TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/3 I419 2165795-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2018
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Entscheidungsdatum

03.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

I419 2165795-1/5.E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX StA. NIGERIA alias LIBERIA alias GHANA, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.06.2017, Zl. XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass der erste Satz des Spruchpunktes III wie folgt zu lauten hat:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge im zweiten Halbjahr 2014 über Libyen und Italien illegal ein und stellte am 10.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er aus Liberia stamme, wo seine Eltern im Monat vor seiner Abreise an Ebola verstorben seien, wovor er Angst habe. Im Fall der Rückkehr fürchte er, auch daran zu sterben.

2. Bei seiner Einvernahme am 07.06.2017 gab er an, in Liberia von seiner mit Vornamen genannten Tante, deren Familiennamen er nicht wisse, "schlecht behandelt und belästigt" worden zu sein. Er habe keine Chance gehabt, seine Jugend zu genießen, und auch keine gute Ausbildung gehabt. Dies wäre neben Ebola noch ein Grund gewesen, sein Land zu verlassen.

Seine Familie habe von der Farm des Vaters gelebt. Er selbst sei 1998 geboren worden, sechs Jahre in Lofa County zur Schule gegangen und mit zehn Jahren nach dem Verlust seiner Familie von dort nach Monrovia zu seiner Tante gekommen. Diese habe ihn "als Hausmädchen behandelt", ihn misshandelt und die Hausarbeit machen lassen, "putzen und so weiter", weshalb er ab 2013 schon daran gedacht habe, das Land zu verlassen. Das Leben und die Zukunft in Liberia seien unsicher. Andere Fluchtgründe habe er nicht.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asyl- (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigen bezogen auf Nigeria (Spruchpunkt II) abgewiesen.

Mit Spruchpunkt III wurde ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG nicht erteilt", gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Zugleich erkannte das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV).

4. In der Beschwerde wird im Kern vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nicht aus Nigeria, sondern Liberianer der Volksgruppe der Dan oder "Gio" und habe sechs Jahre die Grundschule in Monrovia besucht. Das Hauptsiedlungsgebiet der Dan in Liberia sei zwar nicht Lofa, sondern Nimba, woraus aber nicht geschlossen werden könne, der Beschwerdeführer wäre gar nicht aus Liberia. In Nigeria würden gar keine Dan leben.

In Liberia wäre der Beschwerdeführer ungeachtet dessen einem Infektionsrisiko ausgesetzt, dass das Land 2016 als Ebola-frei deklariert worden sei, weil dennoch immer wieder neue Fälle daran erkrankter Personen aufträten.

Sowohl in Liberia als auch in Nigeria würde der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten. In Liberia habe ihn seine Tante nach der Grundschule keine Berufsausbildung machen lassen, sondern ihn wie einen Knecht und ohne Entgelt zu Hausarbeit gezwungen. Eine Rückkehrentscheidung sei im Hinblick auf das Ziel Nigeria, aber auch wegen Art. 8 EMRK unzulässig, zumal "keine zwingenden Gründe für einen Grundrechtseingriff" sprächen und der Beschwerdeführer unbescholten und Absolvent einer A2-Deutschprüfung sei, die er auch persönlich abgelegt habe.

Der Beschwerdeführer engagiere sich in der evangelikalen Pfingstgemeinde, habe sich "in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis, auch unter Österreichern, aufgebaut" und stehe "seit einigen Monaten in einer Lebensbeziehung", wobei noch kein gemeinsamer Wohnsitz bestehe, zumal die Frau in der namentlich genannten Hauptstadt eines anderen Bundeslandes wohne. Telefoniert werde aber ständig, an Wochenenden und Feiertagen besuche er sich auch, und später im Verfahren werde der Beschwerdeführer auch noch ihre Personalien bekanntgeben.

5. Am 24.12.2017 reiste der Beschwerdeführer unter einem anderen Namen und mit einem neuen Geburtsdatum aus Spanien kommend am Flughafen Wien ein. Bei sich hatte er einen gefälschten Reisepass der Republik Ghana. Vor dem BFA gab er am 27.12.2017 an, Staatsangehöriger von Ghana zu sein und in Spanien zu wohnen. Er sei im August dorthin ausgereist, habe dort einen Job und werde im Jänner zu arbeiten beginnen. Seine im Asylverfahren angegebene Identität und angebliche Staatsangehörigkeit von Liberia seien unrichtig, er habe diesbezüglich gelogen, um seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Es sei auch gelogen, dass seine Eltern an Ebola gestorben seien.

Er sei ledig und kinderlos, habe zwölf Jahre die Schule besucht, jedoch keinen Beruf erlernt. Für Spanien habe er einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger. Dort wohne sein Vater, in Österreich seine Freundin, von der er nur den Vornamen wisse, und zwar in der Gegend einer namentlich genannten Straße in Wien 16.

In der Schubhaftbeschwerde ergänzte er, dass er diese - nun auch mit Nachnamen genannte - Frau in Wien über Weihnachten besuchen habe wollen. Sie wohne an einer konkret genannten Anschrift in Wien 12.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, ledig und kinderlos. Seine Identität steht nicht fest.

Er spricht nigerianisches Englisch, ist gesund, strafrechtlich unbescholten und arbeitsfähig. Er hielt sich seit mindestens 10.12.2017 in Österreich auf, reiste im Sommer 2017 nach Spanien aus und am 24.12.2017 wieder ein.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er ist seit 2015 in Oberösterreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin in Österreich oder eine Sprachprüfung "Deutsch A 2" hat.

Der Beschwerdeführer besuchte mindestens sechs Jahre die Schule und arbeitete in der Landwirtschaft oder als Haushaltshilfe. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er die Möglichkeit, auch künftig Beschäftigung zu finden.

1.2 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen über eine ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise.

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Festgestellt wird dagegen, dass der Beschwerdeführer aus nicht asylrelevanten wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen hat.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3 Zur Lage in Nigeria:

Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 08.05.2017 zitiert. Aktuell liegen Länderinformationen mit Stand 07.08.2017 vor, die in der vorliegenden Rechtssache keine Änderung der entscheidenden Sachverhaltselemente beinhalten. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die Informationen zur Lage von Rückkehrenden von Relevanz, bei denen zwischen den Berichtsversionen lediglich ein Satz betreffend das hier nicht interessierende "Dekret 33" entfallen ist. Zur Rückkehrsituation ist demnach festzustellen:

Behandlung nach Rückkehr:

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 21.11.2016).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere

außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 21.11.2016). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016).

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33" (AA 21.11.2016). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 9.2016).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 21.11.2016).

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Weiters wurde in den Akt des bei diesem Gericht behängenden Schubhaftverfahrens W112 2181278-1 Einsicht genommen.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben, wonach er nie einen Reisepass besessen habe. Da der Beschwerdeführer nicht imstande oder nicht willens war, identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Dem, wie sich aus dem Bericht des BFA vom 02.01.2018 ergibt, gefälschten Reisepass misst das Gericht keinen Beweiswert zu.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf seine eigenen, unbedenklichen Angaben. Die Negativfeststellung betreffend die Lebensgefährtin ergibt sich daraus, dass es der Beschwerdeführer bis zur Verhängung der Schubhaft fünf Monate lang unterlassen hat, die in seiner Beschwerde am 24.07.2017 angekündigten Personalien dieser Frau "im weiteren Verlauf des gegenständlichen Verfahrens" bekanntzugeben, und daraus, dass die im Schubhaftverfahren genannte Frau zu diesem Zeitpunkt laut ZMR schon 5 ¿ Monate nicht mehr in der angegebenen Landeshauptstadt wohnhaft war.

