TE Dok 2016/10/18 W03-DK/07/16

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Veröffentlicht am 18.10.2016
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2

Schlagworte

Diebstahl; Geldstrafe

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Weninger als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach der am 18. Oktober 2016 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin

MR Dr. Gerda Minarik, des Beschuldigten NN und seines Verteidigers RA Mag. Helmut Hohl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Vorverteildienst im Briefzentrum XX, derzeit suspendiert

ist

s c h u l d i g.

Er hat als Mitarbeiter des Vorverteildienstes im Briefzentrum XX

1.       Ende Oktober 2015 während seiner Sortiertätigkeit eine Gutschein(Geschenk-)karte der Firma Tchibo im Wert von EUR 30, -- aus einem im Sortiermaterial vorgefundenen kleinen Kistchen herausgenommen und ohne Meldung an den Vorgesetzten gesondert in ein Kartierfach gelegt sowie die Geschenkkarte auch bei Dienstende nicht beim Vorgesetzten abgegeben oder den Sachverhalt gemeldet, sondern sich die Geschenkkarte angeeignet, indem er sie in die Brusttasche seines Hemdes steckte und mit nach Hause nahm

sowie

2.       die Geschenkkarte einige Tage später in einer Tchibo-Filiale anlässlich eines Einkaufes eingelöst, um sich unrechtmäßig zu bereichern.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich hinsichtlich beider Spruchpunkte

seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zu Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs.1 BDG 1979)

und

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979),

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

G e l d s t r a f e

in Höhe von 5 (fünf) Monatsbezügen

verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten bewilligt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1990 im Postdienst und wurde bis zu seiner Suspendierung im Briefzentrum XX als Mitarbeiter des Vorverteildienstes verwendet. Mit 1. Juli 1994 wurde er zum Beamten ernannt.

Das Monatsbruttoeinkommen des Beschuldigten beträgt ungekürzt EUR ... Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der Beschuldigte hat weder zusätzliche finanzielle Belastungen noch Nebeneinkünfte.

Mit ha. Bescheid vom 10. Februar 2016, W 1/9-DK-VII/16, wurde NN vom Dienst suspendiert.

Der Beschuldigte befindet sich seit Anfang Mai 2016 in Krankenstand. Er erlitt einen Herzinfarkt und erhielt einen dreifachen Bypass. Überdies hat der Beschuldigte aufgrund dieser Erkrankung einen Rehabilitationsaufenthalt absolviert. Der Beschuldigte hat im Februar 2016 beantragt, ihn aus gesundheitlichen Gründen in den dauernden Ruhestand zu versetzen. Das Pensionsverfahren ist derzeit anhängig.

Zum Sachverhalt:

Die verfahrensgegenständliche Disziplinarangelegenheit wurde aufgrund der Diebstahlsanzeige einer Tchibo-Kundin bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich/Bezirkspolizeikommando K bekannt und Grundlage der Ermittlungen der Sicherheitsbehörden.

Laut Beschuldigtenvernehmung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion K vom 16. Jänner 2016 sowie niederschriftlicher Befragung der Konzernrevision, Erhebungsdienstes der Österreichischen Post AG vom 22. Jänner 2016 war NN geständig, sich Ende Oktober 2015 während seines Dienstes im Briefzentrum XX, eine in einem Briefbehälter befindliche Gutscheinkarte der Firma Tchibo im Wert von EUR 30,-- widerrechtlich angeeignet und diese einige Tage später in einer Tchibo-Filiale eingelöst zu haben.

Der Verlust der Geschenkkarte wurde von der geschädigten Postkundin bei der Polizeiinspektion K zur Anzeige gebracht und NN in der Folge von der Polizei als Verdächtigter ausgeforscht. NN hat sich anlässlich der Beschuldigtenvernehmung durch die Exekutivbeamten bei der anwesenden Geschädigten entschuldigt und ihr einen Betrag von EUR 50,-- zur Abdeckung des entstandenen Schadens und der Mühe übergeben.

NN gab anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 22. Jänner 2016 an, die Gutscheinkarte zuerst in ein leeres Kartierfach gelegt und beim Heimgehen in die Brusttasche seines Hemdes gesteckt zu haben, um diese seinem Vorgesetzten zu übergeben. Zu Hause habe er bemerkt, dass er auf die Abgabe der Karte vergessen habe. Einige Tage später habe er bei einer Tchibo-Filiale etwas einkaufen wollen, deshalb die Karte mitgenommen und die Gutscheinkarte – in der Meinung, dass der Besitzer nicht gefunden werde – bei seinem Einkauf auch eingelöst.

