Entscheidungsdatum
20.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 2132379-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch: RA Mag. Wolfgang AUNER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW). Betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.12.2013, Zl. 831826204-1318262, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG stattgegeben.
II. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 12.12.2013 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
III. Der Antrag des XXXX auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien wird gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
IV. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
XXXX gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des XXXXnach Algerien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er aus einem Zolldelikt Strafschulden in Höhe von ungefähr € 40.000 beim Staat habe. Wenn er die Strafschulden nicht bezahle, drohe ihm eine Freiheitsstrafe.
2. Mit Eingabe vom 15.09.2014 erstattete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieser am 05.12.2013 einen Asylantrag gestellt habe, der bislang nicht behandelt worden sei.
3. Mit Schriftsatz vom 10.08.2016 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Am 07.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschwerdeführers durch. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei vernommen.
5. Am 12.12.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Abt. Staatendokumentation der belangten Behörde unter Schilderung des Sachverhalts bezüglich der über den Beschwerdeführer verhängten Geld- und Haftstrafe sowie des Schadenersatzanspruches der Zollbehörde um Beantwortung folgender Fragen: - "Sind derartige Strafen für den Transport nicht konzessionierter Ware gemäß dem § 12 des Strafgesetzes 06/05 in dieser Höhe üblich? Der Asylwerber war nach eigenen Angaben unbescholten. Trifft es zu, dass die Freiheitsstrafe immer wieder vollstreckt werden kann, bis der Verurteilte vollständige Zahlung geleistet hat? - Mit welchen Strafen oder Problemen hat der Asylwerber aufgrund seiner Entziehung vor dem Strafantritt in Algerien zu befürchten? - Wie kann der konkrete Strafvollzug in Algerien beschrieben werden? - Könnte der Asylwerber sein Gewerbe nach Rückkehr nach Algerien vor dem Hintergrund der Verurteilung in Algerien ausüben? Der Asylwerber hatte eine Putzmittelproduktion samt eigenem LKW in Algerien."
6. Am 22.06.2016 erstattete die belangte Behörde-Abt. Staatendokumentation die entsprechende Anfragebeantwortung.
7. Diese Anfragebeantwortung wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör am 26.06.2017 übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 10.07.2017 brachte der Beschwerdeführer hierzu zusammengefasst vor, dass ihm eine neuerliche Verurteilung drohe und aufgrund von Terroranschlägen die Lage in Algerien instabil sei und Rückkehrern nach Algerien die Internierung drohe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste legal mit gültigem Reisedokument aus Algerien in die Türkei aus und gelangte nach Aufenthalten in Griechenland, Bulgarien, Albanien, Montenegro, Serbien und Ungarn nach Österreich. Er hält sich seit mindestens 12.12.2013 in Österreich auf.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater XXXX fünf weiblichen und drei männlichen Geschwistern, der Stiefmutter und sechs Halbgeschwistern lebt in Algerien. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte die Schule bis zum ersten Jahr der Hauptschule. Er arbeitete anschließend als Händler, dies ohne einschlägige Ausbildung. Zuletzt übte der Beschwerdeführer in Algerien ein Gewerbe aus. Er stellte Putzmittel her und leistete Transportdienste mit einem ihm gehörenden LKW.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Er betreibt einen "Handyshop" in der XXXX in Wien und bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der politischen oder religiösen Einstellung, der sozialen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder Nation und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Der Beschwerdeführer wurde vor dem Gerichtshof von Guelma, Strafabteilung, am 12.05.2008 zu einer Strafe von zwei Monaten mit Bewährung und einer unbedingten Geldstrafe von 10.000,00 algerische Dinar, sowie zu einem Schadenersatz für die Zollbehörde in der Höhe von 5.409.280,00 algerische Dinar verurteilt, weil er am 09.09.2007 ein Delikt betreffend den Transport von nicht konzessionierter Ware gemäß Art 12 der Verordnung 05/06 begangen hatte. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe droht dem Beschwerdeführer nach Art 597 ff der algerischen Strafprozessordnung eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren.
