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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der N in Bregenz, geboren am 17. August 1969, vertreten durch Dr. Kurt Martschitz, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 31, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 14. April 1997, Zl. Frb-4250b-34/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet aus.
Diese Maßnahme begründete sie im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführerin sei am 21. Oktober 1994 ein Touristensichtvermerk mit Gültigkeit bis 4. November 1994 ausgestellt worden. Nach Ablauf der Gültigkeit dieses Sichtvermerks habe sie das Bundesgebiet nicht verlassen und halte sich seitdem unrechtmäßig in Österreich auf. Sie sei daher gemäß § 17 Abs. 1 FrG auszuweisen.
Die legale Aufenthaltsdauer habe lediglich zwei Wochen betragen. Von einer sozialen Integration könne auf Grund des kurzen legalen Aufenthalts in Österreich nicht ausgegangen werden. Ein Eingriff in ihr Privat- und Familienleben liege jedoch insofern vor, als ihr Ehegatte und nicht näher bezeichnete Verwandte in Österreich lebten. In Anbetracht der Tatsache, dass sich ihr jugoslawischer Ehegatte ebenfalls illegal in Österreich aufhalte und gegen ihn ein Ausweisungsverfahren anhängig sei, vermöge dessen Aufenthalt nicht entscheidend zu ihren Gunsten ins Gewicht zu fallen. Die Ausweisung sei gerechtfertigt, weil sie zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei. Der unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Umstände sprächen dafür, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich von vornherein die Absicht gehabt habe, zu ihrem Ehegatten nach Österreich zu ziehen und hier zu bleiben.
Das Vorbringen hinsichtlich der Situation in ihrer Heimat und der dort zu erwartenden Repressalien könne im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid nach den wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen kein Bescheid zu Grunde liegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde. Die Übergangsbestimmung des § 114 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, kommt vorliegend daher nicht zum Tragen.
Die Beschwerde lässt die Auffassung der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hegt der Gerichtshof gegen die darauf gestützte Ansicht der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG gegeben sei, keinen Einwand.
Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grund des § 19 FrG, indem sie auf den mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben hinweist.
Gemäß § 19 FrG ist eine Ausweisung, wenn damit in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass zur Beurteilung, ob eine Integration im Inland stattgefunden hat, nicht bloß auf die Dauer des rechtmäßigen, sondern auf die Dauer des gesamten Aufenthalts im Inland abzustellen ist. Dies verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg, ist doch die Beschwerdeführerin erst nach dem 21. Oktober 1994 (mit dem ab diesem Zeitpunkt gültigen Touristensichtvermerk) nach Österreich gereist. Die Dauer ihres Aufenthalts betrug somit bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lediglich ca. zweieinhalb Jahre. Von einer nachhaltigen Integration im Inland kann daher keine Rede sein. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Familienleben verliert dadurch an Gewicht, dass sich - in der Beschwerde unbestritten - auch ihr Ehegatte, der dieselbe Staatsangehörigkeit besitzt, unrechtmäßig im Inland aufhält. Diesem somit nur schwach ausgeprägten persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich stellte die belangte Behörde zutreffend das öffentliche Interesse an dieser Maßnahme gegenüber, welches aus dem hohen Stellenwert abzuleiten ist, der aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten zukommt (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 97/21/0438). Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass sie angesichts des bei einer, wie erwähnt, Gesamtaufenthaltsdauer von ca. zweieinhalb Jahren bloß etwa zweiwöchigen rechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin deren Ausweisung als dringend geboten und somit als im Grund des § 19 FrG zulässig ansah. Daran ändert letztlich auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Behörde habe jahrelang mit der Ausweisung zugewartet, nichts, denn das Verstreichen von - laut Akteninhalt - ca. eineinhalb Jahren bis zur Einleitung des Verfahrens zur "Überprüfung im Sinne des FrG" bewirkte für sich allein noch keine wesentliche Minderung des genannten öffentlichen Interesses.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Juni 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997210349.X00Im RIS seit
20.11.2000