Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AlVG 1977 §49 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des A in V, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Bahnhofstraße 15, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 14. September 1995, Zl. LA 2/7022/B - Dr. Puy/Fe, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 49 Abs. 2 AlVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 13. Juli 1995 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Voitsberg aus, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis 15. Juni 1995 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhalte, weil er seine Kontrollmeldung versäumt habe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer vor allem ein, dass ihm erst mit Schreiben vom 12. Juni 1995 mitgeteilt worden sei, dass sein Arbeitslosengeld (gemeint: Notstandshilfe) mit 1. Juni rückwirkend eingestellt worden sei, obwohl er sich sofort am nächstmöglichen Werktag beim Arbeitsmarktservice gemeldet habe. Er habe darauf hingewiesen, nicht gewusst zu haben, dass er unbedingt zu jedem Vorsprechtermin zu kommen hätte. Den Termin Ende Mai habe er versäumt, weil es ihm gesundheitlich (er leide an einer Schimmelpilzallergie) nicht besonders gut gegangen sei. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen sei vor dem 16. Juni 1995 nicht erfolgt, sonst hätte er keinesfalls einen Termin versäumt.
Nach Aufforderung der belangten Behörde gab die regionale Geschäftsstelle am 25. August 1995 folgende Stellungnahme ab:
Der Beschwerdeführer sei mit der Ausgabe der Terminkarte am 10. April 1995 über eine allfällige Bezugseinstellung bei Nichteinhalten der vereinbarten Termine informiert worden. Am 10. April 1995 sei ein Termin für 21. April 1995 vereinbart worden, welcher nicht eingehalten worden sei. Eine Vorsprache sei erst am 3. Mai 1995 erfolgt, eine Sanktion sei nicht verhängt worden. Der Beschwerdeführer sei aber neuerlich darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei Nichteinhalten der eingetragenen Termine der Leistungsbezug eingestellt werde. Am 3. Mai 1995 sei eine Kontrollmeldung für 24. Mai 1995 vereinbart worden, welche der Beschwerdeführer wieder nicht eingehalten habe. Auf Grund eines Urlaubes der Beraterin sei der Bezug erst ab 1. Juni 1995 eingestellt worden, da die Nostandshilfe für Mai bereits angewiesen gewesen sei. Das Verschulden der verspäteten Einstellung liege demnach bei der regionalen Geschäftsstelle. Eine Vorsprache des Kunden sei erst am 16. Juni 1995 nach Erhalt der Mitteilung über die Bezugseinstellung erfolgt. Auf die Frage, "warum er den vereinbarten Termin laut Terminkarte nicht eingehalten habe", sei die Stellungnahme laut Niederschrift vom 16. Juni 1995 abgegeben worden.
In der mit dem Beschwerdeführer unter Verwendung des vorgesehenen Formulars aufgenommenen Niederschrift vom 16. Juni 1995 machte dieser als Nachsichtsgründe für den am 24. Mai 1995 versäumten Kontrollmeldungstermin mehrere grippeähnliche Krankheitsanfälle (Schimmelpilzallergie) geltend; er habe sich allein im Haushalt befunden, das Telefon sei gestört gewesen. Auf der Rückseite des Formulars findet sich eine "Stellungnahme des Beraters", wonach der Beschwerdeführer seit Dezember 1990 weitgehend ohne Dienstverhältnis im Bezug der Notstandshilfe stehe. Die häufigen Krankenstände während des Leistungsbezuges zeigten, dass dem Kunden das Meldewesen im AlVG bekannt sei. Eine Sanktion gemäß § 49 AlVG sei somit gerechtfertigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Bescheidbegründung wird nach Zitierung des § 49 AlVG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 28. Jänner 1991, nur unterbrochen durch ein Dienstverhältnis von vier Tagen und den Bezug von Krankengeld, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuerst des Arbeitslosengeldes und seit 17. Juni 1991 der Notstandshilfe, gestanden sei. Am 10. April 1995 sei dem Beschwerdeführer eine Meldekarte ausgehändigt worden und er sei über eine allfällige Bezugseinstellung bei Nichteinhaltung der Termine informiert worden. Gleichzeitig sei der erste Termin für 21. April 1995 festgelegt worden, welchen er nicht eingehalten habe, sondern sich erst am 3. Mai 1995 bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Dabei sei er neuerlich darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei Nichteinhaltung der Termine