TE Dok 2017/2/17 W11-DK/07/16

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Veröffentlicht am 17.02.2017
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2

Schlagworte

Entzug der Lenkerberechtigung; Lenken eines Privat-KFZ in alkoholisiertem Zustand; Geldbuße

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Weninger als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach der am 17. Februar 2017 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Paketzusteller in der KEP-Zustellbasis XX

ist

s c h u l d i g.

Er hat

am 23. September 2016 in seiner Freizeit um 21:03 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen .., im Ortsgebiet von O in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einem Atemluftalkoholwert von 0,90 mg/l (entspricht ca. 1,80 Promille) gelenkt, damit den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 5. Oktober 2016 verfügten Entzug seiner Lenker-berechtigung der Klassen AM, B, C, C1 und F für die Dauer von sechs Monaten herbeigeführt, obwohl er wusste, dass er die Lenkerberechtigung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Paketzusteller benötigt.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nämlich

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

G e l d b u ß e

in der Höhe von EUR 700,-- (in Worten: Euro siebenhundert)

verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 7 Monatsraten zu je EUR 100,--bewilligt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1991 im Postdienst und wird als Paketzusteller bei der KEP-Zustellbasis XX verwendet. Mit 1. April 1995 wurde er zum Beamten ernannt.

Das Monatsbruttoeinkommen des Beschuldigten beträgt EUR … Er hat Sorgepflichten für seine 21-jährige Tochter, die sich noch in Ausbildung befindet. Er leistet monatliche Alimente in der Höhe von EUR 430,--. An zusätzlichen finanziellen Belastungen leistet der Beschuldigte Kreditrückzahlungsraten in der Höhe von derzeit EUR 1.400,--, zahlbar zweimal jährlich, für einen aushaftenden Landeswohnbaukredit. Der Beschuldigte bezieht keine Nebeneinkünfte.

NN befindet sich seit 24. September 2016 infolge eines Kahnbeinbruches und eines schwierigen Heilungsverlaufes im Krankenstand.

Aus der Dienstbeurteilung der KEP-Zustellbasis XX vom 13. Februar 2017 geht im Wesentlichen hervor, dass hinsichtlich des dienstlichen Verhaltens des Beschuldigten keine Auffälligkeiten festzustellen sind. Gegenüber seinen Kollegen und auch der Führungsebene ist NN sehr kollegial und hilfsbereit, z.B. bei der Touren-Planung.

Zum Sachverhalt:

Nach einer Anzeige der Polizeiinspektion H lenkte NN am 23. September 2016 um 21:03 Uhr den PKW, amtliches Kennzeichen .., im Ortsgebiet von O auf der Landesstraße .. nächst Straßen-km 003,270 in Richtung Z, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Die von dem Straßenaufsichtsorgan vorgenommene Atemluftalkoholuntersuchung ergab einen Wert von 0,90 mg/l.

NN hat demnach das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen .. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einem Atemluftalkoholwert von 0,90 mg/l (entspricht 1,80 Promille), gelenkt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 5. Oktober 2016, Zl. KRS1-F-16215/001, wurde NN die Lenkerberechtigung der Klassen AM, B, C, C1 und F für die Dauer von sechs Monaten, vom 23. September 2016 bis einschließlich 23. März 2017, entzogen. Dabei wurde von der Verwaltungsbehörde ausgeführt, dass das Lenken von Fahrzeugen in alkoholisiertem Zustand wegen der damit verbundenen, wissenschaftlich erwiesenen, psychischen und physischen Beeinträchtigung des Kraftfahrzeuglenkers ein großes Gefahrenpotential für alle Verkehrsteilnehmer bewirke. Ein derartiges Verhalten zeige bereits grundsätzlich ein mangelhaftes Verantwortungsbewusstsein.

Als begleitende Maßnahme zur ausgesprochenen Entziehung der Lenkerberechtigung wurde angeordnet, dass der Beamte gemäß § 24 Abs. 3 Führerscheingesetz (kurz: FSG) vor Ablauf der Entzugszeit die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 Abs. 2 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme von einer hierzu ermächtigten Stelle beizubringen hat und als begleitende Maßnahme sich einer Nachschulung zu unterziehen hat.

NN ist in die Verwendungsgruppe PT 8 ernannt. Er wird als Paketzusteller bei der KEP-Zustellbasis XX verwendet. Zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ist der Beschuldigte auf die Benützung eines dienstlichen Kraftfahrzeuges angewiesen und kann daher nicht mehr auf seinem bisherigen Arbeitsplatz verwendet werden. Seine Dienste müssen durch andere Paketzusteller, zum Teil auf Überstundenbasis, übernommen werden, was für die Österreichische Post AG einen beträchtlichen organisatorischen Mehraufwand und finanziellen Schaden bedeutet.

In der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2017 gab der Beschuldigte durchaus glaubwürdig an, dass ihm seine Handlungsweise sehr leidtun würde. Ihm sei bewusst, dass er dadurch eine schwere Pflichtverletzung begangen habe. Grundsätzlich trinke er unter der Woche keinen Alkohol. An Wochenenden nehme er gelegentlich, jedoch in geringen Mengen, alkoholische Getränke, meistens Bier, zu sich.

Am 23. September 2016, einem sehr heißen Tag, habe das Begräbnis seiner Nachbarin stattgefunden, zu der er einen sehr guten Kontakt hatte. Dieser Tag war ein normaler Arbeitstag. Er hatte an diesem Tag zusätzlich Stress. Er habe den ganzen Tag nichts gegessen. Nach dem Begräbnis sei er zur Abschiedsfeier in ein Gasthaus gegangen und habe jedenfalls 3 bis 4 Bier und 2 Gespritzte getrunken. Er könne sich bis heute nicht erklären, warum er sich alkoholisiert in sein KFZ gesetzt habe und nach Hause fahren wollte. Er habe zu dem Zeitpunkt als er sich in das Auto gesetzt habe gespürt, dass er zu viel Alkohol getrunken habe und seine Fahrtüchtigkeit eventuell eingeschränkt sei.

