TE Dok 2016/10/13 K02-DK/09/16

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Veröffentlicht am 13.10.2016
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2

Schlagworte

Entzug der Lenkerberechtigung; Lenken eines Privat-KFZ in alkoholisiertem Zustand; unbefugtes Lenken eines Dienstfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand, Geldstrafe

Text

Entzug der Lenkerberechtigung; Lenken eines Privat-KFZ in alkoholisiertem Zustand; unbefugtes Lenken eines Dienstfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand; Geldstrafe

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Elgar Breiling und FOI Richard Hohenwarter als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IX nach der am 13. Oktober 2016 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes HR Dr. Wilfried Traar und des Beschuldigten NN, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Astrid Wutte-Lang, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Paketzusteller in der Paketzustellbasis XX

ist

s c h u l d i g.

Er hat

1.       am 12. April 2016 gegen 22:00 Uhr das Kraftfahrzeug (Motorrad) mit dem amtlichen Kennzeichen .. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, auf der .. auf Höhe Haus Nr. 64 im Gemeindegebiet von W einen Verkehrsunfall verursacht und in weiterer Folge in alkoholisiertem Zustand das Dienstfahrzeug mit dem Kennzeichen PT .., ohne das Wissen und ohne die Zustimmung des Berechtigten, demnach unbefugt, in Betrieb genommen und gelenkt

sowie

2.       durch die darauf erfolgte Entziehung seiner Lenkerberechtigung aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 28. April 2016, Zl. .., für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, BE, C1E und F für die Dauer von zehn Monaten, die für die Ausübung seines zugewiesenen Arbeitsplatzes unbedingt erforderliche Lenkerberechtigung verloren.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich bezüglich des Spruchpunktes 1.

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979)

sowie bezüglich beider Spruchpunkte

in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

G e l d s t r a f e

in der Höhe eines Monatsbezuges

verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 24 Monatsraten bewilligt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1988 im Postdienst und wird in der Paketzustellbasis XX im Paketzustelldienst verwendet. Mit 1. Juli 1992 wurde er zum Beamten ernannt.

Der Beschuldigte ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Sein Monatsbruttoeinkommen beträgt EUR ... Das Nettomonatseinkommen beträgt inklusive Nebengebühren ca. EUR 1.900,--. NN befindet sich seit 12. Mai 2016 im Krankenstand. Von Amts wegen wurde in der Zwischenzeit ein Pensionsverfahren eingeleitet.

Aus der Dienstbeurteilung vom 11. Juli 2016 geht im Wesentlichen hervor, dass NN den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg als Paketzusteller aufweist und die an ihn gestellten Aufgaben vollständig bewältigt. Er steigert sich bei höherem Arbeitsanfall und erbringt die von ihm geforderten Mehrleistungen. Seine Arbeitsergebnisse sind zufriedenstellend. Er ist bemüht, neue bzw. veränderte Aufgabenstellungen anzunehmen, wobei hohe körperliche Belastungen von NN eingeschränkt erbracht werden. Der Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen ist problemlos bzw. unauffällig. Es liegen keine Kundenbeschwerden vor.

Zum Sachverhalt:

NN lenkte am Dienstag, dem 12. April 2016, gegen 22:00 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sein Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen .. auf der .., ca. 300 Meter vor der sogenannten .., im Gemeindegebiet von W, als er links von der Fahrbahn abkam und gegen einen Kanaldeckel prallte. Durch den Aufprall wurde der Kanaldeckel aus der Verankerung gerissen. Der Beschuldigte entfernte sich, ohne den Verkehrsunfall unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden, von der Unfallstelle und verließ den Unfallort.

In weiterer Folge nahm NN das an seiner Wohnadresse abgestellte Dienstfahrzeug – der Beschuldigte hat eine Heimfahrtgenehmigung – mit dem amtlichen Kennzeichen PT .. in Betrieb und lenkte dieses in alkoholisiertem Zustand zum Unfallort, um sein Motorrad zu bergen. Als er gegen 23:00 Uhr an der Unfallstelle eintraf, waren bereits Exekutivbeamte vor Ort, welche mit der Aufnahme des Verkehrsunfalls befasst waren. Da die Exekutivbeamten beim Beschuldigten deutliche Symptome einer Alkoholisierung wahrnahmen, wurde dieser zum Alkoholtest aufgefordert.

Die um ca. 23.30 Uhr auf der Polizeiinspektion W mittels Alkomaten durchgeführte Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt erbrachte ein Messergebnis von 0,61 mg/l. Aufgrund der Zeitdifferenz zwischen Lenkzeitpunkt und Alkomatentestung wurde durch die Amtsärztin, Dr. H, eine Rückrechnung veranlasst, die ergab, dass der Alkoholwert zum Zeitpunkt der Lenkung des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen .. und zum Unfallzeitpunkt, einen Atemalkoholwert von 0,71 mg/l (1,42 Promille) aufwies.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 28. April 2016, Zl. .., wurde NN die Lenkerberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, BE, C1E und F, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen. Gemäß § 29 Abs. 3 Führerscheingesetz (kurz: FSG) wurde NN aufgefordert, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.

Als erschwerend im Sinne der Wertung der Verkehrszuverlässigkeit wurde von der Behörde gewertet, dass der Beschuldigte unter anderem einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldete und es unterlies, diesen ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden.

Als begleitende Maßnahme zur ausgesprochenen Entziehung der Lenkerberechtigung wurde angeordnet, dass der Beschuldigte gemäß § 24 Abs. 3 FSG vor Ablauf der Entziehungsdauer sich einer Nachschulung bei einer hierzu ermächtigten Stelle zu unterziehen und bei der Absolvierung der Maßnahmen mitzuarbeiten hat, widrigenfalls die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet.

NN ist in die Verwendungsgruppe PT 8 ernannt. Er wird als Paketzusteller bei der Paketzustellbasis XX verwendet. Zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ist der Beschuldigte auf die Benützung eines dienstlichen Kraftfahrzeuges angewiesen. Dem Beschuldigten musste daher bewusst sein, dass er für seine dienstlichen Tätigkeiten eine Lenkerberechtigung benötigt und welche Auswirkungen deren Verlust hat.

Anlässlich der am 11. Juli 2016 durch die Produktionsleiterin Paket, F, durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte an, dass am 12. April 2016 auf der Heimfahrt zwei Rehe die Straße gequert hätten, worauf er sein Motorrad verrissen habe und dadurch zu Sturz gekommen sei. Da das Vorderrad durch den Aufprall beschädigt worden sei und das Motorrad auch nicht mehr angesprungen sei, habe er den Heimweg zu Fuß angetreten. Von dort habe er sein abgestelltes Dienstfahrzeug geholt, um das beschädigte Motorrad zu bergen. Mit dem Dienstfahrzeug wieder am Unfallort eingelangt, habe an der Unfallstelle die Polizei bereits die Verkehrsunfallaufnahme durchgeführt. Daraufhin sei er von den einschreitenden Straßenaufsichtsorganen zum Alkoholtest aufgefordert worden.

Normalerweise würde er niemals ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand lenken. An diesem Tag habe er aufgrund familiärer und gesundheitlicher Probleme diese Kurzschlusshandlung ausgeführt. Er bedaure dies sehr und verwies auf den langen Verlust der Lenkerberechtigung mit den dadurch entstandenen negativen finanziellen und familiären Auswirkungen.

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 führte der Beschuldigte aus, dass er sich Mitte Jänner 2016 einer Schulteroperation unterziehen musste, in deren Folge er zur Einnahme starker Schmerzmittel angehalten war. Ein Genuss von alkoholischen Getränken sei aufgrund drohender Wechselwirkungen mit den Medikamenten in dieser Zeit nicht erfolgt. Der verfahrensgegenständliche 12. April 2016 war der erste Arbeitstag des Beschuldigten nach dessen langem Rehabilitationsaufenthalt. Unter anderem bedingt durch den Arbeitsanfall und die Wiedereingewöhnung in den Arbeitsrhythmus habe der Beschuldigte an diesem Tag keine Nahrung zu sich genommen. Im Zuge einer Einladung eines Freundes habe sich das Gespräch, auch aufgrund damaliger gesundheitlicher und familiärer Probleme, entsprechend in die Länge gezogen. Er habe in dessen Verlauf eine geringe Menge Bier konsumiert und dabei die verzögert eintretende Wirkung des Alkohols unterschätzt.

Als sich der Beschuldigte mit seinem Motorrad auf dem Nachhauseweg befand, habe er versucht, kreuzenden Rehen auszuweichen. Dabei sei er an den Fahrbahnrand geraten und gegen einen hervorstehenden Kanaldeckel geprallt. Dabei wurde das Motorrad des Beschuldigten derart beschädigt, dass es nicht mehr fahrbereit war. Er habe keine Notwendigkeit gesehen, die Exekutive von dem Vorfall unverzüglich zu informieren, da durch diesen Unfall weder eine andere Person verletzt, noch fremdes Eigentum beschädigt wurden. Da das Motorrad beschädigt, daher nicht fahrtüchtig und gegebenenfalls eine Verkehrsbehinderung darstellen hätte können, habe der Beschuldigte versucht, das Motorrad mit Hilfe seines Dienstfahrzeuges abzutransportieren.