Weiters gab NN im Zuge der Einvernahme an: „Eigentlich war es schon ein schlechtes Gefühl den Gutschein genommen zu haben.“ Er habe sich jedoch sonst noch nie Briefsendungen oder deren Inhalte angeeignet oder Inhaltsteile an Dritte weitergegeben.

Dem Beschuldigten hätte es als langjährigem Postbediensteten klar sein müssen, dass die Aneignung von Sendungen oder Sendungsteilen, Mitnahme nach Hause sowie die Einlösung des Gutscheines ein strafrechtlich zu ahnendes Delikt darstellt. NN konnte keine Erklärung nennen, aus welchen Gründen er die Gutscheinkarte nicht bei seinem nächsten Dienst dem Vorgesetzten übergeben hat, sondern in den nächsten Tagen in einer Tchibo-Filiale einlöste.

Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien vom 2. August 2016 erfolgte ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung des Beschuldigten wegen des Vergehens des § 127 StGB (Diebstahl) gemäß § 203 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr.

In der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2016 hielt der Beschuldigte seine bisherige Verantwortung aufrecht und bekannte sich im Sinne der Ausführungen des Einleitungsbeschlusses vom 22. März 2016 vollumfänglich für schuldig.

Der Beschuldigte gab an, dass er die in einer Vorverteilkiste aufgefundene Gutscheinkarte, die sich nicht in einem Umschlag befand, in ein leeres Fach gelegt habe. „Ich habe gewartet, ob irgendein Vorgesetzter vorbeikommt. Ich hätte ihm diese Karte gegeben, es ist keiner mehr vorbeigekommen. Als ich dann nach Hause gehen wollte, habe ich diese Gutscheinkarte genommen und in die Posttasche gegeben. Meine Absicht war, diese beim Vorbeigehen meinem Vorgesetzten zu geben. Ich bin einfach vorbeigegangen, weil ich es vergessen habe und habe die Sendung mit nach Hause genommen. Ich habe den Sendungsinhalt zu Hause gesehen und habe den Gutschein auf das Schuhkästchen gelegt. Nach ein bis zwei Tagen bin ich einkaufen gegangen und habe diesen Gutschein mitgenommen. Ich habe nicht gewusst, ob irgendein Guthaben drauf ist. Ich habe nachgefragt und dann den Gutschein eingelöst. Derartiges habe ich nur einmal gemacht. Ich habe nicht gewusst, was mir dabei eingefallen ist. Es tut mir leid, dass es passiert ist.“

Zur Einlösung gab der Beschuldigte an, dass er bei der Fa. Tchibo Kaffeekapseln gekauft und nach Prüfung des Guthabens, den Gutschein eingelöst und mit seiner Kundenkarte bezahlt habe.

„Ich habe ein schlechtes Gewissen gehabt, aber ich habe gedacht, dass es nicht feststellbar ist, wo der Gutschein herkommt.“ … „Ich habe nicht in Erwägung gezogen, dass es auch Nachforschungen hinsichtlich Sendungen gibt. Ich habe den Gutschein gesehen, ich habe nachgeschaut, ob etwas drauf ist und diesen Betrag eingelöst. Ich habe mir dabei nicht viel gedacht. Mir ist es zur damaligen Zeit schon körperlich nicht gut gegangen. Ich weiß nicht, was mir bei dieser Sache eingefallen ist. Ich würde diese Handlungsweise als Kurzschlusshandlung bezeichnen. Ich weiß wirklich nicht, was mir dabei eingefallen ist.

Ich bin sehr lange bei der Post dabei, über 26 Jahre, und habe mir noch nie etwas zu Schulden kommen lassen.“ Nach Vorladung zur Polizeiinspektion habe er, aufgrund seiner Initiative, noch am gleichen Tag die Geschädigte getroffen, sich bei ihr entschuldigt und den Betrag von EUR 50,-- als Ersatz des Schadens und der Aufwendungen übergeben.

Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2016, der Disziplinaranzeige vom 9. März 2016, der Beschuldigtenvernehmung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion K vom 16. Jänner 2016, der niederschriftlichen Befragung des Beschuldigten durch die Konzernrevision, Erhebungsdienst der Österreichischen Post AG vom 22. Jänner 2016 sowie der SAP-Ausdrucke.

