TE Bvwg Beschluss 2018/1/2 W261 2174887-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.01.2018

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W261 2174887-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 26.09.2017, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 28.07.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.09.2017 basierenden Gutachten vom selben Tag, führte die medizinische Sachverständige für Orthopädie Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – aus:

" Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

Gdb%

1

Degenerative Änderungen des Stütz- und Bewegungsapparates Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da zwar mäßige Abnützungserscheinungen im Bereich beider Kniegelenke, vor allem links mit Varusgonarthrose, geringgradig im Bereich der Schultergelenke und Hüftgelenke sowie Daumensattelgelenke, jeweils jedoch ohne höhergradige funktionelle Einschränkung.

02.02.02

30

2

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich.

09.02.01

20

3

Bluthochdruck Wahl dieser Position, da medikamentöse Therapie erforderlich

05.01.01.

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

.

[x] Dauerzustand

"

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 26.09.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 21.09.2017, welches als schlüssig erachtet werde, wieder.

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13.10.2017 eine als Berufung bezeichnete Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Begründung für die Beschwerde ehestmöglich nachreichen werde.

Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 30.10.2017 einlangte.

Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.11.2017 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG hin. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer nach § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Gründe, auf die sich seine Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützen und ein Begehren mitzuteilen. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer auch darauf hin, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist die Beschwerde nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer als Rsb-Brief zugestellt und von diesem am 09.11.2017 nachweislich übernommen.

Bis zum 18.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Äußerung des Beschwerdeführers zum Mängelbehebungsauftrag ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 28.07.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien einen Antrag auf Ausstellung Behindertenpasses.

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 26.09.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 13.10.2017 weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere weil keine Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt und kein Beschwerdebegehren angeführt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.11.2017, nachweislich zugestellt am 09.11.2017, einen Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens.

Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist verstreichen. Er ist durch die unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerde nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den im Akt aufliegenden Eingaben des Beschwerdeführers, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis der Österreichischen Post.

Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zurückweisung der Beschwerde

§ 9 Abs. 1 VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:

o die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

o die Bezeichnung der belangten Behörde,

o die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

o das Begehren und

o die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Intention des § 13 Abs. 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).

Aus dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 13.10.2017 ist für das erkennende Gericht nicht klar ersichtlich, aufgrund welcher Gründe sich der Beschwerdeführer beschwert erachtet. Ebenso fehlt ein Beschwerdebegehren. Daher ist das Vorbringen der Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.

Da der Beschwerdeführer dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag – in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde – trotz nachweislicher Zustellung innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist nicht entsprochen hat, ist diese Frist zur Behebung der den Eingaben anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen.

Die Beschwerde waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W261.2174887.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten