RS Vfgh 1979/12/20 B176/76

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Veröffentlicht am 20.12.1979
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Index

Keine Angabe

Norm

GVG §5 Z3
GVG §6 Abs1 litc

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Handelt es sich um ein Waldgrundstück, so kann für die Frage der Zugehörigkeit zu einem forstwirtschaftlichen Betrieb das Ausmaß einer landwirtschaftlichen Nutzung als Wiese nicht von Bedeutung sein. Bei Waldgrundstücken können schließlich Rückschlüsse auf ihre Zugehörigkeit zu einem forstwirtschaftlichen Betrieb aus der Unterlassung einer Waldnutzung nur unter Berücksichtigung des Umstandes gezogen werden, daß Schlägerungen und Nutzungen anderer Art nur in langfristigen Intervallen vorgenommen werden können. Wenn auch der Bf. behauptet, daß das Kaufgrundstück von ihm nie genutzt wurde, so ist damit noch nicht dargetan, daß es sich dabei nicht um ein forstwirtschaftliches Grundstück handeln kann. Dem Beschwerdevorbringen steht jedenfalls entgegen, daß für das Grundstück noch im Jahre 1970 eine Rodungsbewilligung eingeholt wurde und daß der Charakter dieser "gesamten Parzelle" als Waldgrundstück auch heute feststeht. Auf derselben Linie liegt, daß seinerzeit die Liegenschaft mit grundverkehrsbehördlicher Genehmigung angekauft wurde. Der VfGH ist daher im Ergebnis der Ansicht, daß es sich beim Kaufgrundstück um ein forstwirtschaftliches Grundstück handelt.

Denkmögliche Anwendung des § 5 Z 3 und des § 6 Abs. 1 lit. c Grundverkehrsgesetz; keine Willkür.

Entscheidungstexte

  • B176/76
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 20.12.1979 B176/76

Schlagworte

Grundverkehr Tirol

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1979:B176.1979

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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