RS Vfgh 1979/10/4 WI-3/78

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Veröffentlicht am 04.10.1979
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Norm

Bundes-Verfassungsgesetz Art141, B-VG Art141 Abs1 lita
NO §124 Abs3
NO §125 Abs2 Z1
NO §125 Abs4
NO §128 Abs3
NO §128 Abs4
NO §134 Abs2

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Als Satzung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) sind die generellen, autonomen, für die Funktion und die Gebarung einer solchen Vertretung wesentlichen Selbstverwaltungsmaßnahmen anzusehen (vgl. Slg. 3895/1961) . Die Qualifikation eines " satzungsgebenden Organes" i. S. des Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG kommt demnach allen wie immer genannten Gremien zu, die aus allen Angehörigen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung bestehen oder deren Mitglieder von den Angehörigen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung gewählt werden und deren Aufgabe die Beschlußfassung über die wesentlichen Selbstverwaltungsmaßnahmen ist (vgl. Slg. 6751/1972) .

Anderen vom Gesetzgeber bei der Errichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung eingerichteten kollegialen (als Ausschuß, Vorstand oder ähnlich bezeichnet) oder monokratischen Organe (als Präsident, Obmann oder ähnlich bezeichnet) , denen die Besorgung sonstiger Aufgaben einer gesetzlichen beruflichen Vertretung übertragen ist, kommt nicht die Eigenschaft eines satzungsgebenden Organes einer Körperschaft zu; ihre Wahl ist vom VfGH nicht überprüfbar.

Im Bereich der Berufsgruppe der Notare gibt es - von der zentralen Vertretung der Österreichischen Notariatskammer abgesehen - vier Einrichtungen, denen Aufgaben der beruflichen Vertretung übertragen sind. Es sind die die Gruppe der Notare, die Gruppe der Notariatskandidaten, das Notariatskollegium (§ 124 Abs. 3 Notariatsordnung, RGBl. 75/1871, i. d. F. der Nov. BGBl. 161/1977, im folgenden NO) und die Notariatskammer (§ 128 Abs. 4 NO) . Organ der Körperschaft "Notariatskammer" ist das Gremium, das aus einem Notar als Präsidenten und aus den von der Gruppe der Notare und der Gruppe der Notariatskandidaten zu wählenden Mitgliedern besteht ( § 128 Abs. 3 NO) . Die Wahl der Mitglieder dieses Gremiums ist eine Angelegenheit, die zum Wirkungskreis jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums (§ 125 Abs. 2 Z. 1 NO) gehört; für das Gremium der Notariatskammer Wien, Niederösterreich und Burgenland sind als Mitglieder 6 Notariatskandidaten (§ 128 Abs. 3 NO) von der Gesamtheit der Angehörigen der Gruppe der Notariatskandidaten zu wählen. Bei der Wahl dieser Mitglieder kann es sich nur dann um eine Wahl zu einem satzungsgebenden Organ i. S. des Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG handeln, wenn das Organ (Gremium), dessen Mitglieder die Gewählten sind, ein für die gesetzliche berufliche Vertretung der Notare satzungsgebendes i. S. der Ausführungen unter Z 2 lit. a ist.

Zum Wirkungskreis der Notariatskammer und damit des für diese gesetzliche berufliche Vertretung handelnden Gremiums gehören die in § 134 Abs. 2 NO angeführten Angelegenheiten. Hingegen sind die Selbstverwaltungsmaßnahmen, die für das Funktionieren der Notariatskammer als Selbstverwaltungseinrichtung wesentlich sind, nach § 125 Abs. 4 NO (Feststellung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben, Feststellung der Beiträge der Mitglieder, Wahl des Präsidenten) und Abs. 6 (Geschäftsordnung) nicht der Notariatskammer, sondern dem Notariatskollegium übertragen.

Satzungsgebendes Organ ist daher das aus der Gesamtheit der Angehörigen der Berufsgruppe der Notare und der Notariatskandidaten bestehende Notariatskollegium, dessen Mitglieder nicht gewählt werden.

Weder bei der Wahl der der Gruppe der Notariatskandidaten angehörenden Mitglieder einer Notariatskammer noch bei der Wahl des Vorsitzenden der Gruppe der Notariatskandidaten handelt es sich um eine Wahl zu einem satzungsgebenden Organ einer gesetzlichen beruflichen Vertretung i. S. des Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG.

Entscheidungstexte

  • WI-3/78
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 04.10.1979 WI-3/78

Schlagworte

Wahlen Berufliche Vertretungen Verfassungsgerichtshof Art. 141 B-VG Wahlanfechtung Prozeßvoraussetzungen und Prozeß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1979:WI_3.1979

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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