Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AlVG 1977 §38;Beachte
Besprechung in:ZAS 1/2001, Judikaturbeilage Sozialrecht, S 4 - S 5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Dr. Edeltraud Bernhart-Wagner, Rechtsanwältin in Wien I, Kärntner Ring 10, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 25. September 1998, Zl. LGS NÖ/JUR/12181/1998, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 9. Juli 1998 wurde die der Beschwerdeführerin gewährte Notstandshilfe ab dem 1. Juni 1998 eingestellt. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin eine selbständige Erwerbstätigkeit mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von 15 bis 20 Stunden ausübe, womit sich "eine wesentliche Überschneidung der für die selbständige Arbeit aufzuwendenden Arbeitszeit mit den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Vollbeschäftigungszeiten (ausgehend von 40 Wochenstunden)" ergebe.
Der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Die belangte Behörde gründete diese Entscheidung auf folgende Feststellungen zum Sachverhalt:
"Seit 1994 bezieht die Berufungswerberin fast durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Den letzten Notstandshilfefortbezugsantrag stellte sie am 16.03.1998. Am 09.01.1998 wurde zwischen ihr und der Firma Teleperformance Unternehmensberatungs GmbH, Siebenbrunnengasse 21, 1050 Wien, ein freier Dienstvertrag abgeschlossen. Das Einkommen und der Umsatz daraus lagen laut vorgelegten Honorarnoten und niederschriftlichen Erklärungen jeweils unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Zur neuerlichen Einkommens- und Umsatzbeurteilung wurde der Notstandshilfebezug mit 01.06.1998 eingestellt.
Am 16.06.1998 gab die Berufungswerberin, befragt zur Art und zum Ausmaß ihrer Tätigkeit, niederschriftlich an, sie habe diesen freien Dienstvertrag für Telefonmarketing und arbeite bei der Firma Teleperformance Unternehmensberatungs GmbH in Wien, Siebenbrunnengasse 21, drei bis viermal in der Woche 3 Stunden. Sie sei bereit, jederzeit eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden anzunehmen und könne den Dienstvertrag jederzeit lösen.
Ergänzend konnte festgestellt werden, dass die Berufungswerberin am 16.07.1998 einen neuen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat und eine Anweisung der Leistung erfolgte, weil die Berufungswerberin ihren freien Dienstvertrag gelöst hat."
In rechtlicher Hinsicht würdigte die belangte Behörde - nach einem Hinweis auf die im § 7 AlVG u.a. vorgesehene Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit - den Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
"Laut den niederschriftlichen Angaben der Berufungswerberin am 16.06.1998 übte sie die selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen des freien Dienstvertrages bei der Fa. Teleperformance drei bis viermal in der Woche jeweils 3 Stunden am Tag in Wien aus. Es ergibt sich unter Berücksichtigung der für die Erreichung des Arbeitsortes erforderlichen Fahrtzeit (Wohnort Wiener Neustadt - Arbeitsort Wien - retour, ergibt eine tägliche Fahrtzeit von etwa 2 Stunden) ein wöchentlicher Zeitaufwand von 15 bis 20 Stunden und dadurch eine wesentliche Überschneidung der für die selbständige Erwerbstätigkeit aufzuwendenden Zeit mit den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Vollbeschäftigungszeiten von 40 Wochenstunden. Aber auch ohne Berücksichtigung der Fahrzeiten liegt eine Überschneidung vor, zumal die Arbeitszeit von 9 bis 12 Stunden pro Woche mit der üblichen Tagesarbeitszeit am Arbeitsmarkt kollidiert. Es war daher davon auszugehen, dass die Berufungswerberin sich nicht zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithielt und der Notstandshilfeanspruch daher nicht gegeben war."
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
1. Zur Form der Genehmigung der angefochtenen Entscheidung:
1.1. Nach dem von der belangten Behörde in Kopie vorgelegten "Protokoll über die Sitzung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums beim Arbeitsmarktservice Niederösterreich, Landesgeschäftsstelle, am 18.09.1998" wurde in dieser Sitzung des Ausschusses beschlossen, über die Berufung der Beschwerdeführerin "mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt neg." zu entscheiden. Es handelte sich dabei um einen von etwa 90 Fällen, die in dieser Sitzung erledigt wurden.