Sowohl der Entschluss, trotz Alkoholkonsums mit dem Motorrad nach Hause zu fahren, als auch die anschließende Fahrt mit dem Dienstauto sehe er als schwerwiegenden, wenn auch einmaligen Fehler, an. Unter Hinweis, dass er sich „bislang niemals – ungeachtet ob privat oder dienstlich – etwas zu Schulden kommen ließ“ und es sich um einen einmaligen Vorfall handelte, stellte der Beschuldigte fest, dass Derartiges hinkünftig sicher nicht mehr vorkommen werde.

In der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2016 hielt der Beschuldigte seine bisherige Verantwortung im Wesentlichen aufrecht und gab an, dass er vor dem Unfall 4 bis 5 Dosen Bier getrunken habe. „Ich habe mir einfach nichts gedacht. Ich habe nicht das Gefühl gehabt, körperlich beeinträchtigt zu sein. Als ich das Motorrad in Betrieb genommen habe, habe ich gedacht, dass ich ausreichend fahrtüchtig wäre.“

Nach dem Unfall mit dem Motorrad sei er dann nach Hause gefahren, und habe das Dienstfahrzeug in Betrieb genommen, um das Motorrad zu bergen. Es habe sich bei der Unfallstelle um eine Engstelle gehandelt und er habe dies schon aus Gründen der Verkehrssicherheit getan.

„Ich hätte am nächsten Tag Dienst gehabt. Der Dienstbeginn wäre um 5:15 Uhr gewesen. Die Faustregel, dass man als erwachsener Mann ca. 0,1 Promille pro Stunde Blutalkoholgehalt abbaut, ist mir so nicht bekannt. Es ist mir aber sehr wohl bekannt, dass auch der Restalkohol eine Rolle spielen kann.“

Der Beschuldigte musste aufgrund des zweimaligen Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand zwei Verwaltungsstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.350,- zahlen.

Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2016, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Klagenfurt vom 25. Juli 2016, des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 28. April 2016, Zl. .., die Verpflichtungserklärung betreffend Heimfahrtgenehmigung vom 5. August 2004, der niederschriftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Juli 2016, der Vorgesetztenbeurteilung vom 11. Juli 2016, der Stellungnahme des Beschuldigten vom 6. Oktober 2016 und der SAP-Ausdrucke.

Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2016 bezüglich der im Einleitungsbeschluss vom 28. Juli 2016 wiedergegebenen Vorwürfe voll geständig und einsichtig.

Ihm sei bewusst, einen sehr schwere Fehler gemacht zu haben. Am vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel.

Der Beschuldigte wird als Paketzusteller bei der Paketzustellbasis XX verwendet. Der Besitz einer aufrechten Lenkerberechtigung stellt für die Verwendung als Paketzusteller einen wesentlichen Aspekt für die geforderten und bezahlten Arbeitsleistungen dar. Die Ausübung dieser dienstlichen Tätigkeit ist während des Zeitraumes des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht möglich.

Bei Paketzustellen, demnach Mitarbeiter, die zur Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit ständig ein Kraftfahrzeug benötigen (Berufskraftfahrer), wollen sich Kunden und andere Verkehrsteilnehmer, in jedem Fall darauf verlassen, dass diese die Regeln des Straßenverkehrs ernst nehmen und dementsprechend beachten, d.h. beruflich wie privat nicht in alkoholisiertem Zustand Kraftfahrzeuge lenken.

Aufgrund des oben geschilderten Verhaltens hat der Beschuldigte unter Missachtung der Weisungen, die sich auf die Dienstanweisung „Unfallverhütung Post – Leitfaden für Vorgesetzte zur Unterweisung von Mitarbeitern“, Punkte A. 1. und 8., beziehen, sein Dienstkraftfahrzeug alkoholisiert gelenkt.

Das Lenken eines Dienstfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand und den daraus entstandenen konkreten Folgen stellen eine objektiv schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und auch des korrekten Verhaltens gegenüber der Kollegenschaft und der Allgemeinheit dar (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).

NN hat gegen die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift für den Postbetriebsdienst (§ 6 Abs. 4), wonach unter anderem die Inbetriebnahme und das Lenken eines Dienstfahrzeuges verboten ist, verstoßen und demnach bestehende interne Weisungen der Österreichischen Post AG missachtet. Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Fahrdienst und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein den Normen entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters beim Lenken von Dienstfahrzeugen für das Unternehmen einen großen Stellenwert darstellt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).

