TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/18 LVwG-2017/15/0817-13, LVwG-2017/15/0819-13, LVwG-2017/15/0820-13

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2017
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Entscheidungsdatum

18.12.2017

Index

58/02 Energierecht;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz ;
Naturschutz Tirol;
80/02 Forstrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

MinroG 1999 §116
MinroG 1999 §119
WRG 1959 §102
NatSchG Tir 2005 §29
ForstG 1975 §19
AVG §41

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerden von 1. Herrn BB, 2. Frau CC, 3. Herrn DC, alle vertreten durch E & F Rechtsanwaltspartnerschaft, Adresse 1, Y, 4. Frau GG, Adresse 2, Z und 5. Herrn JB, Adresse 3, Z, mitbeteiligte Partei A-GmbH, Adresse 4, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.02.2017, ****, betreffend Gewinnungsbetriebsplan Erweiterung Hartgesteinsabbau „W“, Z, samt Errichtung von Bergbauanlagen – Verfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Wasserrechtsgesetz 1959, dem Forstgesetz 1975 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005,

zu Recht erkannt:

1.   Die Beschwerden der 1. bis 4. Beschwerdeführer werden als unbegründet abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren zur Beschwerde des 5. Beschwerdeführers wird durch Beschluss eingestellt.

2.   Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Wasserrechtsgesetz 1959, dem Forstgesetz 1975 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 für einen Gewinnungsbetriebsplan zur Erweiterung des Hartgesteinsabbau „W“ in Z samt Errichtung von Bergbauanlagen erteilt.

Im angefochtenen Bescheid wird das Vorhaben wie folgt konkretisiert:

„Die A-GmbH, Z, hat bei der Bezirkshauptmannschaft X unter Vorlage von Projektunterlagen die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes zur Erweiterung des bestehenden Hartgesteinsabbaus "W" sowie die Genehmigung zur Errichtung der dafür erforderlichen Bergbauanlagen nach dem Mineralrohstoffgesetz beantragt.

Gleichzeitig wurde um die Erteilung der naturschutzrechtlichen und der wasserrechtlichen Bewilligung für die geplanten Maßnahmen sowie der forstrechtliche Bewilligung zur dauernden bzw. vorübergehenden Rodung folgender Waldteilflächen angesucht:

Grundstück

Katastralgemeinde

Gesamtfläche

vorübergehende Rodefläche

dauernde Rodefläche

**1

Z

1.633.712 m²

26.144,70 m²

31.491,50 m²

**2

Z

601 m²

---

0,50 m²

Gesamtflächen Rodung

26.144,70 m²

31.492,00 m²

Im gleichen Zusammenhang ist die Errichtung folgende Bergbauanlagen vorgesehen:

?    Erschließungsweg V samt Sicherungseinrichtungen, Abschrankung, Befeuchtungsanlage samt Wasserentnahme aus V-Bach, etc.

?    Container mit sanitären Einrichtungen und Aufenthaltsraum für die Arbeitnehmer.

Zusammenfassend ergibt sich aus den Einreichunterlagen folgende Projektbeschreibung:

Das Gewinnungsfeld soll eine Teilfläche des Gst.Nr. **1, KG Z, mit einer Flächeninanspruchnahme von insgesamt ca. 42.103 m² umfassen. Aus dem Gewinnungsfeld sollen in einem Zeitraum von 35 Jahren insgesamt ca. 2.526.907 m³ (6.317.260 Tonnen) grundeigene mineralische Rohstoffe im Tagbau durch Festgesteinsgewinnung im Etagenabbau gewonnen werden. Die Abschlussrekultivierung soll anschließend innerhalb von zwei weiteren Jahren erfolgen.

Das Abbauvolumen pro Jahr soll ca. 72.197 m³ (180.493 Tonnen) betragen.

Die Betriebszeiten wurden mit ca. 250 Arbeitstagen pro Jahr zwischen Februar und Dezember (je nach Witterung) und jeweils von Montag bis Freitag von 07:00 bis 18:00 Uhr und Samstag von 07:00 bis 13:00 Uhr angegeben.

Das Lösen des Festgesteins soll durch Bohrarbeiten (Bohrgerät Sandvik DQ 500) sowie Sprengarbeiten (Mehrreihensprengungen) erfolgen. Die Sprengmittel sollen für jede durchzuführende Sprengung gesondert angeliefert und sofort zur Gänze verbraucht werden. Die Errichtung eines Sprengmittellagers im Bergbaugebiet ist nicht vorgesehen. Das Laden des Gesteins erfolgt mittels Bagger Volvo EC 360B auf einem Dumper Volvo A25D. Die Aufbereitung des abgebauten Gesteins erfolgt in der bestehenden Betriebsanlage des Antragstellers. Der Abtransport des Materials zur Betriebsanlage erfolgt mittels knickgelenktem Muldenkipper Volvo A25D über den geplanten neuen Erschließungsweg.

Der Gewinnungsbetriebsplan unterteilt sich in eine Aufschlussphase, fünf Abbauphasen und die Schließungsphase.

Aufschluss – Erschließungsweg

Für die Erschließung des geplanten Abbauareales soll eine eigene Zufahrtsstraße "Erschließungsweg V" als Bergbauanlage errichtet werden. Der geplante Erschließungsweg soll vom bestehenden Betriebsareal (Gst. **3, **4, **2) des Antragstellers ausgehend die BUNDESSTRAßE U-Straße (Gst. **5) queren und anschließend Richtung Norden zum Abbaugebiet zwischen 1.450 m und 1.720 m (Anm.: gemeint wohl 1.270 m) SH führen (Gst. **1).

Für den Erschließungsweg ist die Errichtung von drei Bachquerungen (je nach Abbaufortschritt) im Bereich von drei geplanten Abbauetagen auf 1.410 m, 1.370 m und 1.330 m Seehöhe geplant.

Die Fahrbahnbreite des Weges soll 5,0 m betragen und ist grundsätzlich für eine einspurige Befahrung ausgelegt. Bereiche, in denen das Vorbeifahren von entgegen kommenden Fahrzeugen möglich ist, ergeben sich in jenen Wegabschnitten, in welchen auf Grund des Verschnittes mit dem Urgelände Aufweitungen entstehen.

Ausgehend von einem horizontal verlaufenden Teilstück unmittelbar nach der Überführung über die BUNDESSTRAßE soll der Weg in den Abbauphasen 1 und 2 mit einem durchgehenden Längsgefälle von 30% bis zum Areal dieser Abbauphasen oberhalb der obersten Bachquerung (Bachquerung 1) ansteigen. In der Abbauphase 3 soll der Weg etwa ab km 0,522 auf 1.365 m ü.A. mit einem Gefälle von rund 7,3% bis zur Bachquerung 2 und anschließend in das Abbaugebiet verlaufen. Während der Abbauphasen 4 und 5 soll der Weg im Bereich einer Aufweitung ca. bei km 0,475 mit einem Längsgefälle von rund 15% über die Bachquerung 3 in das genannte Abbauareal geführt werden.

Der Weg soll bombiert (4%) ausgeführt werden. Am bergseitigen Wegrand ist eine Rinne zur Ableitung von Oberflächenwässern vorgesehen. Die Ausleitung von überschüssigen Oberflächenwässern soll mittels Querentwässerungen am talseitigen Wegrand erfolgen, wo die Wässer innerhalb der blockigen bis grobblockigen Lockergesteinsauflage versickern sollen. Im Bereich der Ausleitungen soll der Weg durchgehend mit einem Quergefälle von 4% zur Talseite hin ausgeführt werden.

Zur Sicherung des Erschließungsweges vor Steinschlag ist die Anbringung von 16 Steinschlagschutznetzen bergseitig des Weges geplant.

Zum Schutz des bestehenden und im Zuge des gegenständlichen Vorhabens auf einem Teilstück zu verlegenden Radweges sowie der BUNDESSTRAßE U-Straße vor Steinschlag sollen gleichzeitig mit der Wegerrichtung – jeweils 10-15 m vorauseilend zum Wegbau – talseitig des Erschließungsweges entsprechende Steinschlagschutznetze angebracht werden.

Überbrückung der BUNDESSTRAßE U-Straße

Der im Zusammenhang mit der Gesteinsgewinnung geplante Erschließungsweg soll verkehrstechnisch (kreuzungsfrei) mit einer Brücke an das Werksgelände des Antragstellers angeschlossen werden. Die Brücke soll ausschließlich für den nicht öffentlichen Werksverkehr des Antragstellers genutzt werden. Das Brückenbauwerk wurde für die Benutzung durch Muldenkipper mit einer Fahrzeuggesamtlast von maximal 80 Tonnen ausgelegt. Die lichte Breite der Brückenfahrbahn soll 6,0 m (Einbahnverkehr) betragen.

Bauwerksangaben:

Lichte Weite zwischen Widerlagern                13,00 m in OK Fahrbahn (10,32 m in UK Überbau)

Spannweite in Achse                                 11,32 m

Lichte Fahrbahnbreite Überbau                     6,18 m (Mitte Überbau)

Breite zwischen Brüstung / Geländer             6,18 m (Mitte Überbau)

Brückenfläche                                        76 m²

Längsgefälle                                          7,5%

Kreuzungswinkel                                      90 Grad

Lichte Höhe unter der Brücke                      5,0 m.

Der Überbau soll in Stahlbetonmassivbauweise als Trogquerschnitt mit seitlichen, statisch mitwirkenden Trogwänden ausgeführt werden. Die Trogwände sollen gleichzeitig als Absturzsicherung und als Anprallschutz gegen mögliche abirrende Fahrzeuge und herabfallende Steine dienen.

Die gesamte Fahrbahnplatte des Überbaues soll mit einer Abdichtung ausgeführt werden. Der Aufbau der Fahrbahnplatte ist mit einer 3,0 cm dicken bituminösen Deckschicht SMA11; pmB B45/80-65; S2; G1, einer 8,0 cm dicken bituminöse Tragschicht AC22 binder; pmB 45/80-65; H1; G4, sowie einer 1,0 cm dicken Brückenabdichtung und einer Grundierung geplant. Im Anschluss an beide Brückenenden ist ein Asphaltschnitt b/t = 2/5 cm mit anschließendem Fugenverguss vorgesehen.

Die Schrammborde auf dem Überbau sollen aus Beton der Mindestdruckfestigkeitsklasse C25/30/B5 mit einer Höhe von 1,50 m über OK Fahrbahnbeleg hergestellt werden und sollen gleichzeitig die Funktion als Absturzsicherung für Fußgängerverkehr sowie die Schutzfunktion gegen möglicherweise von den Muldenkippern herabfallenden Steine erfüllen.

Die Widerlager sollen als massive Stahlbetonbauwerke in Ortbeton mit angrenzenden Flügelwänden hergestellt werden.

Die anfallenden Oberflächenwässer im Bereich der Brückenüberführung sollen entlang dem Längsgefälle der Brücke in westliche Richtung über den Fahrbahnbelag (Asphaltbelag im Querungsbereich) in Richtung des Firmengeländes des Antragstellers abgeleitet werden. Jeweils vor dem östlichen und westlichen Brückenwiderlager soll ein Rigol angeordnet werden, über welches die anfallenden Oberflächenwässer im umliegenden Gelände und unterhalb der Gründungssohle der Widerlager versickert werden. Der anstehende Boden aus Hangschutt/Blockwerk weist eine dazu ausreichende Durchlässigkeit auf. Durch die seitlichen Schrammborde der Brücke soll verhindert werden, dass Oberflächenwasser aus dem Brückenbereich auf die Fahrbahn der U-Straße gelangt. Im Bereich der Zufahrtsrampe vom Werksgelände des Antragstellers auf die Brücke erfolgt die Straßenentwässerung über die Böschungsschulter.

Wasserversorgungsanlage ?V? zur Befeuchtung des Erschließungsweges

Zur Verminderung der Staubentwicklung auf der neu geplanten Erschließungsstraße ist eine Beregnungsanlage entlang der gesamten J-Straße vorgesehen. Geplant ist, die Zufahrt vom Werksgelände auf einer Länge von ca. 110 m intensiv zu beregnen und die restliche Wegstrecke in mehreren Abschnitten zu befeuchten. Die erforderliche Wasserentnahme soll aus dem Bach ?V? erfolgen.

Die Fassung des erforderlichen Betriebswassers soll auf einer Seehöhe von ca. 1.410 m ü.A. oberhalb der Zufahrt zum Abbaugelände erfolgen. Die Bachwasserfassung soll in Form einer Tiroler Wehrs (Fertigteil) errichtet werden.

Von der Wasserfassung soll das Wasser mittels einer PVC-Leitung DN 70 zu einer Zisterne in Form eines Betonschachtes mit einem Durchmesser D = 1500 und einer Tiefe von 2,00 m abgleitet werden. In der Zisterne steht somit ein Nutzinhalt von 3.534 Litern zur Verfügung. Unmittelbar nach der Zisterne – vor der ersten Beregnungseinheit – soll zur Dokumentation der entnommenen Wassermengen ein Wasserzähler installiert werden.

Die Ableitung des Beregnungswassers von der Zisterne erfolgt über eine PE-Leitung DN25 PN25 im Freispiegel.

Die erforderliche Wassermenge pro Stunde für den Betrieb aller 40 Beregnungsdüsen beträgt 2,4 m³. Geplant ist eine Beregnungsdauer von 5 Minuten und eine anschließende Pause von 10 Minuten. Das bedeutet eine Entnahmemenge von 600 l /5 min und eine Zulaufmenge von 600 l /10 min. Es wäre daher ein Speichervolumen der Zisterne von 600 l erforderlich, dieses wurde jedoch unter Berücksichtigung von Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Beregnungsdauer bzw. der Anzahl der Beregnungsköpfe entsprechend vergrößert.

Die Konsenswassermenge wurde mit 1,0 l/s bzw. 3,60 m³/h bzw. 5.892 m³/Jahr (2.544 Arbeitsstunden) beantragt.

Abbauphasen

Die geplante Gesteinsgewinnung soll im Etagenabbau maschinell von oben nach unten in 5 Abschnitten erfolgen. Im Endzustand soll das Abbauareal inklusive Sohlniveau 10 Etagen aufweisen.

Die oberste Etage soll auf ca. 1.450 m Seehöhe errichtet werden. Die tiefer liegenden Hauptetagen sollen einen Abstand von je 20 Höhenmetern aufweisen, sodass die letzte Etage auf ca. 1.290 m Seehöhe liegt. Die Abbausohle ist im Endzustand auf 1.270 m Seehöhe geplant.

Der geplante Abbau wird eine Generalneigung von 53° aufweisen, die Neigung der einzelnen Etagenwände soll 75° betragen. Die Breite der Etagen wird variieren, jedoch zumindest 9 m betragen. Die einzelnen Etagen sollen durch 4 m breite und 18° steile Rampen miteinander verbunden werden, welche sich aus den jeweiligen Etagenniveaus und den fortschreitenden Abbauarbeiten ergeben sollen.

Abbaukubaturen:

Abbauphase 1               268.599 m³

Abbauphase 2               313.539 m³

Abbauphase 3               709.505 m³

Abbauphase 4               662.689 m³

Abbauphase 5               572.575 m³

Abbaukubatur gesamt     2.526.907 m³

Schließungsphase

Im Endzustand sollen die 9 Etagen über Rampen miteinander verbunden sein. Die Rekultivierung soll sowohl sämtliche Etagen als auch die Rampen umfassen und muss Zug um Zug durchgeführt werden, da nach Abbauende lediglich noch die drei untersten Etagen (1.290 m, 1.310 m und 1.330 m ü.A.) auf Dauer mit (Spezial)Fahrzeugen erreichbar sein werden.

Im Zuge des Abbaus soll der Oberboden jeweils zur Gänze inklusive der Wurzelstöcke abgezogen und für die spätere Rekultivierung (getrennt) zwischengelagert werden. Nach Abschluss der einzelnen Abbauphasen soll eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,5 m bis ca. 2 m (auf den breiten Bermen) aufgebracht werden. Anschließend soll eine Humusierung mit einer Stärke von ca. 10-20 cm erfolgen, wobei das abgeräumte humose Material einschließlich der zwischengelagerten Wurzelstöcke und Äste eingebaut werden soll. Anschließend soll eine Begrünung mit einer standortgerechten Saatgutmischung durchgeführt werden. Ziel dieser Ansaat ist das Wiedererreichen einer stabilen Vegetationsdecke, die auch als Erosionsschutz dienen soll.

Im Bereich der Stützen und Fundamente der Steinschlagschutznetze soll die Rekultivierung entsprechend dem lokal vorhandenen Material erfolgen.

Eine Begrünung /Rekultivierung der Anschnittböschungen des Erschließungsweges mittels Steckholzbesatz wird wegen der vorhandenen Untergrundverhältnisse voraussichtlich maximal kleinflächig lokal durchführbar sein.

Ziel der geplanten Aufforstungsmaßnahmen soll zum einen der Aufbau eines langfristig stabilen Waldes in der Steinbruchsohle sein, welcher einer Bewirtschaftung zugeführt werden kann. Zum anderen soll im Bereich der Bermen der Aufbau eines Gehölzbestandes erreicht werden, welcher zur Abmilderung der Landschaftsbildbeeinträchtigung und als ökologische Nische für Tiere und Pflanzen dienen soll. Eine Waldbewirtschaftung in diesen Bereichen wird nicht möglich sein.

Bäume sollen mit einem Abstand von 1,5 m, Strauchgruppen mit einem Abstand von 1,3 m gepflanzt werden. Sämtliche Bermenflächen sowie die Abbausohle sollen aufgeforstet bzw. bepflanzt werden. Davon ausgenommen ist die Zufahrt zur Sohle, die als Forstweg hergestellt und eine Bewirtschaftung des zukünftigen Waldbestandes auf der Sohle ermöglichen soll. Aufgrund der divergierenden Standortverhältnisse sollen für die Bermen und die Sohle unterschiedliche Artenzusammensetzungen eingesetzt werden. Es wird ein Pflanzenbedarf von rund 5.100 Stück pro Hektar angenommen, wobei nur Ballen- und Topfpflanzen heimischer Herkunft verwendet werden.

Durch die geplanten Maßnahmen werden insgesamt folgende Grundstücke berührt:

Grundstück

Katastralgemeinde

Gesamtfläche

beanspruchte Fläche

Verwendungszweck

**1

Z

1.633.712 m²

49.705,80 m²

Abbau
Erschließungsweg
Überführung BUNDESSTRAßE
Wasserfassung

 

 

 

138,80 m²

Verlegung Radweg

**5

Z

27.325 m²

118,30 m²

Überführung BUNDESSTRAßE

 

 

 

130,40 m²

Verlegung Radweg

**4

Z

16.187 m²

400,70 m²

Rampe

**3

Z

29.766 m²

25,30 m²

Rampe

**2

Z

601 m²

0,50 m²

Rampe

Gesamtflächen

50.519,80 m²

 

Hinsichtlich aller Projektdetails wird auf die Einreichunterlagen vom 23.12.2013 samt Ergänzungen vom 06.02.2014, 24.06.2014, 27.06.2014, 14.07.2014, 20.10.2014 und 17.11.2014, 02.02.2015, 05.02.2015, sowie 06.11.2015, 19.11.2015, 04.04.2016, 23.05.2016, 13.09.2016, 19.09.2016, 06.10.2016, 16.11.2016, 21.11.2016, 02.12.2016 sowie 19.12.2016 verwiesen.“

Dagegen richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden der 1. bis 4. Beschwerdeführer. Festgehalten wird, dass zunächst auch noch von Herrn JB, Adresse 3, Z, ein Rechtsmittel eingebracht wurde. Dieses wurde allerdings mit Schreiben vom 13.09.2017 zurückgezogen.

In den inhaltlich vergleichbaren Rechtsmittel der 1. bis 3. Beschwerdeführer wird nach Wiedergabe des Sachverhalts zusammenfassend vorgebracht, dass es an einem öffentlichen Interesse im Sinne der Bestimmung des MinroG fehle. Auch seien der Behörde bei der Abwägung der öffentlichen Interessen Fehler unterlaufen.

Vorgebracht wird weiters eine Beeinträchtigung der Umwelt und des Landschaftsbildes, wozu auf die Ausführung des naturkundefachlichen Gutachters verwiesen wird.

Weiters wird vorgebracht, dass der Abtransport der Materialien mittels LKW durch die Sanierungsgebiete nach dem IG-L erfolgen solle. Mit dem angefochtenen Bescheid würden die Ziele des IG-L unterlaufen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die Emissionen vermieden werden könnten, wenn die Versorgung durch den bereits genehmigten Steinbruch in T oder auch in S, die zudem über eigene Bahnanschlüsse verfügen, erfolgen würde. So könnten die durch den vorliegenden Genehmigungsantrag unnötigen LKW Fahrten vermieden werden.

Weiters wurden Ausführungen zu den verfügbaren Alternativen zum Hartgesteinsabbau im U-Tal vorgenommen. Dabei wurde auch auf die potenzielle Verwendung von Schlacken statt dem Gesteinsmaterial hingewiesen.

Weiters wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführer als Nachbarn massig durch den mit dem Projekt verbundenen zunehmenden LKW Verkehr und die Staubbelastung durch den Abbaubetrieb gefährdet würden. Die Lärmbelästigung durch die Sprengarbeiten und die mit den Schütterungen einhergehenden Gefährdungen durch Lawinen und Steinschläge würde eine erhebliche Gefahr für die Beschwerdeführer darstellen. Diese Gefahren würden auch das Potenzial der völligen Unbrauchbarmachung des Eigentums der Beschwerdeführer in sich bergen.

Weiters wurde vorgebracht, dass die notwendige Zustimmung des Gemeinderates der Gemeinde Z fehlen würde.

Außerdem werde der Stand der Technik betreffend den Gewinnungsbetriebsplan nicht eingehalten, zumal die vorliegend genehmigte Abbauvariante der Technologie des vorigen Jahrhunderts entspreche.

Weiters wurde die Rechtswidrigkeit der naturschutzrechtlichen Bewilligung vorgebracht, dies zumal die Interessensabwägung völlig falsch vorgenommen worden sei.

Betreffend die im Bescheid vorgesehene Nebenstimmung wurde vorgebracht, dass die Vorschreibungen unzureichend seien, zumal lediglich die Befeuchtung der Erschließungsstraße vorgeschrieben worden sei. Richtigerweise sei auch die Befeuchtung der Abbauetagen vorzuschreiben.

Auch sei die Naturschutzabgabe falsch berechnet worden.

Vorgebracht wird weiters, dass sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides ein Ziffernsturz eingeschlichen habe, dessen Korrektur angeregt werde.

Schließlich wurde unter dem Titel mangelhafte Begründung vorgebracht, dass über weite Strecken zu wesentlichen Verfahrensfragen, insbesondere das öffentliche Interesse am gegenständlichen Hartgesteinsabbau betreffend, auf gutachterliche Stellungnahme verwiesen werde, die zwar im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegeben würden, jedoch selbst nicht ausreichend fundiert und begründend seien.

Betreffend die Zurückweisung von Einwendungen wurde vorgebracht, dass zu Unrecht diese als nicht im subjektiven öffentlichen Interesse der Einschreiter gewertet worden seien. So sei auch das im Verfahren vor der belangten Behörde beantragte petrografische Gutachten zur Frage der Rohdichte des abgebauten Gesteinsmaterial zu Unrecht nicht eingeholt worden. Dies stelle einen Begründungsmangel dar.

Zu den Produktionszahlen wird vorgebracht, dass die belangte Behörde offenbar die Angaben zu den Produktionszahlen bei den Einschätzungen des Bedarfs und damit bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen vom Projektwerber übernommen habe. Dies sei völlig verfehlt, zumal durch das Fehlen jeglicher Begründung zu den Produktionszahlen es den Beschwerdeführern verwehrt sei, die Angaben zu den Produktionszahlen zu überprüfen.

Weiters wurde als Verfahrensfehler gerügt, dass die CO2 und NOX Werte, die bei den Transporten aus dem genehmigten Projekt entstehen würden, nicht geprüft worden seien. Bei einem Steinbruch dieser Größenordnung wäre der Schadstoffausstoß im Sinne des Klimaschutzes zu überprüfen gewesen, so die Einschreiter.

Zumal der Schadstoffausstoß im Land Tirol bereits bisher zu hoch sei, sei der Abtransport durch die Luftsanierungsgebieten unzulässig.

Auch wurde unter der Rubrik mangelhafte Begründung das Unterlassen der Prüfung von Alternativen zum Hartgesteinsabbau im U-Tal vorgebracht. Dabei wird wiederum auf die bereits genehmigten Steinbrüche in S und T sowie auf den Einsatz von LDE-/EOS Schlacken verwiesen.

Die belangte Behörde habe Einwendungen der Beschwerdeführer zu Unrecht zurückgewiesen. Mit dem vorliegend bewilligten Projekt gingen nicht zuletzt aufgrund des Transportes erhebliche Umweltbelastungen (CO2 und NOX) einher. Diese würden das Leben und die Gesundheit der Nachbarn schädigen und letztlich zur völligen Entwertung ihres Eigentums führen.

Weiters wurde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren zum Thema Vogelkunde/Lochquelle vorgebracht. Vorgebracht wurde weiters, dass im Bescheid widersprüchliche Ausführungen zur Bergwerksstraße vorgenommen würden. Dies gelte auch für die Betriebszeiten. Auch dazu würde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf unterschiedliche Betriebsmonate verwiesen.

Betreffend die „Lochquelle“ wurde in der Beschwerde ein Wiederaufnahmeantrag gestellt, welcher allerdings mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2017, ****, zurückgewiesen wurde.

Schließlich wurde auch vorgebracht, dass sich im angefochtenen Bescheid widersprüchliche Angaben betreffend den Versorgungsraum befinden würden. Beantragt wurde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Versagung der beantragten Genehmigung.

Im Rechtsmittel von Frau GG wird nach Wiedergabe des Sachverhalts zusammenfassend vorgebracht, dass vom Bürgermeister der Gemeinde Z rechtswidriger Weise eine Zustimmung zum Vorhaben erteilt worden sei. Auch habe der Bürgermeister als Vertreter der Gemeindegutagrargemeinschaft rechtswidriger Weise eine Zustimmung erteilt.

Mehrfach sei im Verfahren auf die zukünftige Mehrbelastung durch den Verkehr hingewiesen worden.

Auf Grund der Nähe des Steinbruchs zu einem Campingplatz sei ein Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durchzuführen.

Durch die geplante Dauer des Abbaues würden die an den Steinbruch angrenzenden Grundstücke abgewertet.

Außerdem wurde auf eine potenzielle Beeinträchtigung der Lochquelle hingewiesen.

Durch die Sprengungen sei eine Beeinträchtigung der Bergwelt zu befürchten, insbesondere das Eintreten von Felsstürzen.

Durch die Genehmigung des Vorhabens werde das Interesse am Tourismus beeinträchtigt. Die „Staubbelastungen (CO2)“ sowie „die Lärmbelästigung durch die ständigen Sprengarbeiten“ würden die Qualität des Tourismusgebietes sehr mindern.

Einerseits werde vom Land eine 100er Begrenzung wegen der CO2 Belastung eingeführt und die Bevölkerung damit zwangsbeglückt, andererseits werde das Orts- und Landschaftsbild durch diesen weiteren Abbau massiv verändert und sei dies vom Erholungsgebiet R sehr gut einsehbar.

Gerügt wurde ebenfalls die Mangelhaftigkeit der Feststellung der öffentlichen Interessen bzw der durchgeführten Interessenabwägungen. Durch das genehmigte Vorhaben werde ein Radweg beeinträchtigt.

Außerdem sei der Bürgermeister der Gemeinde, der dem Vorhaben die Zustimmung erteilt habe, im vorliegenden Fall befangen.

Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit führt die Beschwerdeführerin GG aus, dass sich die Beschwerdelegitimation aus ihrer Parteistellung und als Gemeinderätin der Gemeinde Z ergebe.

Durch den angefochtenen Bescheid sei sie in ihren Rechten als Gemeinderatsmitglied auf Abstimmung bezüglich Gemeindegutsagrargemeinschaften verletzt.

Außerdem fühle sie sich in ihren Grundrechten verletzt.

Festgehalten wird, dass die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren insgesamt 3 mündliche Verhandlungen durchgeführt hat, nämlich am 11.03.2015, am 16.03.2016 sowie am 23.11.2016. Bei diesen Verhandlungen haben die 1. bis 3. Beschwerdeführer durch ihren damaligen Rechtsvertreter vorgebracht, dass ein Kundmachungsmangel betreffend das Flächenausmaß und den Umrechnungsfaktor betreffend die Abbaukubatur vorliege, dass Fragen der Bedarfsdeckung und die Art des Abbaus nicht geklärt seien sowie dass durch die Genehmigung des Projektes eine Lawinengefährdung zu befürchten stehe, wobei diese Gefährdung nicht in Bezug auf bestimmte Grundstücke der Beschwerdeführer gesetzt wurde. Außerdem sei das Vorhaben UVP-pflichtig. Der Beschwerdeführer BB hat bei der Verhandlung vom 11.03.2015 weiters ausgeführt, dass sich die mitbeteiligte Partei schon bisher nicht an die Spielregeln gehalten habe, dies insbesondere in Bezug auf die Sprengzeiten.

In der schriftlichen Stellungnahme der 1. bis 3. Beschwerdeführer vom 15.03.2016 werden abermals Ausführungen zur Rohdichte des Gesteins und damit zur Abbaumenge vorgebracht, zum Abtransport auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, zu einer allgemeinen Lawinengefährdung des Abbaugebietes (um wiederum nicht der Nachbarn). Außerdem wurde vorgebracht, dass fraglich sei, ob auf die konkrete meteorologische Situation, nämlich den im Projektareal bestehenden inneren Wind, eingegangen worden sei, dies bei Berechnung der Staubbelastung. An dieser Staubelastung habe bereits jetzt die gesamte Bevölkerung zu leiden. Dieses Problem werde sich aufgrund der Größe des Vorhabens maximieren.

Weiters wurden Alternativen zum Abbau vor Ort in Bezug auf andere Standorte, einen Abbau unter Tage oder die Verwendung von Schlacken als Alternative zum Einsatz von Steinen vorgebracht. Auch sei das Thema Wasserschutz noch nicht ausreichend erörtert worden.

In der Verhandlung vom 16.03.2016 haben die 1. bis 3. Beschwerdeführer das Bestehen öffentlicher Interessen am Vorhaben verneint bzw dass diese die im TNSchG bzw im Forstgesetz definierten Interessen überwiegen würden.

In einer weiteren Stellungnahme vom 25.04.2016 wird vorgebracht, dass es Mängel bei der Zustimmung durch die Gemeinde gebe. Vorgebracht wurde abermals eine vermeintliche UVP-Pflicht sowie die Forderung nach einer Variantenprüfung betreffend den Abtransport des Gesteinsmaterials durch die Bahn.

Weiters wurden Einwendungen zum Verfahren nach dem TNSchG erhoben.

Schließlich wurde bei der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2016 vorgebracht, dass an den zu gewinnenden Steinen kein Bedarf bestehe und daher auch kein öffentliches Interesse vorlege.

In der Stellungnahme vom 15.03.2016 wurde außerdem vorgebracht, dass die Rodefläche mit dem Abbaugebiet nicht deckungsgleich sei, so sei die Rodefläche größer. Der verwendete Umrechnungsfaktor betreffend die zu gewinnenden Gesteinen würde nicht stimmen, insofern würden auch die Gewichtsangaben nicht stimmen und daher komme es zu einem vermehrten LKW Verkehr auf der BUNDESSTRAßE.

Betreffend die Beschwerdeführerin GG wird festgehalten, dass diese sich im Verfahren vor der belangten Behörde ähnlich positioniert wie im Rechtsmittel. Dort hat sie nämlich zusammenfassend vorgebracht, dass die erforderliche Genehmigung durch die Standortgemeinde nicht vorliege und das Vorhaben genehmigungspflichtig nach dem UVP-G sei.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 21.11.2017 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der emissionstechnische Amtssachverständige Ing. KK einvernommen und hat dieser sein Gutachten zu den Immissionsbelastungen betreffend Luftschadstoffe, Lärm und Erschütterungen, das er im Verfahren vor der belangten Behörde erstattet hat, nochmals erörtert.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:

Im Dezember 2013 wurde die Erweiterung des bestehenden Hartgesteinsabbau W sowie die Genehmigung zur Errichtung der dafür erforderlichen Bergbauanlagen nach dem Mineralrohstoffgesetz eingebracht. Zum näheren Umfang des Vorhabens wird auf die oben wiedergegebene Beschreibung verwiesen.

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall drei öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden zahlreiche Einwendungen erhoben, ein Rechtsmittel wurde allerdings nur von den 1. bis 4. Beschwerdeführern sowie von Herrn JB erhoben; das Rechtsmittel von Herrn JB wurde allerdings wiederum zurückgezogen.

Durch die Umsetzung des Vorhabens wird es nicht zu unzumutbaren bzw die Gesundheit beeinträchtigenden Staubelastungen kommen. Auch ist nicht mit unzumutbaren bzw die Gesundheit beeinträchtigenden Belastungen durch andere Luftschadstoffe, durch Lärm oder durch Erschütterungen zu rechnen. Eine Gefährdung des Eigentums der Beschwerdeführer ist auszuschließen.

Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführer nicht Eigentümer von an die geplanten Rodeflächen angrenzenden Waldgrundstücken oder gar Eigentümer der fraglichen Waldgrundstücke sind. Außerdem sind die Beschwerdeführer selbst nicht Inhaber von Rechte nach dem WRG im hier interessierenden Zusammenhang. Aus einer reinen Mitgliedschaft in einer Wassergenossenschaft kann eine Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren nicht abgeleitet werden, wozu auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen wird.

Beweiswürdigung:

Der Umfang des beantragten Vorhabens ergibt sich aus dem eingebrachten Genehmigungsantrag und den signierten Projektunterlagen. Festgehalten wird, dass in den Projektunterlagen der Verlauf der Bergwerkstraße klar festgelegt ist. Betreffend die Projektunterlagen, die einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden, wird auf die Aufstellung auf den Seiten 27 bis 29 des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Außerdem bestehen auch keine Zweifel daran, was die genehmigten Betriebszeiten betrifft. Diese werden im angefochtenen Bescheid mit ca 250 Arbeitstagen pro Jahr zwischen Februar und Dezember (je nach Witterung) und jeweils von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr angegeben. Soweit in der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides davon abweichende Zeiten genannt werden, so ist dies im Hinblick auf den klar beantragten Projektswillen nicht weiter relevant.

Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall nicht mit unzumutbaren Belästigungen bzw Gesundheitsgefährdungen betreffend die im Verfahren vorgebrachte Staubelastung zu rechnen ist ergibt sich aus dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen Ing. KK, welcher sein Gutachten auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert hat.

Festgehalten wird, dass obgleich des Umstandes, dass sich die allenfalls nicht präkludierten Einwendungen ausschließlich auf die Staubbelastung beziehen (vgl dazu die Ausführungen weiter unten), bei der mündlichen Verhandlung weiters erörtert wurde, dass auch nicht mit unzumutbaren Belästigungen bzw einer Gesundheistgefährdung im Hinblick auf andere Luftschadstoffe bzw im Hinblick auf Lärm oder Sprengerschütterungen zu rechnen ist. Auch eine Eigentumsgefährdung ist auszuschließen.

So ergibt sich aus dem Gutachten des emissions- und immissionstechnischen Sachverständigen folgendes (vgl Ausführungen auf Seite 60 ff in der Begründung des angefochtenen Bescheides):

Aufbauend auf die vorgelegten Projektunterlagen (Projektstand November 2015) werden die Auswirkungen auf die nächstgelegenen Nachbarn durch Lärm und Luftschadstoffe aus dem Abbau und dem Abtransport des gewonnen Materials bis zur Betriebsanlage auf der geplanten J-Straße untersucht und bewertet.

Technische Beschreibung

Abbau- und Transportkonzept

Projektgemäß ist die Erweiterung des bestehenden Festgesteinsabbaus für einen Zeitraum von 35 Jahren und eine Abbaukubatur von rund 2.527.000 m³ vorgesehen.

Umgebungsbeschreibung

Der geplante Abbau liegt im U-Tal südlich der Gemeinde Z – Ortsteil R. Die nächstgelegenen Wohngebäude befinden sich in nordwestlicher Richtung im Ortsteil R in einem Abstand von rund 550 m (zum Abbaugebiet) und im Ortsteil Q in einem Abstand von 220 m (zur J-Straße) bzw. 800 m (zum Abbaugebiet).

(Abbildung entfernt.)

Umgebungsgeräuschsituation

Die Umgebungsgeräuschsituation ist in den nächstgelegenen Wohngebieten bzw. dem Campingplatz in Q im Wesentlichen durch die Verkehrsgeräusche der U-Tal-Bundesstraße und lokale Verkehrsgeräusche und Lärmemissionen durch landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten geprägt.

Die Verkehrsgeräusche der U-Tal-Bundesstraße lassen sich nach RVS 03.02.11 lärmtechnisch prognostizieren. Die Verkehrsstärke wird an der nahe gelegenen Verkehrszählstelle „P“ auf der BUNDESSTRAßE U-Straße, bei km 33.4, gemessen. Im Jahr 2014 (aktuellstes verfügbares Jahr) lag der durchschnittliche tägliche Verkehr bei 6709 KFZ mit 327 LKW ähnlichen und 246 LKW-Güterverkehr sowie 55 Lastzügen und schweren Lastkraftwagen. In nachfolgendem Bild ist die Lage der Zählstelle (bei km 33,4) und des Projektgebiets (bei ca. km 27,5) abgebildet.

(Abbildung entfernt.)

Auf Basis dieser Zähldaten ergeben sich die in Bild 3 dargestellten Umgebungsgeräuschpegel, die in R und im Bereich des Campingplatzes Q bei jeweils rund 55 bis 60 dB liegen.

(Abbildung entfernt.)

Messtechnische Überprüfung der Umgebungsgeräuschsituation

Am 11.3.2015 wurde zwischen 7:45 und 8:30 Uhr eine Messung des Umgebungsgeräuschpegels vorgenommen.

Die Messung erfolgte nach ÖNORM S 5004 „Messung von Schallimmission“, Ausgabe 2008, mit folgenden Messgeräten.

Schallpegelmesser Norsonic 140

Mikrofon
Norsonic 1225

Kabel
Norsonic

Kalibrator
Norsonic 1251

Windschirm-Korrektur

Sonstiges

Seriennummer

13182

Seriennummer

106929

 

Seriennummer

29088

 

Stativ

Frequenzbewertung

Zeitbewertung

Messbereich

Kalibrierung

A

Fast

20 - 140 dB

113,8 dB

Stativ, Windschirm

Das Messgerät wurde im Jahr 2015 amtlich geeicht. Eine Kalibrierung der Messkette erfolgte vor und nach der Messung.

Messpunkt 1 (MP1):

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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