TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/28 I411 1435179-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.12.2017
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Entscheidungsdatum

28.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I411 1435179-2/7.E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. MAROKKO, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BAI) vom 06.10.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, ZI. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.03.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt 1). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III).

3. Der Beschwerdeverführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

4. Mit Erkenntnis des - zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgten - Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015, ZI. 1401 1435179-1/28E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I) und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II).

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.12.2013, ZI. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 (5. Fall) und Abs. 2 Z 2 Suchtmittelgesetz, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat), verurteilt.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.10.2014, ZI. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB [versuchter Diebstahl] sowie § 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2. und 8. Fall) und Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Zugleich wurde die in der Erstverurteilung ausgesprochene bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe widerrufen.

7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.12.2015, ZI. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 142, 143 (2.Fall) StGB [bewaffneter Raub] sowie wegen § 105 Abs. 1 StGB [Nötigung] und wegen § 146 StGB [Betrug] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe 2 Jahren und 6 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe anlässlich der Erst- und Zweitverurteilung, die unter einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen worden war, widerrufen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Haftentlassung und Berufung gegen die Strafhöhe. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes

XXXX vom 08.09.2016, ZI. XXXX, wurde sowohl der Berufung als auch der Beschwerde nicht Folge gegeben und erwuchs das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.12.2015 mit 08.09.2016 in Rechtskraft.

8. Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 29.12.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von der Interpol Rabat als XXXX in Casablanca, Staatsagehörigkeit: Marokko, identifiziert worden ist.

9. Am 07.09.2016 wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt INNSBRUCK von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, vollkommen gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen.

Auf Vorhalt, dass er nunmehr als XXXX in Casablanca, Staatsagehörigkeit: Marokko, identifiziert worden sei, replizierte er, dass sein Name XXXX, und er am XXXX geboren sei. Er wisse nicht, wer dieser XXXX sein solle. Er sei 2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist, befinde sich gegenwärtig in Haft und habe eine 16-jährige Freundin, die XXXX heiße. Wann sie genau geboren sei, wisse er nicht. Mit XXXX habe er eine am 27.03.2016 geborene gemeinsame Tochter namens XXXX, die, wie die Mutter des Kindes, österreichische Staatsangehörige sei. Die gemeinsame Tochter lebe bei der Mutter in INNSBRUCK in der "XXXX". Er sei nicht in der Geburtsurkunde der Tochter als Vater eingetragen, er habe aber die Vaterschaft anerkannt. Seit ca. einem Jahr befinde er sich nunmehr in Haft. Nach der Haftentlassung wolle er gemeinsam mit seiner Freundin und Tochter ein neues Leben beginnen. Seine Freundin besuche ihn jeden Dienstag und Donnerstag gemeinsam mit der Tochter in der Haftanstalt. Die Beziehung mit seiner Freundin führe er seit Juli/August 2014. In der Zeit vom 11.06.2015 bis September 2015 habe man gemeinsam bei den Eltern seiner Freundin gewohnt. Von der Schwangerschaft habe er im Juli 2015 erfahren.

Weitere Verwandte habe er in Österreich nicht. Er habe aber viele Freunde. Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei er nicht. Er spreche Deutsch auf dem Niveau A2 (Anm.: der Beschwerdeführer legte dazu einen Nachweis [ÖSD-Karte, XXXX] vor). In Marokko habe er 9 Jahre die Grundschule besucht. Einer legalen Beschäftigung sei er in Österreich nie nachgegangen. Er bekomme keine Unterstützung von Österreich. Derzeit laufe ein Gerichtsverfahren wegen der ausständigen Alimente für seine Tochter.

Auf Vorhalt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen und der Aufforderung, alle Gründe zu nennen, die dieser Entscheidung entgegenstehen könnten, replizierte er, dass er Unterstützung brauche und er verspreche, ein neues Leben anzufangen. Er habe eine Tochter, er brauche eine Chance.

Die Aufforderung der Organwalterin, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme dazu abzugeben, lehnte der Beschwerdeführer ab und führte aus: "Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme abgeben."

