TE OGH 2017/11/28 9Ob67/17v

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Veröffentlicht am 28.11.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei D***** L*****, vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** D*****, vertreten durch Ing. Dr. Wolfgang Gappmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 34.000 CHF sA, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. September 2017, GZ 13 R 116/17z-48, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von 34.000 CHF sA, in eventu die Zahlung des Gegenwerts in Euro, in eventu die Aufhebung des Vertrags vom 9. 5. 2006 und Zahlung von 34.000 CHF sA.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall ist lediglich im Wege eines Abänderungsantrags nach § 508 ZPO sowie einer damit verbundenen ordentlichen Revision beim Berufungsgericht Abhilfe zu suchen.

Ist – wie hier – Entscheidungsgegenstand ein Anspruch in fremder Währung außerhalb des Euro-Raumes, so ist der Gegenwert in Euro nach dem Devisenmittelkurs des Tages der berufungsgerichtlichen Entscheidung maßgebend (s RIS-Justiz RS0042381; RS0042455 [T4]; 3 Ob 40/09t mwN). Der Devisenmittelkurs des Schweizer Franken zum Euro lag am Tag der Berufungsentscheidung (6. 9. 2017) bei 1,1399 (1 EUR = 1,1399 CHF, s www.ecb.europa.eu und www.oenb.at). Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Hauptbegehrens beträgt damit 29.827,18 EUR. Der Streitwert der Eventualbegehren entspricht mangels besonderer Bewertung dem Streitwert des Hauptbegehrens (RIS-Justiz RS0109031; zur Vertragsaufhebung RIS-Justiz RS0018806).

Da der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts daher insgesamt nicht den Betrag von 30.000 EUR übersteigt, widerspricht die Vorlage der „außerordentlichen“ Revision der Klägerin direkt an den Obersten Gerichtshof der dargestellten Rechtslage (vgl RIS-Justiz RS0109620). Der Oberste Gerichtshof ist in solchen Fällen zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision funktionell unzuständig. Er kann darüber erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instand gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109620 [T10]).

Ob die in der Revision der Klägerin zur Zulässigkeit des Rechtsmittels enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen oder allenfalls ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (s RIS-Justiz RS0109501 [T12]). Dazu ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Schlagworte

;

Textnummer

E120193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0090OB00067.17V.1128.000

Im RIS seit

11.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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