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BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
Verstoß gegen Alkoholverbot, Entzug der Lenkerberechtigung; vorschriftswidrige Eingabe der Dienstzeit; GeldstrafeText
Verstoß gegen Alkoholverbot, Entzug der Lenkerberechtigung; vorschriftswidrige Eingabe der Dienstzeit; Geldstrafe
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Berndt Graf und ZI Edith Weiß als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 7. Dezember 2017 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes HR Dr. Wilfried Traar und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers RA Dr. Alexander Singer durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Zusteller in der Zustellbasis XX
ist
s c h u l d i g.
Er hat
als Zusteller der Zustellbasis XX
1. a) am 10. Mai 2017, im Dienst, trotz des geltenden absoluten Alkoholverbotes, mehrmals – in den Pausen von 14:31 Uhr bis 14:51 Uhr, von 14:55 Uhr bis 15:20 Uhr, von 15:35 Uhr bis 15:55 Uhr und von 16:04 bis 16:40 Uhr – alkoholische Getränke konsumiert und sein Dienstfahrzeug mit dem Kennzeichen PT.. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,14 Promille) in Betrieb genommen und gelenkt,
b) durch die darauf erfolgte Entziehung seiner Lenkerberechtigung für die Klassen A, AM und B durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 23. Mai 2017 für die Dauer von einem Monat die, für diesen Zeitraum zur Ausübung seines zugewiesenen Arbeitsplatzes unbedingt erforderliche, Lenkerberechtigung verloren sowie
2. am 10. Mai 2017, entgegen den erteilten Weisungen (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 und Schulung betreffend Dienstaufzeichnung) die Zeiterfassung mittels MDE-Gerät, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt und jeweils Pausen nicht den Tatsachen entsprechend eingegeben, indem er die bei der Adresse YY 8 von 14:31 Uhr bis 14:51 Uhr, die bei der Adresse Y 56 von 14:55 Uhr bis 15:20 Uhr sowie die bei der Adresse Y 26 von 15:35 Uhr bis 15:55 Uhr gemachten Pausen, nicht im MDE-Gerät als Pausen vorschriftsgemäß gebucht hat.
NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich
seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979),
sowie
in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
G e l d s t r a f e
in der Höhe von EUR 3.600,-- (Euro dreitausendsechshundert)
verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten zu je EUR 100,--bewilligt.
Von den Vorwürfen, er habe
A) am 10. Mai 2017 im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als Zusteller 42 Briefsendungen nicht vorschriftsgemäß zugestellt, sondern in seinem Dienstauto abgelegt,
B) entgegen den erteilten Weisungen (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 und Schulung betreffend Dienstaufzeichnung) die Zeiterfassung mittels MDE-Gerät, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt und Dienstende-Buchungen nicht den Tatsachen entsprechend eingegeben, indem er am 2. März 2017 um 16:26 Uhr seine dienstlichen Tätigkeiten (Zustellung bei Adresse Z 67) beendet, die „Dienstgang Ende“-Buchung jedoch erst um 16:35 Uhr durchgeführt hat sowie
C) entgegen den geltenden Vorschriften/Weisungen nicht angeordnete Mitbesorgungen gebucht und die Reihenfolge der Gangordnung nicht eingehalten, indem er
a) am 2. März 2017 nach der Zustellung Ort P eine Mitbesorgung im Ausmaß von 19 Minuten (14:03 Uhr bis 14:22 Uhr) verbucht hat, die weder gerechtfertigt noch angeordnet war sowie von der Gangordnung P (GO 335) abgewichen ist und die Gangordnungspunkte 339-350 Z an die letzte Stelle gereiht hat und
b) am 10. Mai 2017 eine Mitbesorgung im Ausmaß von 20 Minuten (12:02 Uhr bis 12:22 Uhr) ungerechtfertigt verbucht hat sowie um 14:17 Uhr von der Gangordnung abgewichen ist, da er den Zustellbereich Z ausgelassen und Y erneut befahren hat,
und damit Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 schuldhaft verletzt sowie dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen,
wird NN hinsichtlich Punkt A) gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979, hinsichtlich der Punkte B) und C) gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979
f r e i g e s p r o c h e n.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN ist ledig und steht seit 1984 im Postdienst. Mit 1. Jänner 1991 wurde er zum Beamten ernannt.
Sein Bruttomonatseinkommen beträgt EUR ... Er hat keine Sorgepflichten. Er leistet aufgrund eines Wohnbaudarlehens monatliche Rückzahlungsraten in der Höhe von EUR 247,--. Die derzeit aushaftende Kredithöhe beträgt ca. EUR 35.000,--. Der Beschuldigte hat weder zusätzliche finanzielle Belastungen noch zusätzliche Einkünfte.
NN ist bei der Zustellbasis XX (Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungs-modell) beschäftigt und kein Mitglied eines Personalvertretungsorgans nach § 70 Abs. 1 PBVG.
Aus der Dienstbeurteilung des Beschuldigten vom 23. Juni 2017 geht im Wesentlichen hervor, dass er mit seiner Arbeitszeit nicht das Auslangen findet, wobei er bei der Tischarbeit und diversen Nebentätigkeiten viel Zeit verliert. Obwohl der Beamte notwendige Kritik positiv aufnimmt, werden die Arbeitsprozesse ungeachtet permanenter Erinnerungen nicht immer eingehalten. Der Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten sei gut. Das Arbeitsergebnis des Beamten sei von durchschnittlicher Qualität, da dieser nur in Teilbereichen kundenorientiert arbeitet.
Ergänzt wird die Dienstbeurteilung am 23. Oktober 2017, wonach die Zustellqualität des Beschuldigten gut sei und keine Kundenbeschwerden vorlägen.
Zum Sachverhalt:
Zum Spruchpunkt 1.:
NN hat am 10. Mai 2017, entgegen dem geltenden absoluten Alkoholverbot, mehrmals im Dienst alkoholische Getränke konsumiert.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 2. Juni 2017 gab NN an, am 10. Mai 2017, jeweils in den Pausen (14:31 Uhr bis 14:51 Uhr, 14:55 Uhr bis 15:20 Uhr, 15:35 Uhr bis 15:55 Uhr und 16:04 bis 16:40 Uhr) Bier konsumiert zu haben. Als Motiv für seine Handlungen gab der Beschuldigte an, dass er den Alkohol – „trotz der Vorgabe von 0,0 Promille“ – „stressbedingt“ getrunken habe.
Anlässlich einer Polizeikontrolle bei S, .., wurde am 10. Mai 2017 um 16:45 Uhr festgestellt, dass der Beschuldigte das Dienstfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,14 Promille) gelenkt habe. Es wurde ihm mit sofortiger Wirkung der Führerschein abgenommen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 23. Mai 2017, GZ 11.1-151/2017, wurde dem Beschuldigten die Lenkerberechtigung für einen Monat, bis einschließlich 10. Juni 2017, entzogen und gemäß § 24 Abs. 3 Führerscheingesetz ein Verkehrscoaching angeordnet.
Zum Spruchpunkt 2.:
NN wies am 30. Mai 2017 Korridorstunden von +162,94 Stunden auf. Daher wurden von Gottfried Halm, Qualitätsmanagement Mitte, Outdoorkontrollen durchgeführt und die im Spruch genannten Falschbuchungen festgestellt. Die Falschbuchungen kamen dadurch zustande, dass vom Beschuldigten Pausen nicht vorschriftsgemäß gebucht worden waren.
Mit Schreiben des Personalamtes Graz vom 26. Juni 2017 wurde der Beschuldigte darüber informiert, dass aufgrund dieser unkorrekten Buchungen mit sofortiger Wirkung keine Überstunden mehr zur Auszahlung gelangen und bereits ausbezahlte Überstunden ab dem Leistungsmonat März 2017 rückverrechnet werden.
Zu den Dienstzeitbuchungen am 10. Mai 2017:
Von NN ist bei der Adresse YY 8 eine Pause von 14:31 Uhr bis 14:51 Uhr gemacht worden. Diese 20 Minuten wurden vom Beschuldigten nicht im MDE-Gerät als Pause gebucht worden. Nach zwei Abgabestellen hat der Beschuldigte bei der Adresse Y 56 eine konsumierte Pause von 14:55 bis 15:20 Uhr (25 Minuten) nicht als Pause gebucht. Ebenfalls ist bei der Adresse Y 26 eine Pause in der Zeit von 15:35 Uhr bis 15:55 Uhr (20 Minuten) gemacht worden, die von ihm nicht als Pause gebucht wurde. Zuletzt wurde von ihm eine Pause von 36 Minuten bei der Adresse Y 9 in der Zeit von 16:04 Uhr bis 16:40 Uhr konsumiert und entsprechend gebucht.
Gemäß der Betriebsvereinbarung über die „IST – Zeit in der Briefzustellung“ ist jeder Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verpflichtet, seine Pausenzeiten sowie Beginn und Ende des Dienstganges wahrheitsgemäß in sein ihm vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Handheld einzugeben.
Die Vorschriften über die korrekte Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 (Basis ist die Betriebsvereinbarung „IST-Zeit in der Briefzustellung“ Teil C, Punkt 16 „Zeiterfassung“ vom 5. September 2012), die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen den Zustellern mehrmals kommuniziert. So wurde auch NN dazu nachweislich mehrmals geschult. Der Inhalt der Weisung, wie die Dienstzeit- und Pausenbuchungen korrekt zu tätigen sind, war somit dem Beschuldigten bekannt.
In der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2017 war der Beschuldigte diesbezüglich umfassend und vollinhaltlich geständig. Er verwies jedoch darauf, dass sich der Arbeitsdruck ständig erhöhe und die Grenzen seiner Belastung gerade in den Wintermonaten erreicht wurden. Oft werde er nach Urlaubsantritt aufgrund von Personalausfällen zum Dienst aufgefordert. Überdies würden die ständigen Dienstzusammenziehungen und hohe Anzahl von Mehr- und Überstunden den Druck erhöhen. So habe eine vom Dienstgeber veranlasste Messung seiner Herzfrequenz sehr schlechte Werte ergeben.
Der Beschuldigte gab in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2017 an: „Meine Handlungen sind auch für mich nicht erklärlich. Ich habe einen gerissenen Meniskus. Daher habe ich auch an diesem Tag eine Schmerztablette genommen. Trotzdem ist mir nicht erklärlich, dass ich mich dazu hinreißen habe lassen, Alkohol in diesem Ausmaß zu trinken. Es war ein relativ heißer Tag von fast 30°. Wir haben keine Klimaanlage im Auto. Vielleicht war das auch ein zusätzlicher Grund. Ich habe jahrelang als Springer in der Steiermark gearbeitet. Ich habe nirgends Probleme gehabt. Ich bin mit meiner Arbeit gut zu Recht gekommen. Ich habe auch keine Kundenbeschwerden gehabt. Ich habe mich darüber selber geärgert. Meine Handlungen sind für mich sehr schwer nachvollziehbar, wie man so blöd sein kann.“
Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2017, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Graz vom 31. Juli 2017, des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft L vom 23. Mai 2017, GZ 11.1-151/2017, der niederschriftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 2. Juni 2017, der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, der Dienstbeurteilung vom 23. Juni 2017 und der SAP-Ausdrucke.
Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der im Schuldspruch angeführten Handlungen voll geständig und einsichtig. Am vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2017, der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen K und H und der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel.
Zum Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot:
NN hat aufgrund des festgestellten Sachverhaltes gegen bestehende interne Weisungen (absolutes Alkoholverbot) der Österreichischen Post AG in massiver Weise verstoßen und darüber hinaus auch die Bestimmungen der Dienstanweisung „Unfallverhütung Post – Leitfaden für Vorgesetzte zur Unterweisung von Mitarbeitern“, Punkte A. 1. und 8., wonach u.a. der Alkoholgenuss während der Dienstzeit verboten ist, missachtet und sein Dienstkraftfahrzeug alkoholisiert gelenkt.
Die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes sowie das Verbot, Dienstfahrzeuge in alkoholisiertem Zustand in Betrieb zu nehmen und zu lenken, stellen Kernpflichten eines Beamten dar und sind eine Grundvoraussetzung, dass der Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).
Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Österreichischen Post AG, die in Ausübung ihres Dienstes ein Kraftfahrzeug zu lenken haben, gilt ein absolutes Alkoholverbot. Darauf werden alle in den jährlich vorgeschriebenen Schulungen eindringlich und nachweislich hingewiesen.
Die Weisung, ein absolutes Alkoholverbot einzuhalten, ist jedenfalls gerechtfertigt und adäquat, um einen möglichst rationellen und sicheren Arbeitseinsatz, insbesondere im Lenkdienst, zu gewährleisten und wahrnehmbaren Alkoholgeruch bei im Kundenverkehr beschäftigten Mitarbeiter zu vermeiden.
Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten gegen die ihm als Beamten auferlegte Gehorsamspflicht in auffallender Weise verstoßen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979). Die Befolgung wichtiger dienstlicher Anordnungen – insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes sowie elementarer Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes – stellt eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen ist somit eine wesentliche Voraussetzung für einen ungestörten Betriebsablauf (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).
Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Fahrdienst und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein den Normen entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters beim Lenken von Dienstfahrzeugen für das Unternehmen einen großen Stellenwert besitzt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).
Das inkriminierte Verhalten des Beamten ist jedenfalls geeignet, einen Imageverlust des Arbeitgebers zu bewirken, das Vertrauen der Postkunden – auch der potenziellen – in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Mitarbeiter des Unternehmens erheblich zu beeinträchtigen sowie berechtigten Unmut in der Bevölkerung zu erregen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979). Der Besitz einer aufrechten Lenkerberechtigung stellt für die Verwendung als Zusteller der Zustellbasis XX einen wesentlichen Aspekt für die geforderten und bezahlten Arbeitsleistungen dar.
Zu den Verstößen gegen die Vorschriften über die Dienstzeiterfassung:
Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden, wie bereits dargestellt, in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch regelmäßige Schulungen aller Zusteller der Zustellbasis kommuniziert.
Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte gegen eindeutige dienstliche Anordnungen, nämlich die Anweisung über die korrekte Aufzeichnung der Dienst- und Pausenzeiten (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) sowie gegen die Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), in massiver Weise verstoßen.
Eine konkrete Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 – eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ – die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegt zweifellos vor. Die vorliegenden dienstlichen Anordnungen waren ausnahmslos zu befolgen, da diese nicht strafgesetzwidrig waren und jedem Zustellmitarbeiter in den dafür vorgesehenen Schulungen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden und der Beschuldigte vom Remonstrationsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.
Die auftragsgemäße Befolgung dienstlicher Anordnungen stellt eine Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Dienstbetrieb dar. Der Dienstgeber muss und will sich darauf verlassen können, dass seinen Anordnungen vorbehaltlos Rechnung getragen wird.
Mit seinem inkriminierten Verhalten hat der Beschuldigte unter anderem in Kauf genommen, dass gegebenenfalls sein Dienstgeber bei nachfolgenden Arbeitsmengen- bzw. Kapazitätsberechnungen von einem unkorrekten Datenbestand ausgeht sowie die angegebenen Mehrleistungen als Überstunden ausgezahlt werden. Falscherfassungen schädigen nicht nur den Dienstgeber, sondern sind in Zeiten sich verknappender Ressourcen auch unkollegial, weil sie ein falsches Bild der notwendigen Zeit für die eigene Aufgabenerfüllung vermitteln und das Bild der Auslastung aller Mitarbeiter stark verzerren. Die Nichtbefolgung von derart elementaren dienstlichen Anordnungen muss, objektiv betrachtet, als schwerwiegende Dienstpflichtverletzung gewertet werden.
Gerade bei Tätigkeiten im Außendienst ist der Dienstgeber im Besonderen darauf angewiesen, dass die Angaben der Mitarbeiter der Wahrheit entsprechen.
Im vorliegenden Fall sieht die Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 unmissverständlich vor, dass die Zusteller verpflichtet sind, unter Einsatz des Eingabegerätes (MDE-Gerät, Handheld) korrekte Dienstzeitaufzeichnungen zu führen, insbesondere Pausenbuchungen den Tatsachen entsprechend durchzuführen. Bei fehlerhaften Buchungen, Vergessen oder technischen Problemen können Korrekturbuchungen vorgenommen werden. Manipulationen jeglicher Art mit dem Ziel der unrichtigen Erfassung der Dienstzeit sind untersagt.
Der Beschuldigte hat somit nicht nur gegen eine Weisung verstoßen, sondern darüber hinaus durch seine falschen Eingaben – die bewusst, demnach vorsätzlich ausgeführt wurden – auch Falschmeldungen hinsichtlich seiner tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme (und damit seiner zu bezahlenden oder durch Freizeit auszugleichenden Dienstzeit) gemacht. Der Unwert dieses Vertrauensbruches geht über die bloße Nichtbefolgung einer Weisung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 weit hinaus.
Demnach haben die mehrmaligen falschen Angaben von betriebsrelevanten und sensiblen Daten durch den Beschuldigten unweigerlich zu einer Schädigung des Vertrauens in die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit (Korrektheit) der dienstlichen Aufgabenerfüllung geführt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).
Die bewusste Inkaufnahme der Täuschung der Vorgesetzten über die für die dienstliche Tätigkeit erforderliche Zeit, bei gleichzeitig eingeschränkter Kontrollmöglichkeit, ist einem ordnungsgemäßen Dienst- und Verwaltungsbetrieb zweifellos abträglich. Eine effiziente Kontrolle ist aber nur wirksam, wenn die Eingaben durch die Zusteller auch korrekt erfolgen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der genauen Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes sowie der verfahrensgegenständlichen grundlegenden dienstlichen Anordnungen und Vorschriften zur Aufzeichnung der Dienstzeiten hingewiesen werden.
Auch kommen die vom Beschuldigten genannten kundendienstlichen Erwägungen, die seine Vorgangsweise rechtfertigen sollten, unter den aktuellen Rahmenbedingungen und dem Erfordernis der Effizienzsteigerung – aufgrund des immer stärkeren Wettbewerbes im Postmarkt – nicht mehr zum Tragen.
Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass Punkt 1. des Schuldspruches gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 als schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten ist, da der Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot im Fahrdienst hinsichtlich des hohen Unrechtsgehaltes und der konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer am schwersten wiegen. Die in Spruchpunkten 2. des Schuldspruches angeführten und als erwiesen angenommenen Sachverhalte werden als Erschwerungsgründe gewertet. Die Missachtung von elementaren Vorschriften über das Ausweisen der Dienstzeiten, insbesondere Pausenbuchungen, sind ebenfalls per se als schwere Dienstpflichtverletzungen zu werten.
Bei der Strafbemessung musste demnach das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 93 BDG 1979 als erschwerend berücksichtigt werden. Als mildernd waren hingegen die disziplinäre Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung, die Tatsache, dass die inkriminierten Handlungen in auffallendem Widerspruch zu seinem sonstigen dienstlichen Verhalten stehen sowie die langjährige entsprechende Dienstleistung des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung neben seiner Schuldeinsicht, die Bereitschaft, sich hinkünftig korrekt zu verhalten und die betreffenden Vorschriften und Weisungen genauestens einzuhalten, glaubhaft zum Ausdruck gebracht.
Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldstrafe in der ausgesprochenen Höhe schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß ist auch aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – als ausreichend anzusehen.
Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden und die zu verhängende Geldstrafe zwar spürbar, aber finanziell dennoch verkraftbar ist. Aufgrund der angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten wurde demnach die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten gewährt.
Zu den Freisprüchen:
Zu den im Anschuldigungspunkt 2. des Einleitungsbeschlusses vom 18. September 2017 dargestellten Anschuldigungen gab der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2017 durchaus glaubwürdig an, dass er die betreffenden Sendungen zustellen wollte, die Polizeiorgane es ihm aufgrund eines Ersuchens der Verantwortlichen der Post jedoch verboten haben. Dadurch habe er die restlichen Zustellungen nicht mehr vornehmen können. Ein rechtmäßiges Alternativverhalten war demnach dem Beschuldigten nicht zumutbar.
Aus diesem Grund kam der erkennende Senat hinsichtlich des in Punkt A) des Spruches wiedergegebenen Vorwurfes zur Ansicht, dass die Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar waren und ihm diesbezüglich kein schuldhaftes, disziplinär zu ahnendes, Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte und demnach hinsichtlich dieser Anschuldigungen ein Freispruch nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 auszusprechen war.
Hinsichtlich der in den Anschuldigungspunkten 4.a) und b) und 3.a) des Einleitungsbeschlusses vom 18. September 2017 wiedergegebenen Vorwürfe, der Beschuldigte habe an den angegebenen Tagen „die Reihenfolge der Gangordnung nicht eingehalten“ sowie weisungswidrig „Mitbesorgungen gebucht“ gab der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung an, dass er bezüglich der Gangordnung mit seinem ehemaligen Vorgesetzten darüber gesprochen habe und eine diesbezügliche Änderung in Aussicht gestellt wurde. Objektiv sei die vorliegende Gangordnung aufgrund der Situierung seiner Wohnanschrift bei einer Heimfahrtgenehmigung für das Unternehmen unwirtschaftlich. Eine Änderung sei nicht vollzogen worden, da bei Einsatz eines Personalersatzes die vorgeschriebene Gangordnung sehr wohl Sinn machen würde. Überdies sei die Abgabestelle Z 33 und nicht Z 67 das Ende seiner Zustelltour gewesen. Die Dienstende-Buchung am 2. März 2017 sei demnach korrekt gewesen.
Zu den Mitbesorgungen gab der Beschuldigte nachvollziehbar an, dass aufgrund von in Abgabekästen eingelegten Transpondersendungen und damit verbundenen Laufzeitproblemen vom Vorgesetzen eine rasche Ableitung zu einem Postpartner angeordnet wurde. Diese Vorgangsweise wurde von dem als Zeugen einvernommenen Gottfried Halm, Mitarbeiter der Qualitätsoffensive Mitte, dahingehend bestätigt, dass der ehemalige Vorgesetzte des Beschuldigten angewiesen wurde, für eine taggleiche Ableitung der Aufgabepost zu sorgen. Eine ausdrückliche Anordnung dabei „Mitbesorgung“ zu buchen wurde jedoch nicht gemacht. Hinsichtlich dieser Vorwürfe wurde zwar – konsequent betrachtet – von NN der Tatbestand einer Weisungswidrigkeit erfüllt. Das Verschulden des Beschuldigten ist diesbezüglich jedoch als gering zu qualifizieren und die Handlungen haben keine konkreten nachteiligen Folgen nach sich gezogen.
Aus diesen Gründen kam der erkennende Senat zur Ansicht, den Beschuldigten hinsichtlich der in den Punkten B) und C) des Spruches dargestellten Vorwürfe einen Freispruch nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 auszusprechen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018