Schließlich führte er aus, dass er in Österreich niemals Opfer von Gewalt, und auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel geworden sei. Seine Tochter sei vollkommen gesund und brauche ihren Vater. Mit Erhebungen in seinem Heimatstaat erkläre er sich einverstanden. Er habe Gelegenheit gehabt, alles zu sagen. Sprach- oder sonstige Verständigungsprobleme habe es während der Einvernahme nicht gegeben. Alles sei korrekt protokolliert worden.

10. Mit Bescheid vom 06.10.2016, ZI. XXXX, dem Beschwerdeführer zugestellt am 17.10.2016, entschied die belangte Behörde, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Das Recht zum Aufenthalt habe er ab dem 21.10.2014 verloren und wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Im Bescheid führte die belangte Behörde in den Feststellungen unter anderem aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er XXXX heiße, am XXXX in Casablanca geboren und marokkanischer Staatsangehöriger sei.

Er sei ledig und es habe nicht festgestellt werden können, dass er ein Kind in Österreich habe. Die Einreise sei illegal erfolgt und am 05.03.2013 habe er einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 02.05.2013 des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8 AsylG abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen worden. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde, sei mit Beschluss (Anm.: gemeint wohl Erkenntnis) des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015 gemäß §§ 3, 8 AsylG als unbegründet abgewiesen worden. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG sei das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden. Der Beschwerdeführer sei zweimal rechtskräftig verurteilt worden und er leide an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in Haft und sei von staatlicher Unterstützung abhängig. Er gehe keiner geregelten Arbeit nach und sei selbst mittellos. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit in einem Verein seien nicht feststellbar und auch nicht behauptet worden. Feststehe, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge, er einen Deutschkurs besucht habe und über ein ÖSD-Zertifikat (Sprachniveau A2) verfüge. Sonstige soziale Bindungen und/oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte seien nicht Feststellbar. Ein schützenswertes Privatleben liege nicht vor. Umstände, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden, seien nicht feststellbar.

Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens wissentlich falsche Angaben zu seiner Identität und seinem Geburtsdatum getätigt habe und er deshalb als Person als unglaubwürdig anzusehen sei. Seine wahre Identität sei von Interpol Rabat zweifelsfrei festgestellt worden. Seine Religionszugehörigkeit, seine Sprachkenntnisse sowie die absolvierte Schulausbildung seien anhand der diesbezüglich gleich bleibenden und daher glaubhaften Aussagen festzustellen gewesen. Ein Nachweis für die Deutschprüfung liege vor. Die strafgerichtlichen Verurteilungen seien dem Strafregisterauszug und den entsprechenden Gerichtsurteilen zu entnehmen. Der behaupteten Vaterschaft bezüglich des gemeinsamen Kindes sei kein Glauben zu schenken, zumal der Beschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente als Nachweis vorgelegt habe, die illegale Einreise ergebe sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Glaubhaft sei auch, dass der Beschwerdeführer weder an einer lebensbedrohlichen psychischen noch an einer physischen Krankheit leide. Der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag vom 05.03.2013 sei mit 08.01.2016 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden. Marokko gelte als sicherer Herkunftsstaat. Rückkehrhindernisse lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei den Länderfeststellungen nicht entgegengetreten. Nachweislich sei er bereits zweimal rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Aufgrund der Chronologie und Art der Straftaten sei zu schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Weiters ließen die Häufigkeit und die Schwere des Fehlverhaltens deutlich erkennen, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu beachten sich den Gesetzen in Österreich anzupassen. Zudem zeige sich, dass seine kriminelle Energie stetig angewachsen sei. Die Straffälligkeit habe zudem auf derselben schädlichen Neigung beruht, nämlich dem Suchmittelhandel.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I des Bescheides führte die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorlägen und der Beschwerdeführer einen solchen Sachverhalt auch nicht geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass seine Tochter am 27.03.2016 geboren worden sei. Die Ermittlungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hätten jedoch durch die Einholung der Geburtsurkunde und eines Melderegisterauszuges ergeben, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft nicht anerkannt habe bzw. er nicht als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen sei. Daher habe nicht festgestellt werden können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Vater des Kindes sei. Ein Indiz, dass tatsächlich ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestehe, liege nicht vor. Vielmehr versuche der Beschwerdeführer durch die Gründung einer Lebensgemeinschaft vollendete Tatsachen zu schaffen, um seinen Aufenthalt in Österreich mit allen Mitteln zu erzwingen. Jedenfalls sei zum Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung absehbar gewesen, dass der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht erlange. Zudem scheine er der Beziehung keine große Bedeutung zuzumessen, zumal er sich durch sein kriminelles Verhalten wiederholt in Haft befinde und sohin ein tägliches Miteinander ausgeschlossen sei. Die Vaterschaft sei gänzlich unbewiesen. Auch lägen keine Hinweise vor, wonach er tatsächlich mit seiner Freundin in einem gemeinsamen Haushalt lebe oder gelebt habe, während sich aus dem Gästebuch der Justizanstalt jedoch schon ergäbe, dass er regelmäßig Besuch von einer Frau mit dem Namen XXXXbekomme.