der Leistungsbezug eingestellt werde. An diesem Tag sei auch eine Kontrollmeldung für 24. Mai 1995 vereinbart worden. Diesen Termin habe der Beschwerdeführer nicht eingehalten, sodass die Leistung eingestellt worden sei, allerdings nicht mit 24. Mai, sondern erst mit 1. Juni 1995. Der Beschwerdeführer habe schließlich am 16. Juni 1995 vorgesprochen und als Gründe für seine nicht rechtzeitige Vorsprache angegeben, dass er mehrere grippeähnliche Erkrankungen (Schimmelpilzallergien) gehabt hätte, allein im Haushalt gewesen sei und das Telefon gestört gewesen sei. Die Notstandshilfe sei nach Anhörung des Regionalbeirates für die Zeit vom 1. Juni bis 15. Juni 1995 versagt worden. Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens führt die belangte Behörde weiter aus, wenn von einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Meldekarte ausgegeben werde, so sei damit immer eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung verbunden; eine solche sei auch erfolgt, wie aus einer Stellungnahme der regionalen Geschäftsstelle Voitsberg zu ersehen sei. Der diesbezügliche Berufungseinwand des Beschwerdeführers sei daher nicht glaubhaft. Abgesehen davon habe er auch eine frühere vorgeschriebene Kontrollmeldung nicht eingehalten; daraus sei zu ersehen, dass er Pflichten, die er als Bezieher von Notstandshilfe habe, nicht ernst nehme. Bezüglich der Einwände des Beschwerdeführers in gesundheitlicher Hinsicht sei festzustellen, dass eine Schimmelpilzallergie ihn wohl nicht 24 Tage so an das Bett gebunden haben könne, dass er nicht im Stande gewesen sei, jemanden zu ersuchen, mit der regionalen Geschäftsstelle Kontakt aufzunehmen. Schließlich müsse er ja in irgendeiner Weise auch versorgt worden sein bzw. hätte im Fall einer tatsächlichen Erkrankung eine Krankschreibung durch den Arzt erfolgen müssen. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer ohnedies die Leistung nicht bereits mit 24. Mai, sondern erst ab 1. Juni 1995 versagt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und
erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 49 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994 lautet:
"(1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose monatlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt , ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, erhält vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer für den 24. Mai 1995 ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde und dieser von ihm - wenn auch seiner nach Meinung nach aus triftigen Gründen - nicht eingehalten wurde.
Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1999, Zl. 99/08/0002). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 11. Mai 1993, Zl. 92/08/0145, ausgesprochen hat, stellt die Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG dar. Es bedarf daher einer derartigen Feststellung bzw. Auseinandersetzung durch die belangte Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 88/08/0295).
Die belangte Behörde bejaht im vorliegenden Fall, dass sowohl am 10. April 1995 als auch am 3. Mai 1995 eine solche Rechtsbelehrung erfolgt sei; überdies sei mit der Übergabe der Meldekarte "immer eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung verbunden".
In den Beschwerdeausführungen wird dazu einerseits geltend gemacht, dass der auf den Terminkarten des Arbeitsmarktservice enthaltene Hinweis, wonach durch die persönliche Wiederanmeldung und das Einhalten der vereinbarten Termine sich der Arbeitslosenversicherte die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung sichern könne, niemals eine Rechtsbelehrung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG darstelle, sondern "praktisch (nur) als informativer Hinweis" bezeichnet werden könne.
Die belangte Behörde handle andererseits auch rechtswidrig, wenn sie primär annehme, dass bei Ausgabe einer Meldekarte immer eine Belehrung erfolge. Dieser Umstand lege bereits dar, dass sie ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens davon ausgehen wolle, dass immer eine Belehrung erfolge, wenngleich ein diesbezüglicher Nachweis im Verfahren nicht erbracht worden sei. Die belangte Behörde könne nicht ohne konkrete Informationen davon ausgehen, dass immer eine Belehrung erfolge, insbesondere wenn man berücksichtige, dass auch Beamte im Einzelfall auf eine konkrete Belehrung vergessen könnten.
