TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/22 W133 2111736-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2017
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Entscheidungsdatum

22.12.2017

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W133 2111736-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.06.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 25.08.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet). Die belangte Behörde holte in der Folge ein neurologisches sowie ein zusammenfassendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein. In dem zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 15.01.2015 wurden nach der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen

1. Diabetes mellitus/ 09.02.02./Einzelgrad der Behinderung 40%;

2. Mitochondriopathie mit mäßiger Gangstörung ohne Notwendigkeit von Hilfsmitteln/ g.Z. 04.07.01/ Einzelgrad der Behinderung 30%;

3. Autoimmunthyeoriditis medikamentös kompensierbar/ 09.01.01./ Einzelgrad der Behinderung 10%;

4. Geringgradig ausgeprägte Hörstörung beidseits/ 12.02.01/ Einzelgrad der Behinderung 20%;

5. Bluthochdruck/ 05.01.01./ Einzelgrad der Behinderung 10%;

6. Kombinierte Ventilationsstörung bei guter Sauerstoffsättigung/ 06.06.01/ Einzelgrad der Behinderung 10% und

7. Schwach- und Stabsichtigkeit des rechten Auges bei Glaskörpertrübung beidseits und Visus beidseits 1,0/ 11.02.01, Tab. Kol. 4 Zeile 1/ Einzelgrad der Behinderung 0%

medizinisch festgestellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) medizinisch eingeschätzt.

Mit Bescheid vom 10.02.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ab 25.08.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Die Behörde legte diesem Bescheid das Gutachten vom 15.01.2015 zugrunde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin stellte am 24.03.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit den Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", des "Bedarfes einer Begleitperson" und auf "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996" bei der belangten Behörde.

Die belangte Behörde holte in der Folge Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie und Allgemeinmedizin ein. Sowohl im nervenfachärztlichen Gutachten vom 05.05.2015 als auch im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 05.05.2015 wurde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht als zumutbar und eine Begleitperson als nicht erforderlich erachtet.

Am 07.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO.

Mit Schreiben vom 19.05.2015 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör zu den Gutachten ein.

Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin einen orthopädischen Befund vom 01.04.2015 nach, worin eine Schleuderbewegung des Kopfes und zum Teil des Rumpfes festgehalten wurde, welche nur auftrete, wenn die Beschwerdeführerin nicht ihren Rucksack trage oder massiv dagegen anspanne.

Am 20.05.2015 stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. aus.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.06.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und des "Bedarfes einer Begleitperson" gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Die belangte Behörde stützte diesen Bescheid auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.

Gegen den Bescheid vom 30.06.2015, womit die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und des "Bedarfes einer Begleitperson" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen hatte, erhob die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.07.2015 fristgerecht die nunmehr zu beurteilende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, es sei den Gutachten nicht zu entnehmen, welche Diagnosen die Behörde zugrunde gelegt habe. Die Gutachten seien nicht schlüssig. Die Beschwerdeführerin leide an massiven Verspannungen der Hals-Nacken-Muskulatur und an einer mitochondrialen Myopathie. Dies habe zur Folge, dass beim Gehen eine Schleuderbewegung des Kopfes sowie auch teilweise des Rumpfes vorliege. Es bestehe ein deutlicher Muskelhartspann der Hals-Nacken-Muskulatur sowie eine eingeschränkte HWS-Rotation- und Seitneigung. Zur Zurücklegung längerer Strecken habe die Beschwerdeführerin einen Rollstuhl erhalten. Auf diese Bewegungsstörungen sei bislang nicht eingegangen worden.

Am 04.08.2015 wurden die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der erhobenen Einwendungen ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie ein.

In dem in der Folge erstatteten Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.12.2016 wurde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht neuerlich als zumutbar und eine Begleitperson als nicht erforderlich erachtet.

Auch gegen dieses Gutachten erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.02.2017 Einwendungen und legte Befunde ihres behandelnden Facharztes für Neurologie vor, worin dieser zusammengefasst von einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeht.

Aufgrund der nach wie vor erhobenen Einwendungen holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres (drittes) medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie ein.

In dem in der Folge erstatteten Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 19.05.2017 wurde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht wiederum als der Beschwerdeführerin zumutbar und eine Begleitperson als nicht erforderlich erachtet.