Wenn die am 25.07.2017 eingebrachte Beschwerde demgegenüber eine Lebensgefährtin "seit einigen Monaten" behauptet, kommt dem speziell auch wegen des Zeitpunkts des Vorbringens und deswegen keine Glaubwürdigkeit zu, weil anzunehmen ist, dass ein Asylwerber das seinem Verfahrenserfolg, und sei es das Absehen von einer Rückkehrentscheidung, Dienliche baldmöglichst vorzubringen. Es ist nicht erkennbar, was den Beschwerdeführer hätte abgehalten haben sollen, dies bereits im Verwaltungsverfahren zu tun, spätestens bei der Einvernahme am 07.06.2017 (AS 203 f).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen im Inland unterhält, ergibt sich zunächst aus seinen Aussagen vor dem BFA im Asyl- und jüngst im Schubhaftverfahren am 27.12.2017. Dort gab er lediglich die genannte Freundin an, die er allerdings erst in der Schubhaftbeschwerde mit Nachnamen nennen konnte, und die zudem nicht wie zunächst angegeben in der "Gegend" der Straße im 16. Bezirk wohnt, sondern im 12., vier U-Bahn-Stationen und einige Häuserblocks entfernt. Dazu kommt, dass über den in der hier zu behandelnden Beschwerde behaupteten "Freundes- und Bekanntenkreis" bis dato keine näheren Informationen bekannt wurden, ja zuletzt im Schubhaftverfahren keine Rede mehr war.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister, jene zu seiner Anmeldung aus dem ZMR. Die Negativfeststellung über die Sprachprüfung folgt für das Gericht wie für das BFA aus der Meldung des Sprachzentrums vom 07.12.2016 (AS 181), die mit der Aussage des Beschwerdeführers übereinstimmt, keine Deutschprüfung abgelegt zu haben (AS 204). Die Beschwerde bleibt jedes Argument schuldig, warum diese Meldung nicht der Wahrheit entsprechen solle.

Aus dem Gutachten betreffend das Alter des Beschwerdeführers (AS 127 ff) ergibt sich das im Spruch genannte Geburtsdatum als spätestes mögliches. Demnach konnte dessen Volljährigkeit festgestellt werden. Die Feststellung der Staatsangehörigkeit und der Sprachkenntnis beruht auf der Befundung durch den Afrikanisten (AS 71 ff), wonach aufgrund des Sprachrepertoires des Beschwerdeführers, nämlich ausschließlich nigerianisches Englisch, dessen Hauptsozialisierung nicht in Liberia, sondern in Nigeria stattgefunden haben muss, sowie den landesspezifisch betreffend Liberia fehlenden und für Nigeria vorhandenen Kenntnissen, speziell den mangelnden über Monrovia, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt haben will (AS 95 ff).

Das Gericht schließt sich damit im Ergebnis der Beweiswürdigung des BFA sowohl betreffend das Alter als auch die Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers an, der den Sachverständigen im Verfahren einschließlich der Beschwerde nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegnet hat. Eine neuerliche Auseinandersetzung mit der Staatsangehörigkeit war demnach verzichtbar (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0033).

2.3 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Negativfeststellung betreffend die Eltern des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er ihren Tod einerseits 2014 zeitlich verortet, was mit der behaupteten Ursache Ebola zusammenpasst, andererseits aber angibt, seit er 10 Jahre alt gewesen sei, habe er keine Eltern mehr, was nach dem festgestellten Geburtsjahr 2006, nach dem behaupteten 2008 gewesen wäre, mithin Jahre vor dem Ebola-Ausbruch. Im Schubhaftverfahren gibt er auch noch an, dass seine Angaben über die Todesursache der Eltern gelogen gewesen seien. Sein Vater lebe in Spanien.

Betreffend die behaupteten neu entdeckten Ebola-Fälle in Liberia erübrigte sich im Hinblick auf das festgestellte Herkunftsland Nigeria eine Feststellung. Unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit des Vorbringens sei aber darauf hingewiesen, dass die in der Beschwerde angegebene Internetseite

https://en.wikipedia.org/wiki/Ebola_virus_epidemic_in_Liberia entgegen der Behauptung nicht über Ebola-Fälle nach Juni 2016 berichtet (Zugriff 02.01.2018).

Die Feststellung betreffend das Nichtvorliegen von konventionsrelevanten Fluchtmotiven und die fehlende Gefahr einer existenziellen Bedrohung nach Rückkehr ergibt sich aus dem Fehlen eines substantiierten Vorbringens in dieser Hinsicht sowie aus den Feststellungen zum Beschwerdeführer und zu Nigeria. Dieser ist arbeitsfähig und spricht nigerianisches Englisch. Er war auch bereits berufstätig, sodass ihm die Teilnahme am Arbeitsmarkt möglich sein wird.