Überdies hat der Beschuldigte einen unbefugten Gebrauch seines Dienstfahrzeuges zu verantworten, da dieser keine Befugnis hatte, das Dienstfahrzeug als Fortbewegungs- oder Transportmittel für private Zwecke zu benützen. So hat der Beschuldigte die Verpflichtungserklärung betreffend Heimfahrtgenehmigung am 4. August 2004 unterfertigt, laut welcher Privatfahrten „ausdrücklich verboten“ sind.

Ein Zustellfahrzeug der Österreichischen Post AG hat einen erheblichen materiellen Wert und darf nicht von Mitarbeitern des Unternehmens für private Transporte verwendet werden. Schon aus versicherungstechnischen Gründen, ist eine derartige Verwendung ausgeschlossen. Der Beschuldigte hat bewusst gegen Vorschriften des Dienstgebers über den Gebrauch von Dienstfahrzeugen verstoßen, um sich einen persönlichen – wenn auch begrenzten – materiellen Vorteil zu verschaffen.

Dass von einem Beamten mit Dienstfahrzeugen keine Privatfahrten vorgenommen werden dürfen, ist auch ohne ausdrückliche Weisung unmittelbar einsichtig und selbstverständlich (VwGH., 19. November 1997, ZI. 95/09/0324.)

Nachdem für die Erfüllung der Aufgaben seines zugewiesenen Arbeitsplatzes das Lenken eines dienstlichen Kraftfahrzeuges zwingend erforderlich ist, musste sich der Beschuldigte bewusst sein, dass er für die Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeiten eine Lenkerberechtigung benötigt. Darüber wird jeder Beamte der Österreichischen Post AG, der in Ausübung seiner Tätigkeit ein Dienstfahrzeug zu lenken hat, in regelmäßigen Abständen nachweislich geschult, da gerade bei einem Paketzusteller die Mobilität im Rahmen seiner Dienstausübung gefordert und dem Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges ein besonders hoher Stellenwert eingeräumt wird.

Aufgrund der oben beschriebenen Handlungen hat der Beschuldigte schwere Dienstpflichtverletzungen zu verantworten, wodurch der Österreichischen Post AG ein massiver Vertrauensschaden zugefügt worden ist. Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im und außerhalb des Dienstes und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein den Normen entsprechendes Verhalten eines Berufskraftfahrers einen großen Stellenwert darstellt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).

Mit dem, aufgrund der festgestellten Alkoholisierung schuldhaft herbeigeführten, Entzug der Lenkerberechtigung, die unmittelbaren Einfluss auf seine dienstliche Verwendung hat, hat der Beschuldigte unbestreitbar die im Spruchpunkt 2. dargestellte Dienstpflichtverletzung begangen.

Wenn ein Beamter für den Zeitraum des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges eingesetzt werden kann, obwohl dies ein dienstliches Erfordernis darstellt, dann liegt ein besonderer Funktionsbezug und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 vor (vgl. BerK 19. Juni 2000, GZ 25/7–BK/00).

NN hat demnach die Dienstpflichten eines Beamten, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) sowie angeordnete Weisungen zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) massiv verletzt. Die Österreichische Post AG ist als sehr personalintensives und ein in der kritischen Öffentlichkeit stehendes Unternehmen, gerade in Zeiten des verstärkten Konkurrenzdruckes, auf die hundertprozentige Zuverlässigkeit der Mitarbeiter angewiesen, um das Vertrauen der Allgemeinheit aufrecht zu erhalten.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der genauen Einhaltung der verfahrens-gegenständlichen grundlegenden dienstlichen Anordnungen und Vorschriften hingewiesen werden.

Gerade die generalpräventiven Aspekte einer disziplinären Bestrafung müssen im gegenständlichen Fall besonders hervorgehoben werden.

Der Senat sieht den Weisungsverstoß – die missbräuchliche Verwendung des Dienstfahrzeuges für private Zwecke in alkoholisiertem Zustand – als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung an. Der Entzug der Lenkerberechtigung (Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979) musste als Erschwernisgrund nach § 93 Abs. 2 BDG 1979 gewertet werden.

Mildernd wurden das reumütige Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit und die langjährigen guten Dienstleistungen gewertet. Überdies ist aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschuldigten eindeutig davon auszugehen, dass er sich in der Zukunft vorschriftskonform verhalten werde.

Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass bei Berücksichtigung der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzungen, die Verhängung einer Geldstrafe in der ausgesprochenen Höhe schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß ist auch aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.

Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden und die zu verhängende Geldstrafe zwar spürbar, aber finanziell dennoch verkraftbar ist. Aus diesen Gründen wurde die Abstattung der Geldstrafe in 24 Monatsraten gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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