Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
FrG 1993 §82 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des am 11. November 1947 geborenen M in Zams, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10. Jänner 1996, Zl. 1-1069/94/E6, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem mündlich verkündeten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 3. November 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsbürger, gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, wegen Übertretung des § 23 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) bestraft; überdies wurden ihm die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. Er habe - so wird in der diesbezüglichen Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 3. November 1994 ausgeführt - die "im oben genannten Schriftsatz näher beschriebenen Übertretungen begangen". Weiter oben findet sich in der genannten Niederschrift die Bemerkung, der Beschwerdeführer habe heute ein volles Geständnis abgelegt, "die im ho. Fremdenpolizeiakt (siehe FS bzw. TELEFAX der Sicherheitsdirektion für Vorarlberg bzw. die mit dem Beschuldigten anlässlich der fremdenpolizeilichen Behandlung aufgenommene Niederschrift) näher beschriebene Tat begangen zu haben". In den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens liegt eine Niederschrift des Gendarmeriepostens Bregenz vom 3. November 1994 ein, worin u.a. die Aussage des Beschwerdeführers festgehalten ist, er sei "vor ca 2 Wochen über Ungarn nach Österreich eingereist". Überdies findet sich darin die Aussage des Beschwerdeführers, es wäre ihm ab dem Jahr 1994 bei der Ausstellung von österreichischen Sichtvermerken bewusst gewesen, dass sein Aufenthaltsverbot für Österreich bis in das Jahr 2000 gelte. Diese Tatsache habe er den ausstellenden jugoslawischen und österreichischen Behörden nicht mitgeteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und dem Beschwerdeführer Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Begründet wurde der angefochtene Bescheid im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 8. April 1981, Zl. Frb-4250/81, ein bis zum 31. Dezember 2000 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer, der damals noch einen anderen Familiennamen geführt habe, laut Auskunft des Meldeamtes Wolfurt am 17. August 1981 nach Jugoslawien verzogen. Dort habe er sich bis zum Jahr 1984 aufgehalten. Zu dieser Zeit sei er dann wieder in das Bundesgebiet eingereist und habe sich in der Folge (vorwiegend) in Wien aufgehalten. Von der Bundespolizeidirektion Wien seien ihm - bis zum Jahr 1987 - Aufschübe der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes gewährt worden. Im Zeitraum vom 11. April bis zum 16. April 1987 habe sich der Beschwerdeführer über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz in Schubhaft befunden. Maßgebend hiefür sei sein zuvor ohne Reisedokument vorgenommener Grenzübertritt gewesen. Später sei der Beschwerdeführer wieder nach Jugoslawien zurückgekehrt. Im Jahr 1990 sei er mit einem neuen jugoslawischen Reisepass, in welchem das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot nicht mehr ersichtlich gewesen sei, unter einem anderen (von seiner Mutter) angenommenen Familiennamen in das Bundesgebiet eingereist. Am 14. November 1991 habe er mit einer österreichischen Staatsbürgerin in Wien die Ehe geschlossen und deren Familiennamen angenommen. Dem Beschwerdeführer sei auf Grund dessen auch ein österreichischer Sichtvermerk erteilt worden. Am 3. November 1994 sei er in Bregenz von Beamten des Gendarmeriepostens Bregenz betreten und über ihn am selben Tag die Schubhaft verhängt worden. Gleichzeitig sei das erstinstanzliche Straferkenntnis mündlich verkündet worden. Eine in dieser Angelegenheit erhobene Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Inhaftnahme und Freiheitsentziehung sei mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 1. März 1995 als unbegründet abgewiesen worden. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 31. März (richtig: Jänner) 1995, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28. Februar 1995, sei das Aufenthaltsverbot gemäß § 88 Abs. 4 FrG aufgehoben worden.
Der Beschwerdeführer sei am 3. November 1994 trotz eines über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes unerlaubt in das Bundesgebiet (Bregenz) zurückgekehrt. Durch dieses Verhalten habe er den ihm zur Last gelegten Tatbestand in objektiver und auch in subjektiver Beziehung verwirklicht.
