RS OGH 2016/7/26 34R69/16s, 133R66/17d, 133R70/17t, 133R74/17f, 133R86/17w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2016
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Norm

MSchG §29a Abs1
MSchG §30

Rechtssatz

Beim Ähnlichkeitsvergleich sind einander ergänzende Waren solche, zwischen denen ein enger Zusammenhang besteht, weil die eine Ware für die Verwendung der anderen Ware unverzichtbar oder bedeutsam ist, sodass der Verbraucher annehmen könnte, die Herstellung beider Waren liege in der Verantwortung des selben Unternehmens (funktionelle Komplementarität). Vom Fehlen der Verwechslungsgefahr kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn trotz der Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von Vornherein ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

  • 34 R 69/16s
    Entscheidungstext OLG Wien 26.07.2016 34 R 69/16s
    Silan/HydroPurSilan
  • 133 R 66/17d
    Entscheidungstext OLG_Wien 23.10.2017 133 R 66/17d
    LOOK gegen SALZBURGERIN look! und look! FÜR DIE SALZBURGERIN
  • 133 R 70/17t
    Entscheidungstext OLG_Wien 24.10.2017 133 R 70/17t
    Gewerblicher Rechtsschutz - Markenschutz; LOOK gegen wienlive look!; auch zur Frage der Benutzung
  • 133 R 74/17f
    Entscheidungstext OLG_Wien 30.10.2017 133 R 74/17f
    Gewerblicher Rechtsschutz - Markenschutz; LOOK gegen look! FÜR DIE TIROLERIN und TIROLERIN look! und SALZBURG look!; auch zur Frage der Benutzung
  • 133 R 86/17w
    Entscheidungstext OLG_Wien 28.11.2017 133 R 86/17w
    Gewerblicher Rechtsschutz - Markenschutz; LOOK gegen LOOKLIVE; auch zur Frage der Benutzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2016:RW0000890

Im RIS seit

11.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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