung der Beiträge für den Zeitraum der Pflichtversicherung sei nach Einlangen der betreffenden Einkommenssteuerbescheide mit Vorschreibung im 1.Quartal 2003 (Nachbelastung für 2000) und im
3. Quartal 2003 (Nachbelastung für 2001) erfolgt. In der Folge seien auch weiterhin quartalsweise Vorschreibungen aufgrund der Anlastung von Verzugszinsen und Nebengebühren quartalsweise bis zum 3.Quartal 2007 erfolgt. Sondermahnungen vom 05.09.2008 und 05.03.2010 seien durch Hinterlegung zugestellt, jedoch nicht behoben worden. Die Sondermahnungen vom 09.09.2011 und 08.03.2013 seien versandt und nicht retourniert worden.
Am 14.08.2003 sei eine persönliche Vorsprache erfolgt und wurde erstmals um Stundung des aushaftenden Gesamtsaldos It. Vorschreibung des 3. Quartales 2003 € 4.688,49 ersucht worden. Aufgrund persönlicher Umstände sei auch in der Folge in regelmäßigen Abständen schriftlich oder anlässlich persönlicher Vorsprachen um weitere Stundungen ersucht bzw. Ratenansuchen gestellt worden, (ua. Vorsprache 14.08.2003, Schreiben 27.11.2003, Schreiben 10.05.2004, Schreiben 15.02.2005, Schreiben 31.08.2005, Vorsprache 09.02.2006 und 28.03.2007). Den Stundungsansuchen sei ohne Verzugszinsenunterbrechung im Wesentlichen entsprochen worden.
Ein Exekutionsverfahren beim BG FXXXX sei geführt worden - XXXX (Exekutionskosten: € 98,26) und XXXX (Exekutionskosten: € 61,63).
Nach dem 06.07.2001 bis zur Erlassung des Rückstandsausweises vom 30.08.2013 sei keine weitere Zahlung erfolgt.
Erst am 02.10.2013 (sohin nach Erstellung des Rückstandsausweises und erfolgter Aufrechnung durch die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 02.09.2013) sei eine weitere Zahlung in Höhe von €
656,18 verbucht worden.
Eine weitere Exekution sei am 30.08.2013 gestellt und bewilligt worden - BG FXXXX XXXX (Exekutionskosten 100,63).
Gemäß § 27, 27a, 27d iVm § 274 Abs. 4 GSVG sei von den nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung ein bestimmter Prozentsatz der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Prozentsatz betrage:
Pensionsversicherung: 1-7/2000: 16%; 8-12/2000: 14,5%; 1-2/2001: 15%
Krankenversicherung: 1/2000-2/2001: 9,1%
Gemäß § 8 ASVG unterliegen gemäß § 2 GSVG pflichtversicherte Personen der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG. Für die Durchführung der Unfallversicherung ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zuständig. Gemäß § 250 Abs. 1 GSVG habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Unfallversicherungsbeitrag vorzuschreiben und an die AUVA abzuführen. Der in den betreffenden Jahren vorzuschreibende jährliche Unfallversicherungsbeitrag (UV) betrage 2000: € 76,02 und 2001; € 77,91.
Die Beiträge seien vorab gemäß § 25a GSVG von einer vorläufigen Beitragsgrundlage vorzuschreiben und nach Einlangen des Einkommenssteuerbescheides gem. § 25 GSVG endgültig zu bemessen.
Die endgültigen Beitragsgrundlagen seien bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.07.2003 festgestellt und die Berechnung der endgültigen Beiträge stelle sich wie folgt dar:
€ 1.647,54 x 16 % = € 263,61 4 mtl. PV im Zeitraum 1 -7/2000
€ 1.647,54 x 14,5 % = € 238,89 -> mtl. PV im Zeitraum 8 - 12/2000
€ 1.647,54 x 9,1% = € 149,93 x 1/10 = € 14,99 -> mtl. KV im 1/2000
€ 1.647,54 x 9,1% = € 149,93 mtl. KV im Zeitraum 2 12/2000
€ 1.821,52 x 15 % = € 273,23 -> mtl. PV im Zeitraum 1-2/2001
€ 1.821,52x9,1 % = € 153,01-> mtl. KV im Zeitraum 1-2/2001
Die Gesamtbelastung an endgültigen Beiträgen für den Zeitraum der Pflichtversicherung betrage sohin € 5.710,35.
Für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen habe der Versicherte einen 20%igen Kostenanteil zu bezahlen (§ 86 GSVG).
Die Summe der angefallenen Kostenanteile gem. § 86 GSVG betrage €
81,99.
Dem stünden Zahlungen von gesamt€ 1.947,48 gegenüber.
Gem. § 35 Abs. 5 GSVG seien, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit bezahlt werden von den rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.
Der Hundertsatz betrage im Jahr 2002 7,21%, 2003 6,97%, 2004 6,57%, 2005 6,33%, 2006 5,93%, 2007 6,74%, 2008 7,32%, 2009 6,94%, 2010 6,01%, 2011 8,38%, 2012 8,88%, 2013 8,38% und 2014 7,88%.
Gemäß § 37 GSVG sei dem Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Eintreibung im Verwaltungswege gewährt. Die Höhe der exekutionsrechtlichen Gebühren richte sich, nach dem Gerichtsgebührengesetz. Gemäß § 37 Abs. 4 GSVG könne der Versicherungsträger als Nebengebühren einen pauschalierten Kostenersatz für die ihm entstandenen Verwaltungsauslagen begehren. Der dem Bescheid beiliegende Kontoauszug liste die aufgrund der Säumigkeit an Beitragszahlung in Summe angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren (beinhaltend auch die gerichtlich bestimmten Exekutionskosten) auf und werde dieser zum Inhalt der Bescheidbegründung erhoben. Ebenso beigelegt und zum Inhalt der Bescheidbegründung erhoben werde der technische Ausdruck der aufgrund der Säumigkeit ab dem 15.03.2002 angefallenen Verzugszinsen.
Der Gesamtbelastung an endgültigen Beiträgen, Verzugszinsen und Nebengebühren zum 20.07.2013 in Höhe von € 9.888,59 stehen Zahlungen bis 20.07.2013 in Höhe von € 1.947,48 gegenüber, sodass zum 20.07.2013 eine Gesamtforderung in Höhe von € 7.941,11, wie im Rückstandsausweis vom 30.08.2013 festgestellt, unberichtigt aushafte.
Aufgrund der für den Zeitraum der Pflichtversicherung festgestellten Beitragshöhen seien in diesem Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge (KV, PV, UV) in Gesamthöhe von € 5.725,57 zu leisten. Unter Berücksichtigung der zuletzt am 06.07.2001 geleisteten Zahlung in Höhe von € 268,26 seien (unter vorrangiger Berücksichtigung der Verzugszinsen, Kostenanteile und Nebengebühren) die bis 31.03.2000 offenen Sozialversicherungsbeiträge beglichen und der Beitrag für den Monat April 2000 teilweise abgedeckt. An offenen Beiträgen hafte somit ein Gesamtbetrag von € 4.492,61 unberichtigt aus, sowie Verzugszinsen aus diesem Betrag im gesetzlichen Ausmaß mit einem Gesamtbetrag von € 3.253,29 und offenen Nebengebühren mit einem Gesamtbetrag von € 195,21.
Festzustellen sei, dass eine Verjährung aufgrund der im Sachverhalt aufgezählten laufenden verjährungsunterbrechenden bzw. verjährungshemmenden Maßnahmen (lfd. Vorschreibungen, Stundungen, Sondermahnungen, Exekutionen) gern. § 40 GSVG jedenfalls nicht eingetreten sei.
2. Der Beschwerdeführer erhob am 17.03.2014 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid. Im Zuge der Endabrechnung 2002 sei keinerlei Information übermittelt worden, dass die SVA weiterer Forderungen gegen ihn habe.
Mit Schreiben vom 20.08.2002 sei ein Betrag von 186,40 Euro als Rückforderung verlangt worden, ohne einen Nachweise der unverständlichen Berechnungsart vorzulegen. Es sei ihm trotz mehrmaliger Aufforderung keine entsprechende Endabrechnung vorgelegt worden. Mit Bescheid vom 22.07.2003 sei eine Gesamtforderung von 3.469,06 Euro eingefordert geworden, ohne einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Diese Forderung sei nach seiner Ansicht nach aufgrund des Ablaufs einer 3-Jahresfrist verfallen.
Er ersuche um Beistellung einer Rechtshilfe.
3. Mit Beschluss vom W151 2005608-2/3E vom 27.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Beigabe eines Rechtsanwaltes für die gesamte Verfahrensdauer zuerkannt.
4. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 28.02.2017, XXXX wurde der Rechtsanwalt Mag. Günther BILLES als Vertreter des Beschwerdeführers für das ggst Beschwerdeverfahren bestellt.
5. Am 31.03.2017 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerdeschrift.
Der Beschwerdeführer sei von 4.1.2000 bis 28.2.2001 als geschäftsführender Gesellschafter tätig gewesen und in diesem Zeitraum einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterlegen. Der Beschwerdeführer habe am 28.2.2001 den Nichtbetrieb des Gewerbes angezeigt und sich ordnungsgemäß von der SVA abgemeldet. Am 30.4.2001 sei die Gewerbeberechtigung erloschen. Im Informationsschreiben über das Ende der Pflichtversicherung und die Beitragspflicht nach dem GSVG sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass "unter Berücksichtigung des Endes der Pflichtversicherung derzeit ein Beitragsguthaben bestehe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am 30.4.2002 seine Endabrechnung erhalten, in welcher ihm die SVA mitgeteilt habe, dass ihm eine Gutschrift in Höhe von EUR 610,72 ausgewiesen werde. Dieser Betrag sei ihm auf sein Konto überwiesen worden. Für den Beschwerdeführer sei die Sache mit der Endabrechnung vom 30.4.2002 und der erhaltenen Gutschrift erledigt gewesen.
Mit einem weiteren Schreiben vom 20.8.2002 habe die SVA plötzlich mitgeteilt, dass eine Rückforderung in Höhe von EUR 176,40 bestünde. Der Beschwerdeführer habe dies mehrmals hinterfragt und um einen Nachweis ersucht um die Berechnung der Forderung nachvollziehen zu können. Es sei dem Beschwerdeführer bis heute nicht erklärt worden, wie sich aus der Gutschrift nur wenige Monate später eine Rückforderung ergeben konnte.
Mit Bescheid vom 22.7.2003 habe die SVA erneut die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung vom 1.1.2000 bis 31.12.2000 und 1.1.2001 bis 28.2.2001 festgestellt. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 7.3.2014 habe die SVA die zu leistenden monatliche Beiträge in die Pensions- und Krankenversicherung - wie im Rückstandsausweis zum 20.7.2013 ausgewiesen - für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt.
Zu den Hintergründen der Selbständigkeit des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Franchisenehmer tätig war. Der Beschwerdeführer habe sein Unternehmen deshalb aufgegeben, weil sein Franchisegeber den Franchisevertrag ohne jegliche Vorwarnung aufkündigte. Es sei anzunehmen, dass der Grund für die Aufkündigung die drohende Insolvenz der Franchise GmbH war.
Im Jahr 2003 sei über diese dann auch ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Während der Selbständigkeit des Beschwerdeführers sei dessen Buchhaltung durch den Franchisegeber und den gemeinsamen Steuerberater geführt worden. Nachdem der Franchisevertag gekündigt worden sei, habe auch der Steuerberater Abstand von einer weiteren Betreuung des Beschwerdeführers genommen. Gleichzeitig sei über Datenfernleitung das Buchhaltungsprogramm des Beschwerdeführers in der EDV durch den Franchisegeber blockiert worden. Da dem Beschwerdeführer jeglicher Zugriff verwehrt geblieben sei, habe er für den gegenständlichen Zeitraum weder eine Bilanz erstellen, noch eine Einkommensteuererklärung abgeben können. Der Beschwerdeführer habe bis heute keinen Zugang zu den relevanten Daten.
Zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er vor und nach seiner Selbständigkeit Notstandshilfeempfänger gewesen sei. Er sei also ab März 2001 fast ausschließlich arbeitslos und habe von Notstandshilfe leben müssen. Die intensiven Bemühungen des Beschwerdeführers im Erwerbsleben wieder Fuß zu fassen seien leider erfolglos geblieben, sodass er nun schon seit vielen Jahren mit den geringen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zurande kommen müsse. Anzumerken sei, dass dem Beschwerdeführer gemäß Vergleichsausfertigung vom 13.3.2006, rechtswirksam am 21.4.2006, LG XXXX, GZ 4 XXXX, eine Konkursforderung gegen die Franchise GmbH in Höhe von EUR 145.000,00 zuerkannt worden sei. Diese sei bis heute uneinbringlich.
Gemäß § 10 GSVG seien zwei Arten der Verjährung zu unterscheiden:
Einerseits die Feststellungsverjährung, wonach die Beitragsschuld innerhalb von drei Jahren bzw. fünf Jahren zur Geltendmachung des Rechtes festgestellt werden müsse. Die Frist von drei Jahren komme dann zum Tragen, wenn der Versicherte seiner Meldepflicht nachgekommen sei. Die Frist von fünf Jahren komme zum Tragen, wenn der Versicherte überhaupt keine Anmeldung, Änderungsmeldung oder keine Angaben hinsichtlich der Beitragsgrundlage gemacht habe. Andererseits die Einforderungsverjährung, wonach die festgestellte Beitragsschuld innerhalb von zwei Jahren zur Geltendmachung des Rechtes eingefordert werden müsse.
Mit Bescheid vom 22.7.2003 habe die SVA die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung vom 1.1.2000 bis 31.12.2000 und 1.1.2001 bis 28.2.2001 festgestellt. Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjähre binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis dieser Feststellung. Das heiße, das Recht auf Einforderung sei mit August 2005 verjährt. Die SVA habe die von ihr behauptete Beitragsschuld jedoch erst im Jahr 2013 gerichtlich geltend gemacht (vollstreckbarer Rückstandsausweis vom 30.8.2013, Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 30.8.2013, Bewilligung der Gehaltsexekution vom 10.9.2013, GZ: XXXX des BG FXXXX).
Die SVA sei im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass laufend verjährungsunterbrechende bzw. verjährungshemmende Maßnahmen, wie Vorschreibungen, Stundungen und Sondermahnungen gesetzt worden seien. Dieser Ansicht sei jedoch nicht zu folgen, da der Beschwerdeführer von Anfang an die Beitragsschuld hinterfragte, weil er angenommen habe und bis heute davon ausgehe, dass die Beiträge falsch berechnet worden seien. Der Beschwerdeführer habe auf seine mehrmaligen Nachfragen bei der SVA nie einen Nachweis für die Berechnungen erhalten, sodass er die vorgeschriebenen Beiträge von Anfang an dem Grunde und der Höhe nach bestritten habe. Es sei daher von Anfang an klar gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht bloß um eine Stundung ersuche, sondern dass er die vorgeschriebenen Beiträge nicht anerkenne.
Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die SVA in falscher Auslegung der Verjährungs-bestimmungen zu Unrecht angenommen habe, sie könne die (vom Beschwerdeführer bestrittenen) Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2013, also ca. 10 Jahre nach der Feststellung, gerichtlich betreiben. Der angefochtene Bescheid sei wegen Verjährung der Beiträge rechtswidrig.
Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die SVA der Berechnung offensichtlich falsche Unterlagen zugrunde gelegt habe und von falschen Einkünften des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Die SVA habe daher zu Unrecht viel zu hohe Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben.
Auch wäre die SVA aufgrund der geltenden Offizialmaxime dazu verhalten gewesen, nachzuforschen, welche Einkünfte der Beschwerdeführer tatsächlich im gegenständlichen Zeitraum hatte. Weiters hätte die SVA aufgrund der sie treffenden Manuduktionspflicht darauf hinweisen müssen, dass sich der Beschwerdeführer als Kleinunternehmer allenfalls von Pensions- und Krankenversicherung mittels Antragsformular befreien lassen oder auch einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen könnte.
Gegenständlich hat die SVA es unterlassen den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Wäre sie ihrer Pflicht nachgekommen, so hätte sie die Bestimmungen richtig angewendet.
Es werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. eine mündliche Verhandlung durchführen
und
2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Sozial-versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 7.3.2014 ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen,
in eventu
3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer war von 04.01.2000 bis 28.02.2001 als geschäftsführender Gesellschafter tätig und ist in diesem Zeitraum einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterlegen.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am 28.2.2001 den Nichtbetrieb des Gewerbes angezeigt und sich von der SVA abgemeldet.
1.3. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.07.2003 wurde die Höhe der im Zeitraum 04.01.2000 bis 28.02.2001 aus der Tätigkeit als Geschäftsführer resultierenden endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen festgestellt.
1.4. Folgende – die Verjährung unterbrechende – Maßnahmen wurden von Seiten der belangten Behörde getätigt (beispielhafte Aufzählung):
Schreiben vom 26.05.2004 - Beitragsrückstand
Schreiben vom 05.09.2005 - Zahlungserleichterung
Schreiben vom 15.02.2006 - Stundung des Beitragsrückstandes
Schreiben vom 19.03.2007 - Verweis auf die bescheidmäßige Feststellung vom 22.07.2003
Sondermahnung vom 05.09.2008
Sondermahnung vom 05.03.2010
Schreiben vom 13.09.2011 - Zahlungserinnerung
Schreiben vom 12.03.2013 - Zahlungserinnerung
Exekution vom 30.08.2013
1.5. Am 02.09.2013 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, in welchem sie feststellte, dass die offene Forderung 7.941,11 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab 01.09.2013 auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aufgerechnet wird.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.09.2013 Klage an das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Die Forderung wurde gesamtinhaltlich angefochten. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 17.12.2013 bis zur rechtskräftigen Feststellung der Beitragsschuld unterbrochen.
2. Beweiswürdigung
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel, des Aktes der belangten Behörde und den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum als geschäftsführender Gesellschafter tätig war, in diesem Zeitraum einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliegen ist und am 28.02.2001 den Nichtbetrieb des Gewerbes angezeigt und sich von der SVA abgemeldet hat.
Ebenso unbestritten ist die Rechtskraft des Bescheides vom 22.07.2003.
Die Maßnahmen der belangten Behörde, welche verjährungsunterbrechende Wirkung entfalteten, sind im Verwaltungsakt enthalten.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Bezughabende Bestimmungen des GSVG:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
( ..)
§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
2. bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch;
( ..)
§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
2. bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;
( ..)
§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,
1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden.
2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.
Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)
(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.
(4) Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt der Betrag nach § 25 Abs. 4 als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. § 25 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.
(5) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den §§ 25 Abs. 4 und 359 Abs. 3a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.
§ 27. (in der zeitraumbezogenen Fassung BGBl. Nr. 560/1978)
(1) Die Pflichtversicherten
1. gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 haben für die Dauer der
Pflichtversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,6%,
2. gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 haben für die Dauer der
Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung 14,5%,
3. gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 haben für die Dauer der
Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung im Jahre
1998 ....................... 15%
1999 ....................... 15,5%
2000 ....................... 16%
2001 ....................... 16,5%
( ..)
§ 27a. (in der zeitraumbezogenen Fassung BGBl. Nr. 560/1978)
(1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.
(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(2a) Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 5 sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.
(4a) Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.
