TE Bvwg Beschluss 2017/12/21 I401 2165864-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.12.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I401 2165864-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017, Zahl: XXXX, Verf. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder sowie durch MigrantInnenverein St. Marx, beide Pulverturmgasse 4/2, 1090 Wien beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der im gegenständlichen Verfahren als Fremder titulierte Beschwerdeführer stellte am 19.04.2010 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es wurde auch ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags hinsichtlich des Beschwerdeführers nach der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) Italien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2010 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 23.08.2010 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 76 Abs. 1 FPG 2005 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 46 FPG.

Am 13.09.2010 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt, wo er sich für ca. einen Monat aufhielt. In der Folge kehrte er nach illegaler Einreise nach Österreich zurück.

Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er am 23.10.2010 wegen Verdachtes des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert wurde, mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.11.2010 wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22.02.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Einer (drohenden) Überstellung nach Italien entzog sich der Beschwerdeführer (wie einem "Befund und Gutachten" der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.04.2011 entnommen werden kann) dadurch, dass er in den Hungerstreik trat und an diesem Tag aus der Schubhaft infolge Haftunfähigkeit entlassen wurde.

Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2014, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 14.03.2014 am angeführten Ort als Partei persönlich zu erscheinen.

Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2015, I405 2005409-1/2E, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

2. Am 17.03.2014 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes.

Bei der am 19.03.2014 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Gründen für den neuerlich gestellten Antrag an, dass er und seine Lebensgefährtin beschlossen hätten, in Österreich ansässig werden und hier eine Familie gründen zu wollen. Er müsse jedoch zuvor legal in diesem Land sein und sich Dokumente organisieren.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.06.2017 äußerte er zu seinem Fluchtgrund, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Sein Vater und dessen Familie hätten versucht, ihn zwei Mal zu töten. Seine Mutter sei Christin gewesen und sein Vater habe einer Voodoo-Gesellschaft, die Menschen, auch Kinder und Jugendliche, opfere und Mitglieder der Regierung beeinflusse, angehört. Sein Vater habe ihn zwingen wollen, sich der Gesellschaft anzuschließen, was er aber abgelehnt habe.

Mit Bescheid vom 06.07.2017 wies die belangten Behörde diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab, erteilte aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AslyG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist, erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.11.2010 verloren hat und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.07.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2017, I417 2165864-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtkraft.

3.1. Am 24.11.2017 stellte der Fremde, der infolge der vierten Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom 13.03.2017 wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten, mit 05.02.2018 endenden Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, den dritten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Bei seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11. und 12.12.2017 gab er zunächst an, seine Fluchtgründe aus den Vorverfahren bestünden nach wie vor. Sie hätten sich aber insoweit geändert, als er am 28.08.2017 Vater geworden sei und in der Nähe seines Kindes leben, sich um ihn kümmern und ein verantwortungsbewusster Vater sein wolle.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen des Fremden bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen sei, wonach die Familie des Vaters hinter ihm her gewesen sei und man ihn töten würde, weil er sich geweigert habe, sich dem Voodoo-Kult anzuschließen.

Der Fremde habe seine Behauptung, Vater eines minderjährigen Kindes zu sein, durch keine Unterlagen belegen können. Er lebe mit der Mutter des Kindes nicht im gemeinsamen Haushalt, weil er aktuell eine einjährige Haftstrafe verbüße. Er stünde mit der Mutter des Kindes im Briefkontakt. Die "Lebensgefährtin" habe ihn in der Haft noch nie besucht und er habe seinen neugeborenen Sohn noch nie gesehen. Selbst wenn man davon ausginge, dass dieses Vorbringen einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründe und dementsprechend als "novum productum" zu werten wäre, weise es keinen glaubhaften Kern auf. Vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens sei kein neuer Sachverhalt hervorgekommen, der nicht bereits von den angeführten rechtskräftigen Erkenntnissen mitumfasst gewesen sei. Er habe keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach der Rechtskraft der Entscheidung vom 10.08.2017 neu entstanden sei.

Auf Grund des Rechtsgrundsatzes "ne bis in idem" habe es einer weiteren inhaltlichen Prüfung des Vorbringens des Fremden nicht bedurft.

Die gegen den Fremden ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal er zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil seinem Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Die allgemeine Lage im Herkunftsland des Fremden, dessen persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand hätten sich nicht entscheidungswesentlich geändert, sodass davon ausgegangen werden könne, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Auch die persönlichen Verhältnisse des Fremden hätten sich nicht geändert. Die Zulässigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung oder Ausweisung bestehe unverändert.

Es lägen alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.

4. Mit Schreiben vom 13.12.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten, welche der zuständigen Gerichtsabteilung am 18.12.2017 zugewiesen wurden, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Fremden:

Der Fremde, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Südosten Nigerias (geboren in XXXX), besuchte - seinen Angaben folgend - in XXXX die Grund- und Hauptschule und die Universität (diese ohne Abschluss) und wurde von seinen vermögenden, in der Zwischenzeit verstorbenen Eltern finanziell unterstützt. Er ist gesund, arbeitsfähig und hält sich zum gegebenen Zeitpunkt in der Justizanstalt Josefstadt auf. Er bekennt sich zum katholischen Glauben. Er brachte vor, seit 28.08.2017 Vater eines Sohnes zu sein.

