TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/21 I412 2149524-2

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Veröffentlicht am 21.12.2017
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Entscheidungsdatum

21.12.2017

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I412 2149524-2/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die Caritas Wien, Asyl-Rechtsberatung Mag. Marie-Luise MÖLLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. IFA XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit familiären Problemen und einer sozialen Ächtung in ihrem Herkunftsstaat, aufgrund ihrer Tätigkeit als Prostituierte, begründete.

2. Mit bekämpften Bescheid vom 04.09.2017, Zl. IFA XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht (Spruchpunkt IV.) und erkannte die belangte Behörde darüber hinaus einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung Beschwerde und beantragte unter anderem auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerichtet.

4. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden am 18.12.2017 der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Marokkos. Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Die Beschwerdeführerin stellte am 22.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit familiären Problemen und einer sozialen Ächtung in ihrem Herkunftsstaat, aufgrund ihrer Tätigkeit als Prostituierte, begründete.

2. Beweiswürdigung:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA – VG:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt."

Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen hat insbesondere im Bescheid der Beschwerdeführerin vom 04.09.2017, Zl. IFA XXXX, eine von ihr in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation über die Situation von Frauen in Marokko – insbesondere das Bestehen von Bildungsprogrammen, Förderungen, NGOs, Frauenhäuser für alleinstehende Mütter – nicht zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführerin dahingehend auch keine Möglichkeit zur einer Stellungnahme hiezu eingeräumt. Um eine Beurteilung des Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und insbesondere auch eine abschließende Beurteilung der Situation in ihrem Herkunftsstaat Marokko und auch das allfällige Bestehen eines Familienlebens in Österreich zu ermöglichen und eine eventuelle Verletzung der Art. 2, 3 und 8 EMRK im Falle einer Rückkehr auszuschließen, erscheint eine mündliche Verhandlung und eine Einvernahme der Beschwerdeführerin unumgänglich.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I412.2149524.2.00

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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