TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/4 I412 2004474-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.01.2018
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Entscheidungsdatum

04.01.2018

Norm

ASVG §410
ASVG §68
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I412 2004474-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX VSNR XXXX, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 27.05.2013, Zl. XXXX, betreffend Vorschreibung von Beiträgen bei geringfügiger Beschäftigung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.05.2013, Zl. XXXX hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) Herrn XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) verpflichtet, für im Bescheid näher angeführte Zeiträume die jeweils angeführten Pauschalbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung, sohin insgesamt € 3.338,65, zu entrichten. Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund der ihr vorliegenden Daten haben in den betreffenden Zeiträumen die jeweils angeführten Versicherungsverhältnisse zu den im Bescheid näher bezeichneten Dienstgeber vorgelegen.

Für die im Bescheid näher bezeichneten Zeiträume der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse hätten die DienstgeberInnen die jeweils angeführten Summen an allgemeinen und an Beitragsgrundalgen für Sonderzahlungen gemeldet, sodass auf die einzelnen Kalendermonate der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse die angeführten durchschnittlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen und Beitragsgrundlagen für Sonderzahlungen entfallen würden.

Nach Anführung der Bestimmung des § 53a und § 54 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sowie des § 17 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1992 führt die belangte Behörde aus, dass sich sohin die näher bezeichneten Pauschalbeträge hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers ergäben und dieser sohin spruchgemäß zur Zahlung der dort angeführten Pauschalbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung für die abgeführten Zeiträume zu verpflichten war.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig mit Schreiben vom 17.06.2013 das – nunmehr als Beschwerde zu wertende – Rechtsmittel des Einspruchs erhoben. Er führt darin zusammengefasst aus, dass der Bescheid als nichtig zu betrachten bzw. aufzuheben sei, da gemäß § 68 Abs. 1 ASVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt sei sowie gemäß § 68 Abs. 2 ASVG auch das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt sei, da über die Jahre keine verjährungsunterbrechende bzw. verjährungshemmenden Maßnahmen oder Handlungen gesetzt worden seien.

Mit Stellungnahme vom 31.07.2013 legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Vorarlberg den Einspruch vor und brachte vor, dass darin ausschließlich Verjährung eingewendet werde. Dazu führte sie aus, dass die (verfahrensgegenständlichen) Beiträge für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.12.2007 dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.05.2009, die Beiträge für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.01. und vom 01.09. bis zum 31.12.2008 mit Schreiben vom 07.05.2010, die Beiträge für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2009 mit Schreiben vom 13.10.2010 und die Beiträge für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2010 mit Schreiben vom 13.10.2011 vorgeschrieben worden seien.

Die Beiträge für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.12.20107 seien dem Beschwerdeführer gegenüber mit Schreiben vom 11.11.2009 und vom 22.04.2010, die Beiträge für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2009 mit Schreiben vom 17.03.2011 und die Beiträge für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2010 mit Schreiben vom 02.02.2012 eingemahnt worden. Betreffend die Beiträge für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.12.2007 und für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.01. und vom 01.09. bis zum 31.12.2008 sei beim zuständigen Bezirksgericht Bregenz die Bewilligung der Fahrnisexekution beantragt worden, die mit Beschluss vom 07.06.2010 zu GZ E 1234/10b erfolgt sei. Am 09.11. und am 10.11.2010 sei es zu Vollzugsversuchen gekommen. Am 10.11.2010 habe der Beschwerdeführer dem Gerichtsvollzieher gegenüber ein Vermögensverzeichnis abgegeben, das die belangte Behörde am 15.11.2010 vom Bezirksgericht erhalten habe. Seit dem 01.10.2011 beziehe der Beschwerdeführer von der Pensionsversicherungsanstalt eine Invaliditätspension. Diese habe die gegenständlichen Beiträge auf diese Invaliditätspension aufgerechnet. Gegen den diesbezüglichen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 07.11.2012, AZ: XXXX, habe der Beschwerdeführer die auf Unterlassung der Aufrechnung gerichtete Klage vom 23.11.2012 an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Mit Beschluss vom 26.02.2013 zu XXXX habe dieses das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Kassenbescheides über den gegenständlichen Beitragsrückstand ausgesetzt.