Ein besonderes Naheverhältnis oder gar ein schützenswertes Familienleben sei daraus jedoch nicht abzuleiten. Auch sei ins Kalkül zu nehmen, dass der Partnerin des Beschwerdeführers der ungewisse Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers beim Eingehen der Beziehung bewusst gewesen sein musste. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestehe kein Hinweis auf familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die Einreise sei am 05.03.2013 illegal erfolgt und der Beschwerdeführer habe sein Aufenthaltsrecht während des Beschwerdeverfahrens aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen verloren. Anhaltspunkte für besondere soziale oder wirtschaftliche Beziehungen in Österreich lägen nicht vor und seien auch nicht behauptet worden. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, befinde sich derzeit in Strafhaft und verfüge nicht über die Mittel, um seinen Unterhalt zu sichern. Er habe einen Deutschkurs samt Prüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert. Das bisherige Aufenthaltsrecht basiere lediglich auf einem letztlich zu Unrecht gestellten Asylantrag. Die vorgebrachten Fluchtgründe hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Besondere Integrationsaspekte seien nicht realisiert worden. Der Beschwerdeführer sei erst seit drei Jahren in Österreich aufhältig. Hingegen sei er in Marokko geboren und sozialisiert worden, habe dort eine Schulausbildung absolviert und sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 aufgehalten. Eine Entwurzelung im Herkunftsstaat sei nicht anzunehmen. Die behauptete Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei in Anbetracht des kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der Schwere der in Österreich begangenen Straftaten nicht geeignet, ein schützenswertes Privat- oder Familienleben zu begründen. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen, zumal auch keine Abschiebungshindernisse im Hinblick auf Marokko vorlägen. Die Abschiebungshindernisse seien auch in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015 bereits geprüft und als nicht vorliegend festgestellt worden.

Zu Spruchpunkt II und V erwog die belangte Behörde, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei, zumal die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit liege und daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei.

Im Hinblick auf den Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt III) verwies die belangte Behörde auf § 13 Abs. 1 Z 1 AsylG, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner (wiederholten) Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG) ab dem 21.10.2014 sein Aufenthaltsrecht ex lege verloren habe.

Im Hinblick auf Spruchpunkt IV verwies die belangte Behörde auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 16.12.2013 sowie vom 21.10.2014 und darauf, dass die Tatbestände des § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt seien. Diese Straftaten indizierten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hinsichtlich des Gesamtverhaltens und der Gefährdungsprognose wies die belangte Behörde darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise hauptsächlich seinen kriminellen Handlungen gewidmet, und dabei steigende kriminelle Energien an den Tag gelegt habe. Im seinem Verhalten sei erkennbar, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Trotz rechtskräftiger Verurteilung habe er eine neuerliche Straftat gesetzt. Weder habe die spezial- noch die generalpräventive Wirkung der Strafe bei ihm Wirkung gezeigt, und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung weitere Straftaten begehe. Das Einreiseverbot sei zum Schutz der Gesellschaft dringend geboten. Suchmitteldelinquenzen stellten insbesondere auch aufgrund der hohen Wiederholungsgefahr ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar und seien von einem besonderen Maß an Gefährlichkeit getragen. Weitere Straftaten dieser Art seien unbedingt zu verhindern. Keinesfalls könne eine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe seinen bisherigen Lebensunterhalt aus Erlösen von Suchtmittelgeschäften bestritten. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte, die seinen Verbleib in Österreich rechtfertigten. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer sei notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend erforderlich.

