TE Lvwg Erkenntnis 2016/6/17 VGW-002/059/7041/2015, VGW-002/V/059/7180/2015, VGW-002/059/6925/2015,

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2016
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Entscheidungsdatum

17.06.2016

Index

34 Monopole

Norm

GSpG §2 Abs1
GSpG §2 Abs3
GSpG §2 Abs4
GSpG §3
GSpG §4
GSpG §12a
GSpG §52 Abs1
GSpG §52 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerden zu

A) GZ VGW-002/059/7041/2015 des Herrn M. D., VGW-002/V/059/7180/2015 der U. s.r.o.,

B) GZ VGW-002/059/6925/2015 der Frau Ur. K., VGW-002/V/059/7578/2015 der S. GmbH,

C) GZ VGW-002/059/7040/2015 des Herrn M. D. und VGW-002/V/059/7103/2015 der U. s.r.o.,

D) GZVGW-002/059/7042/2015 der Frau Ur. K. sowie VGW-002/V/059/7104/2015 der S. GmbH,

alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen

A) das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 24.4.2015, Zahl VStV/915300038757/2015, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz iVm § 9 Abs. 1 VStG, in 2 Fällen,

B) das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 24.04.2015, Zahl VStV/915300038780/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung, BGBl Nr. 76/2011 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG, in 2 Fällen

Zu C) das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 29.4.2015, Zahl VStV/915300306084/2015, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idgF iVm § 9 Abs. 1 VStG, in 2 Fällen,

Zu D) das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 29.4.2015, Zahl VStV/915300306107/2015, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idgF BGBl. Nr. 76/2011 iVm § 9 Abs. 1 VStG, in 2 Fällen

zu A.) betreffend den zu den GZ VGW-002/059/7041/2015 sowie VGW-002/V/059/7180/2015 protokollierten Verfahren

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatzeitraum auf 31.12.2014 bis 7.1.2015, 14.30 h eingeschränkt wird.

II. In der Straffrage wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen auf jeweils € 3.000,- und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 4 Tage herabgesetzt werden.

Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit jeweils 300,-- Euro festgesetzt.

Die Strafsanktionsnorm lautet: § 52 Abs. 2 erster Fall GspG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GspG.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

zu B.) betreffend den zu den GZ VGW-002/059/6925/2015 sowie VGW-002/V/059/7578/2015 protokollierten Verfahren

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatzeitraum auf 31.12.2014 bis 7.1.2015, 14.30 h eingeschränkt wird.

 

II. In der Straffrage wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen auf jeweils € 3.000,- und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 4 Tage herabgesetzt werden.

Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit jeweils 300,-- Euro festgesetzt.

Die Strafsanktionsnorm lautet: § 52 Abs. 2 erster Fall GspG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GspG.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

zu C.) betreffend den zu den GZ VGW-002/059/7040/2015 sowie VGW-002/V/059/7103/2015 protokollierten Verfahren

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen.

II. In der Straffrage wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 2 Tage herabgesetzt werden.

                                                 

Die Strafsanktionsnorm lautet: § 52 Abs. 2 erster Fall GspG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GspG.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

zu D.) betreffend den zu den GZ VGW-002/059/7042/2015 sowie VGW-002/V/059/7104/2015 protokollierten Verfahren

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen.

II. In der Straffrage wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 2 Tage herabgesetzt werden.

                                                 

Die Strafsanktionsnorm lautet: § 52 Abs. 2 erster Fall GspG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GspG.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beschwerdegegenstand:

zu A.) betreffend den zu den GZ VGW-002/059/7041/2015 sowie VGW-002/V/059/7180/2015 protokollierten Verfahren

1. Die Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt, Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, erließ gegen die Rechtsmittelwerber zur Zahl VStV/915300038757/2015 einen Bescheid mit folgendem Spruch:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U. s.r.o. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 01.12.2014 bis 07.01.2015 um 14.30 Uhr, in Wien, F.-straße, im Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, indem die Firma U. s.r.o., als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type;

1.  )   AM., ohne Seriennummer (FA Nr. 1),

2.  )   AM., ohne Seriennummer (FA Nr. 2),

betrieben wurden, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 07.01.2015 durch ein Probespiel um 14.20 Uhr festgestellt werden konnte, dass bei dem Glücksspielgerät (Gerät Nr. 1) mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele wie „Power Liner“ (durchgeführtes Testspiel) sowie weitere Spiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Das Gerät Nr. 2 konnte nicht mehr bespielt werden, da es von unbekannter Seite vom Server genommen wurde.

Die Firma U. s.r.o. haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 2 Abs.4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m §9 Abs. 1 VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe

Gemäß

1) € 5.000,00

25 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z Glücksspielgesetz (GSpG)

2) € 5.000,00

25 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z Glücksspielgesetz (GSpG)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Vorhaft: keine

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

1)   € 500,00

2)   € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ --- als Ersatz der Barauslagen für — .

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€11.000,00“

zu B.) betreffend den zu den GZ VGW-002/059/6925/2015 sowie VGW-002/V/059/7578/2015 protokollierten Verfahren

1. Die Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt, Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, erließ gegen die Rechtsmittelwerber zur Zahl VStV/915300038780/2015 einen Bescheid mit folgendem Spruch:

„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma S. Gesellschaft m.b.H, und somit als zur Vertretung nach außen berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum vom 01.12.2014 bis 07.01.2015 um 14.20 Uhr, in Wien, F.-straße, im Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type;

1.  ) AM., ohne Seriennummer (FA Nr. 1),

2.  ) AM., ohne Seriennummer (FA Nr. 2),

betrieben wurden. Die Geräte wurden durch die Firma U. s.r.o aufgestellt, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 07.01.2015, durch ein Probespiel um 14.20 Uhr, festgestellt werden konnte, dass bei dem Glücksspielgerät (Gerät Nr. 1) mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele wie „Power Liner“ (durchgeführtes Testspiel) sowie weitere Spiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Das Gerät Nr. 2 konnte nicht mehr bespielt werden, da es von unbekannter Seite vom Server genommen wurde.

Die Firma S. Gesellschaft m.b.H haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F. BGBl Nr. 76/2011, i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe

Gemäß

1) € 4.000,00

20 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

2) € 4.000,00

20 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Vorhaft: keine

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

1)   € 400,00

2)   € 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ --- als Ersatz der Barauslagen für — .

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€8.800,00“

zu C.) betreffend den zu den GZ VGW-002/059/7040/2015 sowie VGW-002/V/059/7103/2015 protokollierten Verfahren

1. Die Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt, Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, erließ gegen die Rechtsmittelwerber zur Zahl VStV/915300306084/2015 einen Bescheid mit folgendem Spruch:

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U. s.r.o. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 10.01.2015, 07.00 Uhr bis 10.01.2015, 15.49 Uhr, in Wien, F.-straße, im Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, indem die Firma U. s.r.o., als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type;

1) AM., ohne Seriennummer (FA Nr. 01),

2)  A. , ohne Seriennummer (FA Nr. 02),

betrieben wurden, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde. Mit den Glücksspielgeräten können mehrere Spiele vor allem virtuelle Walzenspiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team 01 hätten am 10.01.2015, im Zeitraum von 15.49 Uhr bis 16.52 Uhr, Probespiele durchgeführt werden sollen. Es konnte von den Kontrollorganen jedoch festgestellt werden, dass das Glücksspielgerät (Gerät Nr. FA 01) von einem Gast des Lokals bespielt wurde. Das Gerät Nr. FA 02 konnte nicht mehr bespielt werden, da es von unbekannter Seite während des Einschreitens heruntergefahren wurde.

Die Firma U. s.r.o. haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 2 Abs.4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m §9 Abs. 1 VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe

Gemäß

1) € 2.000,00

10 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

2) € 2.000,00

10 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Vorhaft: keine

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

1)   € 200,00

2)   € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ --- als Ersatz der Barauslagen für — .

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€4.400,00“

zu D.) betreffend den zu den GZ VGW-002/059/7042/2015 sowie VGW-002/V/059/7104/2015 protokollierten Verfahren

1. Die Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt, Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, erließ gegen die Rechtsmittelwerber zur Zahl VStV/915300306107/2015 einen Bescheid mit folgendem Spruch:

„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma S. Gesellschaft m.b.H, und somit als zur Vertretung nach außen berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum vom 01.12.2014 bis 07.01.2015 um 14.20 Uhr, in Wien, F.-straße, im Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type;

1)       AM. , ohne Seriennummer (FA Nr. 01),

2)   A., ohne Seriennummer (FA Nr. 02),

betrieben wurden. Die Geräte wurden durch die Firma U. s.r.o aufgestellt, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 07.01.2015, durch ein Probespiel um 14.20 Uhr, festgestellt werden konnte, dass bei dem Glücksspielgerät (Gerät Nr. 1) mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele wie „Power Liner“ (durchgeführtes Testspiel) sowie weitere Spiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Das Gerät Nr. 2 konnte nicht mehr bespielt werden, da es von unbekannter Seite vom Server genommen wurde.

Die Firma S. Gesellschaft m.b.H haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F. BGBl Nr. 76/2011, i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe

Gemäß

1) € 2.000,00

10 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

2) € 2.000,00

10 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Vorhaft: keine

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

3)   € 200,00

4)   € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ --- als Ersatz der Barauslagen für — .

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€4.400,00“

2. Dagegen richten sich die form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerden vom 26.5.2015, mit welcher die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.

Begründend wird in den inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden Beschwerden (nachstehend sind die Ausführungen in der Beschwerde gegen den zur Zl VStV/915300038780/2015 ergangenen Bescheid wiedergegeben) das Folgende vorgebracht:

I. „Beschwerdegegenstand und Beschwerdeantrag

Gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 24.04.2015, ZI. VStV/9 '5300038780/2015, wird in offener Frist

BESCHWERDE

erhoben

Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt angefochten und dessen Aufhebung beantragt.

II. Sachverhalt

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 24.04.2015, ZI. VStV/915300038780/2015, wurde gegenüber der Erstbeschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 8.000,-- (zweimal EUR 4.000,-), im Uneinbringlichkeitsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (zweimal 20 Tage), gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG ausgesprochen. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahren wurde gemäß § 64 VStG mit EUR 800,- festgesetzt. Weiter; wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin ausgesprochen.

Der Beschuldigten wurde vorgeworfen als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche im Zeitraum 01.12.2 )14 bis 07.01.2015, 14:20 Uhr, in Wien, F.-straße, im Lokal „C." zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben, indem sie es gestattet habe, dass in ihren Räumlichkeiten, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte "Glücksspielgeräte" betrieben worden seien.

III.    Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 29.04.2015 zugestellt, die Beschwerdeerhebung mit 26.05.2015 ist daher rechtzeitig.

IV. Beschwerdegründe

1.)

Die Beschuldigte hat die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen.

Insbesondere unrichtig ist, dass die S. GmbH verbotene Ausspielungen iSd §2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht hat. Verbotene Ausspielungen wurden keine veranstaltet, Glücksspiele iSd GSpG auch keine angeboten.

Der lediglich formularhaft und generalisierend wiedergegebene Spielverlauf sogenannter „Walzenspiele" trifft nicht zu. So kann bei jedem der angebotenen Spiele durch den Spieler auf das Spielergebnis gezielt Einfluss genommen werden.

2-)

Die Tatanlastung ist unschlüssig und genügt nicht den Konkretisierungserfordernissen nach § 44a VStG.

So       war j etwa in den Tatvorwurf zur Überprüfung ein Spielablauf der angeblichen Glücksspiele mitaufzunehmen gewesen. Der lapidare Verweis auf „Walzenspiele“ genügt jedenfalls nicht. Unklar bleibt auch, aus welchen Gründen die angeblichen Ausspielungen verboten gewesen sein sollen.

3-)

Die belangte Behörde war zur Entscheidung in der Sache unzuständig.

Eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit ist nicht gegeben.

Inwieweit tatsächlich die (höchst)möglichen Einsätze [sowie der Möglichkeit der Durchführung von Serienspielen] erhoben wurden, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid (und auch dem sonstigen Verwaltungsakt) hingegen in unerklärlicher Weise nicht.

Wollte man die Neuregelung des § 52 GSpG anders verstehen, wäre die neugeregelte Bestimmung des § 52 GSpG insb. im Hinblick auf die Strafdrohungen wegen Verstößen gegen Art. 91 und 92 B-VG sowie gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verfassungswidrig.

Wollte man schließlich demgegenüber davon ausgehen, dass an gegenständlichen Geräten ausschließlich geringe Beträge geleistet werden konnten, unterfielen die angebotenen Ausspielungen mit den inkriminierten Geräten überhaupt nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, sondern in den alleinigen Kompetenzbereich der Länder (vgl. bspw VwGH 2011/02/0127). Das vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommene kleine Glückspiel fällt gem. Art. 15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder, Ein Verstoß gegen das Glücksspielgesetz wäre diesfalls denkunmöglich.

4.)

Die Kriterien zum Schuldausschließungsgrund nach § 9 Abs. 2 StGB sind auf den Schuld ausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VStG in gleicher Weise anzuwenden. Selbst wenn die Tatbestände der der Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen - in objektiver Hinsicht - verwirklicht worden wären, lege bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Schuldfrage - in subjektiver Hinsicht - jedenfaIls der Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VStG vor, da die BeschuIdigte aufgrund der einhelligen Lehrmeinung und Gutachten zum unionsrechtlichen Anwendungsverbot der das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen darauf vertraut hat, und infolge der wohl nicht anzuzweifelnden Kompetenz der wissenschaftlich höchst renommierten Autoren auch berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass ihr das hier nunmehr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten weder einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstellt, noch sonst rechtswidrig ist.

5.)

Die Strafe ist bei Weitem überhöht.

7.)

Selbst für den Fall, dass die Beschuldigte die ihr anqelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, ist das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis –in unvertretbarer Rechtsansicht - gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der $5 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde:

Es ist ständige Rsp. des EuGH, dass jede Monopol- oder Konzessionsregelung eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstellt und daher grundsätzlich den unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten widerspricht und nicht anwendbar ist, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden kann. So führte der EuGH im Urteil Pfleger in der Rs. C-390/12 betreffend eines Vorlageverfahrens des UVS Oberösterreich erst jüngst mit Urteil vom 3ii.04.2014 aus:

„39. Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, stellt eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 42). [..]

54.      Das Gericht scheint ferner anzunehmen, dass das wahre Ziel der fraglichen restriktiven Regelung nicht in der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz liegt, sondern in einer bloßen Maximierung der Staatseinnahmen, obwohl der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann (vgl. Urteil Dickinger und Omer, EU.C.2011:582, Rn. 55). Diese Regelung erscheine, so das Gericht, jedenfalls unverhältnismäßig, da sie nicht geeignet sei, die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geforderte Kohärenz zu garantieren, und über das hinausgehe, was zur Erreichung der angeführten Ziele erforderlich sei.

55.   Sollte das vorlegende Gericht bei dieser Auffassung bleiben, müsste es zu dem Ergebnis kommen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.“

Im Ergebnis erkannte der erkannte der EuGH mit Urteil zu Recht:

„Art. 56 AEUV [Dienstleistungsfreiheit] ist dahin auszulegen, dass er einer rationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“,

Im weiterführenden Verfahren hat das nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in dieser Sache ausgehend von den obiger Vorgaben des EuGH mit Erkenntnis vom 09.05.2014, LVwG-410287/4/Gf/Rt, zusammenfassend das im GSpG verankerte Monopolsystem als unionsrechtswidrig klassifiziert und das anhängig gewesene Verwaltungsverfahren eingestellt. Begründet führte das LVwG OÖ aus, dass das im Glücksspielgesetz verankerte Monopolsystem nur vordergründig das Ziel des Spielerschutzes und nicht wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung, sondern in erster Linie vielmehr das Ziel eher Maximierung der Staatseinnahmen verfolgt.

Auch vom Obersten Gerichtshof wurde schon dargelegt, dass das Glück: spielmonopol des GSpG und das darauf basierende Konzessionssystem prinzipiell der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit (und darüber hinaus auch der Niederlassungsfreiheit) widerstreiten Ganz deutlich führt der OGH schließlich am 27.11. ::013 (2 Ob 243/12t) aus:

„Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliegt aber als besonders gravierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit [...] strengen Voraussetzungen, sowohl was die Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw. Konzessionen als auch das Verhalten der Berechtigten bzw. des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden betrifft." (VI.2.).

[ .] Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist das Monopol

Gemeinschaftsrechtswidrig und sind die Monopol-Vorschriften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU-Rechts („effet utile") muss sich in einem solchen F all die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des GSpG beziehen, die das Monopol normieren und seine Umsetzung regeln. Auch die Strafbestimmung c 3s § 168 StGB ist in diesem Licht zu sehen.

[ ..] Da das ABGB selbst nicht Glücksspiele verbietet, sondern diesbezüglich auf die „politischen Gesetze“ verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem C'SpG und seiner Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unabwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht A ein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen“ mehr

Der grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts (Art. 5 5 ff. AEUV) ist damit (spätestens) seit dem Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der R:. C-390/12, Pfleger, und dem Beschluss des OGH v. 27.11.2013 evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels wird darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen, im Ergebnis aber einhellig, als unionsrechtswidrig qualifiziert.

Prüfprogramm:

Der EUGH hat in seiner ab dem Jahr 2010 ergangenen Judikatur im Bereich des Glücksspiels ein sehr präzises Prüfprogramm entwickelt, unter welchen Voraus Setzungen ausnahmsweise eine Monopol- oder Alleinkonzessionsregelung als solche - die ja als solche schon eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt - zulässig ist.

Vgl. EuGH, verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C- A 10/07, Stoß\ Rs. C-46/08, Carmen Media Group-, Rs. C-212/08, Zeturf, Rs. C- 317/09, Dickinger und Ömer.

Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Art. 56 AEUV bereits mehrfach entschieden hat (verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409 07 und C-410/07, Stoß, Rz. 83; Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer, Rz. 54; Rs. C 212/08, Zeturf, Rz. 58), ist eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (kumulativ zu bejahende) Fragen zu prüfen:

?        Kann vom Mitgliedstaat der Nachweis geführt werden, dass die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im betreffenden Mitgliedstaat ein Problem waren und nur

eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können?

?        Kann vom Mitgliedstaat weiters der Nachweis geführt werden, dass die Geschäftspolitik des Konzessionärs - und insbesondere seine Werbeaktivitäten - maßvoll und begrenzt sind? Dies, so der EuGH, ist z.B. dann nicht der Fall, wenn „verführerisch bedeutende Gewinne in Aussicht

gestellt werden.

* Genügt das Gesamtsystem der innerstaatlichen Glücksspielregelungen

vor dem Hintergrund der konkreten Anwendungspraxis den Vorgaben des EuGH hinsichtlich seiner (rechtlichen und praktischen) Kohärenz?

