TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/22 W138 2134565-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W138 2134565-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2016, Zl. XXXX/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam zugehörig, reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Oktober 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 10.11.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, minderjährig zu sein und aus dem näher bezeichneten Dorf in der Provinz Laghman zu stammen. In Afghanistan habe er neben seinen Eltern zudem noch eine Schwester, die nach wie vor in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers lebe. Seine drei Brüder seien in Afghanistan verschollen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, Probleme mit der Familie seines Onkels bzw. seinen Cousins väterlicherseits gehabt zu haben, da diese Grundstücke seiner Familie für sich beanspruchten.

3. Auf Grund von Zweifeln der belangten Behörde an dem vom Beschwerdeführer angegebenen minderjährigen Alter, beauftragte sie mit Verfügung vom 07.01.2015 den näher bezeichneten Facharzt mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Volljährigkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers.

4. Die gutachterliche Stellungnahme des näher bezeichneten Facharztes vom 24.01.2015 ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragsstellung von 19 Jahren. Auf Basis dessen wurde das spätestmögliche Geburtsdatum fiktiv auf den XXXX festgelegt.

5. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein seines gesetzlichen Vertreters sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu, die der Beschwerdeführer als seine Muttersprache angegeben hat, das Ergebnis des fachärztlichen Sachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht, demzufolge von dessen Volljährigkeit auszugehen sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass in Afghanistan niemand wirklich sein Alter kenne und ihm seine Eltern bei seiner Ausreise gesagt hätten, dass er 16 Jahre alt sei. Weitere Identitätsdokumente konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse sowie des Sachverständigengutachtens wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und sein Geburtsdatum demgemäß auf den XXXX festgesetzt.

6. Im Rahmen der Niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA bestätigte der Beschwerdeführer zunächst seine Angaben betreffend seines Herkunftsorts, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Religion. In seinem Heimatort habe er 8 Jahre lang die Grundschule besucht und zudem in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgeholfen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass sein Onkel Grundstücke seines Vaters beansprucht habe und drohte "alle" umzubringen sollte der Vater seiner Forderung nicht Folge leisten. Es habe schließlich einen Überfall auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers gegeben, bei dem dieses beschossen und der Vater an der Hand verletzt worden sei. Dieser habe daraufhin die drei Brüder des Beschwerdeführers fort geschickt. Der Rest der Familie sollte eine Stunde später nachkommen. Seit dem habe der Beschwerdeführer seine Brüder jedoch nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer selbst sei schließlich mit seinen Eltern nach Kabul geflohen. Dort habe sein Vater entschieden, dass er das Land verlassen müsse und einen Schlepper organisiert. Da der Onkel des Beschwerdeführers und seine Familie eng mit den Taliban verbunden seien, habe der Vater des Beschwerdeführers nicht zur Polizei gehen können. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm Verfolgung durch die Familie des Onkels.

7. Mit dem angefochtenem Bescheid des BFA, als folgend belangter Behörde, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nach § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 "idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers weder von einer besonderen Vulnerabilität noch sonst besonders exponieren Stellung, der asylrechtliche Relevanz zukomme, auszugehen sei. Da seine Familie ihr Heimatdorf verlassen habe und mittlerweile in Kabul lebe, sei auch die behauptete Bedrohung durch den Onkel aktuell nicht mehr gegeben. Der Familie sei es offensichtlich möglich außerhalb ihrer Heimatregion zu leben und sich eine Existenz aufzubauen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst nie individuell einer gegen ihn persönlich gerichteten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, reiche der von ihm geschilderte Fluchtgrund nicht, um von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgehen zu können. Andere Gefährdungspotentiale seien vom Beschwerdeführer jedoch weder vorgebracht worden noch hätten diese amtswegig festgestellt werden können, sodass ihm eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar sei. Umstände, die landesweit eine extreme Gefährdungslage begründen würden seien weder amtsbekannt noch sonst im Verfahren hervorgekommen. Mangels konkreter Bedrohung bestünde auch kein reales Risiko der Verfolgung durch den Onkel. Ein schützenswertes Privat- bzw. Familienleben in Österreich liege nicht vor. Auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei nicht zu erteilen und die Rückkehrentscheidung daher zulässig.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 01.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtberater für eine allfällige Beschwerdeerhebung zu Seite gestellt.

9. Gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde wurde innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. In Wiederholung seines bisherigen Vorbringens führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass es ihm nicht möglich sei nach Afghanistan zurückzukehren, da sein Onkel seine gesamte Familie bedrohen würde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, handle es sich bei diesem Konflikt nicht nur um Probleme seines Vaters. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Flucht aus Afghanistan keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und wisse daher auch nicht, ob diese noch lebe oder sich überhaupt noch in seinem Herkunftsland aufhalte. Die belangte Behörde habe es insgesamt unterlassen sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und den wesentlichen Sachverhalt zu seinem Fluchtgrund nur unzureichend ermittelt, infolgedessen sie verfehlt dem Vorbringen des Beschwerdeführers mangelnde Asylrelevanz zugebilligt habe. Im Falle der Rückkehr wäre der Beschwerdeführer einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, da er in Afghanistan keinen Anschluss mehr habe, zumal er nicht wisse, wo sich seine Familie aktuell aufhalte. Eine nähere Substantiierung dazu erfolgte nicht.