Die mit der Beschwerde in Kopie vorgelegte Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung trägt das Datum 25. September 1998 und enthält im Spruch den Satz, das "Arbeitsmarktservice Niederösterreich, Landesgeschäftsstelle," habe "in seinem Ausschuss
für Leistungsangelegenheiten der ... Berufung ... keine Folge
gegeben". Die daran anschließende Begründung endet mit der Feststellung, der "Ausschuss für Leistungsangelegenheiten" sei aus den dargestellten Gründen "zur Überzeugung gelangt", dass die Einstellung der Notstandshilfe zu Recht erfolgt sei. Die Ausfertigung trägt keinen Beglaubigungsvermerk, sondern eine Unterschrift mit der Fertigungsklausel "Hochachtungsvoll HR. Mag. Kurt Karlstötter Rechtsfragen Abteilungsleiter". Mag. Karlstötter hat an der Sitzung des Leistungsausschusses, in der die Entscheidung gefällt wurde, nicht teilgenommen.
1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht erkennbar, wer den Bescheid erlassen habe. Mangels Unterfertigung durch (erkennbar gemeint: oder für) den Landesgeschäftsführer sei der Bescheid "nicht ordnungsgemäß unterzeichnet". Er entspreche "nicht den erforderlichen Normalvoraussetzungen".
1.3. Hiezu ist zunächst zu bemerken, dass die angefochtene Erledigung jedenfalls zum Ausdruck bringt, dass die Willensbildung in dem gemäß § 56 AlVG dafür einzurichtenden Ausschuss für Leistungsangelegenheiten erfolgte. Die Ausfertigung lässt auch keinen Zweifel daran, wer den Text der an die Partei zugestellten Erledigung im Sinne des § 18 Abs. 2 und 4 AVG genehmigt hat. Sie trägt - dem Erfordernis des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG Rechnung tragend - die unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebene Unterschrift dieser Person.
Erörterungsbedürftig ist aus der Sicht des vorliegenden Falles, dass es sich bei der zuletzt erwähnten Person um jemand handelt, der an der Sitzung des Ausschusses weder als Vorsitzender noch in einer anderen Funktion teilgenommen hat, dass die Berufungsentscheidungen der Ausschüsse für Leistungsangelegenheiten üblicherweise "für den Landesgeschäftsführer" gefertigt werden, und dass diese Beifügung in der Fertigungsklausel des angefochtenen Bescheides fehlt. Letzteres ist der Umstand, an dem die Beschwerdeführerin Anstoß nimmt.
1.4. Zu Rechtslagen vor dem AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, und dem AMS-BegleitG, BGBl. Nr. 314/1994, also vor der Ablösung der Arbeitsämter und Landesarbeitsämter durch die regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, hat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, der zur Berufungsentscheidung berufene Unterausschuss und das "als monokratische Verwaltungsbehörde eingerichtete Landesarbeitsamt" seien voneinander zu unterscheidende Behörden. Die Fertigung der Berufungsentscheidung "für den Leiter" des Landesarbeitsamts wurde in Verbindung mit der "Intimierungsfloskel", es habe der Unterausschuss entschieden, dahingehend gedeutet, dass der Bescheid seinem Erscheinungsbild nach intendiere, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, woraus sich im Fall des Fehlens einer Beschlussfassung des Unterausschusses ein einer Unzuständigkeit gleichzuhaltender Mangel des Bescheides ergebe (Erkenntnis vom 8. Oktober 1982, Zl. 82/08/0043, und daran anschließend die Erkenntnisse vom 29. Oktober 1982, Zl. 82/08/0085, vom 19. November 1982, Zl. 82/08/0097, und vom 3. Dezember 1982, Zl. 82/08/0150).
Zu einer erstinstanzlichen Entscheidung über die Nachsicht vom Ruhen wurde im Erkenntnis vom 19. Dezember 1985, Zl. 84/08/0044, in Bezug auf die damals gegebene Entscheidungskompetenz des Vermittlungsausschusses und dessen "vom Leiter des Arbeitsamtes mitgeteilte - 'intimierte' - Entscheidung" ausgeführt, letztere sei zwar dem Kollegialorgan zuzurechnen, könne aber "dennoch - der Terminologie des AlVG entsprechend - nur als eine solche des 'Arbeitsamtes' im Sinne des § 56 Abs. 1 erster Satz AlVG ... aufgefasst" werden. "In einem solchen - weiteren - Sinn" könnten
"unter dem Begriff 'Bescheide des Arbeitsamtes' ... nicht nur die
in monokratischer Rechtserzeugungsmethode getroffenen Entscheidungen, sondern auch jene des dem Arbeitsamt angegliederten Vermittlungsausschusses verstanden werden". Dies wurde mit der "terminologischen - durchaus nicht glücklichen - Kennzeichnung des organisatorischen Verhältnisses von Landesarbeitsamt und Unterausschuss" in § 56 Abs. 2 AlVG verglichen, wonach "das
Landesarbeitsamt die Entscheidung ... in einem Unterausschuss ...