Er habe sofort den Führerscheinentzug seinen Vorgesetzten gemeldet. Er hätte Schwierigkeiten gehabt, ohne Führerschein einen geeigneten Arbeitsplatz im KEP-Bereich zu finden, gegebenenfalls eine zeitmäßig begrenzte Tätigkeit im Bereich Verteilung und Verladung.

Der Beschuldigte habe schon Monate vor dem Vorfall vom 23. September starke Schmerzen in seinem Arm bzw. Handgelenk gehabt. Im Zuge einer ärztlichen Untersuchung wurde Anfang November 2016 eine Fraktur des Kahnbeines festgestellt. Der Heilungsverlauf sei sehr schwierig verlaufen. Er habe bis heute Schmerzen und Einschränkungen. Erst nach einer neuerlichen Computertomographie könne entschieden werden, wann die Hand wieder belastbar und der Beschuldigte arbeitsfähig sei.

Der Beschuldigte habe demnach vor dem Vorfall monatelang – trotz erheblicher Schmerzen – seine Paketzustelltätigkeit durchgeführt und in dieser Zeit regelmäßig Schmerzmittel eingenommen. So auch am Tag des verfahrensgegenständlichen Vorfalles. Grundsätzlich arbeite er sehr gerne für die Post, er möchte weiterhin der Post zur Verfügung stehen und eine Tätigkeit als Paketzusteller fortsetzen.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2017, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Wien vom 13. Dezember 2016, des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K, Zl. KRS1-F-16215/001, vom 5. Oktober 2016, der Dienstbeschreibung vom 13. Februar 2017, der schriftlichen Stellungnahme des Beschuldigten und der SAP-Ausdrucke.

Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2017 bezüglich der im Einleitungsbeschluss vom 9. Jänner 2017 wiedergegebenen Vorwürfe voll geständig und einsichtig.

Ihm sei bewusst, eine schwere Dienstverfehlung gemacht zu haben. Am vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen, insbesondere des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K, kein Zweifel.

NN musste als ein mit einem Dienstfahrzeug ausgestatteter Paketzusteller bewusst gewesen sein, dass der Verlust der Lenkerberechtigung zu einer Gefährdung seiner beruflichen Existenz führen kann. Durch die oben beschriebenen Handlungen, hat der Beschuldigte der Österreichischen Post AG einen schweren Vertrauensschaden zugefügt und nicht nur das Ansehen des Unternehmens, sondern auch wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere an einem ungestörten Betrieb, beeinträchtigt.

Der Besitz einer aufrechten Lenkerberechtigung stellt für die Verwendung als Paketzusteller in der KEP-Zustellbasis XX einen zentralen Aspekt und Bedingung für die geforderten und bezahlten Arbeitsleistungen dar. So ist NN als Paketzusteller, demnach Berufskraftfahrer, auf den Besitz einer gültigen Lenkberechtigung angewiesen. Der Beschuldigte kann daher vom 23. September 2016 bis einschließlich 23. März 2017 – und damit für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum – nicht mehr auf seinem vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden.

Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im und außerhalb des Dienstes und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein den Normen entsprechendes Verhalten eines Berufskraftfahrers einen großen Stellenwert darstellt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979). Mit dem, aufgrund der festgestellten Alkoholisierung schuldhaft herbeigeführten, Entzug der Lenkerberechtigung, die unmittelbaren Einfluss auf seine dienstliche Verwendung hat, hat der Beschuldigte unbestreitbar die im Spruch dargestellten Dienstpflichtverletzungen begangen.

Bei Berufskraftfahrern will sich die Allgemeinheit, insbesondere Kunden und andere Verkehrsteilnehmer, in jedem Fall darauf verlassen, dass diese die Regeln des Straßenverkehrs ernst nehmen, d.h. beruflich wie privat nicht alkoholisiert Fahrzeuge lenken. Das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten ist demgegenüber in höchstem Ausmaß dazu geeignet, das Vertrauen der Dienstbehörde und der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.

Aufgrund der oben beschriebenen Handlungen hat der Beschuldigte schwere Dienstpflichtverletzungen zu verantworten. NN hat demnach die Dienstpflichten eines Beamten, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) massiv verletzt.

Gerade die generalpräventiven Aspekte einer disziplinären Bestrafung müssen im gegenständlichen Fall besonders hervorgehoben werden. Spezialpräventive Erfordernisse spielen, aufgrund des kooperativen und einsichtigen Verhaltens des Beschuldigten nach seinen inkriminierten Handlungen, eine nachgeordnete Rolle.

Im Zuge der Strafzumessung wurden mildernd das reumütige Geständnis des Beschuldigten – die Tatsache, dass dieser zu seinen Handlungen gestanden ist und diese nicht beschönigt hat – seine langjährigen guten dienstlichen Leistungen sowie die Ausnahmesituation zum Zeitpunkt der Tathandlung gewertet. Überdies ist aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschuldigten eindeutig davon auszugehen, dass er sich in der Zukunft absolut vorschriftskonform verhalten werde.

Erschwerungsgründe liegen keine vor.

Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass bei Berücksichtigung der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzungen, die Verhängung einer Geldbuße in der ausgesprochenen Höhe schuld- und tatangemessen ist.

Dieses Strafausmaß ist auch aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – als ausreichend anzusehen.

Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden. Aus diesen Gründen wurde die Abstattung der Geldbuße in 7 Monatsraten gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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