Der Beschwerde unter einem beigeschlossen war ein in Persisch verfasstes handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers, ein Konvolut von Abschlusszeugnissen sowie eine Kursbesuchsbestätigung betreffend des vom Beschwerdeführer besuchten Deutsch-Intensivsprachkurs.

10. Am 30.08.2016 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In der Beschwerdevorlage verwies die belangte Behörde ihre Entscheidung nochmals ausdrücklich bestätigend unter anderem darauf, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und daher auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan in der Lage sei, sich dort eine Existenz aufzubauen. Auch die bestehende Integration erreiche nicht den notwendigen Umfang, um vorliegend von rechtlicher Relevanz zu sein.

11. Mit Eingabe vom 14.02.2017 übermittelte der Beschwerdeführer ein Zeugnis der näher bezeichneten Lehranstalt zu der von ihm bestandenen Pflichtschulabschlussprüfung.

12. Am 15.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, eine Vertrauensperson sowie ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu teilnahmen. Soweit entscheidungswesentlich stellte sich der Gang der Verhandlung wie folgt dar:

"[ ]

I. Zum aktuellen Zustand des BF:

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht

[die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie

insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie

Medikamente ein?

BF: Ich bin vollkommen gesund, ich bin nicht in Therapie und nehme keine Medikamente.

[ ]

III. Zur persönlichen Situation des BF:

a) in Österreich:

R: Leben Sie in Österreich alleine oder leben Sie mit jemandem zusammen? Wie ist Ihre

aktuelle Wohnsituation? Leben Sie in einer Flüchtlingspension?

BF: Ich wohne neben einem Gasthaus, ich wohne alleine. Die Arbeiter haben neben dem

Gasthaus Zimmer bekommen.

R: Sprechen Sie auch schon ein bisschen Deutsch? Welches Sprachniveau haben Sie? Besuchen Sie Sprachkurse oder sonstige Kurse, Schule, Vereine oder Universität?

BF (in gebrochenem Deutsch): Ich habe schon Pflichtschulabschluss fertig gemacht. Ich habe Deutschprüfung B1 mündlich bestanden, schriftlich folgt noch. Am 2. Dezember habe ich die schriftliche Prüfung vom B1-Kurs.

R stellt fest, dass der BF die auf Deutsch gestellte Frage verstanden hat und in verständlichem Deutsch antwortet.

(auf Pashtu): Ich bin nicht Mitglied in einem Verein. Ich habe damals viel gearbeitet und hatte nur zwei Tage für den Deutschkurs, deshalb konnte ich mich auf die schriftliche Prüfung nicht ausreichend vorbereiten. Am 2. Dezember werde ich die schriftliche B1- Prüfung ablegen. Derzeit besuche ich die Berufsschule.

Vom BF wird ein Konvolut an Ausbildungsunterlagen und Unterstützungserklärungen übergeben und in Kopie zum Akt genommen.

R: Was machen Sie unter Tags so? Wie stellt sich ein typischer Tagesablauf dar?

BF: Ich gehe täglich fünf Tage die Woche von 8 bis 17 Uhr in die Berufsschule, derzeit arbeite ich nicht. Die Schule hat am 30. Oktober begonnen, davor bin ich fünf Tage die Woche von 12:30 – 21:30 Uhr arbeiten gegangen. In meiner Freizeit versuche ich viel zu lernen und ich verbringe Zeit mit meinen Bekannten, Betreuern und Freunden.

R: Befinden sich in Österreich Familienangehörige von Ihnen?

BF: Außer meinem mitgereisten Cousin mütterlicherseits, habe ich keine weiteren Verwandten in Österreich.

R: Wissen Sie, wo sich Ihr Cousin aufhält?

BF: Er ist in Wien, zuvor war er in Kärnten. Ich sehe meinen Cousin alle drei bis vier Monate einmal, da ich mit der Arbeit und mit Lernen beschäftigt bin und nicht viel Zeit habe.

R: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

BF: Derzeit besuche ich die Berufsschule, vorher habe ich gearbeitet, jetzt arbeite ich nicht und habe derzeit eine Lehrstelle als Koch. Am 10. Mai 2017 hat die Lehre angefangen.

R: Sind Sie in Österreich bisher strafrechtlich verurteilt worden?

BF (auf Deutsch): Bis jetzt nicht.

R: Das Gericht kann sich auf Grund Ihrer Angaben nunmehr ein Bild über ihre privaten sowie familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?

BF: Ich möchte so weitermachen und die Lehre abschließen und anschließend arbeiten. Darüber hinaus möchte ich meine Deutschkenntnisse aufbessern.

b) im Herkunftsstaat:

R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde u.a. bereits festgestellt, dass Sie aus Afghanistan stammen. Geben Sie bitte nochmals an, welcher Volksgruppe und Religionsgemeinschaft Sie angehören bzw. welche Sprachen Sie sprechen?

BF: Ich bin Paschtune und sunnitischer Moslem. Meine Muttersprache ist Pashtu, ich spreche außerdem noch Dari und Deutsch und lerne in der Schule zusätzlich Französisch.

R: Woher stammen Sie?

BF: Ich stamme aus der Provinz Laghman, Distrikt XXXX, Dorf XXXX.