trifft". Dabei wurde ausdrücklich offen gelassen, "ob das Gesetz überhaupt die Form einer sogenannten Intimierung des normativen Erledigungsinhaltes zulässt". Hiezu wurde aber auf das in der Zwischenzeit in einer Finanzangelegenheit ergangene Erkenntnis vom 11. März 1983, Zl. 82/17/0068, Slg. Nr. 5767/F, hingewiesen. Darin war unter Hinweis auf Rill (Der Intimationsbescheid, JBl. 1960, 60) ausgeführt worden, "die bloße Mitteilung über die erfolgte Beschlussfassung" sei "nicht als eine vom Gesetz vorgesehene Erlassungsform" für Bescheide der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien anzusehen.
In dem zu einem Anlassfall des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 1991, Slg. Nr. 12.788,
ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober
1991, Zl. 91/08/0036, wurde im Zusammenhang mit § 68 Abs. 2 AVG
("Behörde ... die ... den Bescheid erlassen hat") ausgeführt,
bescheiderlassende Behörde sei die belangte Behörde (ein
Landesarbeitsamt) "durch den ... zuständigen Unterausschuss" als
das "zur Entscheidung über Berufungen gesetzlich bestimmte Organ der belangten Behörde" gewesen.
Im Erkenntnis vom 7. Juli 1992, Zl. 92/08/0018, wurde - beschwerdeabweisend - darauf Bezug genommen, dass es sich bei dem "für den Leiter" der Landesarbeitsamtes gefertigten Berufungsbescheid nicht um eine "monokratische Erledigung" im Sinne einer Entscheidung des Leiters des Landesarbeitsamtes über die Berufung, sondern um einen "Intimationsbescheid" handle, wozu unter Hinweis auf Ringhofer (Verwaltungsverfahrensgesetze I, Anm. 12 zu § 18 AVG) ausgeführt wurde, bei solchen Bescheiden werde "vom Intimierenden mit der Unterfertigung nur beurkundet ..., dass das zur Entscheidung berufene Organ die ausgefertigte Entscheidung getroffen" habe. Dem Beschwerdeführer wurde entgegengehalten, als Bezeichnung der Behörde im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG genüge bei einer Kollegialbehörde deren Bezeichnung ohne Anführung ihrer Mitglieder. Im Bescheid sei "ausdrücklich als die Behörde, die über
die Berufung ... entschieden hat, der ... Unterausschuss ...
genannt". Der "für den Leiter" der Arbeitsamtes gefertigte Bescheid trage andererseits auch die Unterschrift des Genehmigenden, weshalb die gewählte Form der Zeichnung auch in diesem Punkt nicht dem § 18 Abs. 4 AVG widerspreche. Ihre Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt der Nichtidentität des Genehmigenden mit dem willensbildenden Organ und - damit zusammenhängend - der Bescheiderlassung in der Form einer bloßen Mitteilung über die im willensbildenden Organ erfolgte Beschlussfassung wurde, anders als in den Erkenntnissen vom 8. Oktober 1982, Zl. 82/08/0043, und vom 19. Dezember 1985, Zl. 84/08/0044, in einer die Entscheidung tragenden Weise unterstellt (ähnlich auch ein zweites Erkenntnis vom 7. Juli 1992, Zl. 91/08/0065).
In drei weiteren Erkenntnissen wurde hervorgehoben, zur Entscheidung über die Berufung sei "nicht das Landesarbeitsamt als monokratische Behörde zuständig". Eine Kollegialbehörde sei auch dann gemäß § 18 Abs. 4 AVG in der Ausfertigung zu bezeichnen, "wenn der auf einem Beschluss der Kollegialbehörde beruhende Bescheid durch eine andere Behörde mitgeteilt (intimiert) wird". Der nach der Aktenlage auf einem Beschluss des Unterausschusses beruhende Bescheid, der aber keinen Hinweis auf einen Beschluss "dieser
Kollegialbehörde" enthalte, sei "dem Landesarbeitsamt ... als
monokratischer Behörde zuzurechnen" (Erkenntnis vom 9. Februar 1993, Zl. 91/08/0109; hierauf verweisend die Erkenntnisse vom 23. Februar 1993, Zl. 92/08/0001, und vom 19. Oktober 1993, Zl. 92/08/0166).