Da die gegenständlichen Beiträge jeweils innerhalb der sich aus § 68 Abs. 1 und 2 ASVG ergebenden Fristen vorgeschrieben und betrieben worden seien, bzw. verjährungsunterbrechende Maßnahmen gesetzt worden seien, treffe der Verjährungseinwand nicht zu. Der Beschwerdeführer habe die Beitragsvorschreibungen und die Mahnungen ignoriert, die Vollzugsversuche im Exekutionsverfahren seinen jeweils ergebnislos verlaufen, entweder da der Beschwerdeführer die Türen verschlossen habe, oder da bei ihm keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden seien. Die gegenständliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer von Seiten des Landeshauptmanns von Vorarlberg zum Parteiengehör übermittelt.

Mit Schreiben vom 04.11.2013 nahm der Beschwerdeführer dazu insofern Stellung, als er vorbrachte, es handle sich nicht ausschließlich um Verjährung, sondern auch um Beitragsvorschreibungen (Höhe und Berechnungsgrundlage).

Er sei bei der WEG K.1 und WEG A.-F.-Straße 13+15 über die Fa. L. Hausverwaltung angestellt gewesen. Diese Hausverwaltungsfirma habe ihn nicht korrekt angemeldet und ihm über seinen gesamten Beschäftigungszeitraum keine Lohnzettel zukommen lassen, bis er Entgelte und Dienstvertrag/Lohnzettel eingeklagt habe. Im Rahmen der Klage habe ihm die Fa. L. gekündigt. Diese habe dann die ausstehenden Löhne größtenteils bezahlt. Zwischen den Wohnungseigentumsgemeinschaften und der Hausverwaltung L. seien noch Gerichtverfahren anhängig. Die Beiträge der 2 WEG hätten eigentlich nicht für ihn anfallen dürfen, da er nicht in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gewesen sei, sondern in Teilzeit und die Beiträge daher durch den AG bezahlt hätten werden müssen.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Angelegenheit der Gerichtsabteilung I412 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer war von 16.04.2007 bis 31.05.2007 bei der Dienstgeberin Hausgemeinschaft Kronhalde, Bregenz und von 18.07.2007 bis 31.07.2007 bei der Dienstgeberin Russmedia Verlag GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt.

1.2 Seine geringfügigen Beschäftigungen bei der Dienstgeberin WEG K.1 waren von 01.04.2007 bis 31.12.2007, 01.01.2008 bis 31.05.2008, 01.09.2008 bis 31.12.2008, 01.01.2009 bis 31.12.2009, 01.01.2010 bis 30.06.2010, bei der Dienstgeberin WEG K. von 01.06.2007 bis 31.12.2007, 01.01.2008 bis 16.01.2008, bei der Dienstgeberin R.media Verlag GmbH von 01.08.2007 bis 31.12.2007, bei der Dienstgeberin WEG A.-F.-Straße 13+15 von 02.09.2008 bis 31.12.2008, 01.01.2009 bis 31.12.2009 und 01.01.2010 bis 30.06.2010.

1.3. Der Beitrag einschließlich Kammerumlage für das Kalenderjahr 2007 beträgt € 928,40, für das Kalenderjahr 2008 € 387,25, für das Kalenderjahr 2009 € 1.344,27 und für das Kalenderjahr 2010 € 678,73. Insgesamt ergibt sich ein Pauschalbetrag von € 3.338,65.

Dem Beschwerdeführer wurden die Beiträge für das Kalenderjahr 2007 mittels Schreiben vom 22.05.2009 (fällig am 17.07.2009) für das Kalenderjahr 2008 mittels Schreiben vom 07.05.2010 (fällig am 17.06.2010), für das Kalenderjahr 2009 mittels Schreiben vom 13.10.2010 (fällig am 03.12.2010) und für das Kalenderjahr 2010 mittels Schreiben vom 13.10.2011 (fällig am 07.12.2011) vorgeschrieben.

Der dem Beschwerdeführer zugegangenen Beitragsvorschreibung ist auch der Hinweis zu entnehmen, dass diese als Zahlungsaufforderung gilt, bzw. der Beschwerdeführer bei darin enthaltenen Abweichungen von den tatsächlichen Verhältnissen unverzüglich die tatsächlichen monatlichen Beitragsgrundlagen für die einzelnen Kalendermonate seiner geringfügigen Beschäftigungen dem Krankenversicherungsträger nachzuweisen hat.

Nicht festgestellt werden konnte, dass diese Vorschreibungen vom Beschwerdeführer nicht erhalten oder bestritten wurden.

1.4. Mit Schreiben vom 11.11.2009 und vom 22.04.2010 erfolgten Mahnungen für die Beiträge des Kalenderjahres 2007, am 01.06.2010 wurde ein Rückstandsausweis erstellt und am 07.06.2010 die Fahrnisexekution bewilligt, welche nicht vollzogen wurde, weil in einer anderen gegen den Beschwerdeführer geführten Fahrnisexekutionsverfahren die Exekution mangels pfändbarer Gegenstände nicht vollzogen werden konnte und ein Vollzug der Exekution nicht erfolgsversprechend gewesen wäre.

Bei der nach Ablauf der sechsmonatigen Sperrfrist durchgeführten Exekution wurde vom Beschwerdeführer am 10.11.2010 schließlich ein Vermögensverzeichnis abgegeben.

Mit 08.08.2012 wurde von der belangten Behörde ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG über die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden vollsteckbaren Beiträge der Jahre 2008 – 2011 (Summe der Forderung 3.923,09) erstellt und die Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben gleichen Datums um Aufrechnung gemäß § 103 ASVG ersucht, da der Beschwerdeführer bei dieser eine Geldleistung beziehe. Von Seiten der Pensionsversicherungsanstalt wurde schließlich mit Bescheid vom 07.11.2012 bescheidmäßig die offene Forderung der belangten Behörde gemäß § 103 ASVG aufgerechnet. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Klage erhoben, das anhängige Verfahren des Arbeits- und Sozialgerichtes F. wurde bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides über den Beitragsrückstand unterbrochen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie durch die Einholung eines Versicherungsdatenauszuges für den entscheidungsrelevanten Zeitraum durch das Bundesverwaltungsgericht. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei und unstrittig.

Weder das Bestehen und die Dauer der Dienstverhältnisse noch die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Beiträge wird vom Beschwerdeführer konkret bestritten.

Ebenso ist der Beschwerde kein Vorbringen zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme angeführten Beitragsvorschreibungen bzw. Mahnungen nicht erhalten hätte. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde lediglich vor, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und auch das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt sei, ohne dies näher zu konkretisieren. In Erwiderung auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.07.2013, in der diese im Einzelnen die von ihr getroffenen Maßnahmen (Beitragsvorschreibung, Mahnung, Exekution) anführt (die im Übrigen auch mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen sind) führt er demgegenüber lediglich aus, dass es "sich nicht ausschließlich um Verjährung handle, sondern auch um Beitragsvorschreibungen", ohne auch dies näher zu konkretisieren, weshalb auch dadurch keine Veranlassung besteht, den festgestellten Sachverhalt in Zweifel zu ziehen.

2.2. Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht für erforderlich: Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6 EMRK und Artikel 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Angelegenheit (Beschwerdesache) dem/der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen EinzelrichterIn.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GKK Vorarlberg.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

3.2. Zu A) – Abweisung der Beschwerde:

3.2.1

§ 68 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2005 lautet wie folgt:

"Verjährung der Beiträge

(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden."

Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und auch das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulen verjährt seien, so ist auszuführen, dass die hier angesprochenen Verjährungsfristen im oben zitierten § 68 ASVG vorgegeben sind.

Der Beschwerdeführer hat, nach Zustellung der Beitragsvorschreibung, die ihm vorgeschriebenen Beitragsforderungen nicht bestritten, es lag sohin kein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen vor, weshalb mit der Beitragsvorschreibung das Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen abgeschlossen war und die Beitragsschulden im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG "festgestellt" waren (siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0049) und mit Fälligkeit der Beitragsforderung die zweijährige Frist der Verjährung der Einforderung zu laufen begann.

Diese Frist wird gemäß § 68 Abs. 2 zweiter Satz ASVG durch geeignete Einbringungsschritte, wie zB. Mahnungen oder die Einleitung von Exekutionsschritten unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Vollstreckungsverfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen.

Eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) an den Zahlungspflichtigen bewirkt nach § 68 Abs. 2 eine Unterbrechung der Verjährung, wenn sie an diesen zugestellt wird, wobei es keines Nachweises der Zustellung bedarf, diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe der Post vermutet (siehe auch hier das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2012). Vom Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass er diese nicht erhalten hätte bzw. ist auch davon auszugehen, dass ihm die von der belangten Behörde vorgenommenen Einbringungsschritte (Einleitung von Exekutionsmaßnahmen) bekannt geworden sind, da in weiterer Folge vom Bezirksgericht B. auf Betreiben der belangten Behörde Exekutionsmaßnahmen durchgeführt wurden und von ihm ein Vermögensverzeichnis abgegeben wurde.

Die Vorschreibungen für die Kalenderjahre 2007 bzw. 2008 wurden mit Mahnungen vom 11.11.2009 und 22.04.2010 bzw. 17.06.2010 gemahnt und schließlich am 31.05.2010 weitere Exekutionsschritte eingeleitet. Mahnungen für die Vorschreibungen der Kalenderjahre 2009 und 2010 ergingen an den Beschwerdeführer am 17.03.2011 bzw. 02.02.2012 und bewegen sich allesamt innerhalb der Verjährungsfrist. Am 08.08.2012 wurde betreffend sämtliche Beitragsschulden des Beschwerdeführers ein neuerlicher Rückstandsausweis erlassen, und am selben Tag ein Aufrechnungsbescheid durch die Pensionsversicherungsanstalt erlassen, bzw. erfolgte am 27.05.2013 nach Unterbrechung des Verfahrens des Arbeits- und Sozialgerichts der gegenständlich angefochtene Bescheid.

Da nach dem festgestellten Sachverhalt von der belangten Behörde jeweils innerhalb der Verjährungsfrist Maßnahmen getroffen wurden, die die Verjährungsfrist unterbrochen haben bzw. das Vollstreckungsverfahren rechtzeitig eingeleitet und gehörig fortgesetzt wurde, ist der Verjährungseinwand unbegründet.

3.2.2.

In seiner Stellungnahme vom 04.11.2013 führt der Beschwerdeführer aus, dass Beiträge bestimmter Dienstgeber nicht für ihn hätten anfallen dürfen, da er "nicht in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gewesen sei, sondern in Teilzeit" und die Beiträge daher durch den Arbeitgeber bezahlt hätten werden müssen.

Wie bereits angeführt, hat der Beschwerdeführer weder die von der Beschwerdeführerin veranlassten Beitragsvorschreibungen bestritten, noch in der Beschwerde ein Vorbringen erstattet, welches darauf hindeuten würde, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Beitragsgrundlagen, die auf den Meldungen der jeweiligen Dienstgeber basieren, nicht korrekt seien.

Der dem Beschwerdeführer zugegangenen Beitragsvorschreibung ist auch der Hinweis zu entnehmen, dass diese als Zahlungsaufforderung gilt, bzw. der Beschwerdeführer bei darin enthaltenen Abweichungen von den tatsächlichen Verhältnissen unverzüglich die tatsächlichen monatlichen Beitragsgrundlagen für die einzelnen Kalendermonate seiner geringfügigen Beschäftigungen dem Krankenversicherungsträger nachzuweisen habe. Dass dies geschehen ist, wurde auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.

Die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäß

§ 53a Abs 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2005, normiert, dass Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten haben. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage.

Nach § 54 Abs 5 ASVG sind Pauschalbeiträge nach § 53a auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

Gemäß § 17 Abs 2 Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, ist jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer zur Leistung der Kammerumlage verpflichtet.

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach auch die Höhe und Berechnungsgrundlage unrichtig seien, geht ins Leere, da nach dem Gesagten die Beitragsschulden des Beschwerdeführers durch die – nicht bestrittene – Beitragsvorschreibung bereits als festgestellt gelten und das Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen abgeschlossen war.

Zudem hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich vorgebracht, dass die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Beiträge verjährt seien, und erst in Erwiderung auf die Stellungnahme in unsubstantiierter Weise vorgebracht, dass auch die Höhe und Berechnungsgrundlage bestritten werde.

Die belangte Behörde hat somit in rechtskonformer Anwendung der oben genannten Bestimmungen den Bescheid erlassen, die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsrückstand, geringfügige Beschäftigung, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I412.2004474.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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