Entscheidungsdatum
01.03.2017Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des A. B. vom 26.6.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.6.2016, Zl. MBA ... - S 21929/14, betreffend eine Übertretung des § 38 iVm § 137 Abs. 1 Z 16 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215, idF BGBl. I Nr. 98/2013 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.1.2017 und 24.2.2017
zu Recht e r k a n n t:
I.
1. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 350,– auf EUR 100,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden auf sechs Stunden herabgesetzt wird.
2. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch die Wendungen „seit der Errichtung in der Zeit vom 17.12.2001 bis 17.7.2002 zumindest“ sowie „7.) Die Befestigungen der Kragträger an den Betonfundamenten in der Kaimauer sind augenscheinlich mangelhaft.“ zu entfallen haben.
3. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 10,– festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.
II.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.6.2016 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:
„Sie haben als Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 17.12.2001, ZI. MA 58 - 2065/2001, zu verantworten, dass die am N., in Wien, im Bereich ... auf den Grundstücken Nr. .../3, EZ ..9 und Nr. .../4, EZ ..1, beide KG ..., errichtete Plattform zur Verbreiterung der Vorkaifläche (Anlage ‚Vorkaiverbreiterung‘), seit der Errichtung in der Zeit vom 17.12.2001 bis 17.7.2002 zumindest im Zeitraum 06.02.2014 bis 31.03.2014 in folgender nicht bewilligter, geänderter Form errichtet war und dadurch entgegen § 38 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) folgende bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vorgenommen wurden, zumal entgegen der obgenannten wasserrechtlichen Bewilligung vom 17.12.2001 die folgenden nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Änderungen vorlagen, bei welchen es sich laut Gutachten des Sachverständigen der Magistratsabteilung 45 vom 31.03.2014 um nicht bloß geringfügige Abweichungen handelt,
1.) Die Holzdeckung ist landseitig nicht niveaugleich mit der Oberkante der Vorkaimauer ausgeführt. Dadurch ergeben sich Stufen von ca. 1 cm bis ca. 17 cm.
2.) Die wasserseitige Begrenzung verläuft nicht bündig mit der Vorkaimauer. Teilweise ragen verschiedenste Bauteile bis zu ca. 20 cm über die Vorkaimauer.
3.) Auf der Vorkaiverbreiterung befinden sich, entgegen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, zwei Anlagenteile, die mit Trinkwasser versorgt werden und bei denen Abwasser anfällt (Lokal X. und Lokal Y.).
4.) Am auskragenden Ende der I-Stahlprofile (H = 500 mm) und somit an der wasserseitigen Begrenzung wurden Stahlkonstruktionen aus I-Stahlprofilen, vermutlich HE-B 160, errichtet. Die HEB 160 Träger wurden stehend auf die Obergurte der I-Stahlprofile (H = 500 mm), am auskragende Ende, geschweißt und haben somit eine Höhe von ca. 3,14 m vom fertigen Holzbelag aus gemessen. Auf die Stirnseiten der HE-B 160 Träger, somit die anderen Enden der Träger, wurden I-Stahlprofile (Höhe ca. 100 mm) horizontal liegend geschweißt. Die so entstandene nicht bewilligte Stahlrahmenkonstruktion besteht aus 9 Feldern. Als Füllelemente wurden im oberen Drittel jeweils 4 Stück Stahllamellen angebracht: In einem Feld wurde ein Paneel aus Holz eingebaut:
5.) Die Gesamtauskragung der Hauptträger beträgt 4,80 m anstatt der bewilligten 4,75 m.
6.) Die Querträger haben anstatt der bewilligten Höhe von 240 mm eine Höhe von 220 mm.
7.) Die Befestigungen der Kragträger an den Betonfundamenten in der Kaimauer sind augenscheinlich mangelhaft.
Die gegenständliche Anlage befand sich während des Tatzeitraumes im Hochwasserabflussbereich der N., sodass gemäß § 38 WRG 1959 eine Bewilligungspflicht gegeben war.“
(Unkorrigiertes Originalzitat)
Hiedurch habe der Beschwerdeführer § 38 iVm § 137 Abs. 1 Z 16 WRG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 350,– bzw. im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Stunden verhängt. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens iHv EUR 35,– auferlegt. Begründend hiezu führte die belangte Behörde wie folgt aus:
„Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Magistratsabteilung 58 zur Kenntnis, welche auf einer Überprüfung durch einen Sachverständigen der Magistratsabteilung 45 beruht.
In seiner Rechtfertigung gab der Beschuldigte an, dass die Änderungen im Zuge der Fertigstellungsanzeige im Wasserrechtsverfahren als geringfügig genehmigt wurden. Diese Änderungen bestünden seit 2001 und seien mehrfach kollaudiert worden. Er beantrage die Beischaffung der Baugenehmigungen und wasserrechtlichen Genehmigungen für die beiden Anlagen, die zeugenschaftliche Einvernahme des Anzeigenlegers, eine mündliche Verhandlung und Anleitung im Verfahren.
Zum Vorbringen des Beschuldigten teilte die Magistratsabteilung 58 mit, dass die beiden auf der Vorkaifläche befindlich gewesenen Anlagen (Lokal X. und Y.) über keine wasserrechtliche Bewilligung verfügten und mittlerweile auch auf Grund rechtskräftiger Beseitigungsaufträge im Wege der Zwangsvollstreckung beseitigt wurden. Mit dem rechtskräftigen Bescheid der Magistratsabteilung 58 vom 01.04.2014, GZ: 24769/2014/3, sei die Vorkaiverbreiterung kollaudiert und seien einige gegenüber dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgenommene Änderungen als geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt worden. Allerdings sei auch die Feststellung getroffen worden, dass Abweichungen und Mängel bestehen, welche nicht nachträglich genehmigt werden können; diese seien Gegenstand dieses Strafverfahrens.
Die Magistratsabteilung 45 führte hiezu aus, dass es zwischen der Anzeige der Fertigstellung der Anlage und der Durchführung der Kollaudierung mehrere Versuche gegeben habe, die Anlage zu kollaudieren. Nach der beigelegten gutachterlichen Stellungnahme der Magistratsabteilung 45 vom 31.03.2014 wurde die Anlage am 06.02.2014, 10.02.2014 und 03.03.2014 vom Sachverständigen überprüft und wurden dabei die im Spruch angeführten Feststellungen getroffen.