11. Mit den Verfahrensanordnungen vom 11.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt und wurde dem Beschwerdeführer eine verpflichtende Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch aufgetragen.

12. Der Bescheid, die Verfahrensanordnungen sowie ein Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise wurden dem Beschwerdeführer am 17.10.2016 zugestellt.

13. Mit Schriftsatz vom 24.10.2016, am darauffolgenden Tag einlangend bei der belangten Behörde, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien (Vollmacht angeschlossen) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zunächst wurde im Beschwerdeschriftsatz aufgeführt, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werde. Die Verfahrensvorschriften seien verletzt worden, weil ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seit geraumer Zeit, nämlich seit Sommer 2014 eine Lebensgefährtin und mit dieser ein gemeinsames Kind. Er habe sich aufgrund der fehlenden Dokumente nicht in die Geburtsurkunde eingetragen lassen können. Weshalb die Behörde ihm hinsichtlich seiner Angaben zu seinem Privat- und Familienleben keinen Glauben schenke, sei nicht ersichtlich. Ebenso sei nicht ersichtlich, warum die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nicht weitere Nachforschungen angestellt habe. Zudem liege eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Der Beschwerdeführer verfüge auch über ein schützenswertes Privatleben in Österreich, dies habe er während seiner Einvernahme auch mehrfach betont. Es werde nicht verkannt, dass er in Österreich mehrfach straffällig geworden sei. Er sei jedoch gewillt, nach seiner Haftentlassung sein Leben für seine Lebensgefährtin und vor allem für seine Tochter zu ändern. Derzeit bereite er sich auf die B1-Deutschprüfung vor. Er befinde sich seit 2013 in Österreich. Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass er im Falle einer Rückkehr die Möglichkeit hätte, von seiner Familie Unterstützung zu erhalten, verkenne sie, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Seine Familie habe zudem auch schon während der Zeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Marokko in ärmlichen Verhältnissen gelebt. Die Rückkehr nach Marokko würde ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage bringen. Des Weiteren habe die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung auf das Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes gestützt. Das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot von sieben Jahre stehe in keinem Verhältnis zu den vom Beschwerdeführer begangenen Taten. In Anbetracht der wirtschaftlich ausweglosen Situation in Marokko und der familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich erscheine die Dauer des Einreiseverbotes jedenfalls als zu lange, da ihm damit der Aufenthalt in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwehrt werde. Es liege keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Dauer des Einreiseverbotes sei nicht mit den Erfordernissen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich in Einklang zu bringen und greife auf unverhältnismäßige Weise in das Privatleben des Beschwerdeführers ein.

14. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

15. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und mit Wirkung 02.10.2017 der Gerichtsabteilung I411 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt.

1.2. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko, er ist volljährig, gesund, unverheiratet und arbeitsfähig. Seine Identität steht fest. Er hat keine Sorgepflichten.

Er spricht Deutsch auf dem Niveau A2 und er geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und er verfügt - von Hauptwohnsitzmeldungen in österreichischen Haftanstalten, von einer Nebenwohnsitzmeldung in einem Polizeianhaltezentrum sowie von vier Obdachlosenmeldungen abgesehen - über keine weiteren Wohnsitzmeldungen im österreichischen Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2013 unter wahrheitswidrigen Angaben zu seiner Identität sowie zu seinen Fluchtgründen einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013 gemäß den §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I und II) und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die dagegen erhoben Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015 im Hinblick auf Spruchpunkt I und II des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zu Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.12.2013, ZI. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 (5. Fall) und Abs. 2 Z 2 Suchtmittelgesetz, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat), verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.10.2014, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB [versuchter Diebstahl] sowie § 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2, und 8. Fall) und Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Zugleich wurde die in der Erstverurteilung ausgesprochene bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.12.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 142, 143 (2.Fall) StGB [bewaffneter Raub] sowie wegen § 105 Abs. 1 StGB [Nötigung] und wegen § 146 StGB [Betrug] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe 2 Jahren und 6 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe anlässlich der Erst- und Zweitverurteilung, die unter einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen worden war, widerrufen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Haftentlassung und Berufung gegen die Strafhöhe. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 08.09.2016, ZI, XXXX, wurde sowohl der Berufung als auch der Beschwerde nicht Folge gegeben und erwuchs das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.12.2015 mit 08.09.2016 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 17.09.2013 bis 16.12.2013, vom 06.08.2014 bis 07.08.2014 und vom 02.09.2014 bis 11.06.2015 in österreichischen Justizanstalten Haft.