R: Haben Sie in Afghanistan die Schule besucht, wenn ja, wie lange? Welche weitere Ausbildung haben Sie? Wo, wie lange?

BF: Ich bin bis zur achten Klasse zur Schule gegangen und habe keine anderen Ausbildungen gemacht. Ich habe hauptsächlich zu Hause bei der Arbeit mitgeholfen.

R: Welchen Beruf haben Sie in Afghanistan ausgeübt?

BF: Ich hatte keinen Beruf, ich war Schüler und sonst habe ich meinen Vater bei der Arbeit geholfen.

R: Welche Arbeit war das?

BF: In der Landwirtschaft. Ungefähr fünf bis sechs Jahre, ich weiß es nicht genau, habe ich meinen Vater in der Landwirtschaft geholfen. Vorher war ich noch zu jung, um auf den Feldern arbeiten zu können.

R: Welche Verwandte befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat und wo befinden sich diese Verwandten genau?

BF: Meine Schwester lebt im Heimatdistrikt im Dorf XXXX, meine Mutter lebt bei meiner Schwester. Ich habe einen Onkel väterlicherseits und es gibt dessen acht Söhne, sie leben alle im Heimatdorf XXXX, außerdem habe ich eine Tante mütterlicherseits, ebenfalls in XXXX.

R: Wo befinden sich Ihr Vater bzw. Ihre drei Brüder?

BF: Mein Vater wurde nach meiner Ausreise erschossen und meine Brüder habe ich seit damals nicht mehr gesehen und weiß nicht, wo sie sind.

R: Beschreiben Sie mir bitte näher, was Sie vom Tod Ihres Vaters wissen?

BF: Ich habe vor ca. zwei bei drei Monaten von der Ermordung meines Vaters von meiner Schwester erfahren. Ich wollte jedes Mal mit meinem Vater sprechen, aber meine Schwester hat immer gesagt, dass es ihm gut geht. Dann habe ich darauf bestanden und sie hat mir erzählt, dass meine Eltern ins Heimatdorf zurückgegangen sind und dass das meinem Onkel nicht gepasst hat und daher mein Vater erschossen worden ist. Mein Onkel hat Verbindungen zu den Taliban.

R: Wissen Sie, wie viel Zeit nach Ihrer Flucht sich diese Tötung ereignet hat?

BF: Ca. zwei bis drei Monate nach meiner Ausreise.

R: Wie geht es der Familie Ihrer Schwester finanziell?

BF: Eher schlecht, mein Schwager verdient gerade einmal so viel, um seine Familie zu erhalten.

R: Wissen Sie, was mit den Grundstücken der Familie in Ihrem Heimatdorf ist?

BF: Die Grundstücke sind in Besitz meines Onkels und der Taliban. Der Anführer jener Taliban

wird Qahraman genannt.

R: Würden die Grundstücke nach dem Tod Ihres Vaters nicht Ihrer Mutter gehören?

BF: Eigentlich schon, aber wer wird die Grundstücke jemals meiner Mutter überlassen? Meine

Mutter lebt versteckt bei meiner Schwester, niemand weiß von ihrem Aufenthalt dort.

R: Haben Sie mit Ihren Verwandten im Heimatland Kontakt? Wie erfolgt dieser Kontakt und

wie häufig erfolgt dieser ungefähr?

BF: Ich telefoniere mit meiner Schwester, jedoch nicht regelmäßig, da das Mobilfunknetz im Wohnort meiner Mutter und Schwester nicht immer funktioniert. Manchmal kann ich nach zwei Monaten, aber meistens jedoch alle drei bis vier Monate Kontakt mit meinen Angehörigen aufnehmen.

R: Sie haben geschildert, dass Ihr Vater im Heimatdorf erschossen wurde. Wie ist dann Ihre Mutter zu Ihrer Schwester gelandet, wie hat sich das dann abgespielt, sofern Sie das wissen?

BF: Wenn ich meine Schwester anrufe, telefoniere ich auch mit meiner Mutter. Meine Mutter hat erzählt, dass sie plötzlich Schüsse im Haus gehört hat, als diese Leute eingedrungen sind und sie sofort die Flucht ergriffen hat. Das Heimatdorf ist eine Stunde zu Fuß vom Wohnort meiner Schwester und meiner Mutter entfernt. Es sind zwei verschiedene Dörfer und die Straße ist von unserem Haus sehr weit entfernt. Die Straße wäre schon in der Nähe, aber der dazwischen liegt ein Fluss, den man schwer überqueren kann. Diese Straße führt von Jalalabad aus in meine Heimatprovinz.

R: Sie haben in Ihrer Beschwerde ausgeführt, dass Sie nirgendwo in Afghanistan sicher wären, weil Sie Ihr Onkel überall finden würde. Nun sagen Sie, dass Ihr Mutter nur ein Stunde von Ihrem Heimatort entfernt wohnt. Warum konnte Ihr Onkel Ihre Mutter nicht ausfindig machen?

BF: Sie könnten meine Schwester schon finden, jedoch haben sie nichts mit meiner Schwester zu tun, meine Schwester ist verheiratet und gehört zu einer anderen Familie, sie ist mittlerweile 36 oder 37 Jahre alt.