In seinen Schlussanträgen vom 20.9.2012 in der verb. Rs. C-186/11 u. C-209/11, Stanlybet, fasst EuGH-Generalanwalt Mazäk die Kernaussage der Rechtsprechung wie folgt zusammen:

„Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind in dem Sinne auszulegen, dass eine nationale Regelung, die das ausschließliche Recht zur Durchführung, zur Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von Glücksspielen einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist, gerechtfertigt sein kann, soweit sie tatsächlich das Ziel der Verminderung des Angebots von Glücksspielen oder

         c 3s Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen zusammenhängenden Kriminalität durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen verfolgt und s weit sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, diese Ziele kohärent und systematisch zu erreichen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, welches dieser Ziele mit der streitigen nationalen Regelung tatsächlich verfolgt wird und ob die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.

Insbesondere kann das nationale Gericht, soweit es entscheidet, dass das Ziel c er streitigen nationalen Regelung in der Beschränkung des (Glücksspielangebots in Griechenland besteht, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, wenn es feststellen sollte, dass der Monopolinhaber tatsächlich eine Expansionspolitik betreibt und dass das ihm übertragene ausschließliche Recht zu einer Ausweitung statt einer Verminderung des Glücksspielangebots führt. Sollte das nationale Gericht hingegen feststellen, dass das alleinige Ziel der streitigen nationalen Regelung darin besteht, die mit Glücksspielen zusammenhängende Kriminalität zu bekämpfen, indem Spieler in erlaubte und geregelte Bahnen gelenkt werden, kann eine vom Monopolinhaber betriebene Expansionspolitik, die u. a. durch eine Ausweitung des Glücksspielangebots und Werbung für diese Glücksspiele gekennzeichnet ist, nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die kriminellen und Betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Griechenland tatsächlich ein Problem erheblichen Umfangs darstellen, dem

Eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten abhelfen könnte. Im Übrigen müssen erstens die Ausweitung des Glücksspielangebots und die Werbung für diese Glücksspiele maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken, und zweitens muss das Glücksspielangebot des Monopolinhabers einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegen “

Dass die Vornahme dieses Prüfprogramms (insb. auch die Würdigung der Werbeaktivitäten des Alleinkonzessionärs) für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität - und damit der Anwendbarkeit - des österreichischen Glücksspielmonopols unerlässlich ist, wird auch vom OGH bestätigt (vgl, OGH 27.11.2013. 2 0b 243/12t, VI.2. und VII. 1.).

Eine Prüfung des Charakters der Geschäfts- und Werbepolitik des Allein Konzessionärs führt zum Ergebnis, dass das faktische Verhalten der Konzessionsinhaber Österreichische Lotterien GmbH und Casinos Austria AG den klarer Vorgaben des EuGH eindeutig und offenkundig widerspricht.

Nichtdiskriminierung und Transparenz:

Schließlich sind auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts für die Zulässigkeit einer Monopolregelung im Glücksspielbereich, nämlich Nichtdiskriminierung und Transparenz nicht gegeben.

In seinem Urteil im Fall Engelmann hat der EuGH die Kriterien für die Vergabe der Konzessionen im Zusammenhang mit dem österreichischen GSpG klargestellt. Der EuGH weist darauf hin, dass

„49 (...] die öffentlichen Stellen, die solche Konzessionen vergeben, (...] die Grundregeln der Verträge, insbesondere Art. [49] und [56 AEUV ...] zu beachten haben".

Aus den betreffenden Bestimmungen über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit leitet der EuGH ein Diskriminierungsverbot sowie ein Transparenzgebot ab.

Aus diesem Grund hat er die damals gegebene Verpflichtung der Konzessionsinhaber, ihren Sitz im Inland zu haben, als unvereinbar mit der in Art. 49 AEUV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit angesehen (Rs. C-64/08, Engelmann, Rz.32).

Außerdem stellte nach Auffassung des EuGH die ohne angemessenen Grad an Öffentlichkeit durchgeführte Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber angehört (die Österreichische Lotterien GmbH), eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern dar, die keine reale Möglichkeit hatten, ihr Interesse an der fraglichen Konzession zu bekunden. Eine derartige Ungleichbehandlung verstößt laut EuGH daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und stellt eine (mittelbare)

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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