Auch gegen dieses Gutachten erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.06.2017 Einwendungen und führte zusammengefasst aus, das Gutachten sei nicht nachvollziehbar.

Am 19.10.2017 und am 13.12.2017 ersuchte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin um Entscheidung im gegenständlichen Verfahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist seit 20.05.2015 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Am 24.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin unter anderem Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und des "Bedarfes einer Begleitperson" in den Behindertenpass.

Die eingebrachte Beschwerde vom 28.07.2015 richtet sich gegen die Abweisung dieser Anträge.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:

Diabetes mellitus, Mitochondriopathie mit mäßiger Gangstörung, medikamentös kompensierbare Autoimmunthyeoriditis, geringgradig ausgeprägte Hörstörung beidseits, Bluthochdruck, kombinierte Ventilationsstörung bei guter Sauerstoffsättigung sowie Schwach- und Stabsichtigkeit des rechten Auges, Glaskörpertrübung beidseits.

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Folgen der bei ihr bestehenden mitochondrialen Myopathie und massiven Verspannungen der Hals-Nacken-Muskulatur, welche Schleuderbewegungen des Kopfes und auch teilweise des Rumpfes verursachen würden, an Bewegungsstörungen leide, welche die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und das Erfordernis einer Begleitperson verursachen würden.

Zur Beurteilung dieser Fragen holte bereits die Behörde zwei medizinische Gutachten und nunmehr im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der erhobenen Einwendungen weitere zwei neurologische Fachgutachten ein. Im Verfahren wurden somit seit Antragstellung insgesamt 4 medizinische Gutachten, erstattet von unterschiedlichen Ärzten, auf Grundlage jeweils einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin eingeholt, welche alle übereinstimmend zum Ergebnis kamen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht zumutbar und eine Begleitperson nicht erforderlich ist.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnosen und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und auf das Erfordernis einer Begleitperson werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten vom 05.05.2015, vom 15.12.2016 und vom 19.05.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Bei der Beschwerdeführerin liegt nach den Ergebnissen dieser Sachverständigengutachten - auch unter Berücksichtigung der bestehenden Beeinträchtigungen durch ihre Erkrankungen und der vorgelegten Befunde des die Beschwerdeführerin behandelnden Neurologen - kein Zustand vor, der die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen rechtfertigen würde:

Die Beschwerdeführerin leidet an einer genetisch gesicherten Mitochondriopathie mit Symptomen, die die Optomotorik, die Muskulatur und die Stabilität betreffen. Subjektiv besteht eine als massiv erlebte Gangunsicherheit, die sich aber in allen Untersuchungen bei den im Verfahren beigezogenen Sachverständigen nicht objektivieren bzw verifizieren ließ.

Es liegen trotz der vorhandenen Einschränkungen mit nachvollziehbar erhöhter Ermüdbarkeit der Muskelkraft keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. Insbesondere bestehen keine Lähmungen, zielgerichtete Bewegungen sind ohne Probleme möglich, Hinweise für eine Spastik oder Koordinationsstörung insbesondere der Beine ließen sich in der Untersuchungssituation nicht nachweisen.

Das Gehen ist langsam möglich, es wird dabei ein (nach eigenen Angaben) 11 bis 12 Kilo schwerer Rucksack getragen, das Stehen ist sicher möglich.

Die ausgeprägte Bewegungsstörung, die bei der Gangprobe und teilweise in der Untersuchungssituation auftritt, ist in diesem Ausmaß im Rahmen der diagnostizierten Grunderkrankung nicht nachvollziehbar.

Daher sind das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede zumutbar, die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten ist gegeben. Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich.

Die Beschwerdeführerin ist zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig auf Hilfe einer zweiten Person angewiesen. Die intellektuellen und kognitiv- mnestischen Fähigkeiten sind nicht beeinträchtigt sodass eine Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum gegeben ist. Eine therapierefraktäre Epilepsie liegt nicht vor.

Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor und auch keine psychiatrischen Krankheitsbilder, die im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu bewerten wären.

Die Verspannungen der Hals- Nacken- Muskulatur ergeben keine erheblichen funktionellen Einschränkungen daher ergeben sich hieraus auch keine Einschränkungen der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels.

Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Beweismittel (Kurbefund vom 24.11.2015 und Befunde des behandelnden Neurologen XXXX ) vermögen die Ergebnisse der mehrfachen Begutachtung im Verfahren nicht zu entkräften; vgl. dazu die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

Die Beschwerdeführerin bedarf zur Orientierung und Fortbewegung im öffentlichen Raum und zur Vermeidung von Eigengefährdung nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Ausstellung eines Behindertenpasses und über das Datum der Einbringung der gegenständlichen Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und des "Bedarfes einer Begleitperson" in den Behindertenpass basieren, ebenso wie die Feststellungen zum Beschwerdegegenstand, auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Die Feststellungen zu dem bestehenden Leidenszustand und zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und dem nicht vorliegenden Bedarf einer Begleitperson gründen sich insbesondere auf die beiden neurologischen Fachgutachten vom 15.12.2016 und vom 19.05.2017, welche im Beurteilungsergebnis zu derselben medizinischen Beurteilung kommen wie die beiden seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 05.05.2015. Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar ist und kein Bedarf für eine Begleitperson besteht. In den Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter/innen setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Beurteilungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und entsprechen auch der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die detaillierten, oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen).

Diese Beurteilungen erweisen sich vor dem Hintergrund der jeweiligen Untersuchungsergebnisse – auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen ins Treffen geführten Kurbefundes vom 24.11.2015 und der Befunde des behandelnden Neurologen XXXX – aus folgenden Gründen als richtig, vollständig und schlüssig:

Bezüglich der Beurteilung des "Bedarfes einer Begleitperson" zeigen bereits die Umstände bei der ersten gutachterlichen Untersuchung am 05.05.2015, dass der Bedarf einer Begleitperson nicht besteht. Zur dieser neurologischen Untersuchung kam die Beschwerdeführerin alleine ins Ordinationszimmer und gab an, die Mutter suche einen Parkplatz. Die Beschwerdeführerin war örtlich, zeitlich und situativ ausreichend orientiert und zeigte keine reduzierte Auffassung. Als Hilfsmittel trug sie einen 11 kg schweren Rucksack. Ein Zustand, welcher zur Fortbewegung oder zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf, konnte daher vom Gutachter nachvollziehbar nicht erkannt werden. Selbiges ergibt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin selbst ins Treffen geführten Kurbefund vom 24.11.2015. Darin wird auf dessen Seite 9 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unter anderem zum Thema "pflegerische Sturzmaßnahmen" während des Aufenthaltes (Nachtdienstkontrollen, begleitetes Gehen, Sicherheit beim Duschen) beraten worden war, sie selbst diese pflegerischen Sturzmaßnahmen aber abgelehnt hatte und sie trotzdem während des Kuraufenthaltes auch sturzfrei geblieben ist.

Die Beurteilung in den genannten neurologischen Gutachten vom 05.05.2015, 15.12.2016 und 19.05.2017, dass die Beschwerdeführerin im öffentlichen Raum nicht ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen ist, erweisen sich vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse als richtig und schlüssig.

Bezüglich der Beurteilung der aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zeigten letztlich auch bereits die Umstände bei der ersten gutachterlichen Untersuchung am 05.05.2015 auf, dass diese medizinische Beurteilung des damals begutachtenden Neurologen richtig und schlüssig war: Der Gutachter hielt betreffend die Fähigkeit zur Fortbewegung im Zusammenhang mit der vorliegenden Mitochondriopathie-Erkrankung ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin selbst eine Schwäche der oberen und unteren Extremitäten mit einer Gangbildstörung empfindet, sie jedoch nur während der "vorgezeigten" Untersuchung hochgradigen Aktionstremor und ein bizarr anmutendes Gangbild mit stelzendem Gang und hyperkinetischen Bewegungen ohne Hilfsmittel präsentierte. Am Gang, so wurde vom Gutachter ausdrücklich festgehalten, zeigte sich ein relativ flüssiges Gangbild ohne Hyperkinesien, Stufensteigen war alternierend möglich.

Dieselbe Wahrnehmung hatte auch die zweite neurologische Fachgutachterin. In ihrem Gutachten vom 15.12.2016 führte sie diesbezüglich Folgendes aus:

"Gesamteindruck- Gangbild:

BF kommt frei gehend mit einem Rucksack, in Begleitung der Mutter, zur Untersuchung. BF wurde von dieser mit dem PKW hergebracht.