Dass eine derartige Rechtsbelehrung mündlich erfolgt wäre, ergebe sich aus dem bekämpften Bescheid nicht. Obwohl die Behörde davon ausgehe, dass immer eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Termine erfolge, führe sie weiter aus, dass auch im gegenständlichen Fall eine Belehrung erfolgt sei, und begründe dies damit, dass eine Stellungnahme der regionalen Geschäftsstelle eingeholt worden sei. Diese Stellungnahme, die offensichtlich für die Behörde aktenkundig sei, sei allerdings dem Beschwerdeführer niemals zugestellt worden, sodass er davon keine Kenntnis gehabt habe. Darüber hinaus sei ihm auch keine Möglichkeit gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt worden, zu dieser allenfalls eingeholten Stellungnahme Erklärungen abzugeben, sodass das subjektiv-öffentliche Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Berufungsschrift darauf hingewiesen, dass er niemals über die Rechtsfolgen der unterlassenen Kontrollmeldung belehrt worden sei, sodass ihn die negativen Folgen des § 49 Abs. 2 AlVG nicht treffen könnten. Er habe damit geltend gemacht, dass die notwendige Belehrung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG nicht vorgelegen habe, und es hätten zu diesem Beweisanbot die Erstbehörde bzw. die belangte Behörde entsprechende Beweise aufnehmen müssen.
Diesem Vorbringen ist zunächst insofern zuzustimmen, als jedenfalls unter der Voraussetzung, dass dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren keine Kontrollmeldungen vorgeschrieben wurden - diesbezügliche Feststellungen wurden im Verwaltungsverfahren nicht getroffen - die bloße Übergabe der "Terminkarte", in der auf die ebenfalls wiedergegebene Bestimmung des § 49 Abs. 2 AlVG hingewiesen wird, keine ausreichende Rechtsbelehrung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG darzustellen vermag. In diesem Fall bedarf es - der Bestimmung des § 13a AVG entsprechend - einer zusätzlichen mündlichen (oder schriftlichen) Belehrung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1993, Zl. 92/08/0145).
Vor diesem Hintergrund kommt der Beschwerde Berechtigung zu, weil die im angefochtenen Bescheid zur Frage der Belehrung des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen nicht auf einem mängelfreien Verfahren beruhen:
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer sowohl am 10. April 1995 anlässlich der Aushändigung der Meldekarte als auch am 3. Mai 1995 (Vereinbarung des Kontrolltermins für den 24. Mai 1995) über eine allfällige Bezugseinstellung bei Nichteinhaltung der Termine informiert worden sei. Sie stützt sich dabei auf die Stellungnahme der regionalen Geschäftsstelle und weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch eine frühere vorgeschriebene Kontrollmeldung nicht eingehalten habe. Daraus sei zu ersehen, dass er seine Pflichten, die er als Bezieher von Notstandshilfe habe, nicht ernst nehme.
Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Stellungnahme des Beraters nach der Niederschrift vom 16. Juni 1995, in welcher von einer ausdrücklichen Rechtsbelehrung nicht gesprochen wird, lediglich davon die Rede ist, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 1990 weitgehend ohne Dienstverhältnis im Bezug der Notstandshilfe gestanden sei. Die häufigen Krankenstände während des Leistungsbezuges würden zeigen, dass dem Beschwerdeführer das Meldewesen im Arbeitslosenversicherungsgesetz bekannt sei. Auch im Vorlagebericht zur Berufung wird in gleicher Weise argumentiert. Erst in der Stellungnahme der regionalen Geschäftsstelle vom 25. August 1995 ist in Beantwortung verschiedener Fragen der Berufungsbehörde davon die Rede, dass sowohl am 10. April 1995 als auch am 3. Mai 1995 eine ausdrückliche Rechtsbelehrung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich aber zu Recht die Verletzung des Parteiengehörs, da ihm die genannten Stellungnahmen nach der Aktenlage nicht zur Kenntnis gebracht wurden und ihm auch sonst keine Gelegenheit gegeben wurde, dazu in dem oben wiedergegebenen Sinn Stellung zu nehmen (§ 45 Abs. 3 AVG).
Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und lit. c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Juni 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995080302.X00Im RIS seit
18.10.2001