Dem Beschwerdeführer ist es nach Bezahlung der Geldstrafe oder der Verbüßung der Freiheitsstrafe wieder möglich, sein Gewerbe auszuüben.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Die Haftbedingungen entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards (USDOS 13.5.2016). Es gab Berichte von Überbelegungen in einigen Gefängnissen. Für Ersttäter mit Verurteilung zu drei Jahren Haft und weniger sind Haftersatzstrafen vorgesehen. Eine Ombudsmannstelle für Beschwerden gibt es nicht, jedoch können Insassen unzensierte Beschwerden an die Gefängnisverwaltung, Doktoren oder deren Rechtsvertreter richten. Das Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht Inhaftierte in verschiedenen Gefängnissen, wobei besonderes Augenmerk auf vulnerable Häftlinge gesetzt wurde. Die Behörden verbesserten die Zustände in den Gefängnissen um internationalen Standards gerecht zu werden (USDOS 13.4.2016). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling 2012 nur ca. zwei Quadratmeter Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind – im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 – Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen (AA 18.1.2016).
Die Regierung erlaubte dem IKRK und lokalen Menschenrechtsbeobachtern den Besuch von nicht-militärischen Gefängnissen (USDOS 25.6.2015). Das IKRK besucht seit 1999 Gefängnisse (AA 18.1.2016, vgl. USDOS 13.4.2016), das Augenmerk liegt auf vulnerablen Häftlingen (USDOS 13.4.2016). Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 18.1.2016).
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise. Eine länger als maximal 24 Stunden dauernde Anhaltung oder eine Internierung im Falle der Rückkehr droht dem Beschwerdeführer nicht.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden Beweise erhoben durch Befragung des Beschwerdeführers als Partei im Rahmen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2016, die Einsichtnahme in die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden ./1 bis ./10, sowie in den Akt der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.12.2013 sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 16.02.2017 sowie in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.06.2016 und der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dieser vom 10.07.2017.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 12.12.2013) und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.11.2016.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 07.11.2017.
Da der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.11.2016 Kopien von identitätsbezeugenden Dokumenten (Passkopie, Beilage ./5 und Geburtsurkunde, Beilage ./6) vorlegen konnte, steht seine Identität zweifelsfrei fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund zu zweifeln, dass die vorgelegten Urkunden echt und richtig sind. Die belangte Behörde hat hierzu kein Erklären abgegeben.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 13.12.2017.
Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2016 und aus den dort vorgelegten Urkunden.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Seinen gegenständlichen Asylantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er Strafschulden aus einem Zollvergehen in Höhe von ungefähr € 40.000 beim Staat Algerien habe. Wenn er diese nicht bezahle, drohe ihm eine Freiheitsstrafe. In seiner Heimat werde er weder politisch noch religiös verfolgt.
Diese Angaben konnten durch im Wege der Anfragebeantwortung durch die belangte Behörde – Abt. Staatendokumentation verifiziert werden. Danach wurde der Beschwerdeführer vom Gerichtshof in Guelma, Strafabteilung, am 12.05.2008 zu einer Strafe von zwei Monaten mit Bewährung und einer unbedingten Geldstrafe von 10.000,00 algerische Dinar, sowie zu einem Schadenersatz für die Zollbehörde in der Höhe von 5.409.280,00 algerische Dinar verurteilt, weil er am 09.09.2007 ein Delikt betreffend den Transport von nicht konzessionierter Ware gemäß Art 12 der Verordnung 05/06 begangen hatte. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe droht dem Beschwerdeführer nach Art 597 ff der algerischen Strafprozessordnung eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Dem Beschwerdeführer ist es nach Bezahlung der Geldstrafe oder der Verbüßung der Freiheitsstrafe wieder möglich, sein Gewerbe auszuüben. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vorgelegten Urkunden Beilagen ./1 bis ./3 sowie aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.06.2016 und war daher entsprechend festzustellen.
Die Negativfeststellung, es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft machte, die auf eine derartige Gefahr einer Verfolgung hindeuten würden. Die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen seiner Heimat sind nachvollziehbar und glaubhaft. Allerdings vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Eine aus Gründen eines Zollvergehens ausgesprochene Strafe vermag die vorbezeichnete Gefahr der Verfolgung nicht glaubhaft zu machen. Eine solche könnte nur dann gegeben sein, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich eine solche Strafe explizit gegen den Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung richtet, was bei einer Zollstrafe, die jedermann gleichmäßig trifft, nicht zu erwarten ist und auch nichts dergleichen vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde. Das von dem Beschwerdeführer begangene Delikt steht jedoch in keinerlei Kontext zu seiner politischen oder religiösen Überzeugung und wurde dies von dem Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Dass im Strafausmaß eine exzessive, den Beschwerdeführer im Besonderen treffende Bestrafung läge, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch nicht glaubhaft, da auch in Österreich Finanzstrafdelikte drakonisch bestraft werden und zB Zigarettenschmuggel mit Geldstrafen in Millionenhöhe nach dem Finanzstrafgesetz geahndet werden können.