R: Ich verstehe nicht, dass Ihr Onkel Ihre Mutter, welche nunmehr Eigentümerin der Grundstücke wäre, unbehelligt lässt, wenn offensichtlich ein solches gesteigertes Interesse an den Grundstücken besteht.

BF: Es ist richtig, dass sie meine Mutter erschießen würden, wenn sie sie finden, sie wissen aber nicht, dass meine Mutter bei meiner Schwester ist, scheinbar haben sie diesen Gedanken auch noch nicht in Erwägung gezogen. Meine Eltern sind ins Heimatdorf zurückgekehrt, weil sie geglaubt haben, dass die Streitigkeiten beigelegt wären. Mein Vaterwurde aber vom Onkel bzw. den Taliban erschossen. Nach der Flucht meiner Mutter kam es zu keinen weiteren Zwischenfällen.

R: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an?

BF: Nein.

R: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes?

BF: Nein, es gab nur die Schwierigkeiten mit den Verwandten und der Gruppierung. Davor führten wir alle ein relativ normales Leben.

R: Wurden Sie in Ihrem Heimatland wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer Religion verfolgt?

BF: Nein.

R: Haben Sie sich in Afghanistan, jemals außerhalb Ihrer Heimatprovinz, zum Beispiel in Kabul-Stadt, Herat oder in Mazar-e Sharif aufgehalten?

BF: Nein. Ich war zuletzt mit meinem Vater in Kabul, weil er eine Verletzung am Arm hatte. Er rief von dort einen Schlepper an und wollte, dass ich selber mit dem Schlepper spreche, weil mein Vater beeinträchtigt war und nicht sprechen konnte. Mein Vater sagte, dass er Angst um mich hatte, weil ich als Nächster gefährdet wäre, er sagte, dass er befürchtete, dass die Taliban mich mitnehmen würden und mich für ihre Zwecke ausnutzen würden. Aus diesem Grund schickte mich mein Vater weg. Ich war nur kurz in Kabul, mein Vater wurde in der Nacht angeschossen, dann gingen wir nach Kabul. Tagsüber wurde mein Vater in Kabul behandelt, dann rief er den Schlepper an. Ich sprach mit dem Schlepper und sagte, dass ich in ein sicheres Land gehen wollte und der Schlepper brachte mich an jenem Tag von Afghanistan weg. Ich weiß nicht wohin mein Vater aus Kabul gegangen ist, aber später ist er in das Heimatdorf zurückgekehrt und wurde erschossen.

R: Haben Sie Ihre Mutter niemals gefragt, was nach der Flucht passiert ist, wohin Ihre Eltern gegangen sind?

BF: Ich habe zwar meine Mutter danach gefragt, aber sie wollte mir nicht von ihren Schwierigkeiten erzählen, weil sie weiß, dass ich nichts für sie tun kann, außer dass ich mir Sorgen um sie mache.

R: Wann genau sind Sie aus Afghanistan ausgereist?

BF: Am 4. oder 5. Tag des Opferfestes 2014 (= ). Ich bin am 9. November in Österreich angekommen und ein Monat vorher, habe ich mein Heimatland verlassen.

[..]

R: Von Ihrem Heimatdorf aus, wie kommt man da nach Kabul?

BF: Die Straße auf der anderen Seite des Flusses führt in Richtung Kabul. Es gibt auch eine nicht-asphaltierte Straße, die über das Gebiet XXXX in Richtung Kabul führt.

R: Auf dieser Straße nach Kabul, gibt es Sammeltaxis oder Verkehrsmittel, die nach Kabul fahren?

BF: Die Linienfahrzeuge kommen aus Jalalabad und fahren durch meine Heimatregion nach Kabul, man muss per Anhalter fahren, meistens bleibt niemand stehen.

R: Wie sind Sie mit Ihrer Familie vor Ihrer Flucht nach Kabul gekommen?

BF: Meine Eltern und ich haben damals den Fluss über eine Hängebrücke überquert, dann hat mein Vater mehreren fahrenden Fahrzeugen ein Handzeichen, bis schließlich ein Fahrer stehengeblieben ist und uns mitgenommen hat.

R: Wie lange hat diese Fahrt ungefähr gedauert?

BF: Ca. zwei Stunden.

R: Wissen Sie, ob es auf dieser Straße sicherheitsrelevante Vorfälle mit den Taliban oder mit Banden gibt?

BF: Die Straße führt neben dem "schwarzen Berg", auf der anderen Seite befindet sich der Fluss und auf der anderen Seite des Flusses befindet sich das "graue Gebirge". Die Taliban kommen immer wieder aus ihren Verstecken herunter und greifen vor allem Fahrzeuge, wie Militärs und NATO-Konvois an.

D bestätigt den geschilderten Umstand.

IV. Fluchtgründe des BF:

R: Was sind Ihre Fluchtgründe?

BF: Es gab Grundstückstreitigkeiten, wobei die Grundstücke nur ein Ausrede waren und mein Onkel und die Taliban meiner Familie schaden wollten. Mein Onkel väterlicherseits und die Taliban arbeiteten zusammen. Eines Tages wurde mein Vater verletzt, wir gingen nach Kabul. Die Gefahr war so groß, dass mein Vater nicht wollte, dass ich in Afghanistan bleibe und meine Flucht organisierte. Mein Vater hatte Angst, dass mein Onkel und die Taliban michmitnehmen würden und die Taliban mich für ihre Zwecke ausbilden und ausnutzen würden. Wegen dieser Gefährdung, musste ich mein Heimatland verlassen.