Zu beurteilen waren schließlich noch zwei Fälle, in denen die Entscheidung nicht auf einem Beschluss des Unterausschusses beruhte und dies auch (anders als in den 1982 entschiedenen Fällen) in der Bescheidausfertigung jeweils offengelegt worden war. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, über die Berufung habe "das
Landesarbeitsamt ... nicht monokratisch ... sondern kollegial im
Unterausschuss ... zu entscheiden" (Erkenntnisse vom 8. März 1994,
Zl. 93/08/0273, und vom 25. Oktober 1994, Zl. 93/08/0283).
1.5. Zur Rechtslage nach dem AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, und dem AMS-BegleitG, BGBl. Nr. 314/1994, liegt ein Erkenntnis vor, mit dem - in Fortführung der auf das Erkenntnis vom 9. Februar 1993, Zl. 91/08/0109, gegründeten Judikatur - ein auf einem Beschluss des zuständigen Ausschusses für Leistungsangelegenheiten beruhender Berufungsbescheid "dem Geschäftsführer der Landesgeschäftsstelle als monokratischer Behörde" zugerechnet und mangels Zuständigkeit des Landesgeschäftsführers zur Entscheidung über die Berufung aufgehoben wurde, weil ein Hinweis "auf den Beschluss des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten als zuständige Kollegialbehörde" fehlte (Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 97/08/0621).
1.6. Diese Judikaturentwicklung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass durchgehend und meist ausdrücklich davon ausgegangen wurde, im Bereich der Landesarbeitsämter - nunmehr der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice - bestünden jeweils ein Kollegialorgan und ein monokratisches Organ als zur Bescheiderlassung befugte, voneinander zu unterscheidende Behörden. Die Zulässigkeit der in der Praxis üblichen Form der Intimierung der Berufungsentscheidungen des Kollegialorgans durch das monokratische Organ als solches (oder "für" dieses) wurde zunächst in Zweifel gezogen, in weiterer Folge aber bejaht.
Dass es sich beim Kollegialorgan um eine eigene Behörde und bei ihm und dem monokratischen Organ nicht nur um verschiedenartige Zusammensetzungen der stets selben Behörde "Landesarbeitsamt" gehandelt habe, dürfte auch das Verständnis sein, von dem der Verfassungsgerichtshof bei der Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG in dessen damaliger Fassung mit dem Erkenntnis vom 28. Juni 1991, Slg. Nr. 12.788, ausging. Es entspricht dem Verständnis, das Entscheidungen des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes etwa auch in Bezug auf die Organe des Milchwirtschaftsfonds (vgl. hiezu vor allem den hg. Beschluss vom 24. April 1986, Zl. 86/17/0072-0079, Slg. Nr. 6115/F, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1975, Slg. Nr. 7504) und verschiedene Abteilungen des Österreichischen Patentamtes (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 91/04/0170) zugrunde gelegt wurde und von dem etwa auch im Gemeindebereich auszugehen ist, wenn Bescheide dem Bürgermeister oder dem Gemeinderat zuzurechnen sind, (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 16. September 1968, Slg. Nr. 7399/A).
Geht man vom Zusammenwirken verschiedener Behörden bei der Bescheiderlassung aus, so hängt die Rechtmäßigkeit der bei der Erlassung der Berufungsbescheide in Leistungssachen der Arbeitslosenversicherung seit jeher eingehaltenen Vorgangsweise von der Zulässigkeit sogenannter Intimationsbescheide ab. Das erwähnte Erkenntnis vom 7. Juli 1992, Zl. 92/08/0018, wird als Hauptbeleg für die Annahme der Zulässigkeit solcher Bescheide durch einen Teil der Judikatur zitiert (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,
7. Aufl., Rz. 192; vgl. auch die Bezugnahme a.a.O., Rz. 190, Punkt 2). Das im Erkenntnis vom 19. Dezember 1985, Zl. 84/08/0044, noch zustimmend zitierte Erkenntnis vom 11. März 1983, Zl. 82/17/0068, Slg. Nr. 5767/F, gilt als Hauptbeleg für die gegenteilige Ansicht eines anderen Teils der Judikatur. Die Erteilung der Genehmigung soll nach diesem Erkenntnis eine funktionelle Zuständigkeit des Vorsitzenden des willensbildenden Kollegiums sein (Walter/Mayer, a. a.O., Rz. 192 und Rz. 190, Punkt 3).
1.7. Die Frage, ob nach geltendem Recht im Bereich der Landesgeschäftsstellen jeweils zwei verschiedene Organe mit Behördenqualität, nämlich einerseits die "monokratische Behörde Landesorganisation (Landesgeschäftsstelle)" durch ihren Leiter, den Landesgeschäftsführer, oder dessen Ermächtigte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 97/09/0342), und andererseits der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten "als zuständige Kollegialbehörde" (vgl. hiezu das schon erwähnte Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 97/08/0621) tätig werden, lässt sich an Hand des Wortlauts der hiefür maßgeblichen Bestimmungen nicht ohne weiteres beantworten:
Aus Art. VI Abs. 1 EGVG in Verbindung mit Art. II Abs. 2 lit. D Z 41 EGVG in der Fassung des Art. 17 Z 1 AMS-BegleitG, BGBl. Nr. 314/1994, scheint sich eindeutig zu ergeben, dass die Landesgeschäftsstelle selbst bei der Besorgung behördlicher Aufgaben Verwaltungsorgan und damit Behörde ist, und zwar - ähnlich wie bei den Ämtern der Landesregierung mit behördlichen Funktionen - ungeachtet der ihr nach § 17 Abs. 1 AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, zugedachten Rolle als "Hilfsapparat der Organe der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben". Bei der Entscheidung über die in § 56 Abs. 1 AlVG (in der Fassung des Art. 6 Z 18 AMS-BegleitG) vorgesehene "Berufung an die Landesgeschäftsstelle" hat die Landesgeschäftsstelle behördliche Aufgaben zu erfüllen. Dementsprechend ist etwa in § 57 AlVG auch von Bescheiden "der Landesgeschäftsstellen" die Rede. Dass "die Landesgeschäftsstelle" die Entscheidung nach § 56 Abs. 3 AlVG "in" dem hiefür einzurichtenden Kollegium zu treffen hat, wäre demnach - ähnlich wie bei den unabhängigen Verwaltungssenaten, im Besonderen beim unabhängigen Bundesasylsenat - als Besetzungsfrage zu verstehen.
§ 24 AMSG ("Behördliche Aufgaben") ist in dieser Hinsicht nicht so klar. Zwar ist auch hier in Abs. 3 davon die Rede, es komme "der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion" zu, sie "obliegt" nach dieser Bestimmung aber - je nachdem - dem Landesgeschäftsführer oder dem Ausschuss für Leistungsangelegenheiten. Nach Abs. 4 ist gegen "Bescheide des Landesgeschäftsführers" keine Berufung zulässig. Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel gegen die dem Ausschuss obliegenden Berufungsentscheidungen ist in § 56 Abs. 1 letzter Satz AlVG normiert. Dort ist von der "Entscheidung der Landesgeschäftsstelle" die Rede, was aber schon deshalb nicht anders sein kann, weil erst in Abs. 3 angeordnet wird, dass die Entscheidung in einem Ausschuss zu treffen ist. Die zweite in § 24 Abs. 3 AMSG erwähnte Fallgruppe, in der die behördliche Funktion der Landesgeschäftsstelle dem Ausschuss "obliegt", betrifft Entscheidungen nach § 48 Abs. 1 AlVG.
Nach dieser Bestimmung "entscheidet ... der Ausschuss" (nicht: die
Landesgeschäftsstelle in einem Ausschuss), und gegen "die Entscheidung des Ausschusses" ist eine Berufung nicht zulässig.