Der Beschwerdeführer vertrete im Wesentlichen die Auffassung, dass das (nach dem Fremdenpolizeigesetz) über ihn auf mehr als zehn Jahre verhängte Aufenthaltsverbot nach den §§ 21 und 26 FrG auf die zulässige Höchstdauer von zehn Jahren zu verkürzen gewesen wäre. Demnach stünde das Aufenthaltsverbot spätestens seit dem 18. April 1994 - so die weitere Auffassung des Beschwerdeführers - "in auflösbarem Widerspruch" zu zwingenden Bestimmungen des Fremdengesetzes und sei daher von Amts wegen aufzuheben. Diese Auffassung teile die belangte Behörde jedoch nicht. Gemäß § 88 Abs. 4 FrG sei auf Antrag des Fremden die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsverboten gemäß Abs. 3, die nicht den Bestimmungen des § 21 leg. cit. entspreche, von der Behörde neu festzusetzen. Ergebe sich hiebei, dass seit Erlassung mehr als zehn Jahre vergangen seien, so sei das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien vor Inkrafttreten des FrG erlassene Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer nicht den Bestimmungen des § 21 FrG entspreche, nicht kraft Gesetzes oder von Amts wegen auf den in § 88 Abs. 4 FrG genannten Zeitraum zu kürzen. Es bedürfe hiezu eines Antrages und eines konstitutiven Aktes der Behörde. Das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot sei zum Tatzeitpunkt jedenfalls noch aufrecht gewesen, wenngleich es mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 31. Jänner 1995, somit nach dem Tatzeitpunkt, unter Anwendung des § 88 Abs. 4 FrG aufgehoben worden sei.
In der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und von diesem mit Beschluss vom 23. August 1996, B 861/96, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Gegenschrift brachte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
Der Verwaltungsgerichtshof gelangte im Zuge des Beschwerdeverfahrens zur Ansicht, dass für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides maßgebend sein könnte, dass dieser den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG (Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat) nicht entspreche, und gab den Parteien gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Die belangte Behörde erstattete folgende Äußerung:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten einerseits die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und andererseits der Spruch geeignet ist, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Die Vorschrift des § 44a Z 1 VStG enthält somit kein 'strenges Bestimmtheitsgebot' in einem abstrakten Sinn, sondern verlangt für die Tatumschreibung eine solche Bestimmtheit, dass den angeführten Rechtsschutzüberlegungen Rechnung getragen ist (VwGH 19.6.1990, 90/04/0041). Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis wird dabei nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl die unter E15 auf Seite 756 in Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band, 2. Auflage, angeführte Judikatur).
Das angefochtene Straferkenntnis wurde in Gegenwart sowohl des Beschuldigten selbst als auch seines Vertreters (siehe Aktenvermerk des UVS vom 27.9.1995 sowie Verhandlungsschrift des UVS vom 10.1.1996, Seite 3) verkündet.
Das (mündliche verkündete) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 3.11.1994, Zl IIId-17939/69, verweist auf den Fremdenpolizeiakt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, insbesondere auf die mit dem Beschwerdeführer anlässlich der fremdenpolizeilichen Behandlung am gleichen Tag vor dem Gendarmerieposten Bregenz aufgenommene Niederschrift.
Aus der erwähnten Niederschrift ergibt sich, dass der Beschuldigte ca zwei Wochen zuvor nach Österreich eingereist war. Weiters ergibt sich aus dieser Niederschrift, dass zu diesem Zeitpunkt noch ein über ihn verhängtes (im erwähnten Fremdenpolizeiakt näher bezeichnetes) Aufenthaltsverbot gültig war.
Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 10.1.1996, Zl 1-1069/94/E6, in der Folge an die Stelle des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bregenz getreten ist und auch in der Begründung dieses Bescheides das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten ausführlich dargelegt wird.
Zusammenfassend steht nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats zweifelsfrei fest, hinsichtlich welchen Verhaltens den Beschwerdeführer der Vorwurf der in Rede stehenden Übertretung nach dem Fremdengesetz trifft. Eine Beeinträchtigung der oben angeführten Rechtsschutzinteressen liegt nicht vor. Vielmehr hat das Verfahren auch tatsächlich ergeben, dass weder der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten hinsichtlich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung beeinträchtigt war noch die Gefahr einer Doppelbestrafung bestand.
..."
Der Beschwerdeführer gab folgende Stellungnahme ab:
"Der Beschwerdeführer geht mit dem Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der angefochtene Bescheid den Erfordernissen des § 44a Ziff. 1 VStG nicht entspricht, zumal weder der angefochtene Bescheid noch das erstinstanzliche Straferkenntnis die als erwiesen angenommene Tat eindeutig und vollständig umschreiben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu konkretisieren. Eine Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein widerspricht der zwingenden Norm des § 44a Ziff. 1 VStG (VwGH 25.05.1972, 2237/71; VwGH 29.01.1982, 81/02/0292).
Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH verst Sen 08.05.1987, Slg 12466 A).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Straferkenntnis sowohl den Zeitpunkt als auch den Ort der Begehung der Tat bestimmt anzugeben.
Das erstinstanzliche Straferkenntnis enthält nun überhaupt keine Angaben über die als erwiesen angenommene Tat, und zwar weder im Spruch noch in der Begründung. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis daher wegen Verstoßes gegen § 44a Ziff. 1 VStG beheben müssen, weil eine Sanierung der überhaupt nicht vorhandenen Individualisierung und Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde nicht möglich war. Im Übrigen hat auch der angefochtene Bescheid keine diesbezüglichen Konkretisierungen vorgenommen.
..."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG
gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz FrG wird das Aufenthaltsverbot mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. § 23 Abs. 1 FrG normiert, dass der Fremde während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder einreisen darf. Gemäß § 88 Abs. 3 FrG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten des FrG (am 1. Jänner 1993) noch nicht abgelaufen sind, als nach dem FrG erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Gemäß § 88 Abs. 4 FrG ist die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsverboten gemäß Abs. 3, die nicht den Bestimmungen des § 21 entspricht, auf Antrag des Fremden, gegen den das Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, von der Behörde neu festzusetzen. Ergibt sich hiebei, dass seit der Erlassung mehr als zehn Jahre vergangen sind, so ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gemäß § 21 Abs. 1 FrG kann in den Fällen des § 18 Abs. 2 Z. 1 und 5 das Aufenthaltsverbot auch unbefristet, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 FrG begeht, wer einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 10.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen zu bestrafen.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Der für das Delikt des § 82 Abs. 1 Z. 2 FrG maßgebliche Zeitpunkt ist nach dem Wortlaut der genannten Gesetzesstelle der Zeitpunkt der Rückkehr, sohin der Einreise des Fremden. Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch selbst geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/09/0282). Der Spruch hat daher nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. November 1995, Zl. 95/04/0122, mwN).
Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. In dem mit diesem übernommenen Spruch des - mündlich verkündeten - Bescheides der Behörde erster Instanz ist nämlich eine bloße Verweisung auf "im oben genannten Schriftsatz näher beschriebene() Übertretungen" enthalten. Zwar hatte der Beschwerdeführer einer Niederschrift des Gendarmeriepostens Bregenz vom 3. November 1994 zufolge erklärt, "vor ca. 2 Wochen über Ungarn nach Österreich eingereist" zu sein. Darin kann jedoch kein ausreichend konkretisierter Tatvorwurf gesehen werden. Schon deshalb enthält auch der Spruch des angefochtenen Bescheides - mit dem bloß die Berufung des Beschwerdeführers gegen den nur mündlich verkündeten Bescheid erster Instanz abgewiesen wurde - keine Umschreibung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Aussage, der Beschwerdeführer sei am 3. November 1994 in das Bundesgebiet (Bregenz) zurückgekehrt, vermag das Fehlen einer ausreichenden Umschreibung der vorgeworfenen Tat im Spruch gemäß § 44a Z. 1 VStG nicht zu ersetzen.
Da somit im angefochtenen Bescheid die Umschreibung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat sowohl hinsichtlich des Ortes als auch des Zeitpunktes der Begehung entgegen der Anordnung des § 44a Z. 1 VStG unterblieben ist, war dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, dass zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nur drei Beschwerdeausfertigungen sowie eine Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen waren.
Wien, am 16. Juni 2000
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei BeschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996210737.X00Im RIS seit
21.11.2000