Hiezu wird Folgendes erwogen:
Es wurde von Ihnen nicht bestritten, dass die vorliegenden, in der Aufforderung zur Rechtfertigung sowie im Spruch dieses Straferkenntnisses näher dargestellten Abweichungen während des Tatzeitraumes gegeben waren. Die Darstellung der Abweichungen stimmt auch mit den Wahrnehmungen des Sachverständigen der Magistratsabteilung 45 überein. Die Anzeige der Magistratsabteilung 58 sowie die zu Grunde liegende Stellungnahme der Magistratsabteilung 45 waren sehr ausführlich und hinreichend genau bestimmt, sodass aus einer allfälligen Einvernahme der Anzeigenlegers keine weiteren für das Verwaltungsstrafverfahren relevanten Erkenntnisse zu erzielen wären.
Ihrer Behauptung, dass diese Abweichungen im Zuge der Fertigstellungsanzeige im Wasserrechtsverfahren als geringfügig genehmigt wurden, ist der rechtskräftige Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 01.04.2014, GZ: 24769/2014/3, entgegen zu halten.
Mit diesem - an sie gerichteten - Bescheid wurden unter Spruchpunkt II. näher beschriebene geringfügige Änderungen, wie die Ausführung des Geländers und die Brettdicke der Holzdeckung auf den Querprofilen, nachträglich genehmigt. Hingegen wurde in diesem Bescheid unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass in den in diesem Strafverfahren gegenständlichen sieben Punkten (sowie einem weiteren Punkt) diese Anlage mit der mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 17.12.2001, ZI. MA 58 - 2065/2001 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nicht übereinstimmt. Es steht somit fest, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Änderungen keine nachträgliche Genehmigung als geringfügige Änderung gegeben war. Nach Mitteilung der Magistratsabteilung 58 verfügten die beiden Anlagen auf der Vorkaifläche (Lokal X. und Y.) über keine wasserrechtliche Bewilligung.
Bei dieser eindeutigen Sachlage war daher eine Beischaffung von allfälligen Baugenehmigungen für diese Anlagen und eine Verständigung darüber, um Akteneinsicht zu nehmen, ebenso wie eine mündliche Verhandlung und Anleitung im Verfahren nicht erforderlich.
Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.
Zur Bemessung der Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall durchschnittlich.
Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Erschwerend ist der Umstand, dass mehrere Abweichungen vom Bewilligungsbescheid vorgelegen sind.
Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben.
Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
(Unkorrigiertes Originalzitat)
Hiegegen erhob der Beschwerdeführer form- und fristgerecht mittels E-Mail vom 26.6.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte wie folgt vor:
„in offener Frist erhebe ich gegen oben genannte Straferkenntnis Beschwerde und bitte um Einstellung des Strafverfahrens - ERlass der Strafe und Vorlage an die Oberbehörde zur Entscheidung
Es wird eine mündliche Verhandlung beantragt und meine Einvernahme
Ebenso wird die Einvernahme der anzeigenden Beamten und die Einvernahme des ausführenden Beamten Herrn Dipl Ing. M. Ma 45 beantragt
Als Begründung bringe ich vor:
Verjährung - eventuelle Abweichungen der Anlage so diese wirklich festgestellt werden wurden im Jahr 2001 getroffen – die Anzeige ist deshalb rechtswidrig - da seit 2001 bereits der Istzustand feststand die Anzeige ist ausserhalb der Verfolgungsfrist erfolgt
Unrichtige Feststellungen - diese werden bekämpft - alle Änderungen würde von der Ma 58 als geringfügig eingestuft und bereits 2004 genehmigt
ich beantrage die komplette Aktenbeischaffung des Aktes
Sie führen in der Straferkenntnis aus das Sie keine Beschaffung von Akten vorgenommen haben - somit ist das Strafverfahren rechtswidrig und unstatthaft
- gleichzeitig verweisen Sie aber auf Mitteilungen der Behörde - damit beschneiden Sie meine Rechte - ein ordentliches Strafverfahren hat nicht stattgefunden
Verschulden - es kann kein Verschulden geben wenn alle eventuellen Änderungen von der Behörde als geringfügig eingestuft wurden und mehr als 12 Jahre lang akzeptiert wurden
Ich verzichte nicht auf mein Recht auf die Durchführung einer Verhandlung- weiters bitte ich um eine schriftliche Beschwerdevorentscheidung - unter beiziehung des vollständigen Aktes - und meiner Vernehmung
ich beantrage zusammen mit dieser Beschwerde wie gesetzlich vorgesehen die Beigebung Beistellung / Bestellung eines Rechtsanwaltes in dieser für mich sehr wichtigen Sache und bitte um Entscheidung darüber per Bescheid
Weiters sind die Angaben in der Begründung falsch da Sie nicht vom vollständigen Akteninhalt ausgehen wie der ausstellende Beamte selbst vorbringt siehe Seite 3 Beischaffung von Genehmigungen für dieAnlage und Atkeneinsicht und mündliche Verhandlung und Anleitung im Verfahren war nicht notwendig - die Straferkenntnis ist rechtswidrig ausgestellt
ich bitte um Aufhebung der STrafe Einstellung des Verfahrens und halte alle meine Anträge vollinhaltlich aufrecht“
(Unkorrigiertes Originalzitat)
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 30.6.2016) vor.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6.7.2016, nachweislich zugestellt durch postalische Hinterlegung am 11.7.2016, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung seine allseitigen Verhältnisse bekannt zu geben und darzulegen, aus welchen Gründen die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtspflege gelegen ist. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5.8.2016, VGW-001/V/016/8443/2016-2, wurde folglich der Antrag des Beschwerdeführers auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.8.2016 wurde der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, um Übersendung der da. aufliegenden Verwaltungsakten zu GZ MA 58 – 2065/2001 und MA 58 – 24769/2014 ersucht.
