TE Bvwg Beschluss 2018/1/2 W261 2175578-1

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Veröffentlicht am 02.01.2018
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Entscheidungsdatum

02.01.2018

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W261 2175578-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.10.2017, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 31.07.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.10.2017 basierenden Gutachten vom 13.10.2017, welches der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, führte die medizinische Sachverständige für Orthopädie Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – aus:

" Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1

Rundherd linker Lungenoberlappen

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Teilversteifung der LWS (TLIF L2-L5)

3

Degenerative Veränderungen beider Schultergelenke

4

Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

.

[x] Dauerzustand

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Festgestellt werden konnten Abnützungserscheinungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Teilversteifung und im Bereich der Hüft- und Kniegelenke. Ein motorisches Defizit konnte jedoch nicht objektiviert werden, sodass kurze Wegstrecken von etwa 300m allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe zurückgelegt werden können. Die Gesamtmobilität ist zwar verlangsamt, jedoch nicht in hohem Maß eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend. Eine Einschränkung der Lungenfunktion, welche die körperliche Belastbarkeit beeinträchtigen würde, ist weder anhand klinischer Untersuchung noch anhand von Befunden objektivierbar. Auch im Zusammenwirken sämtlicher Leiden ergibt sich kein Ausmaß einer Beeinträchtigung der Gesamtmobilität, welches das Zurücklegen kurzer Wegstrecken und das Überwinden von Niveauunterschieden erheblich erschweren würde. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten ausreichend beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben.

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

"

Die Beschwerdeführerin ist seit 18.10.2017 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (in der Folge v.H.).

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 20.10.2017 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 13.10.2017, welches als schlüssig erachtet werde, wieder.

Mit Bescheid vom 24.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO ab.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 24.10.2017 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie gegen den Bescheid vom 18.10.2017 Beschwerde erheben möchte. Sie führte ua zur Untersuchung und zu ihren Leidenszuständen aus, sie verstehe alles nicht mehr, sie müsse immer ins Spital fahren, was ihr genug Geld fürs Parken koste, und dürfe nicht einmal einen Behindertenparkausweis haben. Sie sei jetzt fast 78 Jahre und müsse erst sterben, dass man ihr "zu ihren Schmerzen wenigstens ein bisschen helfe". Sie bat, dass man ihr zu einem Behindertenparkausweis verhelfe.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.11.2017 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG hin. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin nach § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen mitzuteilen, gegen welchen der in ihrer Angelegenheit erlassenen Bescheide sie nun ein Rechtsmittel erheben möchte. Sie habe in der Beschwerde zwar das Schreiben vom 18.10.2017 zitiert, mit welchem ihr der Behindertenpass zugestellt wurde, in der Beschwerde selbst erstattet sich jedoch ein Vorbringen zu den Bescheiden, mit welchen ihr Antrag auf Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" (Bescheid vom 20.10.2017) bzw. ihr Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29B StVO (Bescheid vom 24.10.2017) abgewiesen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin auch darauf hin, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist die Beschwerde nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin als Rsb-Brief zugestellt und von dieser am 16.11.2017 nachweislich übernommen.

Bis zum 18.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Äußerung der Beschwerdeführerin zum Mängelbehebungsauftrag ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 31.07.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.

Die Beschwerdeführerin ist seit 18.10.2017 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (in der Folge v.H.).

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 20.10.2017 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.

Mit Bescheid vom 24.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO ab.

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vom 24.10.2017 weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere weil nicht klar erkennbar ist, gegen welche der Entscheidungen der belangten Behörde sich diese Beschwerde richtet.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.11.2017, nachweislich zugestellt am 16.11.2017, einen Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens.

Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gesetzte Frist verstreichen. Sie ist durch die unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerde nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den im Akt aufliegenden Eingaben der Beschwerdeführerin, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis der Österreichischen Post.

Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zurückweisung der Beschwerde

§ 9 Abs. 1 VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:

o die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

o die Bezeichnung der belangten Behörde,

o die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

o das Begehren und

o die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Intention des § 13 Abs. 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).

Aus dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 24.10.2017 ist für das erkennende Gericht nicht klar ersichtlich, durch welche der Entscheidungen der belangten Behörde sich diese beschwert erachtet. Daher ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.

Da die Beschwerdeführerin dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag – in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde – trotz nachweislicher Zustellung innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist nicht entsprochen hat, ist diese Frist zur Behebung der den Eingaben anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen.

Die Beschwerden waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W261.2175578.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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