Führerschein vorhanden, fahre dzt. nicht.

Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig.

Aus/Anziehen der Hose, Strümpfe, Schuhe ohne Hilfe, keine Bewegungsstörung dabei ersichtlich.

Handling mit Befunden unauffällig. Keine Bewegungsstörung oder Ataxie etc. auffallend weder in Ruhe noch bei den zielgerichteten Bewegungen, diese werden unauffällig durchgeführt.

In Diskrepanz dazu fällt bei den Koordinationsprüfungen der OE ein deutlicher grobschlägiger Tremor der Hände mit deutlicher Verstärkung bei zielgerichteten

Bewegungen in der Untersuchung auf, der abseits der durchgeführten Untersuchungsschritte nicht auffällt

Das Gehen bei der Gangprobe bizarr anmutend (s.o.) mit Ausgleichsbewegungen. Die Beine werden beim Gehen eher steif gehalten, der linke Fuß wir nur auf der Fußspitze aufgesetzt, hinkend. Im Gegensatz dazu ist PW mit völlig unauffälligem Gangbild (mit Rucksack) in den Untersuchungsraum gekommen.

Im Gegensatz dazu fällt keine Ataxie oder Bewegungsstörung der Beine bei der Koordinationsprüfung ( Knie Hacke Versuch) auf, ebenso wenig beim Ergreifen der Hand der Untersucherin beim Verabschieden.

BF kann beim Anziehend der Hose auch ohne Hilfe aufstehen und die Hose hochziehen."

Im Zuge der Statuserhebung hielt die Gutachterin dazu Folgendes fest:

"Stand und Gang: kommt langsam, sicher gehend, ohne Hilfsmittel in den Untersuchungsraum.

Bei der Gangprobe kommt es zu bizarr anmutenden Bewegungen mit teilweise schleudernden Bewegungen der Arme, "um sich schlagen" und in den Knien beugen und strecken der Beine ."

Auch im Rahmen der dritten neurologischen Untersuchung zeigte sich bei der Erhebung des neurologischen Status, dass die Beschwerdeführerin selbst subjektive Unsicherheit empfindet, diese Gangunsicherheit objektiv aber nicht in erheblichem Ausmaß vorliegt:

Im Gutachten vom 19.05.2017 wird dazu Folgendes festgehalten:

"Im Bereich der Extremitäten seitengleiche unauffällige Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine Koordinationsstörungen. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Steh- und Gehversuche regelrecht. Gangbild unauffällig.

Subjektive Unsicherheit, die sich aber nicht neurologisch äußert.

."

Vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse in den eingeholten Gutachten erweist sich daher die medizinische Beurteilung, dass keine erheblichen Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten vorliegen und ein ausreichend sichere Gangbild gegeben ist als richtig nachvollziehbar.

In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin im Verfahren selbst mehrfach vor, sich mit dem Hilfsmittel eines 11 bzw 12 kg schweren Rucksackes als "Ausgleich" gut fortbewegen zu können. Wenngleich sich aus den Gutachten ergibt, dass die Notwendigkeit der Zuhilfenahme dieses Rucksackes medizinisch nicht nachvollziehbar ist, so verschafft dieses Hilfsmittel ihr offenbar subjektiv das Gefühl, mit Rucksack viel gangsicherer unterwegs zu sein.

Dies wird auch in dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Kurbefund vom 24.11.2015 (dessen Seite 7) festgehalten:

Darin hielt der dortige Neurologe fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rucksack ein aufrechtes, nahezu unauffälliges Gangbild zeigte und auch eine Verkrampfung für den Untersucher nicht mehr so sichtbar sei. Auch bei den Bewegungsübergängen (Aufstehen, Aufnehmen des Rucksackes, Umdrehen, Losgehen) imponierte sie sicher. Auch aus dem Kurbefund ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin selbst ihr Gangbild, die Gangsicherheit und Standsicherheit als unsicher empfindet, dies jedoch vom Untersucher – jedenfalls unter Zuhilfenahme des Rucksackes – nicht so wahrgenommen wurde.

