Entscheidungsdatum
22.12.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W259 2152499-1/8E
W259 2152500-1/8E
Gekürzte Ausfertigung der am 30.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisse:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) mj. XXXX , geb. XXXX und 2) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, alle gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX (ad 1.) und Zl. XXXX (ad 2.), nach mündlicher Verhandlung am 30.11.2017 zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und den mj. Beschwerdeführern
gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 4b AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.11.2020 erteilt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den mj. Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.11.2017 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 30.11.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung im Verhandlungsprotokoll) und ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W259.2152500.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018