Entscheidungsdatum
20.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2176885-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 09.11.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 27.10.2016, AZ II/7-EBP/14-4696682010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 17.03.2014 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für die in den Beilagen Flächenbogen 2014 und Flächennutzung 2014 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), BNr. XXXX und mit der BNR. XXXX (im Weiteren: XXXXlpe).
Für diese Almen wurden von den jeweiligen Almbewirtschaftern ebenfalls entsprechende MFA für das Jahr 2014 gestellt. Dabei wurde für den XXXX ursprünglich eine Gesamtalmfutterfläche im Ausmaß von 261,64 ha, für den XXXX eine Gesamtfutterfläche von 37,73 ha und für die XXXX eine Gesamtfutterfläche von 144,72 ha beantragt.
3. Am 25.08.2014 fand auf dem XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2014 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 37,73 ha eine solche im Ausmaß von 40,59 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der Alm mit Schreiben vom 01.09.2014, AZ GB I/TPD/121665492, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin der Alm hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
4. Am 17.09.2014 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2014 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 144,72 ha nur eine solche im Ausmaß von 144,02 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der Alm mit Schreiben vom 07.10.2014, AZ GB I/TPD/121792143, zum Parteiengehör übermittelt. Auch die Bewirtschafterin dieser Alm hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
5. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigend wurde mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122725741, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 10,81 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 10,84 ha ausgegangen. ausgegangen. Eine Differenzfläche ergab sich daraus nicht. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
6. Am 21.06.2016 fand auch auf dem XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2014 statt der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 261,64 ha eine solche mit einem Ausmaß von 220,79 ha festgestellt wurde.
Auch dieser Kontrollbericht wurde den Bewirtschaftern dieser Alm von der AMA mit Schreiben vom 28.06.2016, AZ GB I/Abs.2/3613319010, zum Parteiengehör übermittelt. Auch die Bewirtschafter dieser Alm haben sich zum Kontrollbericht nicht geäußert.
7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4696682010, wurde der Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122725741, insofern abgeändert, als nur mehr ein Betrag von EUR 2.528,32 zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR 66,18 verfügt wurde. Für den BF wurde in diesem Bescheid von 20,83 Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 20,81 ha, einer beihilfefähigen Fläche von 20,16 ha und einer festgestellten Almfutterfläche nach VOK von 10,35 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,45 ha.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.11.2016 Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt darin:
1. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung und Bemessung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 22.10.2012 auf dem XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 261,64 ha festgestellt worden wäre, die von den Bewirtschaftern auch für nachfolgende Jahre übernommen und beantragt worden wäre.
Daher treffe ihn als Auftreiber auch kein Verschulden, sodass keine Sanktionen oder Rückforderungen zu verhängen wären. Zusätzlich legte er auch eine sogenannte § 8i MOG-Erklärung für den XXXX im Antragsjahr 2014 vor.
9. Die AMA legte am 17.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.03.2014 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen 2014 und Flächennutzung 2014 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf den XXXX, den XXXX, die XXXX sowie die Alm mit der BNr. XXXX.
3. Mit Bescheid vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122725741, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR
XXXX gewährt.
4. Ausgehend von einer Vor-Ort-Kontrolle auf dem XXXX am 21.06.2016, bei der statt der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 261,64 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 220,79 ha festgestellt wurde, wurde mit Bescheid der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4696682010, dem BF für das Antragsjahr 2014 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXXzurückgefordert.
Die Rückforderung ergab sich aus der anteilig verringert festgestellten Almfutterfläche im Ausmaß von 0,45 ha. 0,45 ha von 20,16 festgestellten ha sind etwas mehr als 2,23 % und damit weniger als 3 % bzw. auch weniger als 2 ha.
Daher wurde im angefochtenen Bescheid auch keine Sanktion verfügt.
5. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2014 zwar über 20,83 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Da jedoch für den BF für das Antragsjahr 2014 nur eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 20,16 ha festgestellt wurde, wurden auch nur 20,16 Zahlungsansprüche bedient bzw. die EBP für 20,61 Zahlungsansprüche ausbezahlt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Diese wurden von dem Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten.
Belege für die Unrichtigkeit der von der AMA vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen zutreffend sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben. [ ]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[ ]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
— ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
— liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
§§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR XXXX bei 20,83 vorhandenen Zahlungsansprüchen gewährt.
Gemäß Art. 2 Z 23 iVm Art. 57 Abs. 2 der VO (EG) 1122/2009 gilt, dass bei einer Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde zu legen ist.
Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 57 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche von 20,16 ha zu berechnen.
2. Die Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen wurden, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, vom BF nicht in Abrede gestellt. Auch das erkennende Gericht sieht keine Veranlassung diese zu beanstanden.
3. Den BF trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers bzw. seines ihn vertretenden Almbewirtschafters ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164, dort zur vergleichbaren Rechtslage der VO (EG) 796/2004).
4. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachten Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere.
5. Sofern der BF ausführt, dass ihn an einer falschen Flächenbeantragung kein Verschulden treffe, da die entsprechenden Almfutterflächen von der jeweiligen Almbewirtschafterin beantragt worden wären, wird darauf hingewiesen, dass der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, der u.
a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem jeweiligen Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224). Die entsprechenden Kontrollberichte über die Vor-Ort-Kontrollen wurden auch den Bewirtschafterinnen der jeweiligen Almen zum Parteiengehör übermittelt. Diese haben jedoch die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen zur Kenntnis nehmend von einer entgegnenden Stellungnahme abgesehen. Daher ist auch diesbezüglich davon auszugehen, dass das Ermittlungsverfahren rechtskonform geführt wurde.
6. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.
7. Im Übrigen wird darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2176885.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018