R: In Ihrer Ersteinvernahme und in Ihrer Einvernahme vor dem BFA haben Sie als zentralen Fluchtgrund den Streit wegen den Grundstücken angegeben und die Taliban nur in einem Nebensatz erwähnt, warum schildern Sie den Fluchtgrund nunmehr anders?

BF: Die Taliban und mein Onkel und dessen Söhne benutzen die Grundstücke dafür, um an uns heranzutreten.

R: Frage wird wiederholt.

BF: Können Sie das näher erläutern?

R verweist auf AS 166 und liest die Aussage vor und erläutert nochmals, dass nunmehr ein ganz anderer Fluchtgrund, nämlich zentral die Furcht vor den Taliban, geschildert wird.

BF: Als meine Schwester mich über die Ermordung meines Vaters informiert hat, hat sie gesagt, dass die Grundstücke ein Vorwand waren und die Taliban einfach den Kontakt zu uns herstellen wollten.

R: Ich mache den BF nochmals darauf aufmerksam, dass widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil des BFs führen können. Dies insbesondere, wenn nunmehr Fluchtgründe im Wesentlichen anders geschildert werden.

BF: Zum Zeitpunkt meiner Ausreise wusste ich von den Grundstücksstreitigkeiten und dass mein Vater mich weggeschickt hat, weil er Angst hatte, dass die Taliban mich mitnehmen konnten. Mittlerweile weiß ich von meiner Schwester, dass die Taliban tatsächlich die Absicht hatten und die Grundstücke ein Vorwand waren, um an meine Familie heranzutreten. Bei den letzten Einvernahmen habe ich alles so geschildert, wie ich es wahrgenommen hatte.

R: Woher hat Ihre Schwester die Information, dass nicht die Grundstücksstreitigkeiten sondern die Taliban in Vordergrund standen?

BF: Ich weiß es nicht, meine Schwester hat immer dort gelebt, sie ist erwachsen und klug und viel Erfahrung. In Vergleich zu mir, kann sie die Situation besser einschätzen.

R: Haben Sie Ihre Schwester jemals gefragt woher sie das weiß?

BF: Sie sagte: "Ich bin älter und weiß so etwas, ihr seid jung, um das zu verstehen."

R verweist darauf, dass es unglaubwürdig erscheint, vorher zu schildern, dass der Wohnort der Schwester zwar nur eine Fußstunde vom Heimatort entfernt ist, niemand jedoch Kenntnis von dem Wohnort der Schwester und dem Aufenthalt der Mutter haben soll, offensichtlich also kein Kontakt der Schwester zum Heimatdorf besteht und nunmehr nach beinahe drei Jahren nach der Flucht, die Schwester die Kenntnis davon hätte, dass die Grundstücksstreitigkeiten nur ein Vorwand gewesen wären, damit die Taliban an die Familie herantreten könnte.

BF: Die Konflikte wegen der Grundstücke haben sehr wohl bestanden, weil mein Onkel die Grundstücke haben wollte. Die Taliban wollten durch meinen Onkel an uns herantreten, somit war ich gefährdet. Im Falle einer Rückkehr würden sie sogar behaupten, dass ich Christ geworden sei und ich auch deshalb einer Gefährdung ausgesetzt werden könnte.

R: Wie kommen Sie jetzt auf Gefährdung auf Grund unterstellter Konversion?

BF: Afghanistan ist ein islamisches Land, die Bevölkerung und die Taliban sind Muslime. Jeder, der aus Europa zurückkehrt, wird für "ungläubig" gehalten.

R: Warum sollten die Taliban gerade an Ihrer Familie an solch gesteigertes Interesse haben?

BF: In meiner Familie gibt es junge Männer, ich bin der Jüngste, sie waren auch an mir interessiert, nur wegen der Grundstücke hätte es nicht so viele Vorfälle gegeben.

R: Wenn das Interesse der Taliban an Ihnen und Ihren Brüder stimmen würde, warum hätte man dann versuchen sollen, im Zuge des von Ihnen geschilderten Schussattentates alle zu töten?

BF: Vielleicht wollten sie bei diesem Anschlag meinen Vater als Familienoberhaupt umbringen und mich eventuell mitnehmen. Ich weiß nicht genau, was sie damit beabsichtigt haben.

R: Wurden Sie persönlich konkret bedroht?

BF: Ja, ich habe es zu Hause nicht erzählt, mein Onkel hat mich gefragt, warum ich zur Schule gehe.

R: Worin liegt da die Drohung?

BF: Die Bedrohung liegt darin, dass ich nicht zur Schule gehen soll, sondern das ich mich den Taliban anschließen soll.

R: Auf AS 165 haben Sie auf die Frage: "Wurden Sie persönlich konkret bedroht?" geantwortet: "Nein, nur meine ganze Familie."

BF: Stimmt, das habe ich dort nicht angegeben, ich habe auch zu Hause meiner Familie nichts erzählt.

R: Gab es Ihnen gegenüber einen konkreten Vorfall?