An diesem festgestellten Sachverhalt besteht aufgrund des Tatsachengeständnisses des Beschuldigten hinsichtlich aller im Einleitungsbeschluss vom 22. März 2016 angeführten Vorwürfe sowie der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel.

NN hat durch seine Handlungen die Dienstpflichten eines Beamten nach dem BDG 1979, nämlich hinsichtlich beider Spruchpunkte, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) sowie die Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, massiv verletzt und durch die Einlösung des Gutscheines bei der Firma Tschibo eine konkrete imageschädigende Außenwirkung bewirkt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).

Als privatwirtschaftliches Unternehmen ist die Österreichische Post AG darauf angewiesen, dass ihr seitens ihrer Bediensteten kein Imageschaden durch eine nicht erfolgte korrekte Behandlung von Postsendungen bzw. Sendungsteilen zugefügt wird. Als ein sehr personalintensives und in der kritischen Öffentlichkeit stehendes Unternehmen – gerade in Zeiten des verstärkten Konkurrenzdruckes – ist es auf die absolute Zuverlässigkeit der Mitarbeiter angewiesen, um das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben seiner Mitarbeiter aufrecht zu erhalten. Denn Ehrlichkeit und Verlässlichkeit sind unabdingbare Gebote für jeden Mitarbeiter eines Briefverteilzentrums der Österreichischen Post AG. Da eine lückenlose Kontrolle in der Praxis nicht durchführbar ist, muss sich der Dienstgeber auf seine Mitarbeiter hundertprozentig verlassen können.

Da die ordnungsgemäße und korrekte Behandlung von anvertrauten Sendungen zweifellos zu den Kernaufgaben eines jeden Mitarbeiters des Verteildienstes gehören, handelt es sich bei den vorliegenden Handlungen um äußerst schwere und verwerfliche Dienstpflichtverletzungen, die geeignet sind, das Vertrauen des Dienstgebers in die Integrität des Beamten zu zerstören und das Vertrauen der Postkunden in die Österreichische Post AG nachhaltig zu schädigen.

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den Diebstahl in Ausübung seines Dienstes, zum Nachteil seines Dienstgebers und unter Ausnützung der dabei zur Verfügung stehenden Möglichkeiten gesetzt hat. Er hat damit auch die ihm als Beamten obliegende Treuepflicht gegenüber seinem Dienstgeber (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) auf das schwerste verletzt.

Der Beschuldigte hat in seiner dienstlichen Verwendung ständig mit Vermögenswerten Dritter zu tun und daher eine besondere Vertrauensstellung eingenommen. Er hat durch sein Verhalten, mit dem er das Eigentum eines Postkunden und dessen Auftrag nicht respektierte und dadurch der Empfängerin die ihr zustehende Postsendung bzw. den Sendungsinhalt vorenthielt, konkret und spürbar in die Privatsphäre dieser Postkunden eingegriffen.

Die vorliegende Handlungsweise manifestiert die offenkundige Gleichgültigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der Respektierung fremden Eigentums. Gerade die Achtung und der Schutz dieses Rechtsguts sind für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes im Bereich der Österreichischen Post AG unerlässlich und für die Ausübung der dienstlichen Funktion des Beamten unverzichtbar.

Überdies hat NN – auch wenn er den materiellen Schaden in der Zwischenzeit wieder gut gemacht hat – durch seinen Zugriff auf fremdes Eigentum in extremer Weise das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens Österreichische Post AG geschädigt.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist von einer vorsätzlichen und durchaus geplanten Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen auszugehen.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass das im Spruchpunkt 2. wiedergegebene Verhalten gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 als schwerere Dienstpflichtverletzung zu werten ist, da die Einlösung des Gutscheins mit der damit in Zusammenhang stehenden Bereicherung hinsichtlich des spezifischen Unrechtsgehaltes am schwersten wiegt. Die im Spruchpunkt 1. dargestellte Aneignung eines Sendungsinhaltes in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit wird als Erschwerungsgrund gewertet. Wobei festgehalten werden muss, dass auch diese Handlung ebenfalls eine Verletzung von Kernpflichten eines Postmitarbeiters darstellt und dabei wesentliche Dienstpflichten in massiver Weise verletzt wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei der Strafbemessung neben der genannten „objektiven Schwere“ der Tat insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, auf das Ansehen des Beschuldigten selbst und der gesamten Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Beamten zu berücksichtigen sind. Die Bestrafung soll sich nach der Art und Schwere des Dienstvergehens richten. Sie muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen (VwGH 25.6.1992, 91/09/0148 u.v.a.).