Mit Bescheid vom 07.06.2010 wurde, ohne in die Sache einzutreten, der Antrag des Fremden vom 19.04.2010 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, erfolgte gleichzeitig eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß zulässig ist. Die von ihm erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 02.08.2010 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22.02.2011 wurde gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Fremde hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer seiner Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Mit (erstem) in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen für Wien vom 17.11.2010 wurde der Fremde als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG sowie § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon bedingt sechs Monate, bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit (zweitem) rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.03.2013 wurde der Fremde wegen der Vergehen des Gebrauches fremder Ausweise und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 231 Abs. 1 StGB und § 241e Abs. 3 StGB sowie des versuchten Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wobei die Probezeit der bedingten Entlassung auf fünf Jahre verlängert und die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widderrufen wurde, verurteilt.

Mit (drittem) rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.06.2015 wurde der Fremde wieder wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Mit (viertem) rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.03.2017 wurde der Fremde neuerlich wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Seit (mindestens) 19.04.2010 hält sich der Fremde (abgesehen von einem durch eine Überstellung bedingten kurzen Aufenthalt in Italien) in Österreich auf, wobei er über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte verfügt. Familienangehörige des Fremden leben in Nigeria. Er weist keine relevante Integration auf.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz und aufgrund der allgemeinen Lage in Nigeria wird festgestellt, dass der Fremde im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.

Bei der am 20.04.2010 durchgeführten Erstbefragung gab der Fremde als Grund für das Verlassen seines Heimatlandes an, dass es ein Familienproblem gegeben habe. Sein Vater sei traditioneller Priester und er und seine Mutter seien Christen gewesen. Der Vater habe gedroht, ihn zu töten, wenn er nicht seiner Religion angehören wolle.

Den nunmehrigen (Folge-) Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes begründete der Fremde zunächst damit, dass seine vorgebrachten Fluchtgründe aus den Vorverfahren nach wie vor bestünden, jedoch insofern ein Änderung in den "Fluchtgründen" eingetreten sei, als er am 28.08.2017 Vater geworden sei und in der Nähe seines Kindes leben, sich um ihn kümmern und ein verantwortungsbewusster Vater sein wolle.

Was das "Familienleben" des Fremden betrifft, ist auf die im Bescheid vom 12.12.2017 betreffend Aufhebung des Abschiebeschutzes dargelegten, zum gegebenen Zeitpunkt nicht zu beanstandenden Ausführungen, er lebt(e) mit der Mutter des Kindes nicht in einer Lebensgemeinschaft, er steht mit ihr nur im Briefkontakt, sie besucht(e) ihn nicht in der Justizanstalt, er sah "seinen" Sohn bisher noch nicht und er zahlt an die Mutter keinen Unterhalt, hinzuweisen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird, insbesondere nicht wegen einer drohenden politischen Verfolgung. Dies wurde von ihm auch nicht behauptet.

Der Fremde weist kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, keine Einkünfte und keine Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet auf. Er leidet an keinen (schweren) gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Fremde verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Nigeria ist seit der letzten Antragstellung auf Zuerkennung internationalen Schutzes, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2017 rechtkräftig abgewiesen wurde, nicht eingetreten, insbesondere nicht auf sein Vorbringen bezogen.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem vorliegenden Gerichtsakt zu den vorangegangenen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. § 12a Abs. 1 und 2 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Der § 22 Abs. 10 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016) lautet:

"Entscheidungen

§ 22 (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

3.1.2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.1.3. Voranzustellen ist, dass der Fremde einen (weiteren Asylbzw.) Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 sind erfüllt:

Gegen den Fremden besteht auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2017 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass sich der illegal nach Österreich eingereiste Fremde seit 2010 im Bundesgebiet aufhalte, er zwei unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe, er mit Ausnahme des vorübergehenden Aufenthaltsrechts über kein Aufenthaltsrecht und kein Familienleben in Österreich verfüge, auch wenn er behaupte, eine Lebensgefährtin in Österreich zu haben, die ein Kind von ihm erwarte. Er habe aber mit ihr nie zusammen gewohnt. Von einer Schutzwürdigkeit einer allfälligen Beziehung könne nicht ausgegangen werden. Seit 2010 habe er 27 Monate in Strafhaft verbracht und sitze derzeit eine aktuelle Strafhaft im Ausmaß von einem Jahr ab. Einen maßgeblichen Grad an (sozialer) Integration des Fremden habe nicht festgestellt werden können. Er verfüge über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht habe. Dazu komme, dass er vier Mal rechtskräftig wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verurteilt worden sei. Durch seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Den persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, welchem ein hoher Stellenwert beizumessen sei, gegenüber.

Weiters wurde mit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der (zweite) Antrag des Fremden auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen, sodass fest steht, dass ihm in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung droht.

Auch gibt es dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erk. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde gesund und damit erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Überdies halten sich Familienangehörige in Nigeria auf, sodass er nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die es nahelegen würden, dass, bezogen auf den Fremden, ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Der Fremde führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, lebt nicht in einer bestehenden Lebensgemeinschaft und weist auch sein Privatleben erkennbar keine besonders ausgeprägte Intensität auf. Es steht nicht fest, ob der Fremde tatsächlich der leibliche Vater des am 28.08.2017 geborenen Sohnes ist.

Der Zweit- bzw. Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war.

Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende ohne Durchführung einer Verhandlung zu treffende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu erledigen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Glaubwürdigkeit, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I401.2165864.2.00

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten