RS Vfgh 1979/10/18 G17/79

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Veröffentlicht am 18.10.1979
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Index

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Norm

Berufsausbildungsgesetz §1, BAG §1
Berufsausbildungsgesetz §12, BAG §12
Berufsausbildungsgesetz §13, BAG §13 Abs3
Berufsausbildungsgesetz §20, BAG §20 Abs3 litc
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 §5, FamLAG 1967 §5 Abs2
SchPflG
SchPflG §2
Schulzeitgesetz 1985 §14, SchZG §14

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

§ 5 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. 367 i. d. F. BGBl. 418/1974, war verfassungswidrig.

§ 5 Abs. 2 FLAG i. d. F. BGBl. 418/1974 betrifft offensichtlich auch Lehrverhältnisse. Die Gültigkeit eines Lehrvertrages hat gemäß § 20 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit §§ 1 und 12 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. 142/1969, die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht zur Voraussetzung. Berücksichtigt man den Beginn derselben mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September (§ 2 Schulpflichtgesetz, BGBl. 241/1962) und deren Dauer von 9 Schuljahren (§ 3 leg. cit.) , so erweist sich, daß es selbst bei einer nur dreijährigen Lehrzeit von einem Geburtsdatum vor dem Ende des letzten Schuljahres der allgemeinen Schulpflicht (§ 14 Schulzeitgesetz, BGBl. 193/1964) abhängt, daß die Lehre vor der Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen werden kann. Dazu kommt, daß es eine Mehrzahl von Lehrberufen gibt, deren Lehrzeit dreieinhalb oder vier Jahre beträgt, wie sich aus der für die Dauer der Lehrzeit maßgeblichen Lehrberufsliste ergibt. Auch dann, wenn gemäß § 13 Abs. 3 BerufsausbildungsG einem Lehrling Verhinderungszeiträume auf die Lehrzeit nicht anrechenbar sind, kann die Lehre in einer Vielzahl von Fällen vor der Vollendung des 18. Lebensjahres nicht abgeschlossen werden. Da § 5 Abs. 2 FLAG i. d. F. BGBl. 418/1974 bestimmt, daß eine Person einen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, das im Betrieb dieser Person oder deren Ehegatten hauptberuflich tätig ist, nicht zusteht, sobald dieses das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird eine altersmäßige Grenze festgesetzt, in denen Lehrlinge im Normalfall bei einer Vielzahl von Lehrverhältnissen diese nicht beendet haben können. Eine solche altersmäßige Grenzziehung ist unsachlich, die bloße Möglichkeit von Mißbräuchen, denen der Gesetzgeber durch die gewählte Altersgrenze begegnen wollte, vermag für sich allein die Regelung nicht zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • G17/79
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 18.10.1979 G17/79

Schlagworte

Familienlastenausgleich Gleichheitsrecht Gesetz Verfassungsgerichtshof Art. 140 B-VG Sachentscheidung Einzelfälle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1979:G17.1979

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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