RS Vfgh 2016/10/15 G339/2015

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Veröffentlicht am 15.10.2016
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Index

67/01 Versorgungsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
Wachebediensteten-HilfeleistungsG §1 Abs1, §9 Abs4
GehG 1956 §83c

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit des Ausschlusses eines Rechtsanspruches auf eine Vorschussleistung nach dem Wachebediensteten-HilfeleistungsG für gerichtlich geltend gemachte Schmerzengeldansprüche; unsachliche Schlechterstellung gegenüber Exekutivbeamten mit Anspruch auf eine einmalige Geldaushilfe nach dem GehaltsG bei Unzulässigkeit einer gerichtlichen Entscheidung; im Übrigen Zurückweisung des Parteiantrags

Rechtssatz

Zurückweisung des Parteiantrags, soweit er die Aufhebung des §1 Abs1 Wachebediensteten-HilfeleistungsG - WHG, BGBl 177/1992, begehrt, als zu eng gefasst.

Untrennbarer Zusammenhang mit dem verbleibenden Regelungstorso des WHG - insbesondere mit §10a WHG.

Ferner würde durch die Aufhebung der verbleibende Teil der Norm sowie das WHG insgesamt eine erhebliche Änderung des Inhalts erfahren. Entfiele die angefochtene Bestimmung über die Auslobung ersatzlos, hätte dies denknotwendig zur Folge, dass die gesetzlich determinierten Leistungen durch den Staat nicht mehr im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, sondern im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu erbringen wären. Die würde im Ergebnis geradezu einen Akt positiver Gesetzgebung darstellen.

Zulässigkeit des Parteiantrags hinsichtlich §9 Abs4 WHG.

Die Tätigkeit von Wachebediensteten iSd WHG bringt typischerweise auch Situationen mit sich, in denen nicht nur eine Gefährdung der körperlichen Integrität dieser Personen zu gewärtigen ist, sondern in denen sich solche Gefahren in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen auch realisieren. Im Hinblick darauf und auf die Regelung des §1 Abs1 sowie des §9 Abs1 WHG ist es unsachlich, wenn der Gesetzgeber zwar eine Verpflichtung des Bundes zur Hilfeleistung im Wege einer Auslobung (§860 ABGB) vorsieht, gleichzeitig jedoch einen Rechtsanspruch verneint und damit den Betroffenen die Möglichkeit einer gerichtlichen Rechtsdurchsetzung nimmt.

Soweit in §83c GehG angeordnet wird, dass Geldaushilfe gewährt werden "kann", wird damit nicht zu einer Ermessensentscheidung durch die zuständige Behörde ermächtigt. Im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Anspruch auf Aushilfe (VwGH 05.07.2006, 2005/112/0182).

Der Gesetzgeber hat damit eine Differenzierung geschaffen, die sachlich nicht begründet ist.

Das Regelungssystem führt zu dem mit einem Wertungswiderspruch behafteten Ergebnis, dass ein Wachebediensteter im Zusammenhang mit der (vorläufigen) Übernahme von Leistungen durch den Bund besser gestellt wird, wenn dessen Schmerzengeldansprüche der gerichtlichen Geltendmachung von Vornherein nicht zugänglich sind. Derjenige Wachebedienstete, welchem die gerichtliche Klage gegen einen identifizierten, aber möglicherweise insolventen oder zahlungsunwilligen Kläger zwar offensteht, der aber keine Möglichkeit einer erfolgreichen Exekution hat, ist mangels Rechtsanspruch gegen den Bund ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt.

Angesichts der mit der Dienstausübung einhergehenden Gefährdung der physischen Integrität des Wachebediensteten und des Umstandes, dass strafgerichtlich verurteilte Täter häufig einkommens- bzw vermögenslos sind und Schmerzengeldansprüche folglich nicht durchgesetzt werden können, handelt es sich nicht bloß um atypische Einzelfälle.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versorgungsrecht, Wachebediensteten-Hilfeleistung, Privatwirtschaftsverwaltung, Hoheitsverwaltung, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:G339.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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