1.8. Ob Behördenverschiedenheit anzunehmen ist, ist für die Frage, wer die Urschriften der im Kollegium beschlossenen Erledigungen zu genehmigen hat, aber letztlich nicht entscheidend:
Entgegen dem Anschein, der vor allem aus den Erkenntnissen vom 7. Juli 1992, Zl. 92/08/0018 und Zl. 91/08/0065, entstanden sein mag, vertritt der Senat nämlich einerseits nicht die Auffassung, die Zulässigkeit eines Intimationsbescheides im - sehr weit gehenden - Sinne einer Genehmigung schon der Urschrift durch eine andere als die den Willen bildende Behörde bedürfe keiner besonderen (und jeweils am Maßstab des Art. 11 Abs. 2 B-VG zu messenden) Anordnung des Gesetzgebers. Derartige bei der Ausfertigung von Kollegialentscheidungen in der Praxis nicht unübliche Intimationsbescheide erfüllen zwar in der Regel die Erfordernisse des § 18 Abs. 2 und 4 AVG, setzen aber die gesetzliche Begründung einer Zuständigkeit der intimierenden Behörde zur Genehmigung der Urschrift voraus. Als Rechtsgrundlage der beschriebenen Praxis gelten etwa in Bezug auf Gemeinderatsbeschlüsse die Bestimmungen in Gemeindeordnungen, nach denen der Bürgermeister diese Beschlüsse durchzuführen hat (vgl. hiezu die ständige Rechtsprechung in Bausachen oder, eine Abgabenangelegenheit betreffend, etwa das Erkenntnis vom 25. Oktober 1996, Zl. 92/17/0104). Geht man im vorliegenden Zusammenhang von einem Zusammenwirken zweier verschiedener Behörden aus, so ist demnach zu prüfen, ob etwa den Organisationsvorschriften für das Arbeitsmarktservice eine als Rechtsgrundlage für dieses Zusammenwirken in Betracht kommende, vergleichbare Anordnung zu entnehmen ist.
Einer Auslegung dieses Normenmaterials mit Blickrichtung auf die Frage, wer die Urschriften der auf Grund der Beschlüsse des Leistungsausschusses auszufertigenden Bescheide zu genehmigen hat, bedarf es aber andererseits auch dann, wenn man in diesen Beschlüssen nur die in diesen Angelegenheiten gesetzlich vorgesehene Form der Willensbildung der Behörde "Landesgeschäftsstelle" sieht. Dass die Erteilung der Genehmigung bei kollegialer Willensbildung - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung dieser Frage und abgesehen von der Möglichkeit des Einschreitens einer zweiten Behörde - "eine funktionelle Zuständigkeit des Vorsitzenden" sei, ist im Besonderen nach dem in diesem Zusammenhang in der Regel zitierten Erkenntnis vom 11. März 1983, Slg. Nr. 5767/F, keine allgemein gültige Zweifelsregel. In Punkt 2.2.2. dieses Erkenntnisses wurde die Annahme, der Berichter komme nicht als "Genehmigender" in Frage, aus dem "Wesen einer kollegialen Beschlussfassung" abgeleitet und angesichts der Tatsache, dass zwar einerseits dem Vorsitzenden die Fertigung der Entscheidungen nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber zugewiesen, andererseits aber auch eine Fertigung durch alle Mitglieder des Kollegiums oder zumindest durch die die Entscheidung tragende Mehrheit nicht vorgesehen war, die Auffassung vertreten, es lasse sich "als vom Gesetzgeber vorausgesetzt erkennen ..., dass der Vorsitzende den kollegial gebildeten Willen nach außen zum Ausdruck bringt und insofern als 'Genehmigender' repräsentiert". Letzteres wurde aber nicht aus dem "Wesen einer kollegialen Beschlussfassung", sondern aus konkreten Bestimmungen der WAO über Leitungsbefugnisse des Vorsitzenden abgeleitet. Ist "Behörde" im gegebenen Zusammenhang die Landesgeschäftsstelle als solche, so ist daher an Hand der in Frage kommenden Vorschriften zu prüfen, von wem der Gesetzgeber zumindest - mangels ausdrücklicher Regelung - erkennbar "voraussetzt", dass er "den kollegial gebildeten Willen nach außen zum Ausdruck bringt". Das kann, muss aber nicht die Person sein, die im Kollegium den Vorsitz geführt hat. Ergibt die Auslegung, der Wille sei nach außen hin - in der Form der Genehmigung der Urschrift mit den sich aus § 18 Abs. 4 AVG ergebenden Konsequenzen - nicht von der ihn tragenden Mehrheit zum Ausdruck zu bringen, so wird damit die gesetzliche Anordnung eines Vorganges angenommen, der einer "Intimation" im zuvor erörterten Sinn, also der Mitteilung eines von einer anderen Behörde gebildeten Willens, konstruktiv sehr nahe kommt.
1.9. Nach § 56 Abs. 5 bis 8 AlVG besteht der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten aus dem Vorsitzenden und je einem - auf die in Abs. 7 geregelte Weise zu entsendenden - Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und ist nur beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Den Vorsitz hat nach Abs. 6 "der Landesgeschäftsführer oder ein von ihm damit beauftragter Bediensteter der Landesgeschäftsstelle zu führen".
Nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 AMSG hat der
Landesgeschäftsführer "die Geschäfte der Landesorganisation ... zu
leiten und nach außen zu vertreten" (Abs. 1), wobei ihm u.a. die "Führung der laufenden Geschäfte der Landesorganisation" (Abs. 2 Z 1) und die "Leitung der Landesgeschäftsstelle" (Abs. 2 Z 2) obliegen. Nach § 17 Abs. 3 AMSG kann er "im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf seinen Stellvertreter oder Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Landesgeschäftsführer behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten."
Bei Erlassung dieser Vorschriften bestand die - wie aus den zitierten Vorerkenntnissen ersichtlich ist - bereits langjährige und vom Verwaltungsgerichtshof in den beiden Erkenntnissen vom 7. Juli 1992, Zl. 92/08/0018 und Zl. 91/08/0065, unter dem Gesichtspunkt des "Intimationsbescheides" ausdrücklich gebilligte Praxis, die auf Kollegialbeschlüssen beruhenden Berufungsbescheide "für den Leiter" des Landesarbeitsamtes zu fertigen.
Vor diesem Hintergrund können die Regelungen, die der Gesetzgeber im AMSG und bei der gleichzeitigen Neufassung des § 56 AlVG getroffen hat, nicht dahingehend verstanden werden, dass es in Hinkunft nicht etwa dem Landesgeschäftsführer, sondern dessen jeweiligem Stellvertreter in der Vorsitzführung oder der Ausschussmehrheit obliegen sollte, den kollegial gebildeten Willen nach außen zum Ausdruck zu bringen. Diese Aufgabe ist vielmehr im Sinne der vom Gesetzgeber schon vorgefundenen Praxis als Teil dessen zu verstehen, was nach § 16 Abs. 1 AMSG unter die Vertretung "nach außen" und damit in den Verantwortungsbereich des Landesgeschäftsführers fällt, und zwar - im Gegensatz zu dem in dem Erkenntnis vom 11. März 1983, Slg. Nr. 5767/F, für den dort behandelten Rechtsbereich erzielten Auslegungsergebnis - unabhängig von der tatsächlichen Vorsitzführung im Ausschuss.
Die in der Praxis, soweit ersichtlich, ausnahmslose Fertigung der auf den Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten beruhenden Berufungsbescheide durch den Landesgeschäftsführer oder einen von ihm dazu Ermächtigten entspricht daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Rechtslage. Von der Antwort auf die Frage, ob der Landesgeschäftsführer in Angelegenheiten der monokratischen Willensbildung durch ihn als vom Ausschuss zu unterscheidende Behörde in Erscheinung tritt, hängt dieses Auslegungsergebnis nicht ab.
1.10. Hingegen scheint die Antwort auf die zuletzt erwähnte Frage dafür ausschlaggebend zu sein, welche Konsequenzen sich aus dem Fehlen eines Hinweises auf die kollegiale Willensbildung im ausgefertigten Bescheidtext ergeben, wenn eine Zurechnung zur Landesgeschäftsstelle als solcher nach dem Bescheidtext möglich ist. Dieses Thema war - zur alten Rechtslage - zuletzt Gegenstand der Erkenntnisse vom 9. Februar 1993, Zl. 91/08/0109, vom 23. Februar 1993, Zl. 92/08/0001, und vom 19. Oktober 1993, Zl. 92/08/0166, deren Aussagen in dem Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 97/08/0621, auf die neue Rechtslage übertragen wurden.
Angesichts der traditionell undeutlichen (vgl. schon das Erkenntnis vom 19. Dezember 1985, Zl. 84/08/0044: "nicht glückliche Kennzeichnung des organisatorischen Verhältnisses") Formulierungen auch des geltenden Gesetzes in Bezug auf die Frage, ob im Bereich der Landesgeschäftsstellen jeweils eine Behörde - nämlich die Landesgeschäftsstelle selbst in unterschiedlichen Besetzungsformen - oder zwei Behörden - nämlich eine Kollegialbehörde und eine monokratische - tätig sind, scheint aber eine vorweggenommene begriffliche Festlegung im Sinne einer dieser beiden Deutungsmöglichkeiten auch in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der "Behörde" in § 18 Abs. 4 AVG nicht der richtige Ausgangspunkt zu sein. Entscheidend ist hier nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der schon angedeutete Umstand, dass die Mitteilung des kollegial gebildeten Willens nicht durch die Mehrheit, die diesen Willen gebildet hat, sondern - nach der hier vertretenen Auslegung rechtmäßigerweise - durch bzw. für jemand anderen auch dann, wenn diese andere Person als Urheber monokratischer Entscheidungen derselben Behörde zugehört, letztlich nicht anders als beim Zusammenwirken verschiedener Behörden auf eine Intimation im Sinne einer Genehmigung der Urschrift nicht durch denjenigen, dessen Willen sich in ihr verkörpert, hinausläuft. Wird stattdessen durch die Bescheidausfertigung der Anschein erweckt, es handle sich um den vom Genehmigenden selbst gebildeten Willen, so muss dies unter dem Gesichtspunkt der "Bezeichnung der Behörde" gegenüber der Partei auch unter Zugrundelegung der Vorstellung, es handle sich um verschiedene Besetzungen derselben "Behörde", wie im umgekehrten Fall des Verweises auf eine in Wahrheit nicht ergangene Entscheidung des Kollegiums eine Rechtswidrigkeit des Bescheides im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG bedeuten. Problematisch wären unter dem Gesichtspunkt der möglichen Behördenidentität nur Fälle, in denen der Hinweis auf das Kollegium fehlt, ohne dass zugleich der Anschein einer vom Landesgeschäftsführer monokratisch gefällten Entscheidung entstünde.
1.11. Im vorliegenden Fall ist - ausgehend davon, dass die Urschrift vom Landesgeschäftsführer oder einem von ihm Ermächtigten zu fertigen war und der Bestand einer entsprechenden Ermächtigung in Bezug auf den Abteilungsleiter, der die Genehmigung erteilt hat, nicht strittig ist - zu prüfen, welche Bedeutung dem von der Beschwerdeführerin gerügten Umstand zukommt, dass die Beifügung "für den Landesgeschäftsführer" in der Fertigungsklausel fehlt. Dieser Fall ist von demjenigen einer Fertigungsklausel, die auf jemand anderen als den Landesgeschäftsführer verweist ("für die stellvertretende Landesgeschäftsführerin"), unterscheidbar, weshalb auf das Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 97/09/0342, hier nicht eingegangen zu werden braucht. Erlaubt das Gesamtbild des Bescheides, wie im vorliegenden Fall, einerseits die Zurechnung der Entscheidung zu dem Kollegium, dessen Willensbildung ihr zugrundeliegt, und andererseits auch die Zurechnung zur Landesgeschäftsstelle, als deren Leiter dem Landesgeschäftsführer die Genehmigung der Urschrift (zunächst) obliegt, und fehlt nur die - wünschenswerte und übliche - Berufung auf die vom Landesgeschäftsführer erteilte Ermächtigung, so wird der Bescheid durch diesen Mangel nach Ansicht der Verwaltungsgerichtshofes noch nicht rechtswidrig (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. Februar 1979, Slg. Nr. 9772/A, vom 18. Jänner 1994, Zl. 91/07/0158, und vom 27. Juni 1995, Zl. 95/11/0203).
2. Zum Inhalt der Entscheidung:
Die Entscheidung ist inhaltlich rechtswidrig, weil sie entgegen der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verfügbarkeit des Arbeitslosen an die Voraussetzung knüpft, dass keine mit einer Vollbeschäftigung in zeitlicher Hinsicht nicht vereinbare Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 16. Februar 1999, Zl. 97/08/0584 und Zl. 98/08/0057, vom 13. April 1999, Zl. 99/08/0005, vom 29. Juni 1999, Zl. 98/08/0210, und vom 20. Oktober 1999, Zl. 97/08/0485).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ein Anspruch auf den gesonderten Ersatz von Umsatzsteuer aus dem Schriftsatzaufwand besteht danach nicht.
Wien, am 21. Juni 2000
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenBehördenbezeichnungFertigungsklauselUnterschrift GenehmigungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080351.X00Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013