TE Dok 2017/3/23 01-DK/12/17

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Veröffentlicht am 23.03.2017
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2

Schlagworte

Entzug der Lenkerberechtigung; Lenken eines Privat-PKW in alkoholisiertem Zustand

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Christian Hackl und ASekr Robert Wurm als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XII nach der am 23. März 2017 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes HR Dr. Wilfried Traar und des Beschuldigten NN durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Omnibuslenker in der Verkehrsstelle K,

ist

s c h u l d i g.

Er hat

am Samstag, 19. November 2016, um 21:45 Uhr, in der Gemeinde J das Kraftfahrzeug Pkw, .. mit dem behördlichen Kennzeichen .., in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einem Atemluftalkoholwert von 0,42 mg/l (entspricht 0,84 Promille) gelenkt, weshalb mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 21. November 2016, GZ 704-4-309-2016-FSE, die für die Ausübung seines zugewiesenen Arbeitsplatzes als Berufskraftfahrer (Omnibuslenker) unbedingt erforderliche Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F bis einschließlich 19. Dezember 2016 (für einen Monat ab Tatbegehung) entzogen wurde.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F, (BDG 1979), nämlich

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 i.V. mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

G e l d s t r a f e

in Höhe von einem Monatsbezug

verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 24 Monatsraten bewilligt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen

B e g r ü n d u n g

NN ist ein der Österreichischen Postbus AG gemäß § 17 Abs. 1a Z 3 Poststrukturgesetz (PTSG) zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter und wird bei der ÖBB-Postbus GmbH als Omnibuslenker in der Verkehrsstelle K, Lenkdienst K verwendet.

NN steht seit 1980 im Postautodienst und wurde am 1. Jänner 1986 zum Beamten ernannt. Der erlernte Beruf des Beamten ist KFZ-Mechaniker.

Das Monatsbruttoeinkommen des Beschuldigten beträgt EUR ... Er ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Er hat weder finanzielle Belastungen, wie offene Kredite noch zusätzliche Einkommen.

Aus der Dienstbeschreibung vom 5. Dezember 2016 geht im Wesentlichen hervor, dass NN im Hinblick auf die Anforderungen eines Omnibuslenkers beste Arbeitsleistungen aufweist. Er pflegt mit seinen Vorgesetzten ein kollegiales und angenehmes Miteinander. Der Beschuldigte leistet seine planmäßigen Dienste den Vorschriften entsprechend und ist stets bereit – auch kurzfristig – Zusatzdienste zu leisten. Fahrgeldeinzahlungen werden von ihm immer zeitgerecht erledigt sowie alle notwendigen Weiterbildungsmaßnahmen immer unaufgefordert besucht. Er wird von seinen Kunden durch sein kundenorientiertes Verhalten sehr geschätzt. Sein Erscheinungsbild gegenüber den Kunden ist überaus vorbildlich.

Zum Sachverhalt:

NN hat am Samstag, 19. November 2016, um 21:45 Uhr, in der Gemeinde J das Kraftfahrzeug Pkw, .., Kennzeichen .., in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Bei der im Zuge einer Verkehrskontrolle vorgenommenen Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt wurde durch die Polizei ein Wert von 0,42 mg/l (entspricht 0,84 Promille) festgestellt.

Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen.

Nach § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Führerscheingesetz (FSG) gilt eine Person als nicht verkehrszuverlässig und es ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.

Mittels Bescheid vom 21. November 2016, ausgestellt durch die Bezirkshauptmannschaft K, wurde NN aus dem oben genannten Grund die Lenkerberechtigung für die Fahrzeugklasse AM, A1, A2, A, B, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F bis einschließlich 19. Dezember 2016 (für einen Monat ab Tatbegehung) entzogen. Weiters wurde ihm mit diesem Bescheid die Absolvierung eines Verkehrscoachings bis spätestens 20. März 2017 angeordnet. Eine nicht rechtzeitige Absolvierung des Coachings hat eine Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zur Folge.

NN informierte am 19. November um ca. 22:00 Uhr den zuständigen Verkehrsdisponenten der Verkehrsstelle K, H, telefonisch über die Entziehung der Lenkberechtigung.

Der Beschuldigte hat im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 22. November 2016 den oben dargestellten Sachverhalt – also die Inbetriebnahme und das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand – bestätigt. Er trinke grundsätzlich nie Alkohol und habe nach der Konsumation von drei Gläsern Punsch nicht mit der Überschreitung der Toleranzgrenze gerechnet.

Überdies wurde über den Beschuldigten aufgrund seiner Handlungsweise im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens rechtskräftig eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- ausgesprochen.

Aufgrund der erfolgten verwaltungsbehördlichen Verurteilung des Beschuldigten war in diesem Fall zu prüfen, ob ein disziplinärer Überhang im Sinne des § 95 BDG 1979 vorliegt, da die Verwaltungsstraf-behörde nicht den spezifischen dienstrechtlichen Aspekt, nämlich das Sicherstellen der Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebes der Österreichischen Postbus AG, entsprechend berücksichtigt.

Überdies enthält die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher nicht vom Verwaltungsstrafrecht umfasst ist. Ein disziplinärer Überhang ist im vorliegenden Fall zweifellos gegeben, da bei dem verfahrensgegenständlichen Vorfall ein konkreter Imageverlust für das Unternehmen festgestellt werden musste und durch den Führerscheinverlust des Beschuldigten der Dienstbetrieb erheblich gestört wurde.

Aufgrund der Verfügung der Bezirkshauptmannschaft K war der Beschuldigte für die Dauer des Führerscheinentzuges, demnach für die Dauer eines Monats, in seiner Verwendung als Buslenker für die ÖBB-Postbus GmbH nicht einsetzbar. Seine Dienste müssen durch andere Lenker, zum Teil auf Überstundenbasis, übernommen werden, was für die ÖBB-Postbus GmbH einen beträchtlichen organisatorischen Mehraufwand und gegebenenfalls einen finanziellen Schaden bedeutet.

In der mündlichen Verhandlung am 23. März 2017 hielt der Beschuldigte seine bisherige Verantwortung aufrecht und gab an, dass es ihm durchaus bewusst sei, dass er „einen schweren Fehler gemacht habe“. „Ich habe zum damaligen Zeitpunkt drei Gläschen Punsch getrunken. Ich habe mich damals nicht körperlich beeinträchtigt gefühlt. Wahrscheinlich war die Zusammensetzung dieses Punsches mit derart viel Alkohol, dass es zu diesem Ergebnis gekommen ist.“ … „Warum das zu dem damaligen Zeitpunkt passiert ist, kann ich mir auch jetzt nicht richtig erklären. Es war jedenfalls kalt, es hat geschneit und dadurch ist es dazu gekommen. Es war ein sogenanntes Teufeltreffen. Ich wollte eigentlich gar nicht hingehen. Bei diesen Umzügen werden große Mengen an alkoholischen Getränken ausgeschenkt. Ich bin mit meiner Gattin bei diesem Teufeltreffen gewesen.“ … „Ich habe nicht angenommen, dass ich objektiv alkoholisiert wäre.“

Bei der Polizeikontrolle habe es sich um eine Routinekontrolle gehandelt. Der Beschuldigte habe wahrheitsgemäß den Alkoholkonsum angegeben. Die durchgeführte Alkoholüberprüfung ergab ein positives Ergebnis.

Er habe während der Zeit des Führerscheinentzuges vier Wochen Resturlaub genommen und dadurch keinen Schaden für das Unternehmen verursacht.

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017, der Disziplinaranzeige vom 22. Dezember 2016, des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 21. November 2016, GZ 704-4-309-2016-FSE, der niederschriftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 22. November 2016, der Dienstbeschreibung vom 5. Dezember 2016 sowie der vom Personalamt zur Verfügung gestellten Unterlagen.

Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017 bezüglich der Anschuldigungen des Einleitungsbeschlusses vom 9. Jänner 2017 voll geständig und einsichtig.

Am vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung, der vorliegenden Unterlagen und des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 21. November 2016 kein Zweifel.

Aufgrund der oben beschriebenen Handlungen hat der Beschuldigte schwere Dienstpflichtverletzungen zu verantworten, wodurch der Österreichischen Postbus AG ein erheblicher Vertrauensschaden zugefügt worden ist.

Von einem Omnibuslenker erwarten sowohl seine Vorgesetzten als auch die Allgemeinheit, dass er (beruflich und privat) auf seine Verkehrszuverlässigkeit höchstes Augenmerk legt und nur, wenn diese im ganzen Ausmaß gegeben ist, ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt. Das geschilderte Verhalten des Beschuldigten war demgegenüber in höchstem Ausmaß dazu geeignet, das Vertrauen der Dienstbehörde und der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.

NN musste als Berufskraftfahrer bewusst gewesen sein, dass der Verlust der Lenkerberechtigung zu einer Gefährdung seiner beruflichen Existenz führen kann. Durch die oben beschriebenen Handlungen, hat der Beschuldigte der Österreichischen Postbus AG einen schweren Vertrauensschaden zugefügt und nicht nur das Ansehen des Unternehmens, sondern auch wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere an einem ungestörten Betrieb, beeinträchtigt.

Bei Berufskraftfahrern, insbesondere bei Omnibuslenkern, wollen sich Kunden und andere Verkehrsteilnehmer, in jedem Fall darauf verlassen, dass diese die Regeln des Straßenverkehrs ernst nehmen und dementsprechend beachten, d.h. beruflich wie privat nicht in alkoholisiertem Zustand Kraftfahrzeuge lenken.

Der Besitz einer aufrechten Lenkerberechtigung stellt für die Verwendung als Omnibuslenker das Um und Auf für die geforderten und bezahlten Dienstleistungen dar. Die Ausübung dieser dienstlichen Tätigkeit war während des Zeitraumes des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht möglich. Die Dispositionsmöglichkeit der Österreichischen Postbus AG war während des Führerscheinentzuges des Beschuldigten zweifellos deutlich herabgesetzt.

Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im und außerhalb des Dienstes und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein den Normen entsprechendes Verhalten eines Berufskraftfahrers (Omnibuslenker) einen großen Stellenwert darstellt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).

Mit dem, aufgrund der festgestellten Alkoholisierung schuldhaft herbeigeführten, Entzug der Lenkerberechtigung, die unmittelbaren Einfluss auf seine dienstliche Verwendung als Berufskraftfahrer hat, hat der Beschuldigte unbestreitbar die im Spruch dargestellten Dienstpflichtverletzungen begangen.

NN hat demnach die Dienstpflichten eines Beamten, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) massiv verletzt.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung

maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

In diesem Zusammenhang muss auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der Einhaltung von elementaren gesetzlichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand hingewiesen werden. Derartige Bestimmungen sind neben ihrer unmittelbaren Wirkung auch unerlässlich, um die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Omnibusdienstes der Österreichischen Postbus AG zu gewährleisten.

Gerade die generalpräventiven Aspekte einer disziplinären Bestrafung müssen im gegenständlichen Fall hervorgehoben werden. Obwohl die Schuldeinsicht vom Beschuldigten nachvollziehbar dargetan wurde, sind auch spezialpräventive Erfordernisse einer spürbaren disziplinarrechtlichen Reaktion in der gegenständlichen Angelegenheit gegeben.

Mildernd wurde in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit das reumütige Geständnis des Beschuldigten – er ist zu seinen Handlungen gestanden und hat diese nicht beschönigt – seine disziplinäre Unbescholtenheit sowie seine ausgezeichnete Dienstbeurteilung gewertet.

Erschwerungsgründe liegen im gegenständlichen Fall keine vor.

Auf Grund der oben dargestellten Milderungsgründe, die in Summe durchaus erhebliches Gewicht haben, hat der erkennende Senat davon Abstand genommen, eine – aufgrund der objektiven Schwere der Pflichtverletzung mögliche – exemplarische Bestrafung auszusprechen.

Aus diesen Gründen wurde daher davon ausgegangen, dass die Verhängung einer Geldstrafe in der ausgesprochenen Höhe schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß ist auch aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.

Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden. Seiner finanziellen Situation wird mit der Gewährung von 24 Monatsraten ausreichend Rechnung getragen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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