BF: Nein, aber er mein Onkel hat zu mir gesagt, dass er mich mitnehmen wird und ich nicht mehr zur Schule gehen soll.

R: Haben Sie auf Grund dieser Aussage Angst gehabt?

BF: Selbstverständlich.

R: Warum haben Sie es dann bisher noch nicht geschildert?

BF: Ich hatte Angst, dass ich ebenfalls für einen Taleb gehalten werde, wenn ich die Taliban in dieser Form erwähne, deshalb habe ich das bisher nicht angegeben.

R: Wem gehörten die Grundstücke im Heimatdorf?

BF: Mein Großvater hat sie meinen Vater und meinen Onkel vererbt, diese zwei Brüder haben sie aufgeteilt, mein Onkel wollte auch die Anteile meines Vaters haben. Die Streitigkeiten haben wegen unserer Anteile bestanden.

R: Wann gab es die ersten Drohungen?

BF: Mein Vater und ich waren auf den Feldern und haben dort gearbeitet, das erste Mal ist mein Onkel allein zu uns auf den Feldern gekommen und hat zu meinem Vater gesagt, dass er die Grundstücke haben wollte, später hat er auch seine Söhne mitgenommen. Ca. ein Monat vor dem Schussattentat kam mein Onkel alleine, danach wurden wir einen Monat lang von ihnen beobachtet und verfolgt, bis schließlich mein Vater angeschossen wurde.

R: Kam Ihr Onkel mit den Cousins gemeinsam?

BF: Mein Onkel ist im Laufe dieses Monats noch zwei- oder dreimal gemeinsam mit seinen Söhnen zu meinem Vater gekommen.

R: Wie sahen diese Drohungen konkret aus?

BF: Zunächst war ihr Ziel die Grundstücke in ihren Besitz zu bringen, später habe ich von meiner Schwester erfahren, dass das nur ein Vorwand gewesen ist.

R: Fragewiederholung.

BF: Mein Onkel und seine Söhne wollten zunächst die Grundstücke in ihrem Besitz nehmen und dann hatten sie die Absicht, mich mitzunehmen.

R: Gab es einen direkten Kontakt mit den Taliban, wo sie zum Ausdruck brachten, dass sie ein Interesse an Ihnen hatten und sie bedrohten?

BF: Ich bin ihnen nicht persönlich begegnet, aber ich habe sie gesehen, wenn sie zu meinem Onkel gegangen sind. Es hat keine direkte Bedrohung mir gegenüber gegeben. Die Drohung wurde lediglich von meinem Onkel geäußert und nicht von den Taliban direkt.

R: Wissen Sie wer geschossen hat?

BF: Mein Onkel und die Taliban sind am Abend gekommen und haben geschossen. Unsere Fenster wurden alle zerbrochen, mein Vater wurde angeschossen, sie sind in den Garten eingedrungen, es wird jemand von ihnen auf meinem Vater geschossen haben.

R: Haben Sie die Angreifer selbst gesehen?

BF: Ja, aber man konnte ihre Gesichter nicht sehen, da sie vermummt waren.

R: Woher wissen Sie, dass es Ihr Onkel war?

BF: Mein Onkel ist ja zu uns auf die Felder gekommen und hat gedroht, dass er uns angreifen wird, wenn wir ihn die Grundstücke nicht überlassen. Es hat mehrere mündliche Warnungen gegeben.

R: Als ich zweimal vorhin wegen der Drohungen gefragt habe, haben Sie keine konkrete Antwort gegeben, nunmehr schildern Sie wieder mehrere Drohungen?

BF: Ich habe die Frage direkt nach Drohungen nicht richtig verstanden.

R: Wie haben die Drohungen konkret ausgesehen?

BF: Mein Onkel hat drei- bis viermal auf den Feldern Warnungen meinem Vater gegenüber ausgesprochen. Er sagte, dass er uns etwas antun und uns "vernichten" würde, wenn wir ihm die Grundstücke nicht überlassen sollten.

R: Hat es vor dem Schussattentat irgendwelche Vorfälle – außer diesen Drohungen – gegeben?

BF: Nein.

R: Hat Ihr Vater zurückgeschossen?

BF: Nein, wir hatten keine Waffen.

R: Warum sind die Angreifer nicht ins Haus eingedrungen?

BF: Ich weiß es nicht, sie sind gekommen, haben geschossen und sind geflohen.

R: Wie hat sich diese Schießerei konkret abgespielt?

BF: Am Abend sind mein Vater und ich von den Feldern nach Hause gegangen. Mein Vater wollte sich vor dem Gebet waschen, ich bin ins Zimmer gegangen, mein Vater war im Hof. Plötzlich habe ich Schüsse gehört, meine Mutter, meine Brüder und ich haben uns im inneren des Hauses ruhig verhalten. Ich habe gesehen, dass der Arm meines Vaters geblutet hat. Ich habe aus dem Fenster gesehen und gesehen, dass mein Vater geblutet hat. Die Fenster sind danach zerbrochen, da diese Leute auf die Fenster geschossen haben. Dann haben wir die Wunde meines Vaters mit einem Stoff verbunden und wir haben beschlossen, dass wir noch am selben Abend das Heimatdorf verlassen, weil wir befürchtet haben, dass diese Leute am nächsten Tag wiederkommen und auf uns schießen könnten.

R: Sind alle gemeinsam geflohen?

BF: Nein. Mein Vater gemeint, dass wir auffallen würden, wenn wir alle gemeinsam von dort weggehen und hat damit gerechnet, dass wir dann getötet werden könnten, deshalb hat er beschlossen, zunächst meine drei Brüder vorzuschicken und ca. eine Stunde später, sind meine Eltern und ich von zu Hause weggegangen. Seither habe ich meine Brüder nicht mehr gesehen.

R: Wie weit entfernt von Ihrem Elternhaus war das nächste Nachbarhaus?

BF: Die Häuser liegen sehr nah beieinander, zwischen den Häusern befindet sich ein Abstand von ca. 10 – 20 Meter oder 30 – 40 Meter.

R: Was haben die Nachbarn gemacht, als es dieses Schussattentat gab?

BF: Die Nachbarn haben sie alle genauso ruhig verhalten, weil alle Angst vor meinem Onkel und die Taliban haben. Mein Onkel und die Taliban haben sehr viel Macht im Heimatdorf.

R: Als Sie mit Ihrer Familie geflüchtet sind, hat es da einen Vorfall gegeben oder konnten Sie problemlos das Heimatdorf verlassen?

BF: Es ist nichts passiert, es war finster, weil es schon Nacht war. Wir sind unauffällig und versteckt von dort weggegangen.

R: Wie weit von Ihrem Wohnhaus hat Ihr Onkel gewohnt?

BF: Fünf bis sechs Minuten zu Fuß.

R: Warum ist nicht Ihre ganze Familie, sondern nur Sie geflohen?

BF: So eine Flucht kostet sehr viel Geld, außerdem sind meine Eltern schon zu alt für diese Fluchtroute. Meine Mutter hat ihr Gold verkauft, um meine Flucht zu finanzieren.

R: War Ihres Erachtens Ihre Familie im Heimatdorf in Lebensgefahr?

BF: Ja, die Gefahr ging von meinem Onkel und seinen Talibanfreunden aus.

R: Können Sie sich dann erklären, warum Ihr Vater und Ihre Mutter wieder zurück ins Heimatdorf gegangen sind?

BF: Meine Eltern und ich gingen nach Kabul, ich reiste aus, meine Eltern blieben eine Zeit lang in Kabul, aber das Leben in Kabul ist einerseits teuer und andererseits unterscheidetsich massiv von dem Leben in meinem Heimatdorf, deshalb sind meine Eltern ins Heimatdorf zurückgekehrt.

R: Wissen Sie, wie lange Ihre Eltern sich in Kabul aufgehalten haben?

BF: Ich weiß es eigentlich nicht, ich vermute, dass sie zwei oder drei Monate in Kabul verbracht haben könnten.

R: Welche konkrete Bedrohung gegen Ihre Person würden Sie jetzt befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Im Falle einer Rückkehr befürchte ich, dass ich von meinem Onkel und seinen Talibanfreunden getötet werde. Einerseits, weil ich Rückkehrer aus Europa bin und für einen "Ungläubigen" gehalten werde und andererseits, wegen den Grundstücken. Mein Onkel wird befürchten, dass ich die Grundstücke wieder in meinen Besitz nehmen möchte, er hat deshalb meinen Vater getötet und wird auch mich nicht verschonen, weil ich die nächste Zielperson bin.

R: Warum sollte gerade Sie bedroht werden, wenn die Grundstücke doch Ihrem Vater und nunmehr Ihrer Mutter gehören?

BF: Sollte meine Mutter sterben, bin ich der nächste Erbberechtigte.

R: Welche konkrete Bedrohung gegen Ihre Person würden Sie jetzt befürchten, wenn Sie nach Afghanistan insb. nach Kabul zurückkehren müssten?

BF: Ich habe in Kabul niemanden, der mich unterstützen und mir Schutz geben könnte. Außerdem wird mein Onkel mit Hilfe seiner Taliban in der Lage sein, mich überall zu finden und mir etwas anzutun, da die Taliban überall ihre Leute haben.

R: Warum sollten Ihr Onkel und die Taliban Sie finden, wenn sie nicht einmal Ihre Mutter, die eine Stunde entfernt vom Heimatdorf lebt, gefunden haben?

BF: Sie sind auf der Suche nach meiner Mutter, sie werden meine Mutter töten, wenn sie sie finden.

R: Gibt es konkrete Anhaltspunkte für Ihre Befürchtungen?

BF: Ich habe meinen Onkel und die Taliban gesehen und kann mit Sicherheit behaupten, dass sie uns so lange verfolgen, bis sie uns finden und töten.

V. Fragen zur Integration:

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich, auch österreichische Freunde?

BF: Ich habe viele österreichische Freunde und vier von ihnen haben Empfehlungsschreiben geschrieben/verfasst, aber ich habe auch afghanische Freunde.

R: Ich habe zu ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben?

BF: Ich habe nun drei Jahre in Österreich gewartet und die Zeit genutzt, mich zu integrieren und mich weiterzuentwickeln. Ich habe konkrete Zukunftspläne und möchte die Lehre abschließen und arbeiten, ohne einen Aufenthaltstitel wird meine Zukunft aussichtslos. Ich wollte den Führerschein machen, aber mit der "weißen Karte" wurde ich nicht aufgenommen. Daher wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir einen "Status" geben könnten, zu meiner Integration können Sie auch meine heute anwesende Betreuerin befragen.