Andere Gründe Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht der Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung glaubhaft machen konnte.
Dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der politischen oder religiösen Einstellung, der sozialen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder Nation und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, ergibt sich aus dem Umstand, dass er keine Gefahr der Verfolgung aus den vorbezeichneten Gründen in Algerien ausgesetzt ist und dass auch keine solche Gefahr im Fall der Rückkehr nach Algerien droht. Dass eine solche Gefahr auch nicht verwirklicht ist, wenn der Beschwerdeführer seine Strafe in Algerien antreten muss, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Algerien, wonach die Haftbedingungen in Algerien nicht unmenschlich sind.
Diese halten hierzu fest:
"Die Haftbedingungen entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards (USDOS 13.5.2016). Es gab Berichte von Überbelegungen in einigen Gefängnissen. Für Ersttäter mit Verurteilung zu drei Jahren Haft und weniger sind Haftersatzstrafen vorgesehen. Eine Ombudsmannstelle für Beschwerden gibt es nicht, jedoch können Insassen unzensierte Beschwerden an die Gefängnisverwaltung, Doktoren oder deren Rechtsvertreter richten. Das Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht Inhaftierte in verschiedenen Gefängnissen, wobei besonderes Augenmerk auf vulnerable Häftlinge gesetzt wurde. Die Behörden verbesserten die Zustände in den Gefängnissen um internationalen Standards gerecht zu werden (USDOS 13.4.2016). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling 2012 nur ca. zwei Quadratmeter Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind – im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 – Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen (AA 18.1.2016). Die Regierung erlaubte dem IKRK und lokalen Menschenrechtsbeobachtern den Besuch von nicht-militärischen Gefängnissen (USDOS 25.6.2015). Das IKRK besucht seit 1999 Gefängnisse (AA 18.1.2016, vgl. USDOS 13.4.2016), das Augenmerk liegt auf vulnerablen Häftlingen (USDOS 13.4.2016). Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 18.1.2016). Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
-
USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/322502/461979_de.html, Zugriff 13.2.2017”
Hieraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer selbst wenn er die Haftstrafe im Falle seiner Rückkehr in Algerien verbüßen müsste, nicht einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, sodass die betreffende Feststellung zu treffen war.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Algerien vom 17.05.2017, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen, sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.06.2016. Diese Erkenntnisquellen stellen eine ausgewogene und aktuelle Auswahl verschiedenster publizierter Quellen und Nachweise dar. Sie fußen auf staatlichen, wie auch nicht-staatlichen Erkenntnissen, welche es ermöglichen, ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Den Auskünften liegen in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der gegenständlichen Entscheidung wurden daher die von der Staatendokumentation zu Algerien getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt. Diesen Feststellungen hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht in substantiierter Weise widersprochen.
Algerien ist gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaatenverordnung ein sicherer Herkunftsstaat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Stattgebung der Säumnisbeschwerde (Spruchpunkt A.I.)
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über.
Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer am 12.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher durch die belangte Behörde nicht erledigt wurde. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde bei der zuständigen Behörde war die 15-monatige Entscheidungsfrist längst verstrichen. Daher erweist sich die gegenständliche Säumnisbeschwerde als zulässig.
Sie erweist sich auch als berechtigt, weil die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist.
Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 8 VwGVG, K 8). Für diese Beurteilung gilt es auch auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff).
Ein überwiegendes Verschulden ist auch anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl VwGH 26.09.2011/2009/10/0266); etwa wenn die Behörde, die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt, oder mit diesem grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.01.2012/2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 8 VwGVG, Anm 9). Wie sich aus dem Verwaltungsakte der belangten Behörde und aus dem dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind nach der Antragstellung am 12.12.2013 keine Ermittlungsschritte der belangten Behörde ersichtlich. Damit ist ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall gegeben.
Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers, oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben. Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.
3.2. Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt A.II.)
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass eine ernstliche Gefahr besteht, dass dem asylwerbenden Fremden aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht (vgl VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Die in einem Staat drohende Strafverfolgung ist keine solche Verfolgung – asylrelevante Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Lediglich unter ganz besonderen Umständen kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftslandes gleich treffende Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sein. Dies insbesondere dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (siehe VwGH vom 06.07.2011, 2008/19/0994). Eine solche Thematik liegt aber hier nicht vor. Das von dem Beschwerdeführer begangene Delikt steht in keinerlei Kontext zu seiner politischen oder religiösen Überzeugung. Es betraf vielmehr die Verletzung von Zollvorschriften. Die strafgerichtliche Sanktion ist nicht unverhältnismäßig, zumal auch nach österreichischem Finanzstrafgesetz Zollvergehen mit drakonischen Geld- und Freiheitsstrafen belegt sind. Daher kann aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen Zolldelikten strafgerichtlich zu einer massiven Geldstrafe und einer mehrjährigen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde, keine Intensität zu belegen, die die Annahme einer Gefahr der Verfolgung iSd GFK indizieren könnte. Gleiches gilt auch für die Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber den algerischen Zollbehörden.
Andere Gründe Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht. Daher konnte der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen.
Sohin waren die Voraussetzung für die Erteilung von Asyl nicht gegeben und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.
3.3. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt A.III.):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Dem Beschwerdeführer droht in Algerien – wie oben bereits dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.
Im Fall seiner Rückkehr droht dem Beschwerdeführer die Vollstreckung der durch den Gerichtshof von Guelma, Strafabteilung, am 12.05.2008 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf Bewährung und einer unbedingten Geldstrafe von 10.000,00 algerische Dinar, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe droht dem Beschwerdeführer nach Art 597 ff der algerischen Strafprozessordnung eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Ferner ist er zur Leistung von Schadenersatz an die Zollbehörde in der Höhe von 5.409.280,00 algerischen Dinar verpflichtet. Diese Verurteilung erfolgte, weil er am 09.09.2007 ein Delikt betreffend den Transport von nicht konzessionierter Ware gemäß Art 12 der Verordnung 05/06 begangen hatte. Weder die Geldstrafe, noch die Ersatzfreiheitsstrafe sind unmenschlich oder exzessiv iSd Art 3 EMRK. Auch in Österreich werden Zollvergehen mit hohen Geld- und Haftstrafen geahndet, die durchaus existenzbedrohend sein können. Die Bedingungen in den algerischen Haftanstalten entsprechen internationalen Standards. Es ist keineswegs so, dass einen Algerier, dem die Verbüßung einer Haftstrafe droht, unmenschliche oder unzumutbare Bedingungen in den algerischen Haftanstalten erwarten. Daher liefert diese strafrechtliche Verurteilung und die drohende Freiheitsstrafe keinen Grund für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 8 Abs 1 AsylG.
Dem Beschwerdeführer ist es nach Bezahlung der Geldstrafe oder der Verbüßung der Freiheitsstrafe wieder möglich, sein Gewerbe auszuüben. Damit ist es auch nicht so, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung der Freiheitsstrafe vor dem existenziellen Nichts stünde.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über eine Schulausbildung sowie Berufserfahrung als Händler. Auch wenn die Aufnahme seiner früheren Erwerbstätigkeit nicht möglich sein sollte, so ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist, die Finanzierung seines Lebensunterhaltes in Algerien sicherzustellen.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.
Sohin waren die Voraussetzung für die Gewährung von subsidiären Schutz nicht gegeben und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt A.IV.):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.
Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 12.12.2013 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung vom 14.12.2017 zwar eine gewisse, auch auf – dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende – Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit 12.12.2013 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.
Zugunsten des Beschwerdeführers ist ins Treffen zu führen, das er sich um seine berufliche Integration gekümmert hat und nicht sich entschied, von der Grundversorgung zu leben. Als selbständiger Gewerbetreibender vermochte er in Österreich ohne staatliche Hilfe seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der hieraus abzuleitenden beruflichen Integration des Beschwerdeführers und seinem damit einhergehenden Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich ist entgegenzuhalten, dass er trotz verhältnismäßig langem Aufenthalt in Österreich keine sprachliche Integration aufweist – der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch und hat sich auch nicht um eine Deutschprüfung gekümmert – und dass er auch über keine soziale oder kulturelle Integration verfügt – eine solche wurde gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet.
Den bestehenden Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Aufgrund obiger Ausführungen war daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden von dem Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sich auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen, weshalb eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festzusetzen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Entscheidungsfrist, GFK, Haft, Intensität, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2132379.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018