Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn sowie die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Mag. Dr. M* B*, infolge seines Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. September 2017, GZ 45 R 407/17m-186, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 27. Juni 2017, GZ 48 P 184/15m-181, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Sachwalterschaft im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.
Der vom Betroffenen selbst verfasste und unterzeichnete, als „Rekurs und Einspruch“ bezeichnete rechtzeitige Revisionsrekurs ist dem Erstgericht daher zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (§ 10 Abs 4 AußStrG) zurückzustellen.
Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts in der im § 89c Abs 5 Z 1 und 2 GOG genannten Form. Falls die Verbesserung unterbleiben sollte, wäre das Rechtsmittel nach § 67 erster Satz AußStrG vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077).
Textnummer
E120194European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:E120194Im RIS seit
11.01.2018Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022