In der Zeit vom 11.09.2015 bis 24.09.2015 befand er sich in einem österreichischen Polizeianhaltezentrum in Haft.

Der Beschwerdeführer befand sich ohne Unterbrechung seit 03.10.2015 in einer österreichischen Justizanstalt in Strafhaft und wurde am 15.12.2017 aus der Strafhaft entlassen.Entgegen der vorgebrachten Behauptung des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, dass er der leibliche Vater der am 24.03.2016 geborenen XXXX ist.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - weder mit der Kindesmutter XXXX noch mit ihrer Tochter XXXX in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführer nach Marokko ihn nicht in seinen Rechten nach Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden ist.

Auch bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974). Einer Abschiebung nach Marokko steht auch keine vorläufige Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Festgestellt wird, dass sich die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Einsicht- und gleichzeitigen Stellungnahme vorgelegten Länderfeststellungen betreffend Marokko inhaltlich mit jenen im angefochtenen Bescheid decken. Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Marokko) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen weder im Administrativ- noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten.

Marokko gilt gemäß § 1 Z 9 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung) als sicherer Herkunftsstaat. In Marokko herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko. Zusätzlich wurde Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister, das Strafregister der Republik Österreich und das Zentrale Fremdenregister. Ebenso wurden Vollzugsinformationen bei der zuständigen Justizanstalt eingeholt.

2.2. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht - wie unten auszuführen sein wird - keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der Administrativbehörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.3. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die Ausführungen des Bundeskriminalamtes im Schreiben vom 29.12.2015. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in Administrativerfahren. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

2.4. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederholt wegen Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz sowie wegen weiterer Verbrechen und Vergehen nach dem Strafgesetzbuch straffällig und deshalb rechtskräftig verurteilt worden ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie aus den vorliegenden Gerichtsurteilen. Auch zeigt sich, dass der Beschwerdeführer während seiner Haftzeit von verschieden Personen, regelmäßig aber von seiner behaupteten Freundin Besuch in der Justizanstalt erhält.

2.5. Zu den Beschwerdegründen des Beschwerdeführers und seiner Situation nach der Rückkehr: Hervorzustreichen ist, dass der Beschwerdeführer mit den Behauptungen, er führe mit einer 17-jährigen Österreicherin eine Lebensgemeinschaft und er sei der Vater ihrer am 27.03.2016 geborenen Tochter zu argumentieren versucht, dass er deshalb über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge und dieses Familienleben einer Abschiebung nach Marokko entgegenstünde. Wie bereits von der belangten Behörde diesbezüglich bereits zu Recht erwogen, hat der Beschwerdeführer diesbezüglich im Administrativverfahren keinerlei Bescheinigungs- bzw. Beweismittel zur Vorlage gebracht, sondern die Vaterschaft bloß behauptet.

Auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer, obwohl er durch eine Rechtsberaterin vertreten ist und sohin über die Bedeutung entsprechender Beweismittel zu seinem behaupteten Familienleben Bescheid wissen muss, eine Bescheinigung bezüglich seiner behaupteten Vaterschaft bzw. bezüglich eines tatsächlich bestehenden Familienlebens nicht vorlegen können und auch keine diesbezüglichen Beweisanbote gestellte. Aus der von der belangten Behörde eingeholten Geburtsurkunde der angeblichen Tochter des Beschwerdeführers ergibt sich nichts Gegenteiliges, zumal dort kein Vater eingetragen wurde. Dass eine Eintragung der Vaterschaft - wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet - nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer über keine Dokumente verfüge, ist nicht nachvollziehbar, zumal es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, sich entsprechende Dokumente aus seinem Herkunftsstaat schicken zu lassen bzw. sich allenfalls rechtzeitig die erforderlichen Dokumente von der Botschaft des Königreichs Marokko in Wien zu besorgen.