Mit Dienstrechts-Novelle 2009 wurde in das BDG 1979 gegenüber der bisherigen Rechtslage ein zusätzliches Strafzumessungskriterium eingefügt, nämlich dass bei der Zumessung der Disziplinarstrafe nicht mehr nur Rücksicht darauf zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sondern auch darauf, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken (Generalprävention).

Gerade die generalpräventiven Aspekte einer disziplinären Bestrafung müssen im gegenständlichen Fall besonders hervorgehoben und betont werden.

Auch wenn der Beschuldigte ein – durchaus reumütiges – Tatsachengeständnis abgelegt hat, muss bei diesem berücksichtigt werden, dass dieser letztlich nur diejenigen Fakten zugegeben hat, die ihm hundertprozentig nachgewiesen wurden und somit von ihm kaum geleugnet werden konnten. Andererseits hat der Beschuldigte von sich aus und unmittelbar nach der polizeilichen Einvernahme seine Vorgesetzten über das inkriminierte Verhalten informiert und dadurch zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Überdies muss festgehalten werden, dass der Beschuldigte zu seinen Handlungen gestanden ist und diese in keiner Weise beschönigt hat.

Da sich der Beschuldigte einerseits durch seine Aneignungshandlung in den Besitz des Gutscheins gebracht hat und sich andererseits durch das Einlösen einige Tage später widerrechtlich bereichert hat, liegt im vorliegenden Fall keine „Kurzschlusshandlung“ oder einmalige Affekthandlung vor, sondern eine gezielte Vorgangsweise, sich durch Zugriff auf fremdes Eigentum unrechtmäßig zu bereichern.

Überdies kann im gegenständlichen Fall nicht von einer „unverschuldeten Notlage“ des Beschuldigten ausgegangen werden, da sich dieser in geordneten finanziellen Verhältnissen befindet.

Im gegenständlichen Fall liegen neben der außerordentlichen Schwere der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen (Verletzung von Kernpflichten eines Mitarbeiters des Postverteildienstes, wie die korrekte Behandlung und Respektierung der Unversehrtheit von Postsendungen) als Erschwernisgründe das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen sowie der konkrete und außerordentliche Imageschaden, während als Milderungsgründe die disziplinäre Unbescholtenheit, die langjährigen guten Dienstleistungen, die sofortige Schadenswiedergutmachung, der Umstand, dass die Persönlichkeit und das sonstige Verhalten des Beschuldigten im auffälligen Widerspruch zu den Tathandlungen stehen und – wenn auch mit gewissen Einschränkungen – das Geständnis des Beschuldigten zum Tragen kommen.

Die „Gesamtbeurteilung“ des Beschuldigten ergibt, auch im Hinblick auf sein Verhalten in der mündlichen Verhandlung und die vorhandene Schuldeinsicht, gerade noch eine positive Zukunftsprognose.

Trotz der Schwere der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen, die nicht umsonst zum Antrag der Disziplinaranwältin auf Entlassung geführt hat, und aufgrund der Vertrauensschädigung eine Entlassung rechtfertigen würde, wird im gegenständlichen Fall aufgrund der oben dargestellten Milderungsgründe und des Umstandes, dass der Beschuldigte – durchaus glaubwürdig – Reue gezeigt hat, davon Abstand genommen. Die Geldstrafe in maximaler Höhe bedarf es allerdings, um dem Beschuldigten klar vor Augen zu führen, dass bei derartigen schweren Dienstpflichtverletzungen letztlich die Verantwortung für das Verhalten einzig und allein beim Bediensteten verbleibt, selbst wenn eine Mehrzahl an gewichtigen Milderungsgründen vorliegen.

Neben den spezialpräventiven Aspekten erfordern, wie bereits ausgeführt, vor allem generalpräventive Überlegungen – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des BDG 1979 – die Verhängung der höchstmöglichen Geldstrafe, das sind fünf Monatsbezüge.

Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden und die zu verhängende Geldstrafe zwar spürbar, aber finanziell dennoch verkraftbar ist. Aus diesen Gründen wurde die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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