(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5a) Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(5b) Auf Antrag können die vom Versicherungsträger in einem Kalendervierteljahr vorgeschriebenen Beiträge in monatlichen Teilbeträgen entrichtet werden, und zwar durch Einzahlung durch die versicherte Person oder durch Einziehung durch den Versicherungsträger auf dem Bankweg. Eine solche Einziehung ist vor Eintritt der Fälligkeit zulässig.
(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die
1. einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben;
2. innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben.
Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(7) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 29a) schulden die von dieser Rente nach § 29a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.
§ 37. (1) Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(2) Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger.
§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.
Die Verzugszinsen betragen: im Jahr 2002 7,21%, 2003 6,97%, 2004 6,57%, 2005 6,33%, 2006 5,93%, 2007 6,74%, 2008 7,32%, 2009 6,94% und 2010 6,01%, 2011 8,38%, 2012 8,88%, 2013 8,38% und 2014 7,88%.
3.1.2. Auf den Beschwerdefall bezogen:
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die offene Forderung für den Zeitraum 04.01.2000 bis 28.02.2002 unberechtigt und die Forderung zudem schon verjährt sei.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.07.2003 wurde die Höhe der im Zeitraum 04.01.2000 bis 28.02.2001 aus der Tätigkeit als Geschäftsführer resultierenden endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen festgestellt.
Auf Grund der Rechtskraft des Bescheides vom 22.07.2003 sind die in dem genannten Bescheid angeführten Beitragsgrundlagen einer Beschwerde nicht mehr zugänglich.
Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid enthaltenen – auf der Basis der Beitragsgrundlagen des Bescheides vom 22.07.2003 – errechneten Forderungen sind im angefochtenen Bescheid detailliert aufgelistet und schlüssig (siehe Pkt I.1.).
Die Berechnung der Verzugszinsen und deren jährlicher Prozentsatz ergibt sich aus den Bestimmungen des § 35 Abs. 5 GSVG.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers zu einer Rückforderung der belangten Behörde aus dem Jahr 2002 in der Höhe von 176,40 Euro sind nicht Inhalt des angefochtenen Bescheides und daher nicht mit der ggst Beschwerde anfechtbar.
Auch das Vorbringen, die Behörde habe ihre Manuduktionspflicht verletzt, bezieht sich nicht auf den angefochtenen Bescheid. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch Umstände, die nicht in seiner Sphäre gelegen sind, nach Beendigung seiner Selbständigkeit keine Bilanz und keine Einkommenssteuererklärung abgeben konnte, ist ebenfalls nicht Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides.
3.1.3. Zum Einwand der Verjährung:
Für die Feststellung einer vom Beschwerdeführer behaupteten Verjährung sind die Bestimmungen des § 40 GSVG heranzuziehen.
Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen gemacht hat und dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet wurde, gilt hinsichtlich des Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen die dreijährige und für die Einforderung der festgestellten Beitragsschulden die zweijährige Verjährungsfrist.
Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der BF von der belangten Behörde laufend zur Nachzahlung von Beiträgen aufgefordert wurde.
Eine Verjährungsunterbrechung iSd § 40 wird durch Einbringungsschritte bewirkt, wobei es auf die Kenntnis des Verpflichteten nicht ankommt. Jede Maßnahme ist als verjährungsunterbrechend anzusehen, die objektiv geeignet ist, dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung zu dienen. Sowohl zB bei Mahnungen als auch Ausstellung von Rückstandsausweisen handelt es sich um Maßnahmen zur Hereinbringung von Beitragsschulden (VwGH 93/08/0201).
Die belangte Behörde hat durch die unter Pkt 1.4. beispielhaft angeführten Schreiben daher verjährungsunterbrechende Handlungen gesetzt. Eine Verjährung der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge wie auch von Nebengebühren und Kostenanteilen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum liegt folglich nicht vor.
Die belangte Behörde hat zu Recht unter Beachtung der genannten Rechtsgrundlagen den ausgewiesenen Betrag zuzüglich Nebengebühren und Zinsen eingefordert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der Beschwerdeführer hat zwar einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung in der Beschwerde gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG dennoch nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Eine mündliche Erörterung hätte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltung