TE Vwgh Beschluss 2017/12/15 Ra 2017/17/0663

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Veröffentlicht am 15.12.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
GSpG 1989 §52;
GSpG 1989 §52a;
VVG §5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der F C in W, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. November 2016, LVwG-490055/7/KLe, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) iVm § 52a Glücksspielgesetz (GSpG) als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis unzulässig sei.

5 Die vorliegende, gegen das "Erkenntnis des LVWG OÖ vom 30.11.2016, (...) betreffend Übertretung des GSpG" gerichtete außerordentliche Revision enthält in den - zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG alleine maßgeblichen (vgl. zB den hg. Beschluss vom 10.5.2017, Ra 2017/11/0035, mwN) - Zulässigkeitsgründen ausschließlich die Rüge betreffend unterlassene Feststellungen "zum Thema Funktionsweise der Terminals" bzw ein allgemeines Vorbringen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes.

6 Das Zulässigkeitsvorbringen stellt dabei weder eine Verbindung zum konkreten Sachverhalt (nämlich die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG) her, noch legt es dar, inwiefern das Verwaltungsgericht eine konkrete Rechtsfrage unrichtig beantwortet hätte. Damit wird dem Erfordernis, gesondert die Gründe über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zu benennen, nicht Rechnung getragen. Es wird nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 7.9.2017, Ra 2017/17/0513, mwN).

7 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass bei der im Revisionsfall vorliegenden Vollstreckungsverfügung - und um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall einer Zwangsstrafe - das in der Revision angesprochene Unionsrecht nicht anzuwenden ist (VwGH vom 30.3.2016, Ra 2016/09/0022, mwN).

8 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2017

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170663.L00

Im RIS seit

10.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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