TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/28 I417 2169352-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.12.2017
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Entscheidungsdatum

28.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I417 2169352-1/16E

Schriftliche Ausfertigung des am 02.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA.

Nigeria, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart Binder LL.M., Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten Außenstelle Klagenfurt vom 01.08.2017, Zl. 1077543708-150840265, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit einem familiären Fluchtmotiv begründete. Die Zweitfrau seines Vaters habe den Beschwerdeführer umzubringen versucht, da sie den erstgeborenen Sohn gebären habe wollen. Zudem habe sie ein Haus der Familie zu verkaufen beabsichtig, in dem seine Mutter nach deren Schlaganfall gewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe dem Verkauf nicht zugestimmt, weshalb ihm die Zweitfrau seines Vaters ebenfalls die Ermordung angedroht habe.

2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 09.06.2016 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt, welcher der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentrat.

3. Mit Bescheid vom 16.06.2016, Zl. IFA: 1077543708, Verfahrenszahl:

150840265, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück und sprach gemäß Dublin-III-Verordnung die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz aus. Zugleich ordnete die belangte Behörde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an und erklärte seine Abschiebung nach Italien als zulässig.

4. Aufgrund der Verfristung der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien behob die belangten Behörde mit Bescheid vom 31.08.2016, Zl. IFA: 1077543708 EAST-Ost ihren Bescheid vom 16.06.2016, Zl. IFA: 1077543708, Verfahrenszahl: 150840265 nach § 68 Abs. 2 AVG.

5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 19.05.2017 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, nachdem ihn die Zweitfrau seines bereits verstorbenen Vaters die Ermordung angedroht habe. Ergänzend brachte er zudem vor, dass die Zweitfrau seines Vaters und mehrere unbekannte Personen eines Nachts in das Haus der Familie eingedrungen seien, seine von einem Schlaganfall halbseitig gelähmte Mutter geschlagen und sich bei ihr nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt hätten. Der Beschwerdeführer habe dies mitbekommen. Bei seinem Fluchtversuch aus dem Haus sei er am Bein angeschossen worden, gestürzt und am Boden liegengeblieben. Nachdem die Zweitfrau seines Vaters und die ihm unbekannten Personen gedacht hätten, dass der Beschwerdeführer tot sei, hätten sie ihn liegen gelassen und seien weggegangen. In weiterer Folge habe dem Beschwerdeführer ein ihm unbekannter Mann geholfen. Dieser habe ihn in ein Krankenhaus gebracht, wo ihm die Kugel entfernt worden und seine Schussverletzung am Bein verheilt sei. Allerdings habe die Zweitfrau seines Vaters Voodoo praktiziert, weshalb der Beschwerdeführer Alpträume bekommen und nicht mehr schlafen habe können. Dagegen habe ihn der Mann der ihn gerettet habe, zu einem Priester gebracht, der ihm fasten und beten aufgetragen habe. Nachdem auch dies nichts geholfen habe, habe der Beschwerdeführer eine Kirche aufgesucht, sei dort für rund ein Monat verblieben und habe gefastet und gebetet. Nachdem auch dies nichts gegen die Alpträume geholfen habe, habe er die Kirche wieder verlassen, woraufhin diese von den Boko Haram bombardiert und viele Personen – unter diesen auch der Mann der ihn gerettet habe – getötet worden seien. Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor homosexuell zu sein.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2017, Zl. 1077543708-150840265, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Zudem erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).

7. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 17.08.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

8. Mit Beschluss vom 07.06.2017, GZ: I417 2169352-1/3Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde befristet bis zum 18.08.2017 die aufschiebende Wirkung zu.

9. Am 02.10.2017 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, anlässlich welcher das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 12.07.2015 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grundschule. Es können keine Feststellungen zur Berufsausbildung des Beschwerdeführers getroffen werden. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich bislang durch die Unterstützung seines bereits verstorbenen Vaters sowie seiner Mutter. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Nigeria.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte, über keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen und weist er in Österreich keinen Grad der Integration auf, der seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch.

Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2013 unter Angabe einer Aliasidentität in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der Verfristung der Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Italien wurde Österreich zur die Führung des Asylverfahrens zuständig.

Mit Urteil vom XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.

Mit Urteil vom XXXX, verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.

Am XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer mit Urteil XXXX wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG und Abs. 3 SMG, § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, und einer Probezeit von drei Jahren.

Letztmalig verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG und Abs. 3 SMG mit Urteil vom XXXX, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 01.08.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2017 sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2017. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer volljährig ist, resultiert aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer stellte bereits am 30.09.2013 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierbei an, im August 1992 geboren zu sein. Dies wurde von Seiten der italienischen Behörden mit Schreiben vom 06.08.2016 bestätigt und durch eine EURODAC Abfrage belegt. Hinzu kommt, dass bereits ein Handröntgen des Beschwerdeführers durchgeführt wurde. Der zuständige Facharzt führt hierzu in seinem Begleitschreiben vom 17.07.2015 aus, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen sind und sich am Radius eine zarte Epiphysennarben zeigt. Als Ergebnis stellte der Facharzt "GP 31, Schmeling 4" fest. Entgegen seiner Mitwirkungspflicht entzog sich der Beschwerdeführer seinem weiteren Verfahren zur Altersfeststellung.

Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand resultiert aus seinen Angaben im Administrativverfahren. Bislang gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und an keinerlei Erkrankungen zu leiden (AS 5 und 251). Erstmals in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 19.05.2017 bringt der Beschwerdeführer vor, dass es ihm nicht gut gehe und er einen Arzt konsultiere wolle. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin einem Arzt vorgeführt, welcher die Einvernahmetauglichkeit des Beschwerdeführers feststellte (AS 406). Im Zuge seiner Einvernahme vom 19.05.2017 gab der Beschwerdeführer an Marihuana zu rauchen. Er selbst bezeichnete sich als gesund, jedoch sei er sehr nervös. Im Gefängnis fühle er sich verfolgt und habe er das Gefühl, dass jeder mit ihm kämpfen wolle. Erstmals in seiner mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 02.10.2017 führt der Beschwerdeführer aus, psychisch beeinträchtigt zu sein und an Depressionen zu leiden. Einen diesbezüglichen ärztlichen Nachweis erbrachte der Beschwerdeführer bislang nicht und behauptete er diesbezüglich auch keine Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung. Im Zuge seiner mündlichen Verhandlung vom 02.10.2017 wurde mit der Krankenabteilung der Justizanstalt telefonisch abgeklärt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Medikamente einnehmen muss. Wie die Länderberichte zu Nigeria ungeachtet dessen zeigen, ist die medizinische Grundversorgung vor allem in den Großstädten ausreichend vorhanden. Zudem können in privaten Kliniken die meisten Krankheiten behandelt werden. Sohin steht eine allfällige psychische Erkrankung seiner Rückkehr nach Nigeria nicht entgegen.

Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2017, wonach er über eine sechsjährige Schulausbildung verfügt, er in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt durch seine Familie verdiente und sich seine Mutter nach vor in Nigeria aufhält.

Seinen ebenfalls glaubhaften Angaben von der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2017 nach, ist der Beschwerdeführer nicht verheiratet und hat er auch keine Lebensgefährtin oder Kinder in Österreich. Die Feststellung, dass er darüber hinaus in Österreich über keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen in Österreich verfügt, ergibt sich einerseits aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und brachte der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben bislang lediglich die Teilnahmebestätigungen des Katholischen Bildungswerkes am Besuch eines Deutschkurses im Niveau A1 sowie eines Chorworkshops in Vorlage. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2017 konnte sich der erkennende Richter persönlich von den fehlenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen.

Die Feststellung zu seinem Asylantrag unter Angabe einer Aliasidentität in Italien und die Zuständigkeit Österreichs für die Führung seines Asylverfahrens ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und einem sich darin befindlichen Schreiben der italienischen Asylbehörden vom 06.08.2015.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 11.10.2017 sowie den sich zum Teil im Akt befindlichen Strafurteilen.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Zunächst ist im gegenständlichen Fall der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).

Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.

Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates aber auch der Identität, unter der ein Asylwerber im Asylverfahren auftritt, erschließt sich etwa daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative immerhin einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl. § 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs. 2 AsylG 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist.

Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere. Stellt nämlich ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass das übrige Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zum Alter seiner Person als unglaubwürdig anzusehen sind.

Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer bereits am 30.09.2013 in Italien unter Angabe einer Aliasidentität Asyl. Berücksichtigt man auch das Verhalten des Beschwerdeführers, demnach er bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte und er sich auch einer geplanten Altersfeststellung entzog, deutet dies auf eine bewusste Verschleierung seiner Identität hin. In einer Gesamtbetrachtung der Umstände stellte die Verschleierung seiner Identität ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit eines Asylwerbers im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen dar (vgl. VwGH 21.11.2002, 99/20/0549).

Auch im Hinblick auf seine Angaben zum Fluchtmotiv spiegelt sich die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wider. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.

In Anwendung dieser Grundsätze ist der erkennenden Richter unter Berücksichtigung aller Umstände zum Ergebnis gelangt, dass der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt mehrfach Steigerungen enthält, welche unglaubwürdig sind. So gab er in seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 12.07.2015 im Wesentlichen an, in Nigeria einer privaten Verfolgung durch die Zweitfrau seines verstorbenen Vaters ausgesetzt gewesen. Demgegenüber ufern seine Angaben zum Fluchtmotiv in der Einvernahme durch die belangte Behörde vom 19.05.2017 förmlich aus. In dieser Einvernahme macht er erstmals geltend, dass er körperlich angegriffen worden sei, indem man auf ihn geschossen habe und er dabei am Bein getroffen worden sei, er vom Voodoo Zauber seiner Stiefmutter heimgesucht werde, er knapp einem Bombenanschlag der Boko Haram entkommen und er aufgrund mehrfacher gleichgeschlechtlicher Nötigungen zudem nun Homo- bzw. Bisexuell sei.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Unter Berücksichtigung der umseits erwähnten Ausführungen ist davon auszugehen, dass seinem Fluchtvorbringen aufgrund der massiven Steigerungen keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann und es sich bei seinem Fluchtmotiv um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt.

Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtmotiven mehrfach Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vom 12.07.2015 vermeint, dass die "Erstfrau" seines Vaters versucht habe ihn umzubringen, nachdem sie seinem Vater den erstgeborenen Sohn hätte gebären sollen, widerspricht dies seinen späteren Angaben vom 19.05.2017 und vom 02.10.2017, wonach seine Mutter "die erste Frau" seines Vaters gewesen sei.

Wenig Stringenz weisen seine Angaben auf, wenn er bei der Erstbefragung angibt, dass seine Mutter einen Schlaganfall erlitten hat und die körperliche Beeinträchtigung seiner Mutter laut seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht auf den von der Nebenfrau seines Vaters praktizierten Voodoozauber zurückführt.

Abweichend schildert der Beschwerdeführer auch die Vorkommnisse rund um seine Verletzung. So gab er vor der belangten Behörde am 19.05.2017 an, dass er seiner Mutter Wasser habe bringen wollen. Dabei habe er gesehen, wie die Nebenfrau seines Vaters und ihm unbekannte Männer ins Haus eingedrungen und sich bei der Mutter nach seinem Verbleib erkundigt hätten. In seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 02.10.2017 dagegen führt der Beschwerdeführer dahingehend aus, dass er seiner Mutter Wasser geholt habe. Er sei zu ihr in den Raum zurückgekehrt und habe sie ihm berichtet, dass "Stimmen" im Raum gewesen seien und diese "Stimmen" ihr gedroht hätten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer diese Stimmen ebenfalls gesehen. Es mag durchaus sein, dass der Beschwerdeführer vom Bestehen übernatürlicher Ereignisse überzeugt ist. Hätten derartige übernatürliche Ereignisse im gegenständlichen Verfahren jedoch tatsächlich stattgefunden, hätte er dies zumindest gleichbleibend schildern müssen.

Es ist ebenso unplausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Beinschusses für tot gehalten wird und sich die Beteiligten nicht von seinem tatsächlichen Ableben vergewissern. Es widerspricht auch den allgemeinen Lebenserfahrungen, dass sie seine vermeintliche Leiche an Ort und Stelle liegenlassen. Dahingehend ist es auch nicht nachvollziehbar, dass ihn der Mann der ihn gerettet habe in ein Krankenhaus verbringt und nicht – im offenbar gleich nebenbei befindlichen Haus seiner Familie Hilfe holt. Ebenso ist es unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nach all den Vorkommnissen in dieser Nacht nicht um den Verbleib seiner Mutter erkundigt.

Seine weiteren und permanenten Steigerungen stellen ein weiteres Indiz seiner Unglaubwürdigkeit dar. Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Judikatur ist seinem Vorbringen, wonach er sich im Falle seiner Rückkehr vor einer religiös motivierten Verfolgung bzw. einer Gefahr durch die Boko Haram gesetzt sehe bzw. wonach er in Nigeria einer Verfolgung aufgrund seiner vermeintlichen Homo- bzw. Bisexualität ausgesetzt sei, die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Zusammengefasst sind für das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten Fluchtgründe in einem solchen Ausmaß mit Steigerungen und Widersprüchen behaftet, dass ihm jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen ist und entspricht das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung der aktuelle Länderbericht übermittelt und ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 02.10.2017 die Möglichkeit einer Stellungnahme hierzu eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit den Worten "Laut BBC Berichten gibt es in Nigeria für Homosexuelle, wenn sie erwischt werden 14 Jahre Gefängnisstrafe." Gebrauch genommen. Ein Abgleich mit der aktuellen Länderberichten (Stand 07.08.2017) zeigt, dass im Hinblick auf die Situation des Beschwerdeführers keine Verschlechterung eingetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53 Absatz 1 und Abs. 3 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.-ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.-ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8.-ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

3.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.-der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.-der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.-das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.-gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.-der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wie in der Beweiswürdigung unter II.2.3. ausführlich dargestellt, war der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Bedrohungssituation ausgesetzt und vermochte er eine solche auch nicht glaubhaft machen. Die Fluchtmotive des Beschwerdeführers begründen sich offensichtlich ausschließlich in wirtschaftlichen Überlegungen, die keine Asylrelevanz aufweisen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulausbildung auf und verdiente sich zuletzt seinen Lebensunterhalt durch die familiären Zuwendungen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Satz des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchsatzes – gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.

3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.

In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 12.07.2015 rund zwei Jahre und drei Monate gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich – wie der Beschwerdeführer selbst angibt - kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer einen derart maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So war er – mit Ausnahme der beiden Teilnahmebestätigungen des Katholischen Bildungswerkes – bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist und ist im gegenständlichen Fall eine vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers nicht gegeben.

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem die drei Urteile des Landesgerichtes XXXX sowie das Urteil des Landesgerichtes XXXX– allesamt wegen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften – zugrunde lagen.

Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001 und vom 09.09.2014, 2013/22/0246).

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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