Entscheidungsdatum
02.01.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W136 2178556-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 22.11.2017, Zl. P944900/12-HPA/2017, betreffend vorzeitiges Enden der Auslandseinsatzbereitschaft beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 17 und 31 VwGVG
wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 22.11.2017 stellte das Heerespersonalamt (im Folgenden: HPA) gemäß § 25 Abs. 4 AZHG aufgrund mangelnder Eignung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zur Teilnahme an Auslandseinsätzen das vorzeitige Ende seiner Auslandseinsatzbereitschaft fest.
2. Mit E-Mail vom 30.11.2017 erhob der BF Einspruch gegen den vorgenannten Bescheid und ersuchte, nochmals eine Chance zur Überprüfung zu bekommen, wenn es seinem Knie besser ginge. Er habe die Eignungsprüfung wegen gesundheitlicher Probleme nicht bestanden, sein Kommandant hätte ihn dazu gedrängt und er habe sich, obwohl er sein Knie nicht habe belasten können, selbst überschätzt. Ein ärztliches Attest vom 27.11.2017 (Diagnose: Cont Gen dext) wurde übermittelt.
Die belangte Behörde legte dieses E-Mail als Beschwerde und den Akt betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 04.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.12.2017, GZ W136 2178556-1/2Z, vom BF am 13.12.2017 persönlich übernommen, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF den Auftrag, ein Begehren sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, und die Beschwerde durch eine eigenhändige Unterschrift zu ergänzen, da die Eingabe des BF den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genüge. Der BF wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung den Mangel zu verbessern, und wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.
Der BF kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I angeführte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und dessen Nichtbefolgung ergeben sich aus dem Akteninhalt insbesondere aus der vorliegenden Übernahmebestätigung.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 (VwGVG), hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die vorliegende mit Mail übermittelte Eingaben des BF vom 30.11.2017 enthält keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ist das darin enthaltene Begehren ("Ich hoffe, dass ich mit diesem Schreiben noch eine Chance bekomme, die Überprüfung zu machen ..") zu unkonkret und ist nicht unterschreiben. Diese Eingabe kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deshalb nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden, nicht zuletzt, weil die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht einmal behauptet wird.
Der BF wurde daher mit oben genannter Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, mit welchem aufgetragen wurde, dass ua die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, dem BVwG binnen zwei Wochen bekanntzugeben sind. Der BF hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die seiner Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Auslandseinsatzbereitschaft, Beschwerdegründe, Beschwerdevorbringen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2178556.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018