TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/20 I417 1241936-2

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Veröffentlicht am 20.12.2017
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Entscheidungsdatum

20.12.2017

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §59 Abs5
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I417 1241936-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016, Zl. IFA 244444710-2140607, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2017,

A)

1. beschlossen:

Die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt II.) werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ersatzlos behoben.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und reiste am 04.10.2002 illegal nach Österreich ein und stellte am 04.10.2002 einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.09.2003, Zl. 02 29.177-BAW abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2011, Zl. A3 241936-0/2008, wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 22.03.2011 in Rechtskraft.

2. Am 15.07.2009 erließ die Bundespolizeidirektion über den Beschwerdeführer aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot von zehn Jahren. Der Berufung gegen das Aufenthaltsverbot wurde durch die Sicherheitsdirektion Wien keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt und erwuchs das Aufenthaltsverbot in Rechtskraft. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers konnte infolge des laufenden Asylverfahrens nicht effektuiert werden.

3. Mit Schreiben vom 16.10.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Es wurden ihm zwei Wochen Zeit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 29.10.2012 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

4. Am 12.09.2014 beantragte der Beschwerdeführer persönlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 Asylgesetz.

5. Mit Schreiben vom 02.10.2014 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihm mit, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurück bzw. abzuweisen. Ihm wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt um dazu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 10.10.2014 bei der belangten Behörde ein.

6. Am 19.11.2014 erschien der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde und wurde ihm mitgeteilt, dass es notwendig sei, einen Identitätsnachweis inkl. Lichtbild und einen aktuellen Befundbericht vorzulegen. Dafür wurde ihm eine Frist bis 01.01.2015 eingeräumt.

7. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.06.2016, Zl. IFA 244444710 – VZ 2140607 "gemäß § 58 Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" als unzulässig zurück (Spruchpunkt I). "Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF". Es wurde "gemäß § 52 Abs. 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria "gemäß § 46 FPG" zulässig sei. "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).

9. In der der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung.

10. Am 16.02.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.09.2003, Zl. 02 29.177-BAW abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2011, Zl. A3 241936-0/2008, wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit 22.03.2011 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren keinen Reisepass vor und stellte keinen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV. Mit Schreiben vom 02.10.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit einer "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag unteranderem wegen der fehlenden Vorlage eines Reisepasses zurückzuweisen. Fernerhin wurde dem Beschwerdeführer sowie seinem Rechtsvertreter auch persönlich durch die belangte Behörde am 19.11.2014 mitgeteilt, dass dieser einen Identitätsnachweis vorzulegen hat.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben, durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes , in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, das Betreuungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister sowie in das Strafregister der Republik Österreich.

Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wie auch vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, einen Reisepass vorzulegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005, noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1. § 55 und § 58 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

2. § 4 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. II 448/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 230/2017, lauten:

Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2) Der Beschwerdeführer beantragte am 12.09.2014 einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Mit Schreiben vom 02.10.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit einer "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen der fehlenden Vorlage eines Reisepasses zurückzuweisen. Fernerhin wurde dem Beschwerdeführer sowie seinem Rechtsvertreter auch persönlich durch die belangte Behörde am 19.11.2014 mitgeteilt, dass dieser einen Identitätsnachweis vorzulegen hat.

Entgegen der Anforderung des § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 7 Abs. 1 AsylG-DV 2005 schloss der Beschwerdeführer seinem Antrag weder ein gültiges Reisedokument noch seine Geburtsurkunde bzw. ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original und Kopie an und belastete seinen Antrag sohin mit einem Formmangel. Der Beschwerdeführer wurde in einem Schreiben der belangten Behörde sowie auch persönlich von diesem Mangel in Kenntnis gesetzt und bekam er eine zweiwöchige Frist zur Behebung eingeräumt. Diese ließ er ungenutzt verstreichen und stellte bis zur Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl auch keinen Antrag auf Heilung des aufgezeigten Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 (Umstände für eine Heilung kamen auch von Amts wegen nicht hervor).

Auch nach höchstgerichtlicher Judikatur (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2016, Zl. Ra 2016/21/0206 bzw. Ra 2016/21/0187 sowie vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039 und vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0077) rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben eine Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung.

Schließlich ist zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei Vorlage der entsprechenden Dokumente bzw. unter Stellung eines Mängelheilungsantrages nach § 4 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 einen neuerlichen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen.

Da der Beschwerdeführer somit weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde oder eine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, wonach diese Dokumente nicht ausgestellt werden können, vorlegte, erfolgte die Zurückweisung gemäß § 58 Abs 11 AsylG 2005 des Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sohin aus diesem Grund zu Recht gemäß § 58 Abs 11 AsylG2005 zu Recht.

3.2.2. Zur Behebung der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

1. § 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. II 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 1452017, lautet:

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 59 (1) (5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 gelten Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gem. dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG in der Fassung nach dem BGBl. I Nr. 87/2012.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2003, Zl. 02 29.177-BAW, der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Asylgesetz 1997 zulässig ist. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2011, Zl. A3 241936-0/2008, wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 22.03.2011 in Rechtskraft. Dies gilt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 daher als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2. Aufgrund der weiteren Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005 ist dies nunmehr als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG anzusehen. Eine Ausreise aus dem Bundesgebiet wurde vom Beschwerdeführer verneint und ergibt sich aus dem Akt kein Hinweis darauf.

Im gegebenen Fall ist daher eine rechtskräftige aufrechte Ausweisung hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers existent und gilt sohin als Rückkehrentscheidung. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde in seinem Erkenntnis vom 10.11.2015, Ra Ro 2015/19/0001 klargestellt, dass der Zweck des § 75 Abs. 23 AsylG 2005 darin liege, sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen in das seit dem 1. Jänner 2014 geltende gesetzliche Regime aufenthaltsbeendender Maßnahmen überzuführen.

In seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037-3 hat der VwGH zudem klargestellt, dass bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung bei allen Rückkehrentscheidungstatbeständen des § 10 AsylG 2005 einerseits und § 52 FPG andererseits "eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat", weshalb dieser Judikatur folgend die Rückkehrentscheidung und die darauf weiter aufbauenden Entscheidungen ersatzlos zu beheben waren.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, aufrechte
Rückkehrentscheidung, Identität, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Rechtsanschauung des VwGH, Reisedokument, Rückkehrentscheidung
behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I417.1241936.2.00

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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