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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §34Leitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme eines die Verfahrenshilfe betreffenden Verfahrens als unzulässig Ein Beschluß auf Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist keine "die Sache erledigende" Entscheidung.Spruch
Der Antrag auf Wiederaufnahme des die Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffenden Verfahrens B2249/97 wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Beschluß vom 27.11.1997, B2249/97 - 5, G413/97 - 5, wies der Verfassungsgerichtshof einen Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen näher bezeichneten Bescheid des Bundesministers für Justiz ab und einen Individualantrag auf Aufhebung einiger Bestimmungen der ZPO zurück.
2. Mit Schriftsatz vom 22.1.1998 stellt der Einschreiter einen Antrag auf "Wiederaufnahme des Verfahrens über den Verfahrenshilfeantrag".
3. Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß §34 VerfGG kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens u. a. in den Fällen des Art144 B-VG stattfinden, wobei gemäß §35 VerfGG sinngemäß die Bestimmungen der ZPO anzuwenden sind. §530 Abs1 ZPO sieht die Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Antrag einer Partei für Verfahren vor, die durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden sind.
Ein Beschluß auf Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist jedoch keine "die Sache erledigende" Entscheidung. Der Wiederaufnahmsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (VfSlg. 8972/1980, 13358/1993).
4. Dieser Beschluß konnte gemäß §34 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2249.1997Dokumentnummer
JFT_10019777_97B02249_2_00