Es liegen trotz der vorhandenen Einschränkungen mit nachvollziehbar erhöhter Ermüdbarkeit der Muskelkraft keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. Insbesondere bestehen keine Lähmungen, zielgerichtete Bewegungen sind ohne Probleme möglich, Hinweise für eine Spastik oder Koordinationsstörung insbesondere der Beine lassen sich in der Untersuchungssituation nicht nachweisen. Das Gehen ist langsam möglich, es wird dabei ein (nach eigenen Angaben) 12 Kilo schwere Rucksack getragen, das Stehen ist sicher möglich. Die ausgeprägte Bewegungsstörung, die bei der Gangprobe und teilweise in der Untersuchungssituation auftritt, ist in diesem Ausmaß im Rahmen der diagnostizierten Grunderkrankung nicht nachvollziehbar. Leiden 2-7 wirken sich hinsichtlich ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht entscheidungserheblich aus.

Der Beschwerdeführerin ist somit ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar.

Die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde des sie behandelnden Neurologen begegnen den vorliegenden Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene, zumal es sich um kein Gegengutachten handelt, den Befunden kein gleichermaßen erhobener Status zu entnehmen ist und die Befunde auch nicht auf die widerstreitenden Untersuchungsergebnisse und Beurteilungen in den vorliegenden Gutachten eingehen. Diese beigebrachten Befunde vermögen daher die gleichbleibende und übereinstimmende mehrfache gutachterliche Beurteilung der Amtssachverständigen nicht zu entkräften.

Es bestehen somit bei der Beschwerdeführerin keine ausreichend erheblichen Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten noch der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen. Die Beschwerdeführerin ist zeitlich und örtlich orientiert und weist keine kognitiven Defizite auf.

Schließlich konnten auch keine ausreichend erheblichen Einschränkungen der Sinnesfunktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems medizinisch festgestellt werden.

Die Leidenszustände der Beschwerdeführerin wurden somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Funktionseinschränkungen berücksichtigt. Dass die Gutachter die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen tatsachenwidrig beurteilt hätten, kann vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse nicht erkannt werden.

Der Bedarf einer Begleitperson liegt – wie oben schon ausgeführt wurde - ebenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig auf Hilfe einer zweiten Person angewiesen. Die intellektuellen und kognitivmnestischen Fähigkeiten sind nicht beeinträchtigt sodass auch eine Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum gegeben ist. Eine therapierefraktäre Epilepsie liegt ebenfalls nicht vor.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 05.05.2015, vom 15.12.2016 und vom 19.05.2017. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) BGBl. Nr. 283/1990, idF des BGBl. I Nr. 155/2017, lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

-

Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;

-

Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;

-

bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

-

Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;

-

Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

-

schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)......"

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle BGBl. II Nr. 263/2016 unter § 1 Abs. 4 Z. 3 geregelt):

"Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-

arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

-

Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-

hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-

Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-

COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-

Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-

mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

-

Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

-

hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

-

schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

-

nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

-

anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),

-

schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

-

fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

-

selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

."

Vorweg sei nochmals darauf hingewiesen, dass sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und des "Bedarfes einer Begleitperson" im Behindertenpass richtet.

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten vom 05.05.2015, 15.12.2016 und 19.05.2017 zu Grunde gelegt, wonach der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist und kein Bedarf einer Begleitperson besteht. Weder bestehen ausreichend entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Auch liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor sowie auch keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems.

Weiters ist im Beschwerdefall auch nicht befundmäßig dokumentiert, dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bewegungseinschränkungen durch die Mitochondriopathie-Erkrankung keine Kompensationsmöglichkeiten im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen mehr bestehen. Vielmehr ergibt sich aus dem Akt, dass für die Beschwerdeführerin das Tragen des oben erwähnten Rucksackes zur Stabilisierung eine Kompensationsmöglichkeiten darstellt und auch von ihr benützt wird. Hinweise, dass das Tragen des Rucksackes orthopädisch nicht möglich wäre, liegen aktuell nicht vor.

Hinsichtlich des Bedarfs einer Begleitperson besteht nach den aktuellen gutachterlichen Beurteilungen, welche vom Gericht der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden, ein Zustand, der die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht rechtfertigt. Die Beschwerdeführeri

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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