TE Vfgh Erkenntnis 2017/12/12 E2068/2017

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Veröffentlicht am 12.12.2017
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §55, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich eines der Volksgruppe der Hazara angehörenden, im Iran geborenen und aufgewachsenen Staatsangehörigen von Afghanistan

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

II. Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Der Beschwerdeführer ist ein am 18. Jänner 1997 im Iran geborener Staatsangehöriger von Afghanistan, der der Volksgruppe der Hazara angehört und schiitischer Moslem ist. Die Eltern des Beschwerdeführers verließen Afghanistan vor dessen Geburt; nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes leben seine Verwandten nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 18. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 4. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG ab; ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG iVm §9 BFA–VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und weiters festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß §46 FPG zulässig sei. Gleichzeitig wurde eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.

2.       Mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt 1. dieser Entscheidung (Abweisung des Status des Asylberechtigten).

2.1.    Gleichzeitig hob es den angefochtenen Bescheid im Übrigen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Bescheiderlassung zurück, da im Bescheid tragfähige Feststellungen fehlten, wonach sich der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr an etwaige Organisationen wenden bzw. Unterstützungshandlungen in Anspruch nehmen könnte, sodass für den Beschwerdeführer auch außerhalb einer Rückkehr in den Familienverband von der Möglichkeit eines existenzsichernden Lebens ausgegangen werden könnte.

2.2.    Der Beschwerdeführer wurde neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er brachte dabei vor, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem in Afghanistan verfolgt würde und dass seine Eltern aus diesem Grund in den Iran gezogen seien und keinerlei Angehörige in Afghanistan lebten.

2.3.    In der Folge wurde mit Bescheid vom 11. Jänner 2017 erneut der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG iVm §9 BFA–VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und weiters festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß §46 FPG zulässig sei. Gleichzeitig wurde eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.

3.        In der dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass er im Iran geboren sei und mit seiner Familie bis zuletzt dort gelebt habe und über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke in Afghanistan verfüge.

4.       Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – als unbegründet ab.

4.1.    In dieser Entscheidung werden auf 57 Seiten die Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wiedergegeben, wobei sich diese Feststellungen von Seite sechs bis zehn auf die Lage afghanischer Flüchtlinge bezieht, die aus Pakistan nach Afghanistan zurückkehren. In den wiedergegebenen Länderberichten finden sich unter Punkt 8.1. Ausführungen über die Minderheit der Hazara, denen zufolge sich die Situation der unter der Talibanherrschaft verfolgten schiitischen Minderheit zwar verbessert habe, jedoch gesellschaftliche Diskriminierung weiter anhalte. Unter Punkt 13. wird in der Wiedergabe der Ausführungen des angefochtenen Bescheids hinsichtlich der Rückkehr afghanischer Flüchtlinge unterschieden, je nachdem ob diese aus den Nachbarstaaten Pakistan und Iran zurückkehrten oder aus westlichen Staaten abgeschoben würden. Es gäbe Probleme bei der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankomme, wo Rückkehrer sich niederließen.

4.2.    Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Herkunft des Beschwerdeführers als Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara fest und erachtete auch dessen Vorbringen, im Iran geboren zu sein, dort die Schule besucht und gearbeitet zu haben, als glaubwürdig. Es stellte fest, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe, und verwies auf die Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach sich ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ergebe. Diesen Länderfeststellungen sei der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten.

4.3.    In der Begründung der Entscheidung zur Frage der Zuerkennung des subsidären Schutzes führte das Bundesverwaltungsgericht aus:

"Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu[] seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Hinsichtlich der Bezugspunkte bei der Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, U370/2012 Folgendes ausgeführt:

'Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012).'

Zu prüfen bleibt somit, ob der im Iran geborene Beschwerdeführer aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf die Hauptstadt Kabul verwiesen werden kann.

Nach den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesamt muss – wie oben bereits dargestellt – davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weder aus 'wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung' aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat, noch dass er im Falle seiner Rückkehr einer 'realen Gefahr' iSd Art2 oder Art3 EMRK ausgesetzt wäre, die subsidiären Schutz notwendig machen würde.

Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art3 EMRK iVm. §8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr 133699/03).

Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das rezente Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art3 EMRK verstoße würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, ZI. Ra 2015/01/0134-7). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint damit eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional – sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen – Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist diesem die Rückkehr in die Stadt KABUL aus folgenden Gründen auch zumutbar:

Wie oben festgestellt, ist der Beschwerdeführer gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht Landessprachen, ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und hat die Möglichkeit, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer kann zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (CARITAS), wodurch er Unterstützung für die Existenzgründung bei einer Rückkehr erlangen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.

Darüber hinaus ist KABUL eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Denn in KABUL ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb KABULS existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Die afghanische Regierung behält jedoch die Kontrolle über KABUL größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt KABUL verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO's ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt KABUL als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände konnte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht glaubhaft machen. Er spricht die dortige Landessprache, ist gesund und arbeitsfähig. Zudem hat er mehrere Jahre lang als Hilfsarbeiter gearbeitet. Unter diesen Gesichtspunkten kann davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in seine Heimat in der Lage sein wird, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Außerdem kann er durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe, zumindest übergangsweise, in KABUL das Auslangen finden. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.

Mit der Aufzeigung der Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat wurde die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art3 EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze damit in Bezug auf Kabul nicht dargetan und reicht das Faktum, dass der Beschwerdeführer nicht über hinlängliche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, am Boden der bisherigen Feststellungen zur Situation in Kabul für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt KABUL jedenfalls möglich und auch zumutbar ist.

Ausgehend davon, ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung – bezogen auf das gesamte Staatsgebiet – in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu §8 Abs1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist."

4.4.    Im Rahmen der nach Art8 Abs2 EMRK gebotenen Interessenabwägung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass diese Prüfung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Höchstgerichte jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhänge. In der Folge führt es näher aus, dass der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privatleben in Österreich verfüge.

4.5.    Das Bundesverwaltungsgericht begründet den Entfall einer mündlichen Verhandlung damit, dass die erstinstanzliche Behörde ein detailliertes Ermittlungsverfahren geführt habe.

5.       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung Willkür geübt habe. Es habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer nicht in Afghanistan geboren sei, dort nicht gelebt habe und dort über kein soziales Netzwerk verfüge. Er spreche hauptsächlich Persisch und habe nur mangelhafte Sprachkenntnisse in Dari und wäre in Kabul Obdachlosigkeit, Hunger und Schutzlosigkeit ausgesetzt.

6.       Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Äußerung jedoch abgesehen und auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

II.      Erwägungen

1.       Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet.

Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2.       Ein solches willkürliches Verhalten ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorzuwerfen:

2.1.     Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.2.    Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden in welcher Form immer außer Landes zu schaffen, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er gebracht werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl. VfSlg 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997).

2.3.    Das Bundesverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine gegebene Bedrohung im Schutzbereich der Art2 oder 3 EMRK glaubhaft zu machen hat. Wie das Bundesverwaltungsgericht auf Basis der Aktenlage und insoweit unbestritten ausführt, hat es in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die konkreten Umstände des Beschwerdeführers einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar keine mündliche Verhandlung durchgeführt, dennoch hat es sich mit der Lage des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt.

2.3.1.  Es hat zum einen festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in Afghanistan geboren ist, dort nie gelebt hat und auch keine Angehörigen in Afghanistan hat. Er hat dort die Schule nicht besucht, sondern seine Schulbildung im Iran, wo er auch aufgewachsen ist, in Farsi erhalten.

2.3.2.  Zum anderen stellte das Bundesverwaltungsgericht auch fest, dass der Beschwerdeführer gesund und die Stadt Kabul über den dortigen Flughafen gut erreichbar sei. Wenn es daran anschließend ausführt, dass keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan bestünden, so ist ihm aus verfassungsrechtlicher Sicht auch im Hinblick auf den im Iran geborenen und aufgewachsenen Beschwerdeführer nicht entgegenzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht prüft ausdrücklich, ob der im Iran geborene Beschwerdeführer auf Grund seiner persönlichen Umstände auf die Hauptstadt Kabul verwiesen werden könne, und es stellt ferner fest, er sei gesund und im erwerbsfähigen Alter, spreche Landessprachen, sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und habe die Möglichkeit, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Zudem habe er mehrere Jahre als Hilfsarbeiter gearbeitet. Mit dem Hinweis auf die schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche und in wirtschaftlicher Hinsicht werde keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Art3 EMRK dargetan. Das Faktum, dass der Beschwerdeführer nicht über hinlängliche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfüge, reiche für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus.

2.3.3.  Mit diesen Ausführungen und Feststellungen genügt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls den Anforderungen des ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 an eine willkürfreie Begründung.

2.3.4.  Zur behaupteten Verletzung des Art47 GRC durch die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.632/2012 verwiesen.

III.    Ergebnis

1.       Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

2.       Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

3.       Die Beschwerde ist daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

4.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E2068.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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