Die vorgebrachten Gründe wie wirtschaftlich schlechte Situation oder Ausnutzen durch die Tante entfalten, wie in der rechtlichen Würdigung dargelegt wird, keine Asylrelevanz. Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden. Das Gericht kommt daher – wie auch schon die belangte Behörde – zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.4 Zum Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 08.06.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich wie der oben zitierte aktuelle auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):

3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten – "Hausmädchenarbeit" mit Putzdiensten etc. – keine asylrelevante Intensität erreichen. Die wirtschaftliche Benachteiligung einer bestimmten, beispielsweise ethnischen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich als "reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse" (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174) asylrelevant sein, wurde aber in dieser Intensität weder behauptet noch von Amts wegen festgestellt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):

3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Das Beschwerdevorbringen beinhaltet die Behauptung einer "existenzbedrohende[n] Notlage", in welche der Beschwerdeführer nach Rückkehr ausgesetzt wäre, bleibt aber die Angabe schuldig, welche konkreten Umstände – außer Ebola – diese Behauptung stützen. Das gilt auch für das Vorbringen, dass er wie ein Knecht gehalten worden wäre, weil auch dazu keinerlei konkrete Angabe gemacht wird, was ihn hindern sollte, woanders und für jemanden anderen zu arbeiten, wobei das Vorbringen betreffend die angebliche Tante bezogen auf deren angebliche Existenz in Liberia erstattet wurde, also nicht in Nigeria.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandes-schaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch Angehörige des Beschwerdeführers unterbleibt, weil er arbeitsfähig ist und auch bereits im Herkunftsland berufstätig war.

3.2.4 Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchteil II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III):

3.3.1 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Im ersten Satz des Spruchpunkts III im angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

3.3.2 Rückkehrentscheidung

Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist ausreichend gesund und daher erwerbsfähig.

Auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben etwa 2 ¿ Jahr vor Bescheiderlassung eingereist. In dieser Zeit hat er keine relevante Bindung oder Beziehung aufgebaut und abgesehen von der behaupteten Mitgliedschaft in der Pfingstgemeinde keine weitere Integrationsstufe erreicht, speziell keine Sprachprüfung absolviert.

Der Beschwerdeführer führt keine Lebensgemeinschaft und kein Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet, sondern zuletzt, dass sein einziger Verwandter in Europa sein Vater in Spanien sei. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz von unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanten Bindungen allenfalls hätte ergeben können. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und – folgt man den Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afrika – den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen, selbst wenn man mangels Aussage darüber vom Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte ausgeht.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich oder, was erwachsene Verwandte anbelangt, auch Europa stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer die Behörden seit seiner Einreise mehrfach zu täuschen versucht hat, über sein Alter, seine Herkunft und seine Identität. Er weist nach seinem, zieht man die letzten Monate im Ausland und in Spanien ab, 2 ¿-jährigen Aufenthalt kaum Integrationsmerkmale auf, und hat diesen Aufenthalt nur mittels eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz nach faktischer Einreise verwirklichen konnte.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

3.3.3 Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben legal ausgereist ist, ist auch eine Inhaftierung nicht zu befürchten.

Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde.

Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.

Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Nigeria zumindest notdürftig leben zu können.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als in Nigeria, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung dorthin als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet.

Die Beschwerde war daher – von der Richtigstellung im ersten Satz abgesehen – auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.

3.4 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV):

Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (§ 18 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG). Das ist der Fall. Die Belehrung durch das BFA (AS 200) hat der Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt schon wegen dessen fehlender Integration und den mehrfachen Versuchen, durch Täuschungen die Vollziehung des Fremdenrechts zu hintertreiben, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheids, sodass das BFA der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte, zumal auch kein Grund vorlag, im Rahmen der Ermessensübung davon abzusehen.

Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch den Spruchpunkt IV betreffend abzuweisen war.

Das Gericht hätte andernfalls von Amts wegen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erkennen müssen. Der diesbezügliche, insofern unzulässige Antrag des Beschwerdeführers wird mit der vorliegenden Entscheidung gegenstandslos, womit sich ein eigener Beschluss dazu erübrigt.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt wurde bereits durch das BFA vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht knapp sechs Monate liegen – die gebotene Aktualität auf. Die Ermittlungen des Gerichts in Bezug auf die neuerliche Einreise und die Schubhaft des Beschwerdeführers haben zweifelsfrei ergeben, dass auch sein nunmehriges Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde im bekämpften Bescheid hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz wirtschaftlicher Notlagen aus Konventionssicht oder zu den Voraussetzungen der Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Identität, Interessenabwägung,
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,
Rückkehrentscheidung, Täuschung, wirtschaftliche Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I419.2165795.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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