[ ]"

Ergänzend legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage, insbesondere in Kabul sowie der Situation von Rückkehrern nach Afghanistan, eine Bestätigung, wonach er mit 10.05.2017 eine Ausbildung zum Koch begonnen habe, ein Konvolut von Unterstützungsschreiben betreffend seine Integration, seinen Lehrvertrag, ein Zertifikat betreffend die nicht bestandene Deutschprüfung für das Sprachniveau B1 sowie das bereits übermittelte Zeugnis zu der von ihm absolvierten Pflichtabschlussprüfung vor.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die aktuellen Länderberichte des BFA vom 02.03.2017, aktualisiert am 25.09.2017, das Gutachten Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 zu BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017 sowie die Ergänzung dazu vom 15.05.2017 und das Gutachten Mag. Zerka Malyar zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan vom 27.07.2009 angeboten und ihm eine Frist von zwei Wochen zur allfälligen Stellungnahme eingeräumt.

13. Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den in das Verfahren eingebrachten herkunftslandbezogenen Berichten erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört zur Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX der Provinz Laghman.

Der Beschwerdeführer hat eine Schwester, die verheiratet ist und gemeinsam mit ihrer Familie sowie seiner Mutter im Dorf XXXX im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers lebt. Ferner hat der Beschwerdeführer drei Brüder, zu den er keinen Kontakt hat und deren Aufenthalt derzeit unbekannt ist.

Im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben zudem sein Onkel väterlicherseits, dessen acht Söhne sowie eine Tante mütterlicherseits.

Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter und seiner Schwester in telefonischem Kontakt.

Der Beschwerdeführer hat 8 Jahre lang in Afghanistan die Schule besucht und zudem in der Landwirtschaft seiner Familie mitgearbeitet. Er spricht Dari und Paschtu und kann lesen und schreiben.

Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in ihrem Heimatdorf ein Haus sowie mehrere Hektar Ackerland, woraus sie ihren Lebensunterhalt bestreitet.

Der Großvater des Beschwerdeführers hat seinem Vater und seinem Onkel väterlicherseits Grundstücke vererbt, woraufhin es zum Streit zwischen den beiden kam, da der Onkel des Beschwerdeführers Besitzansprüche auf die vom Vater geerbten Anteile erhob und die Herausgabe der Grundstücke forderte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch seinen Onkel väterlicherseits verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung durch diesen oder seine Familie zu befürchten hätte.

Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Onkel des Beschwerdeführer bzw. die Taliban jemals einen bewaffneten Überfall auf das Haus seiner Familie verübt haben, bei dem der Vater des Beschwerdeführer angeschossen und an der Hand verletzt wurde.

Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers von dessen Onkel getötet wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie jemals unmittelbar von den Taliban oder einer anderen extremistischen Gruppierung bedroht oder verfolgt wurden oder dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine konkret gegen sein Person gerichtete Verfolgung durch diese drohen würde. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Taliban jemals Besitzansprüche auf die Grundstücke des Vaters des Beschwerdeführers erhoben haben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals einer aktuellen, individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Dem Beschwerdeführer steht eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und hat am 09.11.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Für die Dauer seines Asylverfahrens war er nur vorläufig aufenthaltsberechtigt.

Der Beschwerdeführer lebt im Personalhaus der XXXX in XXXX, wo er mit 10.05.2017 eine Lehre zum Koch begonnen hat. Er hat die Pflichtschulabschlussprüfung positiv absolviert und besitzt Grundkenntnisse in Deutsch. Die Deutschprüfung für das Sprachniveau B1 hat der Beschwerdeführer nicht bestanden.

Seine Freizeit verbringt der Beschwerdeführer mit Freunden, die aus Österreich und Afghanistan stammen und versucht zudem seine Deutschkenntnisse aufzubessern.

Er hat in Österreich keinerlei intensive Verbindungen zu anderen Personen. Seine sozialen Kontakte beschränken sich auf nicht nähere Bekanntschaften zu Personen in seiner Wohnortgemeinde sowie Kontakten im Rahmen seiner Ausbildung.

Abgesehen von seinem Cousin, der Afghanistan gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verlassen hat und ebenfalls in Österreich lebt, hat der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte innerhalb Österreichs. Zu seinem Cousin hat der Beschwerdeführer nur alle paar Monate Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder, ist gesund, nimmt keine Medikamente und ist nicht in medizinischer Behandlung. Er hat sich bis zu seiner Ausreise, die er von Kabul aus angetreten hat, in seiner Heimatprovinz aufgehalten und neben der Schule zumindest fünf Jahre lang in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet, sodass er arbeitsfähig und im Stande ist, einer Beschäftigung nachzugehen. Zudem spricht er die Landessprache (sowohl Paschtu als auch Dari), kann lesen und schreiben und besitzt Grundkenntnisse als Koch. Der Beschwerdeführer ist mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Sein Aufenthalt in Österreich ist nicht nur geduldet.

Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht nicht.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.2.1. (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 letzte Aktualisierung am 25.09.2017):

Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan (KI vom 25.09.2017)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten