Entscheidungsdatum
02.01.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W261 2172516-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.09.2017, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 11.03.2015 erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) ein. Die von der belangten Behörde mit der Gutachtenserstellung beauftragte allgemeinmedizinische Sachverständige stellte in der Folge die Leiden "1. Neubildungen des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes, Non Hodgkin Lymphome DE 6/2012" (Einzelgrad der Behinderung 50 v.H.) und "2. Zustand nach beidseitiger Meniscusoperation" (Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.) sowie einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. fest. Aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Heilungsbewährung des Leidens 1 empfahl die Gutachterin eine Nachuntersuchung im August 2017.
Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 22.04.2015 fest, dass der Beschwerdeführer ab 11.03.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Mit Schreiben vom 02.06.2017 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Vorlage von aktuellen Befunden um den Grad der Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können.
Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 03.07.2017 bekannt, dass ihm aufgrund seines Umzuges der Brief der belangten Behörde erst am 30.06.2017 zugestellt worden sei. Er übermittelte mit selbem Schreiben ein Konvolut medizinischer Befunde und teilte seine neue Adresse mit.
Im August 2017 gab die belangte Behörde im Rahmen der amtswegigen Nachuntersuchung ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.08.2017 basierenden Gutachten vom selben Tag führte der medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus:
"...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Neubildungen des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes, Non Hodgkin Lymphome ED 6/2012 Oberer Rahmensatz nach Chemotherapie aber kompletter Remission seit 1/2013 und ohne weiteren Therapiebedarf
10.03.03
40
2
Zustand nach beidseitiger Meniscusoperation Unterer Rahmensatz da komplikationslos
02.05.18
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht
...
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Gegenüber dem VGA nach Abschluss der Heilungsbewährung des Grundleidens mit kompletter Remission seit 1/2013 um 2 Stufen herabgesetzter GdB.
[x] Dauerzustand
Herr Bauer kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
[x] Ja
..."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.09.2017 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 40 v.H. fest und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
Mit E-Mail vom 01.10.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die als "Einspruch" bzw. "Berufung" bezeichnete Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde trotz seiner Bekanntgabe der neuen Adresse sämtliche Schreiben und den Bescheid an seine alte Adresse gesandt habe. Er gab daraufhin erneut seine aktuelle Adresse bekannt.
Die belangte Behörde machte von der ihr gemäß § 14 VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt am 05.10.2017 zur Entscheidung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.10.2017 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG hin. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer nach § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens jene Gründe mitzuteilen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stütze und ein Beschwerdebegehren namhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer auch darauf hin, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist die Beschwerde nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer als Rsb-Brief zugestellt und von diesem am 27.10.2017 nachweislich übernommen.
Bis zum 18.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Äußerung des Beschwerdeführers zum Mängelbehebungsauftrag ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid vom 22.04.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ab 11.03.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörte.
Die belangte Behörde leitete im Juni 2017 von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung des Grades der Behinderung ein.
Die belangte Behörde stellte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 19.09.2017 fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.
Die vom Beschwerdeführer als "Einspruch" bzw. als "Berufung" bezeichnete Beschwerde vom 01.10.2017 weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere weil jene Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt und ein Beschwerdebegehren fehlen.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.10.2017, nachweislich zugestellt am 27.10.2017, einen Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens.
Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist verstreichen. Er ist durch die unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerde nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den im Akt aufliegenden Eingaben des Beschwerdeführers, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis der Österreichischen Post.
Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zurückweisung der Beschwerde
§ 9 Abs. 1 VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:
o die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
o die Bezeichnung der belangten Behörde,
o die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
o das Begehren und
o die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Intention des § 13 Abs. 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).
Aus dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 01.10.2017 ist für das erkennende Gericht nicht klar ersichtlich, was die Gründe sind, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt und was das Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers ist. Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.
Da der Beschwerdeführer dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag - in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde - trotz nachweislicher Zustellung innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist nicht entsprochen hat, ist diese Frist zur Behebung der den Eingaben anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W261.2172516.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018