Aus dem rezenten Gerichtsurteil des Oberlandesgerichtes XXXX, ZI. XXXX, vom 08.09.2016 geht eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ledig ist und er keine Sorgepflichten hat (AS 1188), sodass in der Gesamtschau den Erwägungen der belangten Behörde beizutreten ist, dass sich die behauptete Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht feststellen lässt.

Insoweit der Beschwerdeführer behauptete, dass er in der Zeit vom 11.06.2015 bis September 2015 eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin geführt und mit ihr gemeinsam gewohnt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer laut aktuellem Melderegisterauszug in der Zeit vom 02.09.2014 bis 11.06.2015 in einer Haftanstalt befunden hat und er anschließend ab dem 22.06.2015 bis 11.09.2015 als "obdachlos" gemeldet war bzw. er in weiterer Folge vom 11.09.2015 bis 24.09.2015 in einem Polizeigefangenhaus gemeldet war. Vom 03.10.2015 bis 15.12.2017 befand er sich ununterbrochen in Haft. Damit gilt die Behauptung des Beschwerdeführers als widerlegt, wonach er (zumindest) in der Zeit 11.06.2015 bis September 2015 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner behaupteten Freundin gelebt haben will. Diese Fakten sprechen auch gegen ein tatsächlich bestehendes Familienleben beim Beschwerdeführer.

Zugleich wird auch die Glaubhaftigkeit seiner Behauptungen bzw. die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ad personam in Bezug auf sein Vorbringen erheblich erschüttert und es ist der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, wonach für die Annahme eines schützenswerten Familienlebens kein Raum bleibt, sondern davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer - wie zutreffend von der belangten Behörde erwogen - durch seine unsubstantiierten Behauptungen Fakten zu schaffen versucht, die ihm ein Aufenthaltsrecht in Österreich verschaffen sollen. Daran vermag auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer regelmäßig von seiner behaupteten Freundin Besuch in der Justizanstalt erhalten hat, nichts zu ändern.

Insoweit im Beschwerdeschriftsatz der Befürchtung Ausdruck verliehen wird, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Kontakt zu seiner in Marokko lebenden Familie und er gerate im Falle der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die Eltern des Beschwerdeführers unbestrittener Weise nach wie vor in Marokko leben. Insofern steht es dem Beschwerdeführer offen, nach seiner Rückkehr seine familiären und auch sonstigen sozialen Kontakte wieder zu reaktivieren, schließlich hat der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat erst im Jahr 2013 verlassen. Er hat dort die Schule besucht und dort seine Enkulturation und Sozialisation erfahren. Zudem ist der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig und es ist ihm - letztlich auch mit den in Europa gewonnenen Erfahrungen und Sprachkenntnissen - möglich und zumutbar, sich durch Aufnahme einer Arbeit - allenfalls einfachen Hilfstätigkeiten - seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu erwirtschaften. Auch die Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe steht im offen.

Wie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015 bereits hervorgeht, bestand für den erkennenden Richter zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Raum für die Annahme einer wie immer gearteten Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Marokko.

Schließlich gilt noch zu betonen, dass es sich bei dem Königreich Marokko - wie oben festgestellt - um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, in dem keine kriegerischen Auseinandersetzungen oder sonstige bewaffnete Konflikte herrschen.

2.6. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko entnommen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt und dem Beschwerdevorbringen keine entscheidungserheblichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Marokko, die einer ständigen Beobachtung durch die Staatendokumentation und auch des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegt, in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 10 Abs. 1 Z 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AsylG sowie § 9 BVA-VG sowie § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. (2)

[...]

Aufenthaltsrecht

§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Fieimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 sowie § 55 Abs. la Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 18 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 und Abs. 6 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre {Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) ..

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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