Nach telefonischer Rücksprache mit dem Verwaltungsgericht Wien am 8.9.2016 übermittelte die genannte Behörde mit Eingabe vom 13.9.2016 Auszüge aus der Urkundensammlung des Wasserbuches.
Am 19.10.2016 nahm das Verwaltungsgericht Wien Einsicht in das vom Magistrat der Stadt Wien geführte Verwaltungsstrafregister, wobei mehrere rk. Vormerkungen des Beschwerdeführers festgestellt werden konnten.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom selben Tage wurde die Landespolizeidirektion Niederösterreich um Bekanntgabe etwaiger dort aufscheinender verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen des Beschwerdeführers ersucht. Mit Eingabe vom 21.10.2016 teilte jene Behörde mit, dass da. keine Vormerkungen des Beschwerdeführers ersichtlich sind.
Nach Weiterleitung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich teilte die Bezirkshauptmannschaft ... mit Eingabe vom 24.10.2016 mit, dass da. zwei rk. Vormerkungen des Beschwerdeführers aufscheinen.
Am 10.1.2017 führte das Verwaltungsgericht Wien in gegenständlicher Rechtsache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens ebenso ordnungsgemäß geladen wurden wie – als Zeugen – Mag. S. und Dipl.-Ing. M.. Während die belangte Behörde bereits vorab auf eine Teilnahme verzichtet hatte, erschienen der Beschwerdeführer und die genannten Zeugen. Das bezughabende Verhandlungsprotokoll stellt sich – auszugsweise – wie folgt dar:
„Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll:
Als Beilage ./A wird ein Schreiben des Bf vorgelegt in dem rechtliche Erwägungen zur gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vorgebracht werden.
Die gegenständliche Anlage wurde im Jahr 2000 errichtet und hiernach mehrfach kollaudiert. Änderungen wurden vom SV als geringfügig eingestuft, wobei ich auf das Schreiben des DI M. vom 16.12.2002 (dem Verwaltungsakt inneliegend) verweise. Vor 2016 gab es seitens der Behörde keine Beanstandungen hinsichtlich der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Punkte. Änderungen wurden von mir angezeigt und nach dem Wasserrechtsgesetz genehmigt. Zudem gibt es eine unbefristete wasserrechtliche Genehmigung für die gegenständliche Anlage, wobei ich auf den Bescheid der MA 58 vom 17.12.2001 (dem Verwaltungsakt inneliegend) verweise.
Als Beilage ./B wird ein Ansuchen samt planlicher Darstellungen vorgelegt der D. GesmbH, deren GF der Bf war, vom 08.08.2006 betreffend geringfügige Änderungen und Planwechsel.
Als Beilage ./C wird ein Schreiben vorgelegt, welches lt. Bf mutmaßlich von Frau Dr. G. (MA 58) stammt.
Als Beilage ./D werden 2 E-Mails, eines vom Vertreter des Bf an eine Sachbearbeiter der MA 58, vorgelegt.
Als Beilage ./E wird ein Bescheid der MA 37 vom 22.09.2008 vorgelegt.
Der Bf bringt ergänzend vor, dass die gegenständliche Anlage auch gewerberechtlich genehmigt worden sei.
Geringfügige Änderungen der Anlage sind im Zuge der Kollaudierung genehmigt worden, andere Änderungen wurden der Behörde angezeigt.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach alle Änderungen der gegenständlichen Anlage von der Behörde als geringfügig eingestuft und genehmigt worden seien, gibt der Bf an:
Es gab hiezu keinen Bescheid, sondern handelte es sich um ein reines Anzeigeverfahren. Eine Vertreterin der MA 58 hat mir die Auskunft erteilt, dass ich die Änderungen bei der Behörde anzeigen möge. Dies war Frau Dr. G. und war dies ca. 2004/2005.
Bei dem im Verwaltungsakt aufscheinenden Herrn C. handelte es sich um einen Angestellten von mir, der in Kontakt zu den Behörden getreten ist. Dessen Nachfolger war Herr Sch..
Hinsichtlich der im Verwaltungsakt enthaltenen Ankündigung des Herrn C., wonach alle Änderungen der gegenständlichen Anlage bis Jahresende 2005 bei der Behörde eingebracht würden, gebe ich an: Es handelt sich dabei wohl um das vorgelegte Ansuchen vom 08.08.2006.
Als Beilage ./F wird ein Schreiben der MA 45 vom 11.03.2013 vorgelegt.
Befragt ob es nach dem Ansuchen vom 08.08.2006 zu einer behördlichen Genehmigung gekommen ist, gibt der Bf an: Die Behörde habe vorgebracht, dass die betroffenen Grundstückseigentümer einer Änderung nicht zugestimmt hätten. Ich verweise auf die zuvor genannte Beilage ./F.
Zeugin: Mag. S., geb.: …
fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen.
Als Beilage ./G wird die Entbindung der Amtsverschwiegenheit der Zeugin vorgelegt.
Als Beilage ./H wird ein Plan der Ca. vorgelegt.
Ich war Sachbearbeiterin der MA 58 und mit gegenständlicher Anlage befasst. Ich habe die verfahrenseinleitende Anzeige eingebracht. Nach meinem Wissen wurde die gegenständliche Anlage niemals kollaudiert. Ich habe die verfahrenseinleitende Anzeige auf Basis der gutachterlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen SV vom 31.03.2014 (dem Verwaltungsakt inneliegend) verfasst.
Mir ist nicht bekannt, dass die im Straferkenntnis genannten Änderungen behördlich genehmigt worden wären. Ich schließe aus, dass es zu einer Genehmigung der Änderungen gekommen ist und verweise auf den Bescheid der MA 58 vom 01.04.2014 (dem Verwaltungsakt inneliegend).
Die Genehmigung der Vorkaiverbreiterung aus dem Jahr 2001 betraf nur die Plattform an sich, nicht jedoch die später darauf errichteten Lokale.
Ich habe erst 2010 beim Magistrat der Stadt Wien zu arbeiten begonnen. Das Ansuchen des Bf vom 08.08.2006 war mir daher zum Zeitpunkt seiner Einbringung daher nicht bekannt. Es kam immer wieder vor das der Bf Ansuchen und planliche Darstellungen vorgelegt hat.
Ob es ein Ansuchen des Bf hinsichtlich der im Straferkenntnis angeführten Änderungen gegeben hat, ist mir nicht erinnerlich. Es kann durchaus sein. Die Eingaben des Bf waren mitunter ‚sehr kryptisch‘ gehalten.
Ich denke nicht, dass die Änderungen vor Bescheiderlassung im Jahr 2014 genehmigt worden sind, sonst wäre der Bescheid vom 01.04.2014 auch nicht erlassen worden.
Ich habe keine Kenntnis, dass es zu einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hinsichtlich der Änderungen im Straferkenntnis gekommen wäre.
Hinsichtlich des Ansuchens vom 08.08.2006 ist es durchaus möglich, dass ein Verfahren hiernach eingeleitet wurde. Der Verfahrensgang wäre dem Verwaltungsakt zu dem entsprechenden Lokal auf der Vorkaiverbreiterung wohl zu entnehmen. Zur Vorkaiverbreiterung an sich gibt es einen eigenen Verwaltungsakt.
Die Genehmigung allfälliger Änderungen der betreffenden Anlage wäre auch schon vor der Kollaudierung derselben möglich gewesen. Die Kollaudierung ist nicht Voraussetzung für die Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen. Dies wurde im vorliegenden Fall nach meiner Erinnerung auch faktisch so gehandhabt.
Befragt durch den Bf:
In meiner Zeit als Sachbearbeiterin in der MA 58 gab es mehrere Ansuchen um Bewilligungen in den Akten betreffend Ca..
Die Lokale X. und Y. wurden behördenseits als eigene Anlagen betrachtet und hätten sie eines Genehmigungsbescheides bedurft, zu dem es allerdings nie gekommen ist. Es gab auch einen eigenen Antrag zu den genannten Lokalen. Man hätte die beiden Lokale und die Vorkaiverbreiterung aber auch als Gesamtanlage sehen können.
Zur Frage, ob behördenseits die Vorkaiverbreiterung und die beide Lokale als Einheit gesehen wurden, gibt die Zeugin an: Nein, weil es hinsichtlich der Lokale eigene Anträge des Bf gegeben hat. Zuvor gab es einen gemeinsamen Akt der Vorkaiverbreiterung und der Lokale, hiernach wurde für jedes Lokal ein eigener Verwaltungsakt angelegt.
Meines Wissens, waren die Lokale X. und Y. nicht Teil des Verwaltungsaktes zur Vorkaiverbreiterung. Soweit ich weiß gab es in meiner Zeit als Sachbearbeiterin keine weiteren Lokale die sich auf der Vorkaiverbreiterung befunden haben.
Die Lokale X. und Y. sind letztlich deshalb ins Straferkenntnis eingegangen weil, sie nie eine Genehmigung erhalten haben und daher als Teil des Aktes der Vorkaiverbreiterung gesehen wurden.
Es gab hinsichtlich der Errichtung von Hütten auf der Vorkaiverbreiterung statische Bedenken.
Letztlich wurden die Lokale X. und Y. als Teil des Aktes zur Vorkaiverbreiterung behandelt.
Ich habe die Vorkaiverbreiterung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung rechtlich betrachtet.
Betreffend Beilage ./C gibt die Zeugin an, dass es sich dabei um ihre Handschrift handelt.
Mir ist nicht bekannt von wem ich den besagten Akt übernommen habe. Ich denke, dass ich 2012 bei der MA 58 begonnen habe.
Hinsichtlich der Lokal X. und Y. gab es offene Bewilligungsverfahren, das heißt es gab noch keinen Bewilligungsbescheid. Ob ein Bewilligungsverfahren oder ein Anzeigeverfahren durchgeführt wird, entscheidet die zuständige Sachbearbeiterin, unabhängig von der sprachlichen Fassung des Antragstellers. Es ist möglich, dass Anzeigen eingebracht wurden.
Ich glaube nicht, dass es hinsichtlich der im Straferkenntnis genannten Änderungen ein Anzeigeverfahren gegeben hat, doch ist mir das heute auch nicht mehr erinnerlich. Ich kann nicht ausschließen, dass irgendwelche Anzeigen eingebracht wurden.
Zur Frage, ob die Zeugin ausschließen könne, dass es zu den im Straferkenntnis genannten Änderungen Anzeigen gegeben hat, gibt diese an: Mir ist der Akteninhalt nicht mehr erinnerlich.
Hinsichtlich der Änderungen die im Straferkenntnis aufscheinen, habe ich mit auf das bereits genannte Sachverständigengutachten gestützt.
Es ist mir nicht mehr erinnerlich, doch glaube ich es nicht, dass es hinsichtlich der im Straferkenntnis genannten Abänderungen einen Verbesserungsauftrag nach eingegangenem Ansuchen gegeben hat. Zur Vorkaifläche selbst ist mir kein Ansuchen oder ein Abänderungsantrag bekannt. Ich schließe nicht aus, dass es ein solches gegeben hat.
Keine weiteren Fragen
[...]
Zeuge: Dipl.-Ing. M., geb.: …
Als Beilage ./I wird ein Ansuchen des Zeugen auf Entbindung der Amtsverschwiegenheit sowie ein Antrag der MA 45 hiezu vom 09.11.2016 vorgelegt. Der Zeuge gibt an, dass er bislang nicht von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden wurde.
Der Zeuge wird [...] entlassen.
[...]
Der Bf gibt zu Protokoll:
Die zuvor vernommene Zeugin hat angegeben, dass es sich bei der Vorkaiverbreiterung um einen Steg handle. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf § 38 WRG wonach Stege nicht genehmigungspflichtig seien.
Ich verweise zudem auf Anhang A Ziffer 9 des WRG, wonach das WRG an der Stelle der Vorkaiverbreiterung gar nicht zur Anwendung komme, zumal in besagter Ziffer nur die Donau, nicht jedoch die N. angeführt ist.
Ich beantrage zudem die Vernehmung der Frau Dr. G. betreffend die Frage der Aktenführung in der gegenständlichen Rechtssache.
Ich verweise schließlich auf § 114 Abs. 4 WRG wonach bei Anzeigen, eine 15 Jahre befristete Genehmigung angenommen wird.
Die Verhandlung wird auf einen noch zu bestimmenden Zeitpunkt vertagt.“
(Unkorrigiertes Originalzitat)
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.1.2017 wurde der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, um Übermittlung der dort aufliegenden Verwaltungsakten zu den Grundstücken Nr. .../3, EZ ..9, und Nr. …/4, EZ ..1, beide KG ..., und die dort befindliche „Vorkaiverbreiterung“, das „Lokal X.“ und das „Lokal Y.“ ersucht.
Diesem Ersuchen ist die genannte Behörde mit Eingabe vom 30.1.2017 nachgekommen.
Am 24.2.2017 führte das Verwaltungsgericht Wien in gegenständlicher Rechtsache eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens ebenso ordnungsgemäß geladen wurden wie – als Zeugen – Dipl.-Ing. M. und Dr. G.. Während die belangte Behörde erneut vorab auf eine Teilnahme verzichtet hatte, erschienen der Beschwerdeführer und die genannten Zeugen. Das bezughabende Verhandlungsprotokoll stellt sich – auszugsweise – wie folgt dar:
„Als Beilage A: zum Akt genommen wird die Kopie eines Auswechselplans betreffend das ‚Lokal X.‘ vom 08.07.2008.
Als Beilage B: ein Bestandvertrag in Kopie zwischen der D. GmbH und der Do. vom 24.10.2007.
Als Beilage C: ein Schreiben der Do. vom 08.03.2013
Als Beilage D: ein Schreiben der MA 45 vom 11.03.2013
Als Beilage E: ein Schreiben der MA 45 vom 24.11.2010
Als Beilage F: ein E-Mail des Dipl.Ing. M. vom 01.12.2010
Die seit der letzten Verhandlung beigeschafften Beweise wurden mit dem Bf erörtert.
Zeuge: DRin G.
von der Amtsverschwiegenheit entbunden mit Schreiben vom 18.01.2017. Dieses wird als Beilage G zum Akt genommen.
fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen.
Auf Befrage
Ich war innerhalb der MA 58 von Ostern 2010 bis Herbst 2011 für die Verwaltungsakten betreffend dem ... Wiener Gemeindebezirk zuständig. Hiernach wurden jene von Mag. Gu. (nunmehr S.) übernommen. Ich habe keine genaue Erinnerung mehr an den damaligen Verfahrensstand. Ich denke, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anlagen Kollaudierungen anhängig waren. Ich kann mich jedoch nicht mehr genau erinnern. Zu einer Genehmigung von Abweichungen ist es zu meiner Zeit sicherlich nicht gekommen. Dies kann ich mit Sicherheit sagen. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob der Bf zu irgendeinem Zeitpunkt Anträge auf die Genehmigung von Abweichungen eingebracht hat. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ob im vorliegenden Fall geringfügige oder wesentliche Änderungen vorlagen. Ich kann mich nicht daran erinnern, ob ich dem Bf die Auskunft erteilt hätte, dass die Änderungen nur Anzeigepflichtig wären.
Auf Befragen durch den Bf:
Es gab einzelne Ansuchen des Bf betreffend Änderungen der ‚Anlagen am Wasser‘, doch kann ich mich nicht mehr erinnern, auf welche Anlagen dies genau zugetroffen hat.
Es ist mir erinnerlich, dass die Unterschrift des Grundeigentümers zurückgezogen wurde. Dies kommt grundsätzlich nicht oft vor. Mir ist ebenso erinnerlich dass der Grundeigentümer diesbezüglich von mir angeschrieben wurde, und zwar meines Wissens 1 Mal. Auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung war im konkreten Fall meines Wissens der H. mit der Zustimmungserklärung betraut.
Die negativen Presseberichte hinsichtlich ‚Ca.‘ haben sicherlich eine Rolle gespielt für die Frage, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung weiterhin erteilt.
Meines Erachtens hat sich die Frage der Zustimmung der Grundeigentümer auf die ‚Schwimmende Anlagen‘ bezogen, zu welchen ich die Vorkaiverbreiterung nicht zähle.
Mir ist nicht bekannt, ob die Lokale X. und Y. in getrennten Akten geführt wurden oder nicht.
Mir ist nicht bekannt, was hinsichtlich der Lokale X. und Y. gefehlt hat, damit die Änderungen genehmigt werden können. Ebenso ist mir nicht bekannt, ob es diesbezüglich zu Verzögerungen des Verfahrens gekommen ist.
Als Beilage H zum Akt genommen wird das Protokoll einer Verhandlung vor dem BG ... vom 25.06.2015 als Beilage I wird zum Akt genommen das Protokoll einer Verhandlung vor dem BG ... vom 09.09.2013.
Sollte der Sachverständige zu Beurteilung kommen, dass hier geringfügige Änderungen vorliegen, wäre meines Erachtens zu mindestens eine planliche Skizze dieser Änderungen notwendig.
Meiner Erinnerung nach, wurde die Grundstücksverwaltung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Fläche der Stadt Wien an den H. übertragen, doch mag das nicht zutreffend sein. Es ist auch möglich, dass eine Zuständigkeit der Do. bestanden hat.
Keine weiteren Fragen
[...]
Zeuge: Dipl.-Ing. M., geb.: …
von der Amtsverschwiegenheit entbunden mit Schreiben der MA 45 vom 19.01.2017, eingelangt beim VGW Wien am 21.02.2017
fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen.
Ich war wasserbautechnischer SV der MA 45, und zwar von 1994-2014. Mein letzter Arbeitstag war der 25.10.2013.
Im Jahr 2001 wurde die Vorkaiverbreiterung genehmigt und waren Verabreichungsplätze darauf vorgesehen. Der Bf hat sodann meines Wissens eine Theke und Container auf der Vorkaiverbreiterung errichtet, die nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gewesen sind. Diese baulichen Errichtungen wurden in weiterer Folge – nach ca. 1 bis 2. Jahren – abgeändert.
Auf Befragen durch den Bf:
Meiner Erinnerung nach kam es 2010 zu Einreichungen des Bf hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung jener Lokale, die sich innerhalb des Hochwasserabflussgebietes befinden. Dieses verläuft im gegenständlichen Gebiet bis 75cm oberhalb der Vorkaikante. Jedenfalls liegt der Uferbegleitweg im Hochwasserabflussgebiet und deshalb auch die Vorkaiverbreiterung samt den darauf befindlichen Lokalen.
Es ist [nicht] richtig, dass ich Änderungen der Vorkaiverbreiterung gegenüber dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid im Jahre 2002 bewilligt habe. Die Abänderungen der Anlagen wurden nie wasserrechtlich bewilligt. Die dort befindliche Abwasserableitungsanlage befand sich nie in einem bewilligungsfähigen Zustand.
Es ist zutreffend, dass der Bf für die Lokale X. und Y. später einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung eingebracht hat. Es kann sein dass dies 2008 war. Die Anträge waren insofern überholt, als der tatsächliche bauliche Zustand der Anlagen bereits ein Anderer war als in den Anträgen.
Es hat nie eine wasserrechtliche Bewilligung der Anlagen X. und Y. gegeben. Im Jahr 2002 oder 2003 habe ich dem Bf vor Ort darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Rücknahme von Änderungen der Vorkaiverbreiterung eine Kollaudierung möglich wäre.
Die Auswechselpläne für die Lokale X. und Y. entsprechen dem damaligen Zustand. Mir ist nicht bekannt, dass es Baugenehmigungen für die Aufbauten gegeben hat.
Die Wasserflächen im ggst. Bereich stehen zu 2/3 im Eigentum der Stadt Wien, zu 1/3 im Eigentum der Republik Österreich und bilden diese beiden Eigentümer in Wien die Do.. Diese wird durch die ‚V.‘ nach außen vertreten. Die Landflächen stehen im Eigentum der Stadt Wien und werden durch die MA 45 verwalten.
Die Vidierung durch die Do. war mir bekannt.
Mir war jedoch bekannt, dass die Grundeigentümer ihre Zustimmungserklärung zurückziehen bzw. nicht mehr erteilen würden. Von wo ich dies erfahren habe, ist mir nicht mehr bekannt. Es kommt nicht oft vor, dass eine Zustimmung zurückgezogen wird. Mir ist eine Zurückziehung der Zustimmungserklärung nicht schriftlich bekannt gegeben worden.
Es kann hinsichtlich der Theke und Container, die zunächst auf der Vorkaiverbreiterung errichtet wurden, nie zu einer wasserrechtlichen Verhandlung.
Auf Vorhalt des Schreibens vom 24.11.2010 gibt der Zeuge an: Es war klar, dass eine Zustimmung der Grundeigentümer nicht zu erwarten war, deshalb war eine ‚tiefere Bearbeitung‘ des Projektes auch nicht sinnvoll.
Ich hatte in meiner Zeit nicht nur als wasserbautechnischer sondern auch nautischer SV viele Projekte zu beurteilen und habe ich eher zB. eine Wärmepumpe beurteilt, als wie hier Projekte die nicht ausgeführt werden.
Die vorgelegten Unterlagen für die Lokale X. und Y. waren in ihrem Umfang dürftig und daher unbrauchbar. Ich kann mich nicht daran erinnern, ob ich diesbezüglich einen Verbesserungsauftrag schriftlich erteilt habe.
Die Anlagen X. und Y. hätten negative Auswirkungen auf die Gewässer gehabt, da die bereits ausgeführten Abwasserbeseitigungseinrichtigungen nicht ordnungsgemäß waren.
Keine weiteren Fragen.
[...]
Als Beilage J zum Akt genommen wird ein Schreiben der MA 58 vom 26.07.2005.
Schluss des Beweisverfahrens:
In seinen Schlussausführungen gibt der Beschwerdeführer an:
Die Genehmigungen hätten, so sie nicht ausgestellt wurden, ausgestellt werden müssen, da die Zustimmungen zeitlich unbefristet waren. Ich verweise auf die ggstl. Bestandverträge. Verzögerungen im Verfahren oder Nichtgenehmigungen sind Behördenseits bewusst herbeigeführt worden.
Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung sowie auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wird verzichtet. Die Entscheidung ergeht schriftlich.“
(Originalzitat, eine Korrektur ersichtlich gemacht)
Das Verwaltungsgericht Wien nimmt den folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 17.12.2001 wurde dem Beschwerdeführer eine wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Plattform zur Verbreiterung der „Vorkaifläche“ (sog. „Vorkaiverbreiterung“) am N. auf den Grundstücken Nr. .../3, EZ ..9, und Nr. .../4, EZ ..1, beide KG ... erteilt. Die Projektbeschreibung lautete dabei wie folgt:
„Die Vorkaiverbreiterung besteht aus 500 mm hohen stählernen Hauptträgern, die in einem Regelabstand von 5,3 m an der Ufermauer befestigt sind und auf denen vier durchlaufende Walzprofile montiert sind. In die Tragkonstruktion integriert werden auch die beiden bereits wasserrechtlich bewilligten stählernen Kragkonstruktionen zur Aufnahme eines Verheftpunktes und eines Landganges des Rohrpontons. Die Stahlkonstruktionen werden niveaugleich mit dem Vorkai durch eine 40 mm starke Holzdeckung abgedeckt, auf der Tische und Sessel lose aufgestellt sind. Die wasserseitige Begrenzung der Plattform verläuft in einer Flucht mit der gerinneabwärts anschließenden Ufermauer und hat als Absturzsicherung ein 1 m hohes, demontierbares Geländer mit Handlauf und vier Seildurchzügen. Auf der Plattform befinden sich keine Anlagenteile die mit Trinkwasser versorgt werden und es fallen keine Abwässer an. Alle landseitig auftretenden Lagerkräfte werden in Betonfundamente hinter der Ufermauer eingeleitet.“
(Unkorrigiertes Originalzitat)
Die „Vorkaiverbreiterung“ liegt im Hochwasserabflussgebiet ...
Am 12.9.2002 wurde die Fertigstellung der „Vorkaiverbreiterung“ der obgenannten Behörde angezeigt. In einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 45, vom 16.12.2002 wurde sodann – auszugsweise – wie folgt ausgeführt:
„Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Vorkaiverbreiterung mit folgenden Änderungen gegenüber den bewilligten Projektsunterlagen hergestellt wurde:
a.) Auf der Vorkaiverbreiterung wurden zusätzlich eine achteckige Bierbar (‚…‘) und ein als Bar verwendeter Container (‚…‘ ca. 6 x 2,5 m, 2,5 m hoch) mit zwei angebauten Kiosks (ca. 2 x 1 m, 2,5 m hoch) aufgestellt. Diese Anlagenteile sind an das Trinkwassernetz angeschlossen und haben in dieser Ausführung nicht bewilligungsfähige Abwasserbeseitigungseinrichtungen.
b.) Das Geländer ist nicht steckbar ausgeführt und hat feste Durchzügen aus Walzprofilen anstatt Stahlseilen.
Die Abweichungen wären bei Vorliegen einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserbeseitigungseinrichtung bewilligungsfähig und könnten als geringfügige Abweichung im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.“
(Unkorrigiertes Originalzitat)
In den Folgejahren kam es sodann zu mehrfachen baulichen Änderungen der hier interessierenden Anlage durch den Beschwerdeführer.
Mit Schreiben vom 2.10.2008 wurden schließlich Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung der – so bezeichneten – Anlagen „Lokal X.“ und „Lokal Y.“, welche sich beide auf der obgenannten „Vorkaiverbreiterung“ befanden, eingebracht. Diese Anträge wurden im Instanzenzug mit Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom jeweils 24.7.2013, GZ BMLFUW-UW.4.1.12/0258-I/6/2013 und BMLFUW-UW.4.1.12/0259-I/6/2013, rk. abgewiesen.
Mit Schreiben vom 2.12.2012 wurde erneut die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die genannten Lokale beantragt. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom jeweils 13.12.2013 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgericht Wien mit Beschlüssen vom jeweils 6.6.2014, Zl. VGW-101/050/22983/2014 u.a. und VGW-101/050/22985/2014 u.a., zurückgewiesen.
Die „Vorkaiverbreiterung“ wurde schließlich im Zuge eines Kollaudierungsverfahrens am 6.2., 10.2. und 3.3.2014 durch einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 45, begutachtet und lautet das hienach erstellte Gutachten vom 31.3.2014 – auszugsweise – wie folgt:
„Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Vorkaiverbreiterung mit folgenden Änderungen errichtet wurde:
Abänderungen:
1. Das Geländer ist nicht steckbar ausgeführt und hat zwei feste horizontal angebrachte Geländerstäbe (DN 30 mm) zwischen den Geländestehern, anstatt der bewilligten vier Stahlseile mit Spannschlössern.
2. Die Holzdeckung auf den Querprofilen wurde anstatt 40 mm mit 45 mm Brettdicke ausgeführt.
3. Die Holzdeckung ist landseitig nicht niveaugleich mit der Oberkante der Vorkaimauer ausgeführt. Dadurch ergeben sich Stufen von ca. 1 cm bis ca. 17 cm.
[...]
4. Die wasserseitige Begrenzung verläuft nicht bündig mit der Vorkaimauer, teilweise ragen verschiedenste Bauteile bis zu ca. 20 cm über die Vorkaimauer [...].
[...]
5. Auf der Vorkaiverbreiterung befinden sich, entgegen dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, zwei Anlagenteile, die mit Trinkwasser versorgt werden und bei denen Abwasser anfällt (Lokal X. und Lokal Y.).
6. Am auskragenden Ende der I-Stahlprofile (H = 500 mm) und somit an der wasserseitigen Begrenzung wurden Stahlkonstruktionen aus I-Stahlprofilen, vermutlich HE-B 160, errichtet. Die HE-B 160 Träger wurden stehend auf die Obergurte der I-Stahlprofile (H = 500 mm), am auskragende Ende, geschweißt und haben somit eine Höhe von ca. 3,14 m vom fertigen Holzbelag aus gemessen. An die Stirnseiten der HE-B 160 Träger wurden I-Stahlprofile (Höhe ca. 100 mm) horizontal liegend geschweißt. Die so entstandene nicht bewilligte Stahlrahmenkonstruktion besteht aus 9 Feldern. Als Füllelemente wurden im oberen Drittel jeweils 4 Stück Stahllamellen angebracht [...]. In einem Feld wurde ein Paneel aus Holz eingebaut [...].
[...]
7. Die Gesamtauskragung der Hauptträger beträgt anstatt der bewilligten 4,75 m 4,80 m.
8. Die Querträger haben anstatt der projektierten Höhe von 240 mm eine Höhe von 220 mm.
Die Änderungen Nr. 1, und Nr. 2 können als geringfügige Abweichungen beurteilt werden, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind (§ 121 Abs. 1 WRG 1959). Die Änderungen sind planlich im Technischen Bericht darzustellen.
Die Änderung Nr. 3 bis Nr. 8 können als nicht geringfügige Abweichungen beurteilt werden.
[...]
Bei der augenscheinlichen Überprüfung am 3. März 2014 stellte der Amtssachverständige unter Beiziehung eines Ziviltechnikers unter anderem folgende gravierende schwere Mängel fest:
Die Befestigungen der Kragträger an den Betonfundamenten in der Kaimauer sind augenscheinlich mangelhaft. Die u.a. Bilder belegen, dass ein Teil der Ankerstangen lose ist und die Muttern teilweise nicht angezogen sind bzw. gänzlich fehlen [...].
[...]
Seitens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen kann kein positives Gutachten zur Fertigstellung/Kollaudierung abgegeben werden.“
(Unkorrigiertes Originalzitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen)
In einem – an den Beschwerdeführer ergangenen – Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 1.4.2014 wurde sodann wie folgt ausgeführt:
„Gemäß §§ 121 Abs. 1 und 2 sowie 98 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung, wird festgestellt, dass die Anlage des Herrn A. B. zur Verbreiterung der Vorkaifläche am N. in Wien, im Bereich …, auf den Grundstücken Nr. .../3, EZ ..9 und Nr. .../4, EZ ..1, beide KG ..., errichtet wurde.
I. Zudem wird festgestellt, dass in folgenden Punkten diese Anlage mit der mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17. Dezember 2001, MA 58 - 2065/2001, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nicht übereinstimmt:
1. Die Holzdeckung ist landseitig nicht niveaugleich mit der Oberkante der Vorkaimauer ausgeführt. Dadurch ergeben sich Stufen von ca. 1 cm bis ca. 17 cm.
2. Die wasserseitige Begrenzung verläuft nicht bündig mit der Vorkaimauer. Teilweise ragen verschiedenste Bauteile bis zu ca. 20 cm über die Vorkaimauer.
3. Auf der Vorkaiverbreiterung befinden sich, entgegen dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, zwei Anlagenteile die mit Trinkwasser versorgt werden und bei denen Abwasser anfällt (Lokal X. und Lokal Y.).
4. Am auskragenden Ende der I-Stahlprofile (H = 500 mm) und somit an der wasserseitigen Begrenzung wurden Stahlkonstruktionen aus I-Stahlprofilen, vermutlich HE-B 160, errichtet. Die HE-B 160 Träger wurden stehend auf die Obergurte der I-Stahlprofile (H = 500 mm), am auskragende Ende, geschweißt und haben somit eine Höhe von ca. 3,14 m vom fertigen Holzbelag aus gemessen. An die Stirnseiten der HE-B 160 Träger wurden I-Stahlprofile (Höhe ca. 100 mm) horizontal liegend geschweißt. Die so entstandene nicht bewilligte Stahlrahmenkonstruktion besteht aus 9 Feldern. Als Füllelemente wurden im oberen Drittel jeweils 4 Stück Stahllamellen angebracht. In einem Feld wurde ein Paneel aus Holz eingebaut.
5. Die Gesamtauskragung der Hauptträger beträgt - anstatt der bewilligten 4,75 m - 4,80 m.
6. Die Querträger haben anstatt der bewilligten Höhe von 240 mm eine Höhe von 220 mm.
7. [...]
8. Die Befestigungen der Kragträger an den Betonfundamenten in der Kaimauer sind mangelhaft mit teilweise nicht angezogenen oder fehlenden Muttern ausgeführt.
II. Folgende geringfügige Änderungen werden gemäß §§ 121 Abs. 1 und 105 WRG 1959 nachträglich genehmigt:
1. Das Geländer ist nicht steckbar ausgeführt und hat zwei feste horizontal angebrachte Geländerstäbe (DN 30 mm) zwischen den Geländestehern, anstatt der bewilligten vier Stahlseile mit Spannschlössern.
2. Die Holzdeckung auf den Querprofilen wurde anstatt 40 mm mit 45 mm Brettdicke ausgeführt.
III. Es wird festgestellt, dass - ausgenommen der in Spruchpunkt I. oder II. aufgezählten Abänderungen, Abweichungen oder Mängel - die Anlage zur Verbreiterung der Vorkaifläche am N. in Wien, im Bereich …, auf den Grundstücken Nr. .../3, EZ ..9 und Nr. .../4, EZ ..1, beide KG ..., in Übereinstimmung mit der mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17. Dezember 2001, MA 58 - 2065/2001, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde.“
[...]
Begründung
[...]
Die vorliegende Anlage ‚Vorkaiverbreiterung‘ wurde am 6. Februar 2014, 10. Februar 2014 und am 3. März 2014 von einem wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 45 überprüft.
Hierzu wurde ausgeführt, dass die Anlage errichtet und in der Vergangenheit auch benützt wurde. Sie entspricht jedoch nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. Dezember 2001, MA 58 - 2065/2001, und den dazugehörigem technischen Bericht vom 12. Mai 2001 von DI An., ZI. 2001/364. Bei der Überprüfung der gegenständlichen Anlage wurden die im Spruchpunkt I. und II. aufgezählten Abweichungen und Mängel festgestellt. Hierzu wurde angeführt, dass die im Spruchpunkt II. angeführten Änderungen als geringfügige Abweichungen beurteilt werden können, da diese Änderungen öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind (§ 121 Abs. 1 WRG 1959). Die in Spruchpunkt I. genannten Änderungen können als nicht geringfügige Abweichungen beurteilt werden. Eine wasserrechtliche Bewilligung dieser Änderungen ist daher in einem eigenen Bewilligungsverfahren zu erwirken.
[...]
Schließlich wurde bei der augenscheinlichen Überprüfung am 3. März 2014 unter Beiziehung eines Ziviltechnikers unter anderem festgestellt, dass die Befestigungen der Kragträger an den Betonfundamenten in der Kaimauer augenscheinlich mangelhaft sind. Ein Teil der Ankerstangen ist lose, da die Muttern nicht angezogen sind bzw. gänzlich fehlen.“
(Unkorrigiertes Originalzitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen)
Eine wasserrechtliche Bewilligung der – in Gestalt der „Lokale X. und Y.“ vorgenommenen – Änderungen der „Vorkaiverbreiterung“ gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 17.12.2001 wurde bis zuletzt nicht erteilt.
Am 18.4.2014 erfolgte seitens des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, die das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einleitende Anzeige, welche in das – nunmehr angefochtene – Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.6.2016 mündete.
Zur Beweiswürdigung:
Der oben beschriebene Verfahrensgang gründet sich auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie auf dem Inhalt der vom erkennenden Gericht beigeschafften Verwaltungsakten des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 (vgl. Eingabe vom 30.1.2017). Jenen Akten liegen die oben im Wortlaut zitierten behördlichen Entscheidungen inne. Der Beschwerdeführer ist diesen Akteninhalten, an deren Echtheit und Richtigkeit das erkennende Gericht keinen Zweifel hegt, ebenso wenig entgegengetreten wie den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 31.3.2014 hinsichtlich des Vorliegens der hier interessierenden Abweichungen der „Vorkaiverbreiterung“ gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid, sodass diese Feststellungen insoweit als unstrittig zu beurteilen waren.
Strittig war hingegen, ob – wie in der vorliegenden Beschwerde behauptet – jene Abweichungen seitens des Magistrates der Stadt Wien wasserrechtlich genehmigt worden sind. Eine solche Genehmigung ist jedoch im gesamten Verfahr