TE Vfgh Beschluss 1998/2/23 G429/97

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Veröffentlicht am 23.02.1998
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Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ForstG 1975 §83

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ForstG 1975 betreffend Christbäume mangels Legitimation; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Der Individualantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einem am 7. Oktober 1997 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten - nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschriebenen - Schriftsatz begehrt der Einschreiter die Aufhebung des §83 Forstgesetz ("Aufhebung der gesetzlichen Christbaumkennzeichnungspflicht Forstgesetz §83, für die Tanne Abies alba"). Diesem Schriftsatz legt der Einschreiter eine an die Republik Österreich adressierte Schadenersatzklage bei.

Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, den Antrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder die Verfahrenshilfe zu beantragen, legte der Einschreiter ein Vermögensbekenntnis vor.

2. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11726/1988, 13765/1994).

Im §83 Abs5 Forstgesetz ist normiert, daß der Grundeigentümer die voraussichtlich benötigte Anzahl an Plomben für die Kennzeichnung der Tannenchristbäume bei der Behörde anzufordern hat. Die Weitergabe dieser Plombe durch den Grundeigentümer ist verboten.

Im vorgelegten Vermögensbekenntnis gibt der Einschreiter an, daß er ein Einkommen als Pensionist bezieht und über keine Liegenschaften verfügt.

Da sich die angefochtene Regelung im §83 Forstgesetz auf die Grundeigentümer bezieht und der Einschreiter - seinen Angaben zufolge - nicht Eigentümer von Grundstücken ist, ist er nicht aktuell betroffen, sodaß ihm die Antragslegitimation fehlt. Daher war der Antrag schon deshalb zurückzuweisen.

3. Damit erweist sich die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß auch sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen war.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG sowie gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Forstwesen, Waldnutzung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G429.1997

Dokumentnummer

JFT_10019777_97G00429_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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