TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/21 W139 2131863-1

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Veröffentlicht am 21.12.2017
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Entscheidungsdatum

21.12.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W139 2131863-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2016, Zl. 1087576402-151365182, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste mit seiner Familie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 16.09.2015 gemeinsam mit seiner Ehegattin (Zl. W139 2131869-1), mit seiner minderjährigen Tochter (Zl. W139 2131853-1), mit seinem ebenfalls minderjährigen Sohn (Zl. W139 2131872-1, beide Kinder gesetzlich vertreten durch die Mutter) sowie mit seinem minderjährigen Bruder (Zl. W139 2131855-1) und mit seinem damals minderjährigen Cousin (Zl. W139 2131867-1) einen Antrag auf internationalen Schutz. Die zweite Tochter des Beschwerdeführers (Zl. W139 2131864-1) wurde am 07.12.2015 in Österreich geboren; auch für sie wurde ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. In seiner Erstbefragung am 17.09.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus der Provinz Kunduz, XXXX, und habe auch dort gelebt. Seine Eltern seien bereits verstorben; seine Schwester lebe in Kunduz. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht. Weiters habe er 2 Jahre lang an der Universität in Kunduz studiert. Zum Fluchtgrund führte er an, er habe als Arbeiter für die Amerikaner gearbeitet und immer am Freitag frei gehabt. Am Freitag sei er wieder zur Familie in sein Dorf gekommen, um dort in der Moschee zu beten. Eines Tages habe er beten gehen wollen und sei zu spät hingekommen. Der Imam habe die Moschee zusperren wollen, woraufhin der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, er wohne in der Nähe und wolle beten, dann könne zugesperrt werden. Der Beschwerdeführer habe gebetet und sei nach Hause gegangen. Er habe nicht nachgesehen und die Lichter nicht ausgemacht. Die Moschee sei aus diesem Grund abgebrannt. Die Dorfleute hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer dies für die Amerikaner gemacht hätte. Sie hätten ihn und seine Familie mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer legte eine Tazkira sowie eine Heiratsurkunde vor.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.07.2016 gab der Beschwerdeführer an, er habe in Afghanistan nacheinander bei zwei verschiedenen amerikanischen Sicherheitsfirmen gearbeitet. Tagsüber habe er gearbeitet, am Abend habe er in Kunduz Wirtschaft studiert. Der Beschwerdeführer wiederholte seine im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben zu seinem Fluchtgrund und führte diese näher aus. Ergänzend gab er an, nach dem Vorfall mit der Moschee sei er in die Provinzhauptstadt von Kunduz zu einem Freund geflüchtet, wo er sich versteckt habe. Der Bruder seiner Frau sei später zu seiner Frau gekommen und habe sie und die Kinder aus dem Dorf nach Kabul in Sicherheit gebracht. Nach etwa 10 Tagen sei der Beschwerdeführer nach Kabul gefahren, wo er seine Familie getroffen habe und sie seien gemeinsam geflüchtet.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.07.2016 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Seine Schilderung sei sehr vage gewesen, er habe von sich aus keine Details vorgebracht und sich auf rudimentäre Aussagen beschränkt. Hinzu komme, dass sich im Vorbringen des Beschwerdeführers Widersprüche befunden hätten, auch gegenüber den Angaben seiner Ehefrau. Auch die Aussage seiner Frau betreffend eine angesprochene westliche Orientierung sei völlig unzureichend. Wenn man die innere Einstellung seiner Frau und ihre Aussagen zu seiner behaupteten Fluchtgeschichte näher betrachte, würden genau diese einer solchen Überzeugung widersprechen. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und er könnte im Fall einer Rückkehr den Lebensunterhalt mit seiner Frau in Kabul bestreiten. Auch sei von bestehenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten in Kunduz und Kabul auszugehen. Da auch den Familienangehörigen des Beschwerdeführers weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht. Die Rückkehrentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK begründet.

5. Mit Schreiben vom 21.07.2016 erhob der Beschwerdeführer – fristgerecht – Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid. Er beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen, in eventu die Zurückverweisung, sowie eine mündliche Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung wegen der Unterstellung der Inbrandsetzung einer Moschee sowie der Tätigkeit für eine ausländische Organisation. Zumindest hätte aufgrund der schlechten Sicherheitslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.

6. Mit Schreiben vom 03.10.2016 wurde ergänzend zur westlichen Orientierung der Ehefrau des Beschwerdeführers Stellung genommen und nochmals ausgeführt, dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung.

7. Am 04.10.2017 (fortgesetzt am 09.11.2017) fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, bei welcher der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin, sein Bruder und sein Cousin einvernommen wurden. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In Ergänzung der bereits vorgelegten Unterlagen wurden weitere Dokumente vorgelegt (ua Deutschkurszertifikat B1 des Beschwerdeführers, Arztbefunde, Empfehlungsschreiben, Fotos) sowie eine weitere Stellungnahme vom 03.10.2017.

Im Rahmen der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person und bekräftigte, bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Im Übrigen wiederholte er zu seinen Fluchtgründen befragt, sein Vorbringen betreffend die Vorfälle in Afghanistan im Zusammenhang mit dem Brand in der Moschee. Auch seine Ehegattin wiederholte ihr diesbezügliches Vorbringen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass Frauen seiner Ansicht nach gleichberechtigt seien. Er lehne die Lebensweise, wie sie seine Frau in Afghanistan führen haben müsse, ab. Seine Frau habe sich auch weiterbilden wollen, aber diese Möglichkeit bestehe für Frauen in Afghanistan nicht. Er habe kein Problem damit, dass sie keinen Schleier trage und alleine zum Deutschkurs gehe, sie gehe auch alleine einkaufen.

8. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 05.12.2017 – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheint keine Verurteilung auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Ismailit. Seine Muttersprache ist Dari. Er stammt aus der Provinz Kunduz.

Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau (Beschwerdeführerin zu Zl. W139 2131869-1) im Jahre 2011 in seinem Dorf geheiratet, womit die Ehe bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurde der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 AsylG 2005 zuerkannt (BVwG 20.1.2017, W139 2131869-1/14E).

Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan im Verdacht steht, die Moschee in seinem Heimatdorf in Brand gesetzt zu haben.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensakten und aus den Angaben des Beschwerdeführers während des Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.1. Zu A):

Aufgrund der Ermittlungsergebnisse war davon auszugehen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") als Frau in ihrem Herkunftsstaat Eingriffe asylrelevanter Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, weswegen sie sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (siehe BVwG 20.12.2017, W139 2131869-1/14E). Das Vorliegen eines der in Art 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ist nicht hervorgekommen.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Da der Beschwerdeführer seine Ehefrau, Beschwerdeführerin zu Zl. W139 2131869-1, nach den übereinstimmenden und damit glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf in Kunduz geheiratet hat, hat diese Ehe bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden. Somit ist der Beschwerdeführer als Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 zu betrachten.

Gemäß § 34 Abs 2 iVm Abs 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden. Gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, dh der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Angesichts dieser Umstände ist auf die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 16.09.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere § 2 Abs 1 Z 15 und § 3 Abs 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.

2.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281; 09.04.2008, 2008/19/0205; 25.11.2009, 2007/01/1153; 24.03.2011, 2008/23/1338; 06.09.2012, 2010/18/0398 ua.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W139.2131863.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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