TE Vwgh Beschluss 2017/12/12 Fr 2017/22/0016

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Veröffentlicht am 12.12.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §56 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Fristsetzungssache des A P, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22- 24/4/9, betreffend Ausstellung eines Reisepasses, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Fristsetzungsantrag vom 16. November 2017 begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht Wien (VwG) für die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers vom 2. August 2017 eine Frist zu setzen.

2 Das VwG entschied mit Erkenntnis vom 17. Oktober 2017. Im Anschluss an den Fristsetzungsantrag brachte das VwG die Entscheidung mit dem Zustellnachweis beim Verwaltungsgerichtshof in Vorlage.

3 Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die Säumnis beendet.

4 Gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. VwGH 23.11.2017, Fr 2017/22/0015, mwN).

5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Falle eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung der versäumten Entscheidung eingestellt wird, ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag. Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017220016